{"id":37453,"date":"2013-11-01T13:08:47","date_gmt":"2013-11-01T11:08:47","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37453"},"modified":"2013-10-29T13:16:47","modified_gmt":"2013-10-29T11:16:47","slug":"keine-steuerliche-absetzbarkeit-von-verlusten-eines-hobbyautors","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-steuerliche-absetzbarkeit-von-verlusten-eines-hobbyautors\/","title":{"rendered":"Keine steuerliche Absetzbarkeit von Verlusten eines Hobbyautors"},"content":{"rendered":"<p><strong>Keine steuerliche Absetzbarkeit von Verlusten eines Hobbyautors<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nMit (noch nicht rechtskr\u00e4ftigem) Urteil hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden, dass Verluste, die ein (Hobby)Autor wegen der Ver\u00f6ffentlichung eines Buches mit Kurzgeschichten erzielt, steuerlich nicht anzuerkennen sind.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger, ein selbstst\u00e4ndiger Logop\u00e4de, machte f\u00fcr die Jahre 2008-2010 Aufwendungen f\u00fcr seine Autorent\u00e4tigkeit geltend, u. a. Publikationskosten, Fahrtkosten, Kosten f\u00fcr ein Arbeitszimmer und die Gesch\u00e4ftsausstattung (insgesamt rund 11.000 EUR). Einnahmen erkl\u00e4rte er keine. Im Jahr 2011 gab er seine Autorent\u00e4tigkeit auf. F\u00fcr die Einkommensteuerveranlagung pr\u00fcfte das beklagte Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht des Kl\u00e4gers in Bezug auf seine Autorent\u00e4tigkeit und forderte entsprechende Angaben und Unterlagen. Eine Antwort blieb aus, so dass die Verluste aus der Autorent\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers nicht anerkannt wurden. Mit seiner dagegen gerichteten Klage machte der Kl\u00e4ger im Wesentlichen geltend, er habe mit einem Verlag einen Autorenvertrag geschlossen. Dies belege seine Gewinnerzielungsabsicht. Ohne entsprechende Gewinnerzielungsabsicht h\u00e4tte er auch keine Publikationskosten in H\u00f6he von 4841 EUR \u00fcbernommen. Mit der Autorent\u00e4tigkeit habe er sich ein zweites Standbein aufbauen wollen, da er wegen gesundheitlicher Probleme in der Aus\u00fcbung seines Hauptberufes zusehends eingeschr\u00e4nkt werde. Im \u00dcbrigen sei er vom Verlag get\u00e4uscht worden, da dieser nicht die zugesagten Aktivit\u00e4ten entfaltet habe.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas Finanzgericht wies die Klage ab. Der Kl\u00e4ger konnte nicht den Nachweis f\u00fchren, dass er mit seiner Autorent\u00e4tigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht gehabt habe. Die Gewinnerzielungsabsicht als sog. &#8222;innere Tatsache&#8220; (Vorgang, der sich in der Vorstellung von Menschen abspielt) kann nur anhand \u00e4u\u00dferlicher Merkmale beurteilt werden. Nach diesen allein ma\u00dfgeblichen objektiven Umst\u00e4nden war davon auszugehen, dass der Kl\u00e4ger mit seiner Autorent\u00e4tigkeit keinen Totalgewinn h\u00e4tte erzielen k\u00f6nnen. Der Kl\u00e4ger \u00fcbte die verlustbringende T\u00e4tigkeit aus im Bereich der Lebensf\u00fchrung liegenden pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden und Neigungen aus. Der besondere Charakter des vom Kl\u00e4ger behandelten Themas erlaubte hier den Schluss, dass die T\u00e4tigkeit nicht allein auf der Absicht beruhte, sich ein zweites berufliches Standbein zu schaffen. Auch die Bereitschaft zur \u00dcbernahme nicht unerheblicher Druckkosten sprach daf\u00fcr, dass \u00fcberwiegend private Interessen f\u00fcr die T\u00e4tigkeit urs\u00e4chlich waren.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDerartige Verluste wie die des Kl\u00e4gers k\u00f6nnen im Einzelfall nur dann als sog. &#8222;Anlaufverluste&#8220; anerkannt werden, wenn bereits zu Beginn der T\u00e4tigkeit ein schl\u00fcssiges Betriebskonzept existiert, das den Steuerpflichtigen zu der Annahme veranlassen darf, durch die selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit k\u00f6nne insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden. Der Betrieb muss jedenfalls objektiv geeignet sein, einen Totalgewinn abzuwerfen. Dies war hier nicht der Fall, weil die Druckkosten des Kl\u00e4gers bereits zu Beginn der T\u00e4tigkeit einen Verlust ausl\u00f6sten, der in den nachfolgenden Jahren nicht auszugleichen war. Um \u00fcberhaupt mit Honoraren rechnen zu k\u00f6nnen, h\u00e4tte der Kl\u00e4ger mehr als 1000 St\u00fcck seines Werkes verkaufen m\u00fcssen. Derartige Verkaufszahlen sind indes auch bei einem &#8222;aktiveren&#8220; Marketing des Verlags bei einem Erstlingswerk schwer zu erreichen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keine steuerliche Absetzbarkeit von Verlusten eines Hobbyautors Kernaussage Mit (noch nicht rechtskr\u00e4ftigem) Urteil hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden, dass Verluste, die ein (Hobby)Autor wegen der Ver\u00f6ffentlichung eines Buches mit Kurzgeschichten erzielt, steuerlich nicht anzuerkennen sind. Sachverhalt Der Kl\u00e4ger, ein selbstst\u00e4ndiger Logop\u00e4de, machte f\u00fcr die Jahre 2008-2010 Aufwendungen f\u00fcr seine Autorent\u00e4tigkeit geltend, u. a. 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