{"id":37483,"date":"2013-11-01T13:27:38","date_gmt":"2013-11-01T11:27:38","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37483"},"modified":"2013-10-30T13:28:45","modified_gmt":"2013-10-30T11:28:45","slug":"vorsicht-bei-gutschriften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vorsicht-bei-gutschriften\/","title":{"rendered":"Vorsicht bei Gutschriften"},"content":{"rendered":"<p><strong>Vorsicht bei Gutschriften<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nDas\u00a0Umsatzsteuergesetz (UStG)\u00a0versteht unter einer Gutschrift die Abrechnung einer Leistung durch deren Empf\u00e4nger. Gutschriften werden z. B. h\u00e4ufig bei Provisionsabrechnungen eingesetzt. Hier erbringen die Vertreter die Leistung an das Unternehmen, welches deren Leistung per Gutschrift abrechnet, da es \u00fcber die entsprechenden Abrechnungsgrundlagen verf\u00fcgt. In der Praxis wird jedoch unter einer Gutschrift die Korrektur einer Rechnung verstanden (kaufm\u00e4nnische Gutschrift). Umgangssprachlich mag dies zutreffend sein, umsatzsteuerlich muss jedoch strikt zwischen Gutschrift und Rechnungskorrektur unterschieden werden.<\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><br \/>\nSeit dem 30.6.2013 muss eine Gutschrift (im umsatzsteuerlichen Sinne) zwingend die Angabe &#8222;Gutschrift&#8220; enthalten. In der \u00fcbrigen EU schon seit dem 1.1.2013.<\/p>\n<p><strong>Rechtsfolgen<\/strong><br \/>\nNur Gutschriften i. S. d.\u00a0Umsatzsteuergesetzes\u00a0sind als Gutschrift zu bezeichnen. Dies ignorierend werden aber in der Praxis unver\u00e4ndert Rechnungskorrekturen als Gutschriften bezeichnet. Ursache hierf\u00fcr ist, dass vielen Unternehmern die o. g. Differenzierung nicht bekannt ist, sie diese (verst\u00e4ndlicherweise) nicht verstehen oder die Rechtsfolgen nicht kennen. So macht der Leistungsempf\u00e4nger sich selbst den Vorsteuerabzug zunichte, wenn er die Angabe &#8222;Gutschrift&#8220; in einer solchen unterl\u00e4sst. Werden Rechnungskorrekturen unver\u00e4ndert als &#8222;Gutschriften&#8220; bezeichnet, so besteht das Risiko f\u00fcr den Empf\u00e4nger der Korrektur, dass diese vom Fiskus nicht als das interpretiert werden, was sie tats\u00e4chlich sind, n\u00e4mlich ein Rechnungskorrekturen, sondern als Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne. Der Empf\u00e4nger w\u00fcrde dann behandelt, als h\u00e4tte er selbst eine Rechnung ausgestellt, ohne eine Leistung erbracht zu haben. Folglich w\u00fcrde er die ausgewiesene Umsatzsteuer schulden (\u00a7 14c UStG). Ob diese Rechtsfolge tats\u00e4chlich eintritt, ist derzeit noch unklar.<\/p>\n<p><strong>Eingabe der Bundesteuerberaterkammer<\/strong><br \/>\nDie Bundessteuerberaterkammer hat das Bundesfinanzministerium (BMF) aufgefordert, diesbez\u00fcglich eine Klarstellung herbeizuf\u00fchren. Eine Antwort steht noch (immer) aus. Um diesen Problemen zu begegnen sollten die Unternehmen wie folgt verfahren: Nur Gutschriften im umsatzsteuerlichen Sinne sind noch als Gutschrift zu bezeichnen bzw. mit dieser Bezeichnung zu akzeptieren. In der Praxis werden solche F\u00e4lle eher selten sein. F\u00fcr Rechnungskorrekturen sind andere Begriffe zu verwenden, z. B. &#8222;Rechnungskorrektur&#8220; oder &#8222;Korrekturbeleg&#8220;. Sollten die eigenen Lieferanten noch Rechnungskorrekturen als Gutschrift bezeichnen, so sollte deren Berichtigung gefordert werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vorsicht bei Gutschriften Kernaussage Das\u00a0Umsatzsteuergesetz (UStG)\u00a0versteht unter einer Gutschrift die Abrechnung einer Leistung durch deren Empf\u00e4nger. Gutschriften werden z. B. h\u00e4ufig bei Provisionsabrechnungen eingesetzt. 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