{"id":37501,"date":"2013-11-01T10:55:16","date_gmt":"2013-11-01T08:55:16","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37501"},"modified":"2013-10-31T10:56:04","modified_gmt":"2013-10-31T08:56:04","slug":"zuwendungen-aus-anlass-von-betriebsveranstaltungen-arbeitslohn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zuwendungen-aus-anlass-von-betriebsveranstaltungen-arbeitslohn\/","title":{"rendered":"Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen = Arbeitslohn?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen = Arbeitslohn?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nIn 2 neuen Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zu der Frage fortentwickelt, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bei Arbeitnehmern zu einem steuerbaren Lohnzufluss f\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nIm ersten Streitfall hatte der Arbeitgeber anl\u00e4sslich eines Firmenjubil\u00e4ums seine Arbeitnehmer zu einer Veranstaltung in ein Fu\u00dfballstadion eingeladen. Die Kosten hierf\u00fcr betrafen vor allem K\u00fcnstler, Eventveranstalter, Stadionmiete und Catering. Das Finanzamt (FA) hatte bei der Ermittlung der Freigrenze s\u00e4mtliche Kosten ber\u00fccksichtigt. Die Freigrenze war danach \u00fcberschritten. Das Finanzgericht (FG) war dem gefolgt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Zwar habe das FG die Freigrenze zu Recht mit 110 Euro bemessen. Die Kosten f\u00fcr den \u00e4u\u00dferen Rahmen der Veranstaltung h\u00e4tten jedoch nicht ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen. Bleibe allein die Stadionmiete unber\u00fccksichtigt, sei die Freigrenze nicht \u00fcberschritten. In einem weiteren Urteil desselben Tages hat der BFH entschieden, dass die Kosten der Veranstaltung nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer (z. B. auch Familienangeh\u00f6rige) zu verteilen sind. Der danach auf Begleitpersonen entfallende Anteil der Kosten wird, so der BFH ebenfalls entgegen seiner fr\u00fcheren Auffassung, den Arbeitnehmern bei der Berechnung der Freigrenze auch nicht als eigener Vorteil zugerechnet. In diesem Fall hatten nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Familienangeh\u00f6rige und sonstige Begleitpersonen der Arbeitnehmer an einer Betriebsveranstaltung teilgenommen. Die Kosten der Veranstaltung beliefen sich nach den Feststellungen des FA auf ca. 68 EUR pro Teilnehmer. Da das FA die auf einen Familienangeh\u00f6rigen entfallenden Kosten dem Arbeitnehmer zurechnete, ergab sich in einzelnen F\u00e4llen eine \u00dcberschreitung der Freigrenze. Der BFH hat der dagegen gerichteten Klage insgesamt stattgegeben.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH sind Zuwendungen eines Arbeitgebers anl\u00e4sslich einer Betriebsveranstaltung erst bei \u00dcberschreiten einer Freigrenze (von 110 EUR\/Person) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren. Der Wert der den Arbeitnehmern zugewandten Leistungen kann anhand der Kosten gesch\u00e4tzt werden, die der Arbeitgeber daf\u00fcr seinerseits aufgewendet hat. Diese Kosten sind grunds\u00e4tzlich zu gleichen Teilen s\u00e4mtlichen Teilnehmern zuzurechnen. Eine weitere Voraussetzung f\u00fcr die Annahme von Arbeitslohn ist in diesen F\u00e4llen, dass die Teilnehmer durch die Leistungen objektiv bereichert sind. Dies hat der BFH nun durch das aktuelle Urteil entschieden und seine bisher gegenteilige Rechtsprechung ge\u00e4ndert. Zu einer objektiven Bereicherung f\u00fchren dabei nur solche Leistungen, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden k\u00f6nnen, also vor allem Speisen, Getr\u00e4nke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen (z. B. Mieten und Kosten f\u00fcr die Beauftragung eines Eventveranstalters) bereichern die Teilnehmer hingegen nicht und bleiben deshalb bei der Ermittlung der ma\u00dfgeblichen Kosten unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen = Arbeitslohn? Kernaussage In 2 neuen Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zu der Frage fortentwickelt, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bei Arbeitnehmern zu einem steuerbaren Lohnzufluss f\u00fchrt. 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