{"id":37683,"date":"2013-11-20T13:17:50","date_gmt":"2013-11-20T11:17:50","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37683"},"modified":"2023-08-25T10:41:22","modified_gmt":"2023-08-25T08:41:22","slug":"as-teileinkunfteverfahren-kommt-ab-vz-2011-auch-dann-zur-anwendung-wenn-zu-diesem-zeitpunkt-bereits-feststeht-dass-aus-der-beteiligung-an-einer-kapges-keine-einnahmen-mehr-erzielt-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/as-teileinkunfteverfahren-kommt-ab-vz-2011-auch-dann-zur-anwendung-wenn-zu-diesem-zeitpunkt-bereits-feststeht-dass-aus-der-beteiligung-an-einer-kapges-keine-einnahmen-mehr-erzielt-werden\/","title":{"rendered":"as Teileink\u00fcnfteverfahren kommt ab VZ 2011 auch dann zur Anwendung, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits feststeht, dass aus der Beteiligung an einer KapGes keine Einnahmen mehr erzielt werden."},"content":{"rendered":"<h2>Rechtsprechung der nieders\u00e4chsischen Justiz<\/h2>\n<div>\n<\/div>\n<div>\n<div id=\"dokument\">\n<div>\n<h2>Dokumentansicht<\/h2>\n<\/div>\n<p><a name=\"focuspoint\"><\/a><\/p>\n<div id=\"bsentscheidung\">\n<div align=\"center\">\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>Einkommensteuer 2011<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>1. Das Teileink\u00fcnfteverfahren kommt ab VZ 2011 auch dann zur Anwendung, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits feststeht, dass aus der Beteiligung an einer KapGes keine Einnahmen mehr erzielt werden.<br \/>\n2. Ein Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung ist ausschlie\u00dflich mit der Basisabsicherung zu verrechnen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<div>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>Revision eingelegt &#8211; BFH-Az.: IX R 43\/13<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 3. Senat, Urteil vom 06.09.2013, 3 K 230\/13<\/p>\n<p>\u00a7 10 Abs 1 Nr 3 EStG, \u00a7 10 Abs 2 EStG, \u00a7 17 Abs 4 EStG, \u00a7 3c Abs 2 EStG, \u00a7 52 Abs 8a EStG, \u00a7 257 Abs 2 SGB 5<\/p>\n<div>\n<h4>Tatbestand<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_1\"><\/a>1<\/dt>\n<dd>Streitig ist die Frage, ob der nach \u00a7 17 EStG zu ber\u00fccksichtigende Verlust nach Ma\u00dfgabe des Teileink\u00fcnfteverfahrens zum Ansatz kommt und inwieweit ein Arbeitgeberzuschuss zu der Krankenversicherung auf die Basisabsicherung oder auf Wahlleistungen entf\u00e4llt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_2\"><\/a>2<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4ger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_3\"><\/a>3<\/dt>\n<dd>Der Kl\u00e4ger war zu 20 % am Kapital der D GmbH (im Folgenden: D) beteiligt, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer er war. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug 25.000,- \u20ac. Der Kl\u00e4ger erwarb seine Anteile zum Nominalbetrag.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_4\"><\/a>4<\/dt>\n<dd>Mit notariell beurkundetem Gesellschafterbeschluss vom 2. M\u00e4rz 2011 wurde die Aufl\u00f6sung der D beschlossen und der Kl\u00e4ger zum Liquidator bestellt. Ausweislich der Bilanz auf den 31. Dezember 2011 lag eine bilanzielle \u00dcberschuldung der D in H\u00f6he von 1.675.864,28 \u20ac vor.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_5\"><\/a>5<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4ger zahlten im Streitjahr 2011 Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge in H\u00f6he von insgesamt 6.597,- \u20ac, wovon 5.697,12 \u20ac auf die Basisabsicherung und 899,88 \u20ac auf die Wahlleistungen entfallen. Au\u00dferdem erhielt der Kl\u00e4ger einen Arbeitgeberzuschuss in H\u00f6he von 3.436,- \u20ac.