{"id":37677,"date":"2013-11-20T13:14:42","date_gmt":"2013-11-20T11:14:42","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37677"},"modified":"2023-08-25T10:41:19","modified_gmt":"2023-08-25T08:41:19","slug":"steuersparmodelle-eine-modellhafte-gestaltung-bzw-ein-vorgefertigtes-konzept-i-s-d-%c2%a7-15b-abs-2-estg-liegt-bei-der-beteiligung-an-einem-thesaurierenden-investmentfonds-nur-vor-wenn-dieser-auf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuersparmodelle-eine-modellhafte-gestaltung-bzw-ein-vorgefertigtes-konzept-i-s-d-%c2%a7-15b-abs-2-estg-liegt-bei-der-beteiligung-an-einem-thesaurierenden-investmentfonds-nur-vor-wenn-dieser-auf\/","title":{"rendered":"Steuersparmodelle &#8211; Eine modellhafte Gestaltung bzw. ein vorgefertigtes Konzept i.S.d. \u00a7 15b Abs.2 EStG liegt bei der Beteiligung an einem thesaurierenden Investmentfonds nur vor, wenn dieser auf die Erzielung von Steuervorteilen angelegt ist, nicht aber schon, wenn die Beteiligung dem Anleger einen individuellen Steuervorteil bietet."},"content":{"rendered":"<h2>Rechtsprechung der nieders\u00e4chsischen Justiz<\/h2>\n<div>\n<\/div>\n<div>\n<div id=\"dokument\">\n<div>\n<h2>Dokumentansicht<\/h2>\n<\/div>\n<p><a name=\"focuspoint\"><\/a><\/p>\n<div id=\"bsentscheidung\">\n<div align=\"center\">\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>Einkommensteuer 2008<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>Eine modellhafte Gestaltung bzw. ein vorgefertigtes Konzept i.S.d. \u00a7 15b Abs.2 EStG liegt bei der Beteiligung an einem thesaurierenden Investmentfonds nur vor, wenn dieser auf die Erzielung von Steuervorteilen angelegt ist, nicht aber schon, wenn die Beteiligung dem Anleger einen individuellen Steuervorteil bietet.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 3. Senat, Urteil vom 26.09.2013, 3 K 12341\/11<\/p>\n<p>\u00a7 15b Abs 2 EStG, \u00a7 20 Abs 2b EStG<\/p>\n<div>\n<h4>Tatbestand<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_1\"><\/a>1<\/dt>\n<dd>Streitig ist die Frage, ob negative Zwischengewinne nicht abgezogen werden k\u00f6nnen, weil ein Steuerstundungsmodell im Sinne des \u00a7 15 b Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_2\"><\/a>2<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4ger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Mit Datum vom 18. Dezember 2008 erwarb der Kl\u00e4ger 1.018,496 Anteile an dem am 28. September 2007 in Luxemburg errichteten thesaurierenden Investmentfonds LUX Multi-Flex Madone zum Kurs von 981,84 \u20ac je Anteil. Die Anschaffungskosten dieser Wertpapiere betrugen danach 1.000.000,11 \u20ac. In der Kaufabrechnung wies die C S einen steuerpflichtigen negativen Zwischengewinn in H\u00f6he von 460.288,90 \u20ac aus. Diesen negativen Zwischengewinn gab der Kl\u00e4ger auf der Anlage KAP zur Einkommensteuererkl\u00e4rung 2008 als negative Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen an.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_3\"><\/a>3<\/dt>\n<dd>Der Beklagte ber\u00fccksichtigte den negativen Zwischengewinn in dem Einkommensteuer-bescheid 2008 vom 26. August 2010 nicht. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Am 18. November 2010 legten die Kl\u00e4ger gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 Einspruch ein. Da zu diesem Zeit-punkt die Einspruchsfrist bereits abgelaufen war, legte der Beklagte das Schreiben als einen Antrag auf \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheides 2008 gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 2 AO aus. In der Sache begehrten die Kl\u00e4ger die Ber\u00fccksichtigung des negativen Zwi-schengewinns aus den Investmentpapieren LUX Multi-Flex Madone. Der Beklagte lehnte den \u00c4nderungsantrag mit Bescheid vom 15. Dezember 2010 ab. Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_4\"><\/a>4<\/dt>\n<dd>Mit ihrer Klage begehren die Kl\u00e4ger die \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheides 2008 unter Ber\u00fccksichtigung der negativen Zwischengewinne aus den Investmentzertifikaten LUX Multi-Flex Madone. Ein Steuerstundungsmodell gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 2 b EStG in Ver-bindung mit \u00a7 15 b EStG liege nur vor bei einer modellhaften Gestaltung, die weitere Zu-satzleistungen zur Kapitalanlage desselben Anbieters beinhalte. Der Kl\u00e4ger habe jedoch keine Zusatzleistungen in Anspruch genommen. Die Finanzierung erfolge durch Eigenka-pital. Die Kl\u00e4ger verweisen auf die Kommentierung im Kommentar Her-mann\/Heuer\/Raupach \u00a7 20 Randnummer 645 sowie den Aufsatz von Brandter\/Geiser in DStR 2009, 1732 ff.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_5\"><\/a>5<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_6\"><\/a>6<\/dt>\n<dd>unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 15. Dezember 2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 2011 den Beklagten zu verpflichten, die Einkommensteuer 2008 unter Ber\u00fccksichtigung eines negati-ven Zwischengewinns in H\u00f6he von 460.288,90 \u20ac bei den Eink\u00fcnften aus Kapi-talverm\u00f6gen niedriger festzusetzen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_7\"><\/a>7<\/dt>\n<dd>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_8\"><\/a>8<\/dt>\n<dd>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_9\"><\/a>9<\/dt>\n<dd>Zwar handele es sich bei dem Investmentfonds LUX Multi-Flex Madone um ein Investmentverm\u00f6gen, bei dem entsprechend \u00a7 9 Investmentsteuergesetz ein sogenannter Ertragsausgleich stattfindet. Bei diesem stellten die beim Erwerb gezahlten Zwischengewinne beim Erwerber der Anteile grunds\u00e4tzlich negative Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen dar. Allerdings liege im Streitfall ein steuersch\u00e4dliches Steuerstundungsmodell im Sinne des \u00a7 15b EStG vor. Gem\u00e4\u00df \u00a7 15b Abs. 1 EStG d\u00fcrften Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell weder mit Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb noch mit Eink\u00fcnften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie d\u00fcrften auch nicht nach \u00a7 10 d EStG abgezogen werden. Sie w\u00fcrden lediglich die Eink\u00fcnfte mindern, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erziele. Gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 2 b EStG in der f\u00fcr das Streitjahr 2008 geltenden Gesetzesfassung sei \u00a7 15b EStG bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen sinngem\u00e4\u00df anzuwenden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_10\"><\/a>10<\/dt>\n<dd>Gem\u00e4\u00df \u00a7 15b Abs. 2 Satz 2 EStG liege ein Steuerstundungsmodell im Sinne des \u00a7 15b Abs. 1 EStG vor, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die M\u00f6glichkeit geboten werden solle, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit \u00fcbrigen Eink\u00fcnften zu verrechnen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 15b Abs. 3 EStG sei das Ausgleichs\u00a0\u00a0und Abzugsverbot des Abs. 1 allerdings nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verh\u00e4ltnis der Summe der prognostizierten Verluste zur H\u00f6he des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestitionen des eingesetzten Eigenkapitals 10 % \u00fcbersteige. Gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 2 b Satz 2 EStG liege ein solches vorgefertigtes Konzept auch vor, wenn die positiven Eink\u00fcnfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen w\u00fcrden. