{"id":37529,"date":"2013-11-04T21:04:27","date_gmt":"2013-11-04T19:04:27","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37529"},"modified":"2013-11-04T21:04:27","modified_gmt":"2013-11-04T19:04:27","slug":"eine-einkommensteuererstattung-die-aus-einer-vom-insolvenzverwalter-freigegebenen-tatigkeit-resultiert-gehort-nicht-zur-insolvenzmasse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eine-einkommensteuererstattung-die-aus-einer-vom-insolvenzverwalter-freigegebenen-tatigkeit-resultiert-gehort-nicht-zur-insolvenzmasse\/","title":{"rendered":"Eine Einkommensteuererstattung, die aus einer vom Insolvenzverwalter freigegebenen T\u00e4tigkeit resultiert, geh\u00f6rt nicht zur Insolvenzmasse!"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px;\">Der 14. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat in einem am 04.11.2013 ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 27. September 2013 (14 K 1917\/12 AO) entschieden, dass der durch eine vom Insolvenzverwalter freigegebene T\u00e4tigkeit erworbene Einkommensteuererstattungsanspruch nicht in die Insolvenzmasse f\u00e4llt. Er kann daher vom Finanzamt mit vorinsolvenzrechtlichen Steuerschulden verrechnet werden.<\/span><\/h1>\n<p>\u00dcber das Verm\u00f6gen des Insolvenzschuldners war im Jahr 2009 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet worden. Als Insolvenzverwalter wurde der Kl\u00e4ger bestellt. Der Insolvenzschuldner war weiterhin als gewerblicher Dienstleister selbst\u00e4ndig t\u00e4tig. Diese T\u00e4tigkeit hatte der Kl\u00e4ger noch im Jahr 2009 aus der Insolvenzmasse freigegeben (\u00a7 35 Abs. 2 Satz 1 InsO).<\/p>\n<p>Das beklagte Finanzamt setzte f\u00fcr das Jahr 2010 Einkommensteuervorauszahlungen gegen\u00fcber dem Insolvenzschuldner fest, der die Vorauszahlungen aus seinem insolvenzfreien Verm\u00f6gen leistete. Im Jahr 2011 erlie\u00df das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Jahr 2010. Den sich danach zugunsten des Insolvenzschuldners ergebenden Erstattungsanspruch verrechnete das Finanzamt mit dessen Einkommensteuerr\u00fcckst\u00e4nden aus dem Jahr 2009. Der Kl\u00e4ger sah dies als unzul\u00e4ssig an und begehrte die Auszahlung des Erstattungsanspruchs zur Insolvenzmasse. Dies lehnte das Finanzamt ab.<\/p>\n<p>Zu Recht, wie jetzt der 14. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster best\u00e4tigt hat. Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers stehe \u00a7 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO der Aufrechnung durch das Finanzamt nicht entgegen. Werde eine selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit &#8211; wie im Streitfall &#8211; vom Insolvenzverwalter ohne Einschr\u00e4nkung freigegeben, geh\u00f6rten die Forderungen und Verbindlichkeiten, die hierdurch veranlasst seien, nicht zur Insolvenzmasse, sondern zum insolvenzfreien Verm\u00f6gen. Dies gelte auch f\u00fcr Steuerschulden und Steuererstattungsanspr\u00fcche. Der Insolvenzschuldner m\u00fcsse nicht nur die im Zusammenhang mit der freigegebenen T\u00e4tigkeit entstehenden Steuern zahlen, sondern habe konsequenterweise auch einen Anspruch auf Erstattung \u00fcberzahlter Betr\u00e4ge. Die vom Bundesfinanzhof f\u00fcr Umsatzsteuerverg\u00fctungsanspr\u00fcche entwickelte Rechtsprechung sei auf Einkommensteuererstattungsanspr\u00fcche zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0FG M\u00fcnster, Pressemitteilung vom 04.11.2013 zum Urteil 14 K 1917\/12 vom 27.09.2013<\/p>\n<div>\n<h3>Finanzgericht M\u00fcnster, 14 K 1917\/12 AO<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>27.09.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht M\u00fcnster<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>14. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>14 K 1917\/12 AO<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Sachgebiet:<\/div>\n<div>Finanz- und Abgaberecht<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>2Streitig ist, ob ein Einkommensteuer(ESt)-Erstattungsanspruch zur Insolvenzmasse geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>3Der Kl\u00e4ger wurde zum Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen des Herrn X\u00a0\u00a0 K\u00a0\u00a0 (K\u00a0\u00a0 ) bestellt. Das Insolvenzverfahren wurde am 21.12.2009 er\u00f6ffnet. K\u00a0\u00a0 betrieb sowohl vor als auch nach der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens einen gewerblichen Dienstleistungsbetrieb. Mit Schreiben vom 22.12.2009 gab der Kl\u00e4ger die vorgenannte selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit nach \u00a7 35 Abs. 2 Satz 1, 2 InsO aus der Insolvenzmasse frei. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>4&#8243;Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen des &#8230;<\/p>\n<p>5hier: Freigabe selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit<\/p>\n<p>6Sehr geehrter Herr K\u00a0\u00a0 ,<\/p>\n<p>7in der vorgenannten Angelegenheit sind Sie unter der Anschrift &#8230; selbstst\u00e4ndig t\u00e4tig. Gesch\u00e4ftsgegenstand sind Montagearbeiten, Sonstige T\u00e4tigkeiten und Arbeiten f\u00fcr andere Unternehmen. Diese selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit gebe ich hiermit gem\u00e4\u00df \u00a7 35 Abs. 2 Satz 1 InsO aus der Insolzvenzmasse zu Ihren Gunsten frei. Auf \u00a7 295 Abs. 2 InsO weise ich vorsorglich hin.&#8220;<\/p>\n<p>8Die Freigabe wurde vom Insolvenzgericht am 23.12.2009 ver\u00f6ffentlicht. Das Unternehmen wurde zum 30.06.2010 abgemeldet.<\/p>\n<p>9Unter Ber\u00fccksichtigung der zu erwartenden Eink\u00fcnfte aus der freigegebenen gewerblichen T\u00e4tigkeit setzte der Beklagte mit Bescheid vom 09.12.2009, zuletzt ge\u00e4ndert am 15.02.2011, f\u00fcr das I. bis III. Quartal 2010 jeweils ESt-Vorauszahlungen i.H.v. 278 \u20ac gegen\u00fcber K\u00a0\u00a0 und seiner mit ihm zusammen zur ESt veranlagten Ehefrau fest. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Vorauszahlungen von dem Girokonto des K\u00a0\u00a0 aus dessen insolvenzfreien Verm\u00f6gen bezahlt wurden.<\/p>\n<p>10Die ESt 2010 f\u00fcr die Eheleute K\u00a0\u00a0 wurde mit Bescheid vom 05.05.2011 auf null festgesetzt. Hierbei wurden Eink\u00fcnfte des K\u00a0\u00a0 aus Gewerbebetrieb i.H.v. 10.796 \u20ac und aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit i.H.v. 8.880 \u20ac ber\u00fccksichtigt. F\u00fcr die Ehefrau des K\u00a0\u00a0\u00a0 wurden keine Eink\u00fcnfte angesetzt.<\/p>\n<p>11Unter Ber\u00fccksichtigung der Vorauszahlungen i.H.v. 834 \u20ac und S\u00e4umniszuschl\u00e4gen i.H.v. 18 \u20ac ergab sich ein Steuererstattungsanspruch i.H.v. 816 \u20ac. Mit Schreiben vom 09.06.2011, gerichtet an die Eheleute K\u00a0\u00a0 , rechnete der Beklagte den Erstattungsanspruch in voller H\u00f6he gegen Einkommensteuerr\u00fcckst\u00e4nde 2009 auf.<\/p>\n<p>12Nachdem der Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 11.07.2011 die Auszahlung des ESt-Guthabens 2010 begehrt hatte, wurde am 07.03.2012 der streitgegenst\u00e4ndliche Abrechnungsbescheid erlassen. Der Beklagte stellte hierin im Ergebnis fest, dass dem Kl\u00e4ger kein Erstattungsanspruch zustehe. Der sich aus der ESt-Veranlagung 2010 ergebende Erstattungsanspruch sei in H\u00f6he von 18 \u20ac durch Umbuchung auf S\u00e4umniszuschl\u00e4ge zur ESt-Vorauszahlung IV. Quartal 2010 und in H\u00f6he von 816 \u20ac durch Aufrechnung mit ESt-Schulden 2009 der Eheleute K\u00a0\u00a0 erloschen. Zur Begr\u00fcndung hei\u00dft es weiter, der Erstattungsanspruch sei dem insolvenzfreien Verm\u00f6gen zugerechnet worden, weil aus diesem auch die zur Erstattung f\u00fchrenden Vorauszahlungen geleistet worden seien. Dementsprechend stehe das Guthaben zur Verrechnung mit Insolvenzforderungen zur Verf\u00fcgung, zumal Aufrechnungsverbote \u2013 insbesondere \u00a7 96 Abs. 1 Nr. 1-4 InsO \u2013 nicht einschl\u00e4gig seien.