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_6\"><\/a>6<\/dt>\n<dd>In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2011 machte der Kl\u00e4ger einen Verlust gem. \u00a7 17 EStG in H\u00f6he von 25.000,- \u20ac. Dabei handelt es sich um 20% des Stammkapitals von 25.000,- \u20ac sowie um 20% der in der Bilanz auf den 31. Dezember 2011 ausgewiesenen Kapitalr\u00fccklage von 100.000,- \u20ac, auf die der Kl\u00e4ger am 20. und 22. Februar 2008 insgesamt 20.000,- \u20ac eingezahlt hatte.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_7\"><\/a>7<\/dt>\n<dd>Der Beklagte ber\u00fccksichtigte in dem Einkommensteuerbescheid 2011 vom 5. Dezember 2012 den Verlust gem. \u00a7 17 EStG zwar dem Grunde nach, wandte auf ihn aber das Teileink\u00fcnfteverfahren gem. \u00a7 3c Abs. 2 Satz 2 EStG an, so dass sich der Verlust auf 60 % von 25.000,- \u20ac = 15.000,- \u20ac minderte. Bei den Sonderausgaben verrechnete der Beklagte den Arbeitgeberzuschuss vollst\u00e4ndig mit den Beitr\u00e4gen zur Basisabsicherung.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_8\"><\/a>8<\/dt>\n<dd>Der dagegen eingelegte Einspruch, der ausschlie\u00dflich mit der K\u00fcrzung des Verlustes nach \u00a7 17 EStG begr\u00fcndet wurde, hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_9\"><\/a>9<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4ger machen geltend, dass \u00a7 3c Abs. 2 EStG bei den Verlusten nach \u00a7 17 EStG keine Anwendung finde. Nach der Rechtsprechung des BFH sei diese Rechtsnorm nicht einschl\u00e4gig, wenn der Steuerpflichtige aus der Beteiligung keine dem Teileink\u00fcnfteverfahren unterliegenden Eink\u00fcnfte erzielt habe. Das sei hier der Fall. Etwas anderes gelte auch nicht im Hinblick auf den durch das Jahressteuergesetz 2010 eingef\u00fcgten \u00a7 3c Abs. 2 Satz 2 EStG. Diese Regelung und die damit einhergehende \u00c4nderung der Rechtslage gelte erst ab dem Veranlagungszeitraum 2011, d.h. nur dann, wenn der Steuerpflichtige nach dem 1. Januar 2011 die Absicht habe, nach \u00a7 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerfreie Einnahmen zu erzielen. Da sich die D seit geraumer Zeit in der Krise befunden habe, habe schon lange vor dem 1. Januar 2011 unumst\u00f6\u00dflich festgestanden, dass die Inhaber der Gesch\u00e4ftsanteile keine nach \u00a7 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Ertr\u00e4ge erzielen w\u00fcrden. Somit h\u00e4tte in 2011 zu keinem Zeitpunkt die Absicht bestanden, nach \u00a7 3 Nr. 40 EStG steuerfreie Einnahmen zu erzielen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_10\"><\/a>10<\/dt>\n<dd>Dar\u00fcber hinaus versto\u00dfe \u00a7 3c Abs. 2 Satz 2 EStG gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit. Die vollst\u00e4ndige oder teilweise Nichtabzugsf\u00e4higkeit von Ver\u00e4u\u00dferungs- und Aufgabeverlusten bedeute eine Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips. F\u00fcr dessen Durchbrechung m\u00fcssten stets besondere sachlich rechtfertigende Gr\u00fcnde bestehen. Eine solche Rechtfertigung bestehe allein insoweit, als \u00a7 3c Abs. 2 Satz 1 EStG sicherstelle, dass Verluste aus Kapitalanlagen nur insoweit steuerlich zu ber\u00fccksichtigen seien, wie auch Gewinne besteuert werden. Die K\u00fcrzung der Ausgaben und Verluste nach \u00a7 3c Abs. 2 EStG setze allerdings begrifflich voraus, dass \u00fcberhaupt Einnahmen und\/oder Gewinne erzielt und unter Inanspruchnahme der Steuerbefreiung des \u00a7 3 Nr. 40 EStG der Besteuerung unterworfen w\u00fcrden. Denn nur dann trete die f\u00fcr die K\u00fcrzung der Aufwendungen notwendige Bedingung ein.