{"id":37527,"date":"2013-11-04T21:03:29","date_gmt":"2013-11-04T19:03:29","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37527"},"modified":"2013-11-04T21:03:29","modified_gmt":"2013-11-04T19:03:29","slug":"kindergeldanspruch-fur-kinder-in-dualem-studium-nicht-eingeschrankt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kindergeldanspruch-fur-kinder-in-dualem-studium-nicht-eingeschrankt\/","title":{"rendered":"Kindergeldanspruch f\u00fcr Kinder in dualem Studium nicht eingeschr\u00e4nkt"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px;\">Der 2. Senat hat in einem heute ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 15. Mai 2013 (2 K 2949\/12 Kg ) entschieden, dass ein duales Studium als Erstausbildung bzw. Erststudium anzusehen und daher die Erwerbst\u00e4tigkeit des Kindes unsch\u00e4dlich ist (vgl. \u00a7 32 Abs. 4 Satz 3 EStG).<\/span><\/h1>\n<p>Im Streitfall begann der Sohn der Kl\u00e4gerin nach dem Abitur ein duales Studium zum Bachelor im Studiengang Steuerrecht. Neben dem Studium absolvierte er eine studienintegrierte praktische Ausbildung zum Steuerfachangestellten. Beides schloss er erfolgreich ab: Die Pr\u00fcfung zum Steuerfachangestellten legte der Sohn bereits im Jahr 2011 ab, der &#8222;Bachelor&#8220; wurde ihm im M\u00e4rz 2013 &#8211; noch vor Vollendung des 25. Lebensjahres &#8211; verliehen. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2012 auf, weil sie der Auffassung war, dass die Erstausbildung des Sohnes der Kl\u00e4gerin bereits mit der Pr\u00fcfung zum Steuerfachangestellten im Jahr 2011 beendet gewesen sei. Das (erst sp\u00e4ter beendete) Studium stelle eine Zweitausbildung dar.<\/p>\n<p>Dem ist der 2. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster entgegen getreten. Er hat klargestellt, dass sich der Sohn der Kl\u00e4gerin noch bis zum Abschluss seines Studiums in einer Berufsausbildung im Sinne von \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG befunden habe. Die seit 2012 geltende gesetzliche Neuregelung des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 3 EStG, die den Anspruch auf Kindergeld einschr\u00e4nke, wenn das Kind seine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen habe, stehe dem Anspruch der Kl\u00e4gerin nicht entgegen. Ein ausbildungs- und praxisintegrierender Studiengang (Duales Studium) sei als Erstausbildung bzw. Erststudium anzusehen. Dieser sei erst abgeschlossen, wenn der angestrebte akademische Grad erreicht sei bzw. das Studium aus anderen Gr\u00fcnden ende.<\/p>\n<p>Die Familienkasse hat gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. III B 63\/13).<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0FG M\u00fcnster, Pressemitteilung vom 04.11.2013 zum Urteil 2 K 2949\/12 vom 15.05.2013<\/p>\n<div><\/div>\n<div>\n<h3>Finanzgericht M\u00fcnster, 2 K 2949\/12 Kg<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>15.05.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht M\u00fcnster<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>2. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>2 K 2949\/12 Kg<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Sachgebiet:<\/div>\n<div>Finanz- und Abgaberecht<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Der Aufhebungsbescheid vom 21.02.2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.07.2012 wird aufgehoben.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>2Zu entscheiden ist, ob sich der Sohn der Kl\u00e4gerin noch in einer Erstausbildung bzw. in einem Erststudium i.S.v. \u00a7\u00a032 Abs. 4 Satz 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes (StVerG) 2011 (n.F.) befindet.