{"id":37504,"date":"2013-11-01T10:59:04","date_gmt":"2013-11-01T08:59:04","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37504"},"modified":"2013-10-31T11:22:20","modified_gmt":"2013-10-31T09:22:20","slug":"markenrecht-welcher-zeitpunkt-gilt-bei-prufung-der-unterscheidungskraft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/markenrecht-welcher-zeitpunkt-gilt-bei-prufung-der-unterscheidungskraft\/","title":{"rendered":"Markenrecht: Welcher Zeitpunkt gilt bei Pr\u00fcfung der Unterscheidungskraft?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Markenrecht: Welcher Zeitpunkt gilt bei Pr\u00fcfung der Unterscheidungskraft?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nAuch Slogans und Wortfolgen k\u00f6nnen als Marke Schutz beanspruchen, wenn sie die erforderliche Unterscheidungseignung besitzen, als Herkunftszeichen wahrgenommen werden und nicht als blo\u00dfe Werbeaussage zu verstehen sind. Vorliegend wurde die Wortfolge &#8222;Aus Akten werden Fakten&#8220; w\u00e4hrend der Dauer des Eintragungsverfahrens (3 Jahre) in der Branche des IT-gest\u00fctzten Vertragsmanagements zu einer branchen\u00fcblichen Aussage. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nunmehr entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung, dass bei der Pr\u00fcfung der Unterscheidungskraft von Marken allein der Zeitpunkt der Anmeldung ma\u00dfgeblich ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Anmelderin hat im September 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortfolge &#8222;Aus Akten werden Fakten&#8220; als Marke f\u00fcr den Bereich des IT-gest\u00fctzten Vertragsmanagements beantragt. Das Amt hat die Anmeldung im August 2009 wegen Fehlens der Unterscheidungskraft zur\u00fcckgewiesen, denn im Zeitpunkt der Entscheidung \u00fcber die Eintragung werde die Wortfolge vom angesprochenen Publikum als werbe\u00fcbliche Anpreisung verstanden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg. Der BGH sah das allerdings anders.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nNach bisheriger Rechtsprechung ist f\u00fcr die Unterscheidungskraft sowohl im Eintragungs- als auch im Nichtigkeitsverfahren auf das Verkehrsverst\u00e4ndnis im Zeitpunkt der Entscheidung \u00fcber die Eintragung des Zeichens als Marke abzustellen. Nach neuerer Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) zur Gemeinschaftsmarkenverordnung ist dagegen allein der Zeitpunkt der Anmeldung ma\u00dfgeblich. Der Anmelder muss danach weder im Eintragungsverfahren noch im Nichtigkeitsverfahren eine nach dem Zeitpunkt der Anmeldung eingetretene nachteilige Ver\u00e4nderungen der Marke, wie den Verlust der Unterscheidungskraft oder ihre Umwandlung in eine gebr\u00e4uchliche Bezeichnung, gegen sich gelten lassen. Der BGH h\u00e4lt im Hinblick auf diese EuGH-Rechtsprechung nicht mehr an seiner bisherigen Beurteilung fest. Bei der Pr\u00fcfung der Unterscheidungskraft eines Zeichens ist deshalb allein auf den Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDas Urteil ist zu begr\u00fc\u00dfen. Es entspricht dem Interesse des Anmelders, durch die Dauer des Eintragungsverfahrens keine Nachteile zu erleiden. Zudem ist dem Allgemeininteresse an der grunds\u00e4tzlichen einheitlichen Auslegung des Markenrechts und den Regelungen der Gemeinschaftsmarkenverordnung gen\u00fcge getan.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Markenrecht: Welcher Zeitpunkt gilt bei Pr\u00fcfung der Unterscheidungskraft? Kernaussage Auch Slogans und Wortfolgen k\u00f6nnen als Marke Schutz beanspruchen, wenn sie die erforderliche Unterscheidungseignung besitzen, als Herkunftszeichen wahrgenommen werden und nicht als blo\u00dfe Werbeaussage zu verstehen sind. 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