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_11\"><\/a>11<\/dt>\n<dd>Es sei unzutreffend, wenn der Beklagte den Arbeitgeberzuschuss insoweit bei der Basisabsicherung ber\u00fccksichtige, als dieser im Zusammenhang mit den Wahlleistungen stehe. Der Sonderausgabenabzug nach \u00a7 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG setzte voraus, dass die Vorsorgeaufwendungen nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen st\u00fcnden. Ein solcher Zusammenhang best\u00fcnde, wenn die Vorsorgeaufwendungen und die steuerfreien Einnahmen nach Entstehung und Zweckbestimmung so miteinander verbunden seien, dass die Beitr\u00e4ge unmittelbar auf Vorg\u00e4nge zur\u00fcckzuf\u00fchren seien, die die steuerfreien Einnahmen betr\u00e4fen. Die Beitr\u00e4ge f\u00fcr die Basisabsicherung w\u00e4ren nicht unmittelbar auf Vorg\u00e4nge zur\u00fcckzuf\u00fchren, die die Zusch\u00fcsse f\u00fcr die Wahlleistungen betr\u00e4fen. Die Kl\u00e4ger verweisen auf \u00a7 257 Abs. 2 SGB V. Danach werde der Arbeitgeberzuschuss gleicherma\u00dfen den Wahlleistungen und der Basisabsicherung zugerechnet.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_12\"><\/a>12<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_13\"><\/a>13<\/dt>\n<dd>unter Ab\u00e4nderung des Einkommensteuerbescheides 2011 vom 5. Dezember 2012 und der Einspruchsentscheidung vom 24. April 2013 einen weiteren Verlust gem. \u00a7 17 EStG in H\u00f6he von 10.000,- \u20ac zu ber\u00fccksichtigen und bei den Sonderausgaben die Basisabsicherung lediglich um einen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung in H\u00f6he von 2.986,06 \u20ac zu k\u00fcrzen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_14\"><\/a>14<\/dt>\n<dd>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_15\"><\/a>15<\/dt>\n<dd>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_16\"><\/a>16<\/dt>\n<dd>Der Beklagte verweist auf den durch Jahressteuergesetz 2010 eingef\u00fcgten \u00a7 3c Abs. 2 Satz 2 EStG, wonach die Absicht zur Erzielung von Betriebsverm\u00f6gensmehrungen oder Einnahmen i.S.d. \u00a7 3 Nr. 40 EStG f\u00fcr die Anwendung des Teileink\u00fcnfteverfahrens ausreichend sei. Diese Regelung gelte gem. \u00a7 52 Abs. 8a Satz 3 EStG mit Wirkung ab dem VZ 2011. Die von der Kl\u00e4gerseite zitierte BFH-Rechtsprechung sei infolge der Gesetzes\u00e4nderung des \u00a7 3c Abs. 2 EStG nicht mehr anwendbar.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_17\"><\/a>17<\/dt>\n<dd>Der Beklagte h\u00e4lt eine anderweitige Verrechnung des Arbeitgeberzuschusses nur dann f\u00fcr m\u00f6glich, wenn der Kl\u00e4ger nachweise, dass der Zuschuss auch f\u00fcr die Wahlleistungen zur Krankenversicherung und nicht nur f\u00fcr die Basisabsicherung gew\u00e4hrt werde.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>&nbsp;<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<h4>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_18\"><\/a>18<\/dt>\n<dd>Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_19\"><\/a>19<\/dt>\n<dd>I. Ansatz des Aufl\u00f6sungsverlustes gem. \u00a7 17 Abs. 4 EStG unter Anwendung des Teileink\u00fcnfteverfahrens<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_20\"><\/a>20<\/dt>\n<dd>Der Kl\u00e4ger kann keinen h\u00f6heren Verlust gem. \u00a7 17 Abs. 4 EStG aus der Aufl\u00f6sung der D GmbH geltend machen als die bereits vom Beklagten ber\u00fccksichtigten 15.000,- \u20ac.