<\/p>\n<p>3Die Kl\u00e4gerin bezog laufend Kindergeld f\u00fcr ihren am xx.yy.1988 geborenen Sohn Q.. Dieser nahm nach dem Abitur am 01.09.2008 eine duales Studium zum Bachelor in dem Studiengang Steuerrecht an der Hochschule f\u00fcr \u00d6konomie &amp; Management in F-Stadt auf (F). Das Studium sollte enden am 29.02.2012. Parallel absolvierte er eine studienintegrierte praktische Ausbildung zum Steuerfachangestellten. Diese Ausbildung begann er am 01.08.2008. Im Juni 2011 legte er die Pr\u00fcfung zum Steuerfachangestellten vor der Steuerberaterkammer xxx ab. Im M\u00e4rz 2013 bescheinigte ihm die F den erfolgreichen Abschluss des Studiengangs Steuerrecht. Sie verlieh ihm den Titel Bachelor of Arts.<\/p>\n<p>4Bis zum Abschluss seiner Ausbildung zum Steuerfachangestellten war der Kl\u00e4ger in der Steuerberaterpraxis N. GbR (N.) angestellt. Hier war ihm die M\u00f6glichkeit der dualen Ausbildung angeboten worden. Seit dem 01.08.2011 ist er bei den Steuerberatern T. und E. besch\u00e4ftigt. Nach deren Erkl\u00e4rungen vom 12.04. und 12.06.2012 setzt der Sohn der Kl\u00e4gerin seine Ausbildung in dieser Steuerberaterkanzlei fort. Er werde hier studienbegleitend betreut. Ein schriftlicher Vertrag \u00fcber Inhalt und Umfang der T\u00e4tigkeit liegt nicht vor. Der Sohn der Kl\u00e4gerin arbeitet nach eigenen Angaben mehr als 20 Stunden w\u00f6chentlich. Seine Entlohnung entspricht der eines Steuerfachangestellten.<\/p>\n<p>5Der Beklagte hob die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 16.02.2012 ab dem 01.01.2012 auf. Gleichzeitig forderte die Beklagte das \u00fcberzahlte Kindergeld f\u00fcr die Monate Januar und Februar 2012 zur\u00fcck. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>6Mit ihrer Klage begehrt die Kl\u00e4gerin die Weiterzahlung des Kindergeldes \u00fcber den 01.01.2012 hinaus. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie aus, ihr Sohn befinde sich bis zum Abschluss des dualen Studiums noch in der Ausbildung. Er habe mit Ablegen der Pr\u00fcfung zum Steuerfachangestellten seine Erstausbildung noch nicht beendet. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellten der Studiengang an der F und die Ausbildung zum Steuerfachangestellten keine zwei verschiedenen Ausbildungen dar. Dem stehe schon entgegen, dass die Aufnahme des Studiums eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten zur Bedingung mache. So habe die ausbildende Steuerkanzlei N. damit geworben, dass sie eine dualen Ausbildung durchf\u00fchre.<\/p>\n<p>7Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>8den Bescheid vom 16.02.2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.07.2012 aufzuheben.<\/p>\n<p>9Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>10die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>11Zur Begr\u00fcndung verweist sie zun\u00e4chst auf ihre Einspruchsentscheidung. Erg\u00e4nzend f\u00fchrt sie aus, der Sohn der Kl\u00e4gerin habe seine Ausbildung mit Ablegen der Pr\u00fcfung zum Steuerfachangestellten am 22.06.2011 erfolgreich absolviert. Bei der Ausbildung zum Steuerfachangestellten und dem Studiengang Steuerrecht an der F handele es sich um zwei verschiedene Ausbildungen. Das Studium stelle eine Zweitausbildung dar. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin befinde sich ihr Sohn auch nicht weiter in einem Ausbildungsverh\u00e4ltnis. Mit den Steuerberatern T. und E. bestehe keine entsprechende vertragliche Vereinbarung. Au\u00dferdem ergebe sich aus der H\u00f6he der Bez\u00fcge und dem auf den Gehaltsmitteilungen ersichtlichen Personalgruppenschl\u00fcssel, dass der Sohn der Kl\u00e4gerin nicht als Auszubildender, sondern als Sozialversicherungspflichtiger ohne besondere Merkmale angemeldet sei. Der Sohn der Kl\u00e4gerin gehe nach Abschluss seiner Erstausbildung auch keiner unsch\u00e4dlichen Erwerbst\u00e4tigkeit nach. Es liege kein geringf\u00fcgiges Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis vor. Die ma\u00dfgebliche Grenze von 20 Wochenstunden werde ebenfalls \u00fcberschritten.<\/p>\n<p>12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Rechtsvortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die Kindergeldakte der Beklagten verwiesen.<\/p>\n<p>13<strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>14Die zul\u00e4ssige Klage, \u00fcber die die Berichterstatterin gem. \u00a7\u00a7 79a Abs. 3 und 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) im Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung entscheiden konnte, ist begr\u00fcndet. Der Bescheid vom 16.02.2012 ist rechtswidrig. Die Kl\u00e4gerin wird hierdurch in ihren Rechten verletzt, \u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.<\/p>\n<p>15Zu Unrecht hat die Beklagte die Kindergeldfestsetzung ab dem 01.01.2012 aufgehoben. Denn ihr Sohn befindet sich auch nach 2011 noch in der Erstausbildung bzw. in einem Erststudium.<\/p>\n<p>16Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird gem. \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG ber\u00fccksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und f\u00fcr eine Beruf ausgebildet wird. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein Kind in den F\u00e4llen der Nr. 2 nur ber\u00fccksichtigt, wenn es keiner Erwerbst\u00e4tigkeit nachgeht, \u00a7 32 Abs. 4 Satz 2 EStG n.F. Eine Erwerbst\u00e4tigkeit mit bis zu 20 Stunden regelm\u00e4\u00dfiger w\u00f6chentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsverh\u00e4ltnis oder ein geringf\u00fcgiges Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis im Sinne der \u00a7\u00a7 8 und 8a des Vierten Sozialgesetzbuches sind unsch\u00e4dlich, \u00a7 32 Abs. 4 Satz 3 EStG n.F.<\/p>\n<p>17Der Sohn der Kl\u00e4gerin befindet sich bis zum Abschluss seines Studiums noch in der Berufsausbildung i.S.v. \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG.<\/p>\n<p>18Berufsausbildung ist jede ernstlich betriebene Vorbereitung auf einen k\u00fcnftigen Beruf. Es handelt sich um einen eigenst\u00e4ndigen Begriff, der grunds\u00e4tzlich weit auszulegen ist. Auf den deutlich engeren Begriff des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 2 EStG n.F. darf im Rahmen der Pr\u00fcfung des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG nicht zur\u00fcckgegriffen werden. Erfasst werden alle Ma\u00dfnahmen, bei denen Kenntnisse, F\u00e4higkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage f\u00fcr die Aus\u00fcbung des angestrebten Berufs geeignet sind. Eine neben einer ernsthaft betriebenen Berufsausbildung ausge\u00fcbte Vollzeiterwerbst\u00e4tigkeit ist grunds\u00e4tzlich unsch\u00e4dlich. Zur Ausbildung i.S.v. \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG geh\u00f6rt daher auch ein ernsthaft betriebenes Studium bis zu dessen Abschluss, d.h. zumindest bis zur Bekanntgabe der Pr\u00fcfungsergebnisses (vgl. Schmidt\/Loschelder, EStG 32. Aufl. 2013 \u00a7 32 Rz. 26, 27, 29, 49 m.w.N.).