{"id":37492,"date":"2013-11-01T10:27:54","date_gmt":"2013-11-01T08:27:54","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37492"},"modified":"2013-10-31T10:33:06","modified_gmt":"2013-10-31T08:33:06","slug":"faxversendung-durch-auszubildende","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/faxversendung-durch-auszubildende\/","title":{"rendered":"Faxversendung durch Auszubildende"},"content":{"rendered":"<p><strong>Faxversendung durch Auszubildende<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nMit der Versendung fristwahrender Schrifts\u00e4tze per Fax d\u00fcrfen nur hiermit erfahrene und zuverl\u00e4ssige Auszubildende betraut werden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beklagten hatte eine Schriftsatzfrist f\u00fcr eine Berufungsbegr\u00fcndung vers\u00e4umt, da sein Fristverl\u00e4ngerungsgesuch nicht fristwahrend durch einen Auszubildenden an das Gericht gefaxt wurde. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte beantragte bez\u00fcglich des Fristverl\u00e4ngerungsgesuchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er begr\u00fcndete seinen Antrag damit, dass er das Gesuch unterzeichnet und mit der Bitte zur Fax\u00fcbersendung an seine Fachangestellte \u00fcbergeben hatte. Diese habe eine Auszubildende mit der Erledigung angewiesen. Auf Nachfrage der Fachangestellten habe die Auszubildende eine erfolgreiche Versendung bejaht, was nicht \u00fcberpr\u00fcft worden sei. Obwohl das Fax gar nicht versendet worden war, sei die Frist im Fristenkalender gel\u00f6scht worden. Am folgenden Tag sei festgestellt worden, dass es kein Faxprotokoll gab und dass das Gesuch nicht gefaxt worden sei. Es gebe eine Anweisung der Fachangestellten, dass ausgehende Faxe anhand des Faxprotokolls zu \u00fcberpr\u00fcfen sind, dies auf dem Protokoll zu vermerken und erst dann die Frist zu l\u00f6schen ist. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde zur\u00fcckgewiesen; die hiergegen gerichtete Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof (BGH) blieb erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nNach Ansicht des BGH hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte die Frist schuldhaft vers\u00e4umt, so dass ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew\u00e4hrt wurde. Bei unerfahrenen Auszubildenden kann es bei der Erledigung mehrerer Faxauftr\u00e4ge leicht dazu kommen, dass Faxprotokolle verwechselt, falsch zugeordnet oder missdeutet werden oder ihr Fehlen \u00fcbersehen wird oder es eigenm\u00e4chtig zur Eintragung der Fristerledigung im Fristenkalender kommt. Au\u00dferdem fehlt Auszubildenden sowohl die Erfahrung im Umgang mit dem anwaltlichen Schriftverkehr als auch ein Bewusstsein f\u00fcr die Bedeutung und den Nachweis der Wahrung von Fristen. Die Versendung von Faxen bei fristwahrenden Schrifts\u00e4tzen darf nur solchen Auszubildenden \u00fcbertragen werden, die hiermit vertraut sind und deren regelm\u00e4\u00dfig kontrollierte T\u00e4tigkeit keine Beanstandung ergeben hat. Da sichergestellt werden muss, dass keine unerfahrenen und unzuverl\u00e4ssigen Auszubildenden mit der Versendung von Faxen betraut werden, reicht eine organisatorische Regelung zur Kontrolle der Fax\u00fcbermittlung allein nicht aus.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nNur wenn Auszubildende mit der Erledigung von Faxauftr\u00e4gen vertraut sind und eine regelm\u00e4\u00dfige Kontrolle ihrer T\u00e4tigkeit keine Beanstandungen ergeben hat, darf ihnen die Versendung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Fax \u00fcbertragen werden. Sollen Faxe zur Fristwahrung durch Auszubildende versendet werden, ist neben einer organisatorischen Regelung zur Kontrolle der Fax\u00fcbermittlung auch eine Regelung zur Einschaltung von Auszubildenden erforderlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Faxversendung durch Auszubildende Kernaussage Mit der Versendung fristwahrender Schrifts\u00e4tze per Fax d\u00fcrfen nur hiermit erfahrene und zuverl\u00e4ssige Auszubildende betraut werden. Sachverhalt Der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beklagten hatte eine Schriftsatzfrist f\u00fcr eine Berufungsbegr\u00fcndung vers\u00e4umt, da sein Fristverl\u00e4ngerungsgesuch nicht fristwahrend durch einen Auszubildenden an das Gericht gefaxt wurde. 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