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_21\"><\/a>21<\/dt>\n<dd>Gem. \u00a7 3c Abs. 2 Satz 1 EStG d\u00fcrfen Betriebsverm\u00f6gensmehrungen, Betriebsausgaben, Ver\u00e4u\u00dferungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem \u00a7 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Betriebsverm\u00f6gensmehrungen oder Einnahmen oder mit Verg\u00fctungen nach \u00a7 3 Nr. 40a EStG in wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, unabh\u00e4ngig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsverm\u00f6gensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte nur zu 60 Prozent abgezogen werden. Bei Anwendung des Teileink\u00fcnfteverfahrens auf den Streitfall w\u00e4ren in der Tat nur 60 Prozent = 15.000,- \u20ac des Aufl\u00f6sungsverlustes von insgesamt 25.000,- \u20ac steuerlich zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_22\"><\/a>22<\/dt>\n<dd>Mit Urteilen vom 25. Juni 2009 IX R 42\/08, BStBl. II 2010, 220 und 9. Juni 2010 IX R 52\/09, BStBl. II 2010, 1102 und Beschluss vom 18. M\u00e4rz 2010 IX B 227\/09, BStBl. II 627 hat der BFH entschieden, dass die ma\u00dfgebende Bedingung f\u00fcr den nur teilweisen Abzug von Verlusten gem. \u00a7 17 EStG nicht eintritt, wenn der Steuerpflichtige mit seiner Beteiligung keine Einnahmen erzielt hat, weil der Abzug dann nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit teilversteuerten Einnahmen stehe.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_23\"><\/a>23<\/dt>\n<dd>Allerdings hat der Gesetzgeber die Regelung in \u00a7 3c Abs. 2 EStG durch Jahressteuergesetz 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 2010, 1768) um einen neu eingef\u00fcgten Satz 2 erg\u00e4nzt. Danach ist f\u00fcr die Anwendung des Satzes 1 die Absicht zur Erzielung von Betriebsverm\u00f6gensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des \u00a7 3 Nr. 40 EStG oder von Verg\u00fctungen im Sinne des \u00a7 3 Nr. 40a EStG ausreichend. Da sich der Kl\u00e4ger in der Hoffnung auf einen wirtschaftlichen Erfolg an der D GmbH beteiligt hat, war bei ihm einstmals auch die Absicht vorhanden, mit der Beteiligung Ertr\u00e4ge zu erzielen. \u00a7 3c Abs. 2 Satz 2 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 ist nach \u00a7 52 Abs. 8a Satz 3 EStG erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2011, dem Streitjahr, anzuwenden. Damit kann der Aufl\u00f6sungsverlust nicht in voller H\u00f6he ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_24\"><\/a>24<\/dt>\n<dd>Das Gericht teilt nicht die Rechtsansicht der Kl\u00e4ger, dass im Streitfall \u00a7 3c Abs. 2 Satz 2 EStG deshalb nicht zur Anwendung komme, weil die ge\u00e4nderte Gesetzesfassung erst ab dem Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden sei und der Kl\u00e4ger wegen der bevorstehenden Liquidation der D GmbH zu Jahresbeginn 2011 keine Einnahmeerzielungsabsicht mehr gehabt habe. Ma\u00dfgebend f\u00fcr den Anwendungszeitraum des neuen \u00a7 3c Abs. 2 Satz 2 EStG ist demgegen\u00fcber der ma\u00dfgebende Besteuerungstatbestand, d.h. hier der Veranlagungszeitraum, in dem der zu ber\u00fccksichtigende Aufl\u00f6sungsverlust gem. \u00a7 17 Abs. 4 EStG entstanden ist. Das ist aber das Streitjahr 2011. Das Vorhandensein der Absicht zur Erzielung von Betriebsverm\u00f6gensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des \u00a7 3 Nr. 40 EStG ist lediglich eine Bedingung, die zu irgendeinem Zeitpunkt w\u00e4hrend des Bestehens der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft vorgelegen haben