<\/p>\n<p>13Der hiergegen eingelegte Einspruch des Kl\u00e4gers wurde mit Einspruchsentscheidung vom 22.05.2012 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>14Der Kl\u00e4ger wandte sich sodann an das Gericht und beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) f\u00fcr eine gegen den Abrechnungsbescheid noch zu erhebende Klage, die sich auf die Feststellung eines Erstattungsanspruch i.H.v. 834 \u20ac richten sollte. Der Senat gew\u00e4hrte dem Kl\u00e4ger mit Beschluss vom 08.10.2012 lediglich PKH, soweit sich die beabsichtigte Klage auf die Feststellung eines Erstattungsanspruch i.H.v. 417 \u20ac beziehen w\u00fcrde. Begr\u00fcndet wurde dies damit, dass der Erstattungsanspruch auf beide Ehegatten je zur H\u00e4lfte entfalle und der Kl\u00e4ger allenfalls hinsichtlich der H\u00e4lfte des K\u00a0\u00a0\u00a0 anspruchsberechtigt sein k\u00f6nne.<\/p>\n<p>15Der Kl\u00e4ger hat sodann mit dem Ziel der Feststellung eines Erstattungsanspruch von 417 \u20ac Klage erhoben und Wiedereinsetzung in die Klagefrist beantragt.<\/p>\n<p>16Er ist der Auffassung, dass der Erstattungsanspruch zur Insolvenzmasse geh\u00f6re. Nach \u00a7\u00a035 InsO erfasse das Insolvenzverfahren das gesamte Verm\u00f6gen, das dem Schuldner zur Zeit der Er\u00f6ffnung des Verfahrens geh\u00f6rt und das er w\u00e4hrend des Verfahrens erlangt. Folglich w\u00fcrden auch Steueranspr\u00fcche, die ein Insolvenzschuldner w\u00e4hrend des Insolvenzverfahrens erlange, in die Insolvenzmasse fallen. Zu betonen sei in diesem Zusammenhang, dass etwaige Steuererstattungsanspr\u00fcche von ihm \u2013 dem Kl\u00e4ger \u2013 auch nicht freigegeben worden seien. Nach dem Wortlaut des \u00a7 35 Abs. 2 InsO k\u00f6nne der Insolvenzverwalter lediglich Verm\u00f6gen aus einer T\u00e4tigkeit freigegeben. Bei dem ESt-Erstattungsanspruch handele es sich nicht um Verm\u00f6gen aus einer T\u00e4tigkeit des Schuldners, sondern um einen Anspruch aus einem Steuerschuldverh\u00e4ltnis.<\/p>\n<p>17Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>18den Abrechnungsbescheid vom 07.03.2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.05.2012 dahingehend zu \u00e4ndern, dass festgestellt wird, dass er Anspruch auf Erstattung der ESt 2010 in H\u00f6he von 417 \u20ac hat,<\/p>\n<p>19hilfsweise, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>20Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>21die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>22hilfsweise, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>23Er verweist darauf, dass die ESt-Vorauszahlungen in keinerlei Zusammenhang mit der \u201einsolvenzverursachenden bisherigen T\u00e4tigkeit\u201c stehen w\u00fcrden. In dem Vorauszahlungsbescheid sei nur der aus der freigegebenen T\u00e4tigkeit zu erwartende Gewinn ber\u00fccksichtigt worden, nicht aber etwaige Gewinne\/Verluste aus der insolvenzbehafteten T\u00e4tigkeit. Auch habe K\u00a0\u00a0 die Vorauszahlungen aus seinem insolvenzfreien Verm\u00f6gen bezahlt. W\u00fcrde man den Erstattungsanspruch dennoch der Insolvenzmasse zurechnen, w\u00fcrde sich der Steuerpflichtige schlechter stellen, als wenn er die ESt-Vorauszahlungen gar nicht entrichtete h\u00e4tte.