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall erf\u00fcllt. W\u00e4hrend die negativen Zwischengewinne im Erwerbsjahr 2008 der tariflichen Steuerbelastung unterliegen w\u00fcrden, komme f\u00fcr die ab dem Jahr 2009 erzielten positiven Einnahmen der besondere Steuersatz des \u00a7 32 d Abs. 1 EStG 2009 in H\u00f6he von 25 % &#8211; die so genannte Abgeltungssteuer \u2013 zur Anwendung. Damit handele es sich um ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des \u00a7 20 Abs. 2 b Satz 2 EStG. Mit dem vorgefertigten Konzept h\u00e4tte dem Kl\u00e4ger die M\u00f6glichkeit geboten werden sollen, in der Anfangsphase der Investition Verluste mit \u00fcbrigen Eink\u00fcnften zu verrechnen, wohingegen wegen der Einf\u00fchrung der Abgeltungssteuer die positiven Ertr\u00e4ge mit einem deutlich geringeren Steuersatz zu versteuern w\u00e4ren, n\u00e4mlich nur mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 %. W\u00e4hrend im Jahre 2008 sich der Steuervorteil auf 199.426 \u20ac belaufe, w\u00fcrden in den Folgejahren aufgrund der Abgeltungssteuer maximal Steuern in H\u00f6he von 115.072 \u20ac anfallen. Den Kl\u00e4gern verbleibe ein endg\u00fcltiger Steuervorteil von mindestens 84.354 \u20ac. W\u00fcrden die Kl\u00e4ger in den Folgejahren tats\u00e4chlich niedrigere Ertr\u00e4ge als 460.288 \u20ac erzielen, so w\u00fcrde sich dieser Vorteil weiter erh\u00f6hen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_11\"><\/a>11<\/dt>\n<dd>Im Streitfall w\u00fcrden die innerhalb der Anfangsphase angefallenen negativen Einnahmen die vom Gesetzgeber vorgegebene Grenze von 10 % des eingesetzten Eigenkapitals erheblich \u00fcbersteigen. Damit seien die Voraussetzungen des \u00a7 15b Abs. 3 EStG erf\u00fcllt. So-weit in dem von den Kl\u00e4gern zitierten Aufsatz die Auffassung vertreten werde, bei der Pr\u00fcfung der Nichtaufgriffsgrenze des \u00a7 15b Abs. 3 EStG seien Zwischengewinne au\u00dfer Ansatz zu lassen, k\u00f6nne dem nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber spreche von Verlusten. Ob diese Verluste aus negativen Einnahmen oder aus einem \u00dcberschuss von Auf-wendungen \u00fcber die Ertr\u00e4ge resultierten, k\u00f6nne letztlich dahingestellt bleiben. Liege aber ein Steuerstundungsmodell vor, dann k\u00f6nnten die negativen Zwischengewinne nicht mit anderen Eink\u00fcnften gleich welcher Einkunftsart verrechnet werden. Sie w\u00fcrden lediglich die Eink\u00fcnfte, die der Kl\u00e4ger in den Jahren ab 2009 aus dem Investmentfonds beziehe mindern.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_12\"><\/a>12<\/dt>\n<dd>Der Beklagte hat den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2008 zwischenzeitlich mehrfach aus f\u00fcr das Klageverfahren nicht erheblichen Gr\u00fcnden ge\u00e4ndert, und zwar zu-letzt durch Bescheid vom 29. Mai 2013.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_13\"><\/a>13<\/dt>\n<dd>Die Verfahrensbeteiligten haben mit Schrifts\u00e4tzen vom 20. November 2011 (Kl\u00e4ger) und 19. Dezember 2011 (Beklagter) auf m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>&nbsp;<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<h4>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_14\"><\/a>14<\/dt>\n<dd>Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_15\"><\/a>15<\/dt>\n<dd>Gem. \u00a7 15b Abs. 1 EStG d\u00fcrfen Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell weder mit Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb noch mit Eink\u00fcnften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie d\u00fcrfen auch nicht nach \u00a7 10d EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Eink\u00fcnfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Ein Steuerstundungsmodell im Sinne des \u00a7 15b Abs. 1 EStG liegt nach \u00a7 15b Abs. 2 EStG vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Eink\u00fcnfte erzielt werden sollen. Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die M\u00f6glichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit \u00fcbrigen Eink\u00fcnften zu verrechnen. Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Eink\u00fcnfte beruhen. \u00a7 15 b Abs. 1 EStG ist nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verh\u00e4ltnis der Summe der prognostizierten Verluste zur H\u00f6he des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 Prozent \u00fcbersteigt (\u00a7 15 b Abs. 3 EStG). Der nach \u00a7 15b Abs. 1 EStG nicht ausgleichsf\u00e4hige Verlust ist gem. \u00a7 15b Abs. 4 EStG j\u00e4hrlich gesondert festzustellen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_16\"><\/a>16<\/dt>\n<dd>Bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen ist gem. \u00a7 20 Abs. 2b EStG \u00a7 15b EStG sinngem\u00e4\u00df anzuwenden. Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des \u00a7 15b Abs. 2 Satz 2 EStG liegt nach \u00a7 20 Abs. 2b Satz 2 EStG auch vor, wenn die positiven Eink\u00fcnfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_17\"><\/a>17<\/dt>\n<dd>Im Streitfall ist die Verlustverrechnung deshalb nicht gem. \u00a7 20 Abs. 2b EStG i.V.m. \u00a715b EStG ausgeschlossen, weil mit dem Investmentpapier LUX Multi-Flex Madone keine \u201emodellhafte Gestaltung\u201c bzw. ein \u201evorgefertigtes Konzept\u201c im Sinne des \u00a7 15b Abs. 2 EStG vorliegt. Wie sich aus diesen Begriffen bzw. der Gesetzesformulierung \u201edem Steuerpflichtigen .. die M\u00f6glichkeit geboten werden soll\u201c ergibt, setzt das Steuerstundungsmodell voraus, dass ein Anbieter ein Finanzprodukt gestaltet, dass den Anliegern die M\u00f6glichkeit bietet, die im Gesetz im Einzelnen beschriebenen Steuervorteile zu erzielen. In der Rechtsprechung wird zudem gefordert, dass es sich an nicht n\u00e4her bestimmte Interessenten wendet oder zur wiederholten Verwendung bestimmt ist (BFH Beschluss des I. Senats vom 8. April 2009 I B 223\/08, BFH\/NV 2009, 1437) und der Investor bei der Entwicklung der Gesch\u00e4ftsidee und der Vertragsgestaltung typischerweise passiv ist (FG Rheinland-Pfalz, Urteil des 3. Senats vom 30. Januar 2013 3 K 1185\/12, EFG 2013, 849); ein vorgefertigtes Konzept wird charakterisiert durch einen Gesamtplan eines vom an der Anlage Interessierten verschiedenen Dritten, der durch die Entwicklung einzelner oder einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Leistungen und Ma\u00dfnahmen die Erreichung des angestrebten Ziels in Gestalt hoher verrechenbarer Verluste in der Anfangsphase der Investition erm\u00f6glichen soll (Hessisches Finanzgericht Urteil des 1. Senats vom 17. Dezember 2012 1 K 2343\/08, EFG 2013, 510). Das Finanzprodukt muss zudem auf die Erzielung von Steuervorteilen hin konzipiert werden. Kein Steuerstundungsmodell im Sinne der \u00a7\u00a7 20 Abs. 2b, 15b EStG liegt zur \u00dcberzeugung des Senats hingegen vor, wenn ein Finanzprodukt nicht konzeptionell auf die Erzielung eines bestimmten Steuervorteils hin angelegt ist, sondern lediglich ein Steuerpflichtiger erkennt, dass der Erwerb eines am Markt existierendes Finanzprodukt ihm die Erzielung eines individuellen Steuervorteils erm\u00f6glicht.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_18\"><\/a>18<\/dt>\n<dd>Letzteres ist hier der Fall. Bei dem Investmentpapier LUX Multi-Flex Madone handelt es sich um ein thesaurierendes Investmentzertifikat, bei dem gem. \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 Investmentsteuergesetz positive wie negative Zwischengewinne zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen im Sinne des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG geh\u00f6ren. Der von den Kl\u00e4gern erzielte Steuervorteil besteht darin, dass diese den mit Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 zum Jahreswechsel 2008\/2009 vollzogenen Systemwechsel bei der Besteuerung der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen und die damit einhergehende \u00c4nderung der H\u00f6he der Steuers\u00e4tze f\u00fcr sich ausgenutzt haben, indem sie im Veranlagungszeitraum 2008 die negativen Zwischengewinne zum individuellen Grenzsteuersatz abgezogen, die positiven