{"id":37517,"date":"2013-11-01T12:50:39","date_gmt":"2013-11-01T10:50:39","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37517"},"modified":"2013-10-31T12:52:00","modified_gmt":"2013-10-31T10:52:00","slug":"ist-unterricht-in-kampfschulen-steuerfrei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ist-unterricht-in-kampfschulen-steuerfrei\/","title":{"rendered":"Ist Unterricht in Kampfschulen steuerfrei?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ist Unterricht in Kampfschulen steuerfrei?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nDie Mehrwertsteuer ist in der EU harmonisiert. Grundlage hierf\u00fcr ist die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Obwohl das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) die Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie umsetzen muss, ist dies nicht in allen Bereichen zutreffend erfolgt. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Steuerbefreiungen, so z. B. f\u00fcr Bildungsleistungen. Bildungsleistungen, die von einer Privatschule o. \u00e4. Einrichtung erbracht werden, sind nur dann steuerbefreit, wenn diese entweder als Ersatzschule anerkannt ist oder auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts abzulegende Pr\u00fcfung vorbereitet, was ihr durch die zust\u00e4ndige Landesbeh\u00f6rde bescheinigt sein muss.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger betreibt eine Kampfschule f\u00fcr WingTsun. Die zust\u00e4ndige Landesbeh\u00f6rde hatte dem Kl\u00e4ger bescheinigt, dass die erbrachten Unterrichtsleistungen auf den Beruf des Kampfkunstlehrers WingTsun vorbereiteten. Der Kl\u00e4ger beantragte daher die Steuerbefreiung der entsprechenden Ums\u00e4tze. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht versagten dem Kl\u00e4ger die Befreiung, da es sich bei seiner Kampschule nicht um eine berufsbildende Einrichtung i. S. d.\u00a0Umsatzsteuergesetzes\u00a0handele.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer Bundesfinanzhof (BFH) erteilt dem Finanzamt eine Absage. Ohne sich n\u00e4her mit dem\u00a0Umsatzsteuergesetz\u00a0zu besch\u00e4ftigen, verweist er auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Demnach reicht es f\u00fcr eine Befreiung von Bildungsleistungen aus, wenn diese die Kenntnisse und F\u00e4higkeiten der Sch\u00fcler entwickeln, sofern es sich nicht um reine Freizeitgestaltung handelt. Auch gen\u00fcgt es f\u00fcr die Befreiung, dass die Einrichtung eine derartige Zielsetzung verfolgt. Dies zu beurteilen ist Aufgabe der zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rde. Sowohl die Finanzverwaltung als auch die Finanzgerichte sind hieran gebunden, anders als hinsichtlich der Frage ob eine beg\u00fcnstigte Einrichtung nach dem\u00a0Umsatzsteuergesetz\u00a0gegeben ist.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nEin Blick in die Mehrwertsteuersystemrichtlinie, gerade bei Steuerbefreiungen, kann sich lohnen. Im Fall bedeutet dies zwar noch nicht, dass die Leistungen des Kl\u00e4gers befreit sind. Hierzu wurde der Fall an das Finanzgericht zur\u00fcckverwiesen, das nun die Abgrenzung zwischen befreiten Leistungen und steuerpflichtigen, der Freizeitgestaltung dienenden Leistungen zu treffen hat. Der BFH hat insoweit nochmals klargestellt, dass es alleine auf die Art der Leistungen im Hinblick auf ihre Eignung als Schul- bzw. Hochschulunterricht i. S. d. Mehrwertsteuersystemrichtlinie ankommt, nicht jedoch, ob die Teilnahme am Kurs zwecks Erlangung einer Ausbildung erfolgt oder nicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ist Unterricht in Kampfschulen steuerfrei? Kernaussage Die Mehrwertsteuer ist in der EU harmonisiert. Grundlage hierf\u00fcr ist die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Obwohl das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) die Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie umsetzen muss, ist dies nicht in allen Bereichen zutreffend erfolgt. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Steuerbefreiungen, so z. B. f\u00fcr Bildungsleistungen. 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