<\/p>\n<p>19Nach diesen Grunds\u00e4tzen befand sich der Sohn der Kl\u00e4gerin bis M\u00e4rz 2013 (Verleihung des Bachelor of Arts) noch in der Ausbildung i.S.v. \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das Studium angesichts der in Vollzeit ausge\u00fcbten Berufst\u00e4tigkeit nicht ernsthaft betrieben wurde, bestehen nicht, da das Studium zeitnah und mit Erfolg abgeschlossen wurde.<\/p>\n<p>20Der Sohn der Kl\u00e4gerin befand sich bis M\u00e4rz 2013 auch noch in einer Erstausbildung bzw. in einem Erststudium i.S.v. \u00a7 32 Abs. 4 Satz 2 EStG n.F. Ob die Voraussetzungen des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 3 EStG n.F. vorliegen, kann daher dahinstehen. Im \u00fcbrigen ist unstreitig, dass der Kl\u00e4ger weder eine geringf\u00fcgige Besch\u00e4ftigung ausge\u00fcbt hat noch weniger als 20 Wochenstunden t\u00e4tig war.<\/p>\n<p>21Die Begrifflichkeiten Erstausbildung und Erststudium sind nach Wortlaut und Zielsetzung der Vorschrift (zugunsten des Kindergeldberechtigten) sehr viel enger auszulegen als das Tatbestandsmerkmal \u201eBerufsausbildung\u201c in \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG. Erstmalig ist die Berufsausbildung, wenn ihr weder eine andere abgeschlossene Berufsausbildung noch ein Erststudium vorausgegangen sind (Schmidt\/Loschelder aaO \u00a7 32 Rz. 49 m.w.N.). Erststudium ist ein Studium, das zugleich eine erstmalige Berufsausbildung vermittelt (vgl. Schmidt\/Loschelder aaO \u00a7 12. Rz. 59 m.w.N.).<\/p>\n<p>22Die Begriffe Erstausbildung und Erststudium sind dabei unter systematischen Gesichtspunkten in Abstimmung mit der Vorschrift des \u00a7 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des Gesetzes zur \u00c4nderung der Abgabenordnung und anderer Gesetze vom 21.07.2004 bzw. dem Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (n.F.) auszulegen. Denn nach \u00a7 12 Nr. 5 EStG n.F. k\u00f6nnen die Kosten einer Erstausbildung bzw. eines Erststudiums nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Als begleitende Ma\u00dfnahme ist der H\u00f6chstbetrag f\u00fcr Berufsausbildungskosten i.R.d. \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG n.F von 4.000 EUR auf 6.000 EUR erh\u00f6ht worden. Dar\u00fcber hinaus ist mit dem StVerG 2011 die Eink\u00fcnfte- und Bez\u00fcgegrenze in \u00a7 32 Abs. 4 EStG f\u00fcr vollj\u00e4hrige Kinder w\u00e4hrend einer erstmaligen Berufsausbildung mit Wirkung ab 2012 entfallen. Hintergrund waren bef\u00fcrchtete Steuerausf\u00e4lle und zus\u00e4tzliche Verwaltungskosten, wenn die Aufwendungen einer Erstausbildung oder eines Erststudiums als Werbungskosten oder Betriebsausgaben h\u00e4tten anerkannt werden m\u00fcssen (vgl. Schmidt\/Loschelder aaO \u00a7 12. Rz. 56 m.w.N.).<\/p>\n<p>23Durch die Vorschrift des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 2 EStG n.F. hat der Gesetzgeber deshalb weiter geregelt, dass die nach \u00a7 12 Nr. 5 EStG n.F. nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsf\u00e4higen Aufwendungen einer Erstausbildung oder eines Erststudiums grunds\u00e4tzlich \u00fcber die Eltern i.R.d. Familienleistungsausgleichs Ber\u00fccksichtigung finden sollen. Nur Ausbildungskosten nach Abschluss einer Erstausbildung oder eines Erststudiums werden als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei den Eink\u00fcnften des Kindes ber\u00fccksichtigt (vgl. Schmidt\/Loschelder aaO \u00a7 32 Rz. 49 m.w.N.).<\/p>\n<p>24Der BFH hat mit Urteilen vom 18.06.2009 VI R 49\/07, BFH\/NV 2009, 1799 und VI R 14\/07, BStBl. 