Gewinne in einem der nachfolgenden Veranlagungszeitr\u00e4umen hingen nur mit dem (niedrigeren) pauschalierten Abgeltungssteuersatz versteuern mussten. Diesen Steuervorteil konnte ausschlie\u00dflich ein deutscher Anleger des luxemburgischen Finanzprodukts erzielen; er war auf einen Einmaleffekt im Zeitpunkt der \u00c4nderung der Steuers\u00e4tze beschr\u00e4nkt. Der Beklagte hat nicht dargetan, dass das Investmentzertifikat von dem Anbieter des Finanzprodukts gezielt deshalb aufgelegt worden ist, um den genannten Steuerspareffekt zu erzielen. Dies ist im \u00dcbrigen auch deshalb in sich nicht schl\u00fcssig, weil der Fonds lange vor Erwerb der Anteile durch den Kl\u00e4ger aufgelegt wurde und dem negativen Zwischengewinn, den der Kl\u00e4ger mit Erwerb seiner Anteile erzielte, ein ebenso hoher dem alten Besteuerungsregime unterliegender positiver Zwischengewinn desjenigen Anlegers gegen\u00fcberstand, der die vom Kl\u00e4ger erworbenen Anteile ver\u00e4u\u00dfert hat. Auf die Anlegerschaft des Fonds im Ganzen bezogen glichen sich infolgedessen positive und negative Zwischengewinne aus, so nicht davon gesprochen werden kann, dass \u201emodellhaft\u201c \u201enach einem vorgefertigten\u201c Konzept Steuervorteile generiert wurden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_19\"><\/a>19<\/dt>\n<dd>Schlie\u00dflich kann den Verlusten auch nicht unter dem Aspekt des \u00a7 42 AO die Anerkennung versagt werden. Gem. \u00a7 42 Abs. 1 AO k\u00f6nnen durch Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts die Steuergesetze nicht umgangen werden. Ein Missbrauch liegt nach \u00a7 42 Abs. 2 AO vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gew\u00e4hlt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil f\u00fchrt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige f\u00fcr die gew\u00e4hlte Gestaltung au\u00dfersteuerliche Gr\u00fcnde nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse beachtlich sind.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_20\"><\/a>20<\/dt>\n<dd>Im Streitfall liegt auf der Hand, dass f\u00fcr die Kl\u00e4ger neben dem zweifelsfrei angestrebten Steuerspareffekt f\u00fcr die Anlageentscheidung auch Fragen der Anlagesicherheit und der Ertragsf\u00e4higkeit des Fonds als au\u00dfersteuerliche Motive eine Rolle gespielt haben werden; in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Kl\u00e4ger die Investmentzertifikate auf dem H\u00f6hepunkt der Wirtschafts- und Finanzkrise 2008\/2009 erworben hat, in deren Verlauf bekannterma\u00dfen eine Vielzahl von Investmentfonds zusammengebrochen sind. H\u00e4tte der Kl\u00e4ger sein eingesetztes Kapital nicht zur\u00fcck erhalten, so w\u00e4re das Investment f\u00fcr ihn trotz Steuerersparnis ein grober Fehlschlag gewesen. Im \u00dcbrigen ist der Abschluss von Rechtsgesch\u00e4ften im Hinblick auf anstehende Steuersatz\u00e4nderungen nicht als rechtsmissbr\u00e4uchlich zu erachten.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_21\"><\/a>21<\/dt>\n<dd>Die Ermittlung der festzusetzenden Steuer wird gem. \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Beklagten \u00fcbertragen, weil sie einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_22\"><\/a>22<\/dt>\n<dd>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_23\"><\/a>23<\/dt>\n<dd>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 155 FGO i.V.m. \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Rechtsprechung der nieders\u00e4chsischen Justiz Dokumentansicht Einkommensteuer 2008 Eine modellhafte Gestaltung bzw. ein vorgefertigtes Konzept i.S.d. \u00a7 15b Abs.2 EStG liegt bei der Beteiligung an einem thesaurierenden Investmentfonds nur vor, wenn dieser auf die Erzielung von Steuervorteilen angelegt ist, nicht aber schon, wenn die Beteiligung dem Anleger einen individuellen Steuervorteil bietet. 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