<\/p>\n<p>24Der Einwand des Kl\u00e4gers, dass keine Freigabe vorliege, weil es sich bei einem ESt-Erstattungsanspruch nicht um \u201eVerm\u00f6gen aus einer T\u00e4tigkeit\u201c handele, \u00fcberzeuge nicht. Denn zum einen seien die aufgrund der aufgenommenen gewerblichen T\u00e4tigkeit erworbenen Anspr\u00fcche aus dem Insolvenzbeschlag vorbehaltlos freigegeben worden und zum anderen handele es sich auch bei ESt-Erstattungsanspr\u00fcchen um Forderungen, die auf Geld gerichtet seien und damit Verm\u00f6gen darstellen w\u00fcrden. Sei dieser Verm\u00f6gensgegenstand, wie z.B. ein USt-Erstattungsanspruch, eindeutig auf die freigegebene T\u00e4tigkeit zur\u00fcckzuf\u00fchren, dann geh\u00f6re er nicht zur Insolvenzmasse.<\/p>\n<p>25Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schrifts\u00e4tze der Beteiligten, die vorgelegte Finanzamtsakte sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>26<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>271. Die Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>28Insbesondere ist die Klagefrist gewahrt.<\/p>\n<p>29Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist in den F\u00e4llen, in denen ein isolierter Antrag auf PKH gestellt worden ist, dem Kl\u00e4ger Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gew\u00e4hren, wenn dieser bis zum Ablauf der Klagefrist alle Voraussetzungen f\u00fcr die Bewilligung der PKH zur Erhebung der Klage geschaffen hat und er nach der &#8211;stattgebenden oder ablehnenden&#8211; Entscheidung \u00fcber den Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Frist des \u00a7 56 Abs. 2 Satz 1 FGO einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die vers\u00e4umte Rechtsbehelfsfrist stellt (vgl. BFH, Beschluss vom 09.04.2013 \u2013 III B 247\/11, BFH\/NV 2013, 1112 m.w.N).<\/p>\n<p>30So verh\u00e4lt es sich auch hier. Der Kl\u00e4ger hat innerhalb der Klagefrist das PKH-Gesuch zusammen mit der Erkl\u00e4rung \u00fcber die pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse nebst den entsprechenden Belegen eingereicht und die Gr\u00fcnde f\u00fcr die beabsichtigte Klage dargelegt. Au\u00dferdem hat er innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des PKH-Beschlusses vom 08.10.2012 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.<\/p>\n<p>312. Die Klage ist jedoch nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>32Der Abrechnungsbescheid vom 07.03.2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.05.2012 ist rechtm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>33Streitgegenstand sind dabei lediglich die Feststellungen des Abrechnungsbescheids, die sich auf die auf K\u00a0\u00a0 entfallende H\u00e4lfte des Erstattungsanspruchs beziehen. Der Beklagte hat insoweit zu Recht festgestellt, dass dieser Erstattungsanspruch zum insolvenzfreien Verm\u00f6gen geh\u00f6rt und durch Aufrechnung mit Steuerschulden des K\u00a0\u00a0\u00a0 erloschen ist.<\/p>\n<p>34Dass K\u00a0\u00a0 ein ESt-Erstattungsanspruch f\u00fcr 2010 i.H.v. 417 \u20ac zustand, dass diesem Anspruch Steuerforderungen des Beklagten f\u00fcr ESt 2009 und S\u00e4umniszuschl\u00e4ge zur ESt IV. Quartal 2010 gegen\u00fcberstanden und dass die allgemeinen Voraussetzungen der Aufrechnung (\u00a7 226 Abs. 1 AO, \u00a7\u00a7 387 ff. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs) vorlagen, ist weder fraglich noch streitig. Streitig ist vielmehr im Wesentlichen, ob der Erstattungsanspruch zur Insolvenzmasse geh\u00f6rt, mit der Folge, dass das Aufrechnungsverbot des \u00a7 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO zur Anwendung kommt. Dies ist zu verneinen.<\/p>\n<p>35Gem. \u00a7 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist eine Aufrechnung unzul\u00e4ssig, wenn ein Insolvenzgl\u00e4ubiger erst nach der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist. Zur Insolvenzmasse geh\u00f6rt nach \u00a7 35 Abs. 1 InsO das gesamte Verm\u00f6gen, das dem Schuldner zur Zeit der Er\u00f6ffnung des Verfahrens geh\u00f6rt und das er w\u00e4hrend des Verfahrens erlangt, also auch eine nach der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner erworbene Forderung.