{"id":37506,"date":"2013-11-01T11:22:44","date_gmt":"2013-11-01T09:22:44","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37506"},"modified":"2013-10-31T11:28:20","modified_gmt":"2013-10-31T09:28:20","slug":"werbendes-unternehmen-muss-rechtsform-angeben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/werbendes-unternehmen-muss-rechtsform-angeben\/","title":{"rendered":"Werbendes Unternehmen muss Rechtsform angeben"},"content":{"rendered":"<p><strong>Werbendes Unternehmen muss Rechtsform angeben<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nUnternehmen m\u00fcssen in ihrer Werbung die Rechtsform ihres Unternehmens angeben. Dies folgt aus der Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners. Anderenfalls ist die Werbung unlauter und unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Beklagte betreibt als Einzelkaufmann einen Handel f\u00fcr Elektro- und Elektronikger\u00e4te. Im Jahr 2011 warb der Beklagte mit einer mehrseitigen Zeitungsbeilage unter der \u00dcberschrift &#8222;Brandneu von der IFA&#8220;. Auf dem Deckblatt befanden sich im Fu\u00dfzeilenbereich das Logo der Einkaufsgenossenschaft und der Name des H\u00e4ndlers. Der Kl\u00e4ger ist ein Verein gegen Unwesen im Handel und Gewerbe e. V., zu dessen satzungsgem\u00e4\u00dfen Aufgaben insbesondere die Bek\u00e4mpfung des unlauteren Wettbewerbs z\u00e4hlt. Der Verein ist der Auffassung, dass dem H\u00e4ndlernamen der Rechtsformzusatz e. K. (eingetragener Kaufmann) h\u00e4tte hinzugef\u00fcgt werden m\u00fcssen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof (BGH) best\u00e4tigte hingegen die Auffassung des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) fordert die Pflicht zur Information \u00fcber die Identit\u00e4t des Unternehmens. Dies beinhaltet auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens, denn der Rechtsformzusatz ist Bestandteil der Firma und des Namens. Die Mitteilung der Identit\u00e4t des Unternehmens ist wesentlich, weil der Verbraucher in die Lage versetzt wird, den Ruf des Unternehmens im Hinblick auf Qualit\u00e4t und Zuverl\u00e4ssigkeit der von ihm angebotenen Waren, aber auch dessen wirtschaftliche Potenz, Bonit\u00e4t und Haftung einzusch\u00e4tzen. Insbesondere die letztgenannten Umst\u00e4nde k\u00f6nnen von der Rechtform des Unternehmens abh\u00e4ngen. Unerheblich ist, ob der Werbetreibende ohne Rechtsformzusatz mit anderen tats\u00e4chlich existierenden Unternehmen verwechselt werden kann.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Angabe der Rechtsform in der Werbung ist zwingend und dient dem Schutz des Gesch\u00e4ftsverkehrs und des Marktteilnehmers an der Erkennbarkeit der Kaufmannseigenschaft und der Gesellschafts- und Haftungsverh\u00e4ltnisse. Das Urteil ist daher nicht nur auf Personengesellschaften, sondern auch auf Kapitalgesellschaften und Genossenschaften anwendbar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Werbendes Unternehmen muss Rechtsform angeben Kernaussage Unternehmen m\u00fcssen in ihrer Werbung die Rechtsform ihres Unternehmens angeben. Dies folgt aus der Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners. Anderenfalls ist die Werbung unlauter und unzul\u00e4ssig. Sachverhalt Der Beklagte betreibt als Einzelkaufmann einen Handel f\u00fcr Elektro- und Elektronikger\u00e4te. 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