{"id":37467,"date":"2013-11-01T12:46:35","date_gmt":"2013-11-01T10:46:35","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37467"},"modified":"2013-10-30T12:51:46","modified_gmt":"2013-10-30T10:51:46","slug":"ist-der-testamentsvollstrecker-immer-zur-abgabe-einer-erbschaftsteuererklarung-verpflichtet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ist-der-testamentsvollstrecker-immer-zur-abgabe-einer-erbschaftsteuererklarung-verpflichtet\/","title":{"rendered":"Ist der Testamentsvollstrecker immer zur Abgabe einer Erbschaftsteuererkl\u00e4rung verpflichtet?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ist der Testamentsvollstrecker immer zur Abgabe einer Erbschaftsteuererkl\u00e4rung verpflichtet?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><br \/>\nIst im Rahmen eines Erbfalls Testamentsvollstreckung angeordnet, wird der Testamentsvollstrecker weder Vertreter des Erblassers noch des Erben. Er ist Treuh\u00e4nder \u00fcber den Nachlass. Erbschaftsteuerlich ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, Erbschaftsteuererkl\u00e4rungen abzugeben und die Erbschaftsteuer zu begleichen. Dies gilt gesetzlich aber nur und soweit ein Gegenstand der Testamentsvollstreckung unterliegt und der Testamentsvollstrecker vom Finanzamt zur Abgabe der Erbschaftsteuererkl\u00e4rung aufgefordert wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nunmehr dar\u00fcber zu entscheiden, ob diese gesetzlich Regelung weiter zu verstehen ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nIm Rahmen eines Erbgangs war die sp\u00e4tere Kl\u00e4gerin zur Nachverm\u00e4chtnisnehmerin eingesetzt. Bezogen auf den Gegenstand des Nachverm\u00e4chtnisses war Testamentsvollstreckung angeordnet. Eine der Vorverm\u00e4chtnisnehmer gab in ihrer Steuererkl\u00e4rung das Nachverm\u00e4chtnis als Verbindlichkeit an. Das Finanzamt setzte daraufhin Erbschaftsteuer gegen\u00fcber der Nachverm\u00e4chtnisnehmerin fest, ohne die Abgabe einer Erbschaftsteuererkl\u00e4rung von ihr oder dem Testamentsvollstrecker zu verlangen. Mit ihrer Klage machte die Nachverm\u00e4chtnisnehmerin insbesondere geltend, der Erbschaftsteuerbescheid sei von vorneherein unwirksam, weil er nicht dem Testamentsvollstrecker gegen\u00fcber bekannt gegeben worden sei.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer BFH lehnte diese Rechtsauffassung der Kl\u00e4gerin ab; eine Bekanntgabe der Erbschaftsteuerbescheids gegen\u00fcber dem Testamentsvollstrecker sei nicht erforderlich gewesen. Zwar habe der Besteuerungsgegenstand der Testamentsvollstreckung unterlegen, allerdings sei der Testamentsvollstrecker nicht zur Abgabe einer Erbschaftsteuererkl\u00e4rung aufgefordert worden. Die Sondervorschrift, nach der die Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheids an den Testamentsvollstrecker zu erfolgen habe, greife aber nur dann, wenn der Testamentsvollstrecker auch zur Abgabe der Erbschaftsteuererkl\u00e4rung verpflichtet war. Hierf\u00fcr m\u00fcssten aber beide Tatbestandsmerkmale, n\u00e4mlich dass der Nachlassgegenstand der Testamentsvollstreckung unterliegt dass zur Abgabe einer Erbschaftsteuererkl\u00e4rung aufgefordert wurde, gleichzeitig vorliegen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDas Gericht best\u00e4tigt die gesetzliche Vorschrift, die in ihrem Wortlaut nicht weiter ausgelegt werden kann. Eine uneingeschr\u00e4nkte Pflicht zur Abgabe der Erbschaftsteuererkl\u00e4rung durch den Testamentsvollstrecker besteht nicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ist der Testamentsvollstrecker immer zur Abgabe einer Erbschaftsteuererkl\u00e4rung verpflichtet? 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