<\/p>\n<p>36Von der Insolvenzmasse ist zum einen der vorinsolvenzrechtliche Verm\u00f6gensteil abzugrenzen und zum anderen das nicht zur Insolvenzmasse geh\u00f6rende insolvenzfreie Verm\u00f6gen. Letzteres entsteht dann, wenn der Insolvenzverwalter einen zur Masse geh\u00f6renden bzw. k\u00fcnftig in diese fallenden Verm\u00f6gensgegenstand freigibt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere \u00a7 35 Abs. 2 Satz 1 InsO zu beachten, wonach der Insolvenzverwalter in den F\u00e4llen, in denen der Schuldner eine selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt oder auszu\u00fcben beabsichtigt, dem Schuldner gegen\u00fcber zu erkl\u00e4ren hat, ob Verm\u00f6gen aus der selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit zur Insolvenzmasse geh\u00f6rt und ob Anspr\u00fcche aus dieser T\u00e4tigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>37Im Streitfall hat der Kl\u00e4ger die gewerbliche T\u00e4tigkeit des K\u00a0\u00a0 unmittelbar nach Insolvenzer\u00f6ffnung, n\u00e4mlich am 22.12.2009, freigegeben. Wird eine selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit freigegeben, geh\u00f6ren die Forderungen und Verbindlichkeiten, die durch die selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit veranlasst sind, nicht zur Insolvenzmasse, sondern zum insolvenzfreien Verm\u00f6gen. Dies gilt auch f\u00fcr die Steuerschulden und Steuererstattungsanspr\u00fcche, die in Zusammenhang mit der freigegebenen T\u00e4tigkeit stehen. Soweit der Kl\u00e4ger insoweit vortr\u00e4gt, dass ein Insolvenzverwalter nach dem Wortlaut des \u00a7 35 Abs. 2 InsO lediglich \u201eVerm\u00f6gen aus einer T\u00e4tigkeit\u201c freigeben k\u00f6nne und es sich bei einem ESt-Erstattungsanspruch nicht um \u201eVerm\u00f6gen aus einer T\u00e4tigkeit des Schuldners\u201c handele, sondern um einen Anspruch aus einem Steuerschuldverh\u00e4ltnis, welchen er \u2013 der Kl\u00e4ger \u2013 gerade nicht frei gegeben habe, verkennt er die Reichweite der Freigabe. Wird die Freigabe \u2013 wie hier mit Schreiben vom 22.12.2009 \u2013 ohne Einschr\u00e4nkungen ausgesprochen, sind alle Forderungen und Verbindlichkeiten, die durch die selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit veranlasst sind, freigegeben. Hierzu geh\u00f6ren zweifelsohne auch die Steuern, die auf die durch eine freigegebene T\u00e4tigkeit erzielten Ums\u00e4tze und Gewinne entfallen, und daher &#8211; im Gegenzug &#8211; zugleich auch die Steuererstattungsanspr\u00fcche, die sich durch eine \u00dcberzahlung der durch die insolvenzfreie T\u00e4tigkeit ausgel\u00f6sten Steuern ergeben.<\/p>\n<p>38F\u00fcr den Bereich der Umsatzsteuer hat der BFH bereits mehrfach entschieden, dass ein durch eine freigegebene T\u00e4tigkeit erworbener Umsatzsteuerverg\u00fctungsanspruch nicht in die Insolvenzmasse f\u00e4llt und vom Finanzamt mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden verrechnet werden kann (BFH, Beschluss vom 01.09.2010 \u2013 VII R 35\/08, BStBl II 2011, 336; Beschluss vom 23.08.2011 \u2013 VII B 8\/11, BFH\/NV 2011, 2115). Daran, dass diese Grunds\u00e4tze auch f\u00fcr sonstige Steuerarten \u2013 insbesondere f\u00fcr die ESt \u2013 gelten, hat der Senat keinen Zweifel. Zu beachten ist in Bezug auf die ESt lediglich, dass der Erstattungsanspruch \u2013 je nach der Art der erzielten Eink\u00fcnfte \u2013 ggfs. aufzuteilen ist in einen Teil, der zum insolvenzfreien Verm\u00f6gen geh\u00f6rt, und einen Teil, der in die\u00a0 Insolvenzmasse f\u00e4llt.