{"id":37477,"date":"2013-11-01T13:11:34","date_gmt":"2013-11-01T11:11:34","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37477"},"modified":"2013-10-30T13:15:34","modified_gmt":"2013-10-30T11:15:34","slug":"gelangensbestatigung-bmf-veroffentlicht-endgultiges-schreiben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gelangensbestatigung-bmf-veroffentlicht-endgultiges-schreiben\/","title":{"rendered":"Gelangensbest\u00e4tigung: BMF ver\u00f6ffentlicht endg\u00fcltiges Schreiben"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gelangensbest\u00e4tigung: BMF ver\u00f6ffentlicht endg\u00fcltiges Schreiben<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nInnergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei. Der liefernde Unternehmer muss allerdings nachweisen, dass die Voraussetzungen hierf\u00fcr vorliegen. Scheitert dies, ergeben sich h\u00e4ufig empfindlich hohe Nachzahlungen f\u00fcr die betroffenen Lieferanten.<\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><br \/>\nMit Wirkung vom 1.10.2013 wurden die Nachweispflichten f\u00fcr innergemeinschaftliche Lieferungen neu geregelt (\u00a7 17a-c Umsatzsteuerdurchf\u00fchrungsverordnung \u2013\u00a0UStDV). Hierdurch sollen die Nachweise praktikabler als bisher ausgestaltet werden. Neben der Gelangensbest\u00e4tigung sind nun auch alternative Nachweise zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>Neue Verwaltungsanweisung<\/strong><br \/>\nDas Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Neuregelung Stellung bezogen. Das Schreiben behandelt die Gelangensbest\u00e4tigung sowie die alternativen Nachweise.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nZun\u00e4chst ist festzuhalten, dass das nun ver\u00f6ffentlichte Schreiben noch Abweichungen von dem zuvor in Umlauf gegebenen Entwurf enth\u00e4lt. Neu ist u. a., dass den Unternehmern nochmals eine \u00dcbergangsfrist bis zum 31.12.2013 sowie weitere Vereinfachungen, z. B. bei Einschaltung von Kurierdiensten, zugestanden werden. Die Umstellung auf die Neuregelung muss nun sp\u00e4testens zum 1.1.2014 erfolgt sein. Die Unternehmen sollten sich aber nicht so viel Zeit lassen. Zum einen ist die \u00dcbergangsregelung nicht im Gesetz verankert, so dass die Finanzgerichte nicht hieran gebunden sind, sollte es Streit \u00fcber die Nachweise geben. Zum anderen zeigt sich schon jetzt in der Praxis, dass trotz des umfangreichen BMF-Schreibens der Teufel im Detail sitzt. Schwierigkeiten k\u00f6nnen jetzt noch in Ruhe beseitigt werden, kurz vor dem Jahreswechsel d\u00fcrfte dies schwierig sein. Dies gilt auch f\u00fcr die \u00dcberzeugungsarbeit, die bei den Kunden geleistet werden muss, damit diese die neuen Nachweise akzeptieren. So mag die elektronische Gelangensbest\u00e4tigung aus deutscher Sicht zwar h\u00e4ufig der &#8222;einfachste&#8220; Nachweis sein, f\u00fcr die Kunden ist dies hingegen neu, da in anderen EU-Staaten Frachtpapiere als Nachweis dienen. Methodisch sollte der Umstellung eine Analyse der vorhandenen Lieferbeziehungen vorangehen. Hierauf aufbauend ist festzulegen, in welcher Form der Nachweis gef\u00fchrt werden soll. Dies ist mit den Kunden und den eingeschalteten Transportunternehmen abzustimmen. Das eigene Personal (z. B. Fibu, Versand, Auftragsannahme) ist im Hinblick auf die neuen Anforderungen zu schulen, ggf. sind auch Anpassungen der EDV erforderlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gelangensbest\u00e4tigung: BMF ver\u00f6ffentlicht endg\u00fcltiges Schreiben Kernaussage Innergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei. Der liefernde Unternehmer muss allerdings nachweisen, dass die Voraussetzungen hierf\u00fcr vorliegen. 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