{"id":37642,"date":"2013-11-15T19:35:17","date_gmt":"2013-11-15T17:35:17","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37642"},"modified":"2013-11-15T19:35:17","modified_gmt":"2013-11-15T17:35:17","slug":"erstmals-vor-gericht-pauschalsteuer-nach-%c2%a7-37b-estg-doch-als-betriebsausgabe-abzugsfahig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erstmals-vor-gericht-pauschalsteuer-nach-%c2%a7-37b-estg-doch-als-betriebsausgabe-abzugsfahig\/","title":{"rendered":"Erstmals vor Gericht: Pauschalsteuer nach \u00a7 37b EStG doch als Betriebsausgabe abzugsf\u00e4hig?"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px;\">Mit dem aktuell vor dem Nieders\u00e4chsischen Finanzgericht anh\u00e4ngigen Verfahren (Az.: 10 K 252\/13) k\u00f6nnte eine zur Pauschalsteuer nach \u00a7 37b EStG vertretene Rechtsauffassung gekippt werden, die die Unternehmerschaft in der Praxis bei Aus\u00fcbung des Wahlrechts finanziell belastet. Das Bundesministerium der Finanzen sowie mehrheitlich das Schrifttum gehen davon aus, dass die Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer, soweit diese als Betriebsausgaben nicht abzugsf\u00e4hig sind, ihrerseits nicht abzugsf\u00e4hig ist. Dem tritt &#8211; soweit ersichtlich &#8211; erstmals eine Kanzlei aus Hannover f\u00fcr ihren Mandanten mit guten Gr\u00fcnden entgegen.<\/span><\/h1>\n<p><strong>Systematische Zweifel<\/strong><br \/>\nStB\/vBP Dipl.-Vw. Karl-Friedrich Kohlhaas hat bereits in mehreren Ver\u00f6ffentlichungen grundlegende Zweifel an der bisherigen Rechtsauffassung ge\u00e4u\u00dfert (vgl.: FR 2012, S. 950 ff.; Stbg 2013, S. 113 ff.; inzwischen so auch: Lingemann in Hermann\/Heuer\/Raupach, \u00a7 37b EStG, Anm. 31). Diese sollen nun mit der erhobenen Klage gekl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p>Die bisher vertretene Auffassung lasse sich dem Gesetz mangels ausdr\u00fccklicher Ausf\u00fchrungen zur Abzugsf\u00e4higkeit nicht entnehmen, so Kollege Kohlhaas. Der systematische Zusammenhang spreche vielmehr gegen eine Einordnung der Pauschalsteuer als zus\u00e4tzliche Zuwendung an den Dritten. Dies ergebe sich ma\u00dfgeblich aus dem ausdr\u00fccklichen Verweis auf die Behandlung der auf den Arbeitnehmer abgew\u00e4lzten pauschalen Lohnsteuer (\u00a7\u00a7 37b Abs. 3, 40 Abs. 3 EStG). Nur die auf den Arbeitnehmer abgew\u00e4lzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn. Bei einer Nicht\u00fcberw\u00e4lzung liege hingegen gerade kein zus\u00e4tzlicher Arbeitslohn vor, so dass auch die nicht auf den Zuwendungsempf\u00e4nger abgew\u00e4lzte Pauschalsteuer keine weitere Zuwendung darstellen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Auch die laut Finanzverwaltung und Schrifttum geltende Regelung, wonach die Pauschalsteuer aus Vereinfachungsgr\u00fcnden nicht zus\u00e4tzlich pauschal versteuert wird, spricht nach der Ansicht des Kollegen Kohlhaas gegen die Einordnung als zus\u00e4tzliche Zuwendung. Sollte die Pauschalsteuer tats\u00e4chlich eine zus\u00e4tzliche Zuwendung sein, dann l\u00e4ge durch die Nichtbesteuerung ein klarer Gesetzesversto\u00df vor. So wie das Gesetz die Pauschalsteuer als Lohnsteuer charakterisiert (\u00a7 37b Abs. 4 EStG), sei sie als eigene abzugsf\u00e4hige Betriebsausgabe des Zuwendenden zu behandeln.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich werde der Zweck der Pauschalsteuer durch deren Nichtabzugsf\u00e4higkeit unterlaufen, so Kollege Kohlhaas. Die angestrebte Vermeidung der Besteuerung beim Empf\u00e4nger sowie die Vereinfachung des Verfahrens seien praktisch nicht erreichbar, da derzeit die Belastungswirkung durch die Nichtabzugsf\u00e4higkeit am h\u00f6chsten ist. Nur wenn die Steuer abzugsf\u00e4hig ist, sei die Belastung am Geringsten &#8211; nach der beispielhaften Berechnung von Kollege Kohlhaas sogar geringer als bei einer Besteuerung durch den Empf\u00e4nger selbst. Erst dann w\u00fcrde die Pauschalierung praktikabel und eine Verlagerung der Zuwendungen in den Privatbereich vermieden.<\/p>\n<p><strong>Antrag auf Verfahrensruhe<\/strong><br \/>\nIn geeigneten F\u00e4llen sollten Steuerberater erw\u00e4gen, Einspruch einzulegen sowie das Ruhen des Verfahrens aus Gr\u00fcnden der Zweckm\u00e4\u00dfigkeit zu beantragen (\u00a7 363 Abs. 2 S. 1 EStG). Zwar besteht angesichts des nur einfachgerichtlichen Verfahrens kein Rechtsanspruch auf die Verfahrensruhe. Da allerdings mit dem vor dem Nieders\u00e4chsischen Finanzgericht anh\u00e4ngigen Musterverfahren allein eine generelle Rechtsfrage gekl\u00e4rt werden soll, bleibt abzuwarten, ob die Finanz\u00e4mter dem Antrag nicht doch folgen.<\/p>\n<p>Angesichts der Terminierung f\u00fcr Anfang Dezember d\u00fcrfte die gerichtliche Entscheidung zeitnah zu erwarten sein. \u00dcber den Fortgang des Verfahrens wird der DStV berichten.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0Deutscher Steuerberaterverband e. V., Mitteilung vom 15.11.2013<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit dem aktuell vor dem Nieders\u00e4chsischen Finanzgericht anh\u00e4ngigen Verfahren (Az.: 10 K 252\/13) k\u00f6nnte eine zur Pauschalsteuer nach \u00a7 37b EStG vertretene Rechtsauffassung gekippt werden, die die Unternehmerschaft in der Praxis bei Aus\u00fcbung des Wahlrechts finanziell belastet. 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