<\/p>\n<p>39Der ESt-Erstattungsanspruch des K\u00a0\u00a0 f\u00fcr das Jahr 2010 geh\u00f6rt in voller H\u00f6he zum insolvenzfreien Verm\u00f6gen, und zwar schon deshalb, weil die ESt auf null festgesetzt worden ist und die \u00dcberzahlung von insgesamt 834 \u20ac (davon 417 \u20ac f\u00fcr K\u00a0\u00a0 ) ausschlie\u00dflich auf den mit Bescheid vom 09.12.2009 angeforderten Vorauszahlungen zur ESt 2010 beruht, bei deren Berechnung nur die Eink\u00fcnfte des K\u00a0\u00a0 aus Gewerbebetrieb zu Grunde gelegt worden sind. Auf die im ESt-Bescheid 2010 vom 05.05.2011 ebenfalls angesetzten Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit des K\u00a0\u00a0\u00a0 sind dagegen keine Vorauszahlungen geleistet worden und es sind insoweit auch keine Steuern vom Lohn einbehalten worden.<\/p>\n<p>40Davon abgesehen wurden die Vorauszahlungen auch aus dem insolvenzfreien Verm\u00f6gen des K\u00a0\u00a0 bezahlt. Hier zeigt sich letztlich auch die Widerspr\u00fcchlichkeit der Argumentation des Kl\u00e4gers. Denn dieser will nur in den Genuss der mit der freigegebenen T\u00e4tigkeit in Zusammenhang stehenden Steuererstattungsanspr\u00fcche kommen, nicht aber zugleich auch die durch die freigegebene T\u00e4tigkeit ausgel\u00f6sten Steuern zahlen. Es kann jedoch nicht richtig sein, dass der Insolvenzschuldner die in Zusammenhang mit der freigegebenen T\u00e4tigkeit festgesetzten Steuern aus seinem eigenen (insolvenzfreien) Verm\u00f6gen bezahlen muss, er diese im Fall einer \u00dcberzahlung jedoch nicht wieder zur\u00fcckerh\u00e4lt, sondern die \u00fcberzahlten Betr\u00e4ge der Insolvenzmasse zu Gute kommen. Denn dies w\u00fcrde letztlich bedeuten, dass sich der Steuerpflichtige, der die durch die freigegebene T\u00e4tigkeit veranlassten Steuervorauszahlungen pflichtwidrig nicht begleicht (und infolgedessen auch nichts \u00fcberzahlt), sich im Ergebnis besser stellt als derjenige, der seine Steuerpflichten ordnungsgem\u00e4\u00df erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>41Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird nach \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Eine ausdr\u00fcckliche h\u00f6chstrichterliche Entscheidung zu der Frage, ob ein ESt-Erstattungsanspruch, der in Zusammenhang mit einer aus dem Insolvenzbeschlag freigegebenen T\u00e4tigkeit des Insolvenzschuldners steht, zum insolvenzfreien Verm\u00f6gen geh\u00f6rt, liegt \u2013 soweit ersichtlich \u2013 bislang nicht vor.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 14. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat in einem am 04.11.2013 ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 27. September 2013 (14 K 1917\/12 AO) entschieden, dass der durch eine vom Insolvenzverwalter freigegebene T\u00e4tigkeit erworbene Einkommensteuererstattungsanspruch nicht in die Insolvenzmasse f\u00e4llt. Er kann daher vom Finanzamt mit vorinsolvenzrechtlichen Steuerschulden verrechnet werden. \u00dcber das Verm\u00f6gen des Insolvenzschuldners war im Jahr &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eine-einkommensteuererstattung-die-aus-einer-vom-insolvenzverwalter-freigegebenen-tatigkeit-resultiert-gehort-nicht-zur-insolvenzmasse\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Eine Einkommensteuererstattung, die aus einer vom Insolvenzverwalter freigegebenen T\u00e4tigkeit resultiert, geh\u00f6rt nicht zur Insolvenzmasse!<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-37529","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37529","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=37529"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37529\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=37529"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=37529"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=37529"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}