muss. Nicht erforderlich ist nach der gesetzlichen Konzeption, dass die Absicht im eigentlichen Besteuerungszeitraum bestanden hat, was auch der systematische Zusammenhang des \u00a7 3c Abs. 2 Satz 2 EStG mit \u00a7 3c Abs. 2 Satz 1 EStG zeigt, der ausdr\u00fccklich klarstellt, dass die Erzielung von Betriebsverm\u00f6gensmehrungen oder Einnahmen im Sinne von \u00a7 3 Nr. 40 bzw. 40a EStG\u00a0\u00a0die Anwendung des \u00a7 3c EStG unabh\u00e4ngig davon nach sich zieht, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsverm\u00f6gensmehrungen oder Einnahmen angefallen sind.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_25\"><\/a>25<\/dt>\n<dd>Nach Auffassung des Gerichts liegt in dem Zur\u00fcckgreifen auf ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das vor Inkrafttreten des Gesetzes erf\u00fcllt wurde, auch keine verfassungsrechtlich unzul\u00e4ssige R\u00fcckwirkung. Denn das \u00c4nderungsgesetz datiert auf den 8. Dezember 2010 und damit auf einen Zeitpunkt vor erstmaliger Anwendung der neuen Gesetzesfassung. Jeder Steuerpflichtige, der nach dem 1. Januar 2011 einen Tatbestand des \u00a7 17 EStG verwirklichte, konnte wissen, dass die steuerliche Ber\u00fccksichtigung eines Aufgabe- oder Ver\u00e4u\u00dferungsverlustes nunmehr nur noch nach Ma\u00dfgabe des Teileink\u00fcnfteverfahrens erfolgen w\u00fcrde, so dass mit der Neuregelung kein berechtigtes Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage entt\u00e4uscht wird.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_26\"><\/a>26<\/dt>\n<dd>Schlie\u00dflich f\u00fchrt die \u00c4nderung des \u00a7 3c EStG entgegen der Rechtsansicht der Kl\u00e4ger zu keinem Versto\u00df gegen das objektive Nettoprinzip. Denn auch nach der Neuregelung des \u00a7 3c Abs. 2 Satz 2 EStG bleibt der Zusammenhang zwischen teilversteuerten Einnahmen und teilversteuerten Abz\u00fcgen gewahrt, nur ist er nicht mehr konkret, sondern abstrakt: H\u00e4tte der Kl\u00e4ger in den Veranlagungszeitr\u00e4umen vor 2011 Gewinnanteile aus seiner Beteiligung an der D GmbH bezogen, so h\u00e4tten diese dem Teileink\u00fcnfteverfahren unterlegen. Da Gesetze abstrakt-generell sind, kann es f\u00fcr die Frage, inwieweit ein Gesetz mit dem objektiven Nettoprinzip in Einklang steht, auch nur auf die abstrakte gesetzliche Konzeption ankommen, nicht aber darauf, ob im konkreten Einzelfall die Rechtsanwendung f\u00fcr den Steuerpflichtigen deshalb ung\u00fcnstig ist, weil sich eine gesetzliche Regelung f\u00fcr ihn steuerlich ung\u00fcnstig auswirkt, ohne dass er von den im Gesetz ebenfalls angelegten Vorteilen profitieren kann.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_27\"><\/a>27<\/dt>\n<dd>II. Verrechnung des Arbeitgeberzuschusses zur Krankenversicherung mit der Basisversicherung<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_28\"><\/a>28<\/dt>\n<dd>Der Beklagte hat den Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung zutreffend mit der Basisabsicherung verrechnet.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_29\"><\/a>29<\/dt>\n<dd>Gem. \u00a7 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist Voraussetzung f\u00fcr den Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 2, 3, 3a EStG, dass sie nicht in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Steuerfrei Zusch\u00fcsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen nach dem ausdr\u00fccklichen Wortlaut des \u00a7 10 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG \u201einsgesamt\u201c &#8211; d.h. nicht nur teilweise, wie es dem Begehren der Kl\u00e4ger