2010, 816 dazu Stellung genommen, wann Aufwendungen f\u00fcr ein Erststudium vom Abzugsverbot des \u00a7 12 Nr. 5 EStG n.F. erfasst werden. Dabei hat er entschieden, dass Aufwendungen f\u00fcr ein sogenanntes Erststudium dann als Werbungskosten anzuerkennen sind, wenn eine &#8211; vorausgegangene &#8211; abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt. Im Fall des Urteils zu dem Aktenzeichen VI R 49\/07 hatte der Kl\u00e4ger nach Abschluss einer Berufsausbildung zum Koch erstmals ein Studium zum Diplom-Betriebswirt im Studiengang Hotelmanagement aufgenommen. Im zweiten Fall hatte die Kl\u00e4gerin nach Abschluss einer Berufsausbildung als Buchh\u00e4ndlerin ein Studium zur Grund, Haupt- und Realschullehrerin aufgenommen. Der BFH hat in beiden F\u00e4llen die Auffassung vertreten, dass die Kosten des Studiums als Werbungskosten abgezogen werden k\u00f6nnen, da sich die Vorschrift des \u00a7 12 Nr. 5 EStG nicht auf Umschulungen und Zweitausbildungen beziehe.<\/p>\n<p>25Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ein zeitgleich mit integrierter Berufsausbildung begonnenes Studium vom Abzugsverbot des \u00a7 12 Nr. 5 EStG erfasst wird. Denn es liegt keine Umschulung oder Zweitausbildung nach abgeschlossener Berufsausbildung vor, wenn Studium und Berufsausbildung parallel und zeitgleich begonnen und durchgef\u00fchrt werden und wenn sie sich im Sinne einer dualen Ausbildung konzeptionell bedingen und erg\u00e4nzen. Dabei kann es nicht entscheidend sein, ob die studienbegleitende Berufsausbildung regelm\u00e4\u00dfig oder auch zuf\u00e4llig vor Abschluss des Studiums abgeschlossen wird. Es liegt vielmehr eine einheitliche Erstausbildung bzw. ein Erststudium vor, die bzw. das nach dem angestrebten Berufsziel erst mit dem Abschluss sowohl der praktischen Ausbildung als auch mit der Erlangung des angestrebten akademischen Grades beendet ist.<\/p>\n<p>26F\u00fcr die gebotene korrespondierende Auslegung des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 2 EStG n.F. bedeutet dies, dass ausbildungs- und praxisintegrierende Studieng\u00e4nge (Duales Studium) als Erststudium bzw. Erstausbildung\u00a0 i.S. dieser Vorschrift anzusehen sind, bis der bei Aufnahme des Studiums mit integrierter Berufsausbildung angestrebte akademische Grad erreicht ist oder das Studium aus anderen Gr\u00fcnden beendet wird.<\/p>\n<p>27Hiernach hat der Sohn der Kl\u00e4gerin seine Erstausbildung bzw. sein Erststudium erst in 2013 beendet. Er hat nach den vorgelegten Unterlagen an der F ein duales Studium im Studiengang Steuerrecht mit integrierter Ausbildung zum Steuerfachangestellten absolviert. Dass er die Pr\u00fcfung zum Steuerfachangestellten bereits vor Abschluss des Studiums abgelegt und bestanden hat, steht der Annahme einer \u00fcber das Jahr 2011 hinaus vorliegenden Erstausbildung bzw. eines Erststudiums nicht entgegen.<\/p>\n<p>28Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 151 Abs. 3 und \u00a7 155 FGO und \u00a7 708 Nr. 10 und \u00a7 711 Zivilprozessordnung.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div id=\"rightColumn\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 2. Senat hat in einem heute ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 15. Mai 2013 (2 K 2949\/12 Kg ) entschieden, dass ein duales Studium als Erstausbildung bzw. Erststudium anzusehen und daher die Erwerbst\u00e4tigkeit des Kindes unsch\u00e4dlich ist (vgl. \u00a7 32 Abs. 4 Satz 3 EStG). 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