{"id":37498,"date":"2013-11-01T10:50:22","date_gmt":"2013-11-01T08:50:22","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37498"},"modified":"2013-10-31T10:51:37","modified_gmt":"2013-10-31T08:51:37","slug":"grunderwerbsteuer-bei-wiedereintritt-eines-ausgeschiedenen-gesellschafters","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/grunderwerbsteuer-bei-wiedereintritt-eines-ausgeschiedenen-gesellschafters\/","title":{"rendered":"Grunderwerbsteuer bei Wiedereintritt eines ausgeschiedenen Gesellschafters?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Grunderwerbsteuer bei Wiedereintritt eines ausgeschiedenen Gesellschafters?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nEin Wechsel im Gesellschafterbestand von 95 % oder mehr innerhalb von 5 Jahren l\u00f6st Grunderwerbsteuer aus. Scheidet ein Gesellschafter in dem 5-Jahreszeitraum zun\u00e4chst aus der Gesellschaft aus und erwirbt sp\u00e4ter erneut Anteile, kann der vorgenannte Grunderwerbsteuertatbestand erf\u00fcllt sein.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eine grundbesitzende Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR), an der zun\u00e4chst 2 Personen beteiligt waren. Im Jahr 2001 brachte der eine Gesellschafter seine Anteile in eine GmbH ein. Der zweite Gesellschafter \u00fcbertrug seinen Anteil im Jahr 2006 jeweils zur H\u00e4lfte ebenfalls an die GmbH und an den ausgeschiedenen Gesellschafter. Das beklagte Finanzamt setzte wegen der Anteils\u00fcbertragungen Grunderwerbsteuer fest, da der zun\u00e4chst ausgeschiedene Gesellschafter als neuer Gesellschafter zu behandeln sei. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Finanzgericht Erfolg. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil allerdings auf und wies die Klage ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nIm Streitfall ist mit den Anteils\u00fcbertragungen innerhalb von 5 Jahren zu 100 % eine unmittelbare \u00c4nderung des Gesellschafterbestandes eingetreten. Ein Gesellschafter verliert n\u00e4mlich seine Gesellschafterstellung, wenn sein Mitgliedschaftsrecht und die ihm anhaftende Mitberechtigung am Gesellschaftsverm\u00f6gen zivilrechtlich wirksam auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft \u00fcbertragen wird. Erwirbt ein zuvor ausgeschiedener (Alt-)Gesellschafter erneut einen Anteil an der Personengesellschaft, ist er im Sinne des\u00a0Grunderwerbsteuergesetzes\u00a0ein neuer Gesellschafter. Eine Fortgeltung der Altgesellschafterstellung kommt nicht in Betracht. Auch ist unerheblich, dass der Altgesellschafter mittelbar weiterhin an der Gesellschaft beteiligt war.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nEine Steuerpflicht h\u00e4tte im Streitfall vermieden werden k\u00f6nnen, wenn der Altgesellschafter seine erste Anteils\u00fcbertragung wieder r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht h\u00e4tte. Ferner fehlten im Streitfall nur wenige Wochen, um die 5-Jahresfrist zu \u00fcberschreiten, so dass die Nichtbeachtung der Frist als gravierendes Vers\u00e4umnis einzustufen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grunderwerbsteuer bei Wiedereintritt eines ausgeschiedenen Gesellschafters? Kernaussage Ein Wechsel im Gesellschafterbestand von 95 % oder mehr innerhalb von 5 Jahren l\u00f6st Grunderwerbsteuer aus. Scheidet ein Gesellschafter in dem 5-Jahreszeitraum zun\u00e4chst aus der Gesellschaft aus und erwirbt sp\u00e4ter erneut Anteile, kann der vorgenannte Grunderwerbsteuertatbestand erf\u00fcllt sein. 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