entspricht &#8211; in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, der sog. Basisabsicherung. Auf die Wahlleistungen der Krankenversicherung, die nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG abzugsf\u00e4hig sind, nimmt \u00a7 10 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG hingegen keinen Bezug. Dies entspricht im \u00dcbrigen dem wirtschaftlichen Hintergrund der sozialversicherungsrechtlichen Regelung des \u00a7 257 SGB V. Gem. \u00a7 257 Abs. 2 SGB V erhalten nichtselbst\u00e4ndig Besch\u00e4ftigte, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung \u00fcberschreitet und die in einer privaten Krankenversicherung versichert sind, von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss. Dieser Zuschuss betr\u00e4gt die H\u00e4lfte des Betrages, den der Besch\u00e4ftigte f\u00fcr seine Krankenversicherung zu zahlen hat (\u00a7 257 Abs. 2 Satz 2 am Ende SGB V) und ist gedeckelt in H\u00f6he der H\u00e4lfte des H\u00f6chstbeitragssatzes zur AOK (\u00a7 257 Abs. 2 Satz 2 1. Satzh\u00e4lfte). Durch die Begrenzung des Arbeitgeberzuschusses auf die H\u00e4lfte des Krankenversicherungsbeitragssatzes der AOK wird eine Gleichstellung des Arbeitgeberzuschusses bei privater Krankenversicherung des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeberbeitrag bei gesetzlicher Krankenversicherung erreicht. Ersetzt aber der Arbeitgeberzuschuss den Arbeitgeberbeitrag bei gesetzlicher Krankenversicherung, dann folgt daraus aber auch, dass er nur mit der Basisabsicherung der privaten Krankenversicherung in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, weil die gesetzliche Krankenversicherung die Wahlleistungen der privaten Krankenkasse (wie etwa Chefarztbehandlung) nicht abdeckt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_30\"><\/a>30<\/dt>\n<dd>Aus der H\u00f6he des im Streitfall gezahlten Arbeitgeberzuschusses ergibt sich auch, dass der Arbeitgeber keine freiwilligen Leistungen erbracht, sondern lediglich seinen Pflichtbeitrag geleistet hat. F\u00fcr das Streitjahr 2011 betrug der maximale monatliche Arbeitgeberzuschuss 271,01 \u20ac, was einem Jahresbetrag von 3.252,12 \u20ac entspricht. Zusammen mit dem Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung ergibt sich genau der Zuschuss in H\u00f6he von 3.436,- \u20ac, den der Kl\u00e4ger in seiner Steuererkl\u00e4rung angegeben hat.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_31\"><\/a>31<\/dt>\n<dd>Die Verrechnung des Arbeitgeberzuschusses zur Krankenversicherung ausschlie\u00dflich mit der Basisabsicherung der Krankenversicherung entspricht im \u00dcbrigen auch der Rechtsprechung anderer Finanzgerichte (FG Hamburg, Urteil vom 21. September 2012 3 K 144\/11, EFG 2013, 26; FG N\u00fcrnberg, Urteil vom 16. Januar 2013 3 K 974\/11, EFG 2013, 843; FG M\u00fcnster, Urteil vom 20. Februar 2013 7 K 2814\/11 E, juris).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_32\"><\/a>32<\/dt>\n<dd>Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_33\"><\/a>33<\/dt>\n<dd>Das Gericht l\u00e4sst gem. \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu, weil die Frage der Auslegung der \u00dcbergangsregelung zu \u00a7 3c Abs. 2 Satz 2 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 2010, 1768) bislang nicht h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt ist.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<form>\n<div><input type=\"button\" value=\"zur Trefferliste\" alt=\"zur Trefferliste\" \/><\/div>\n<div><\/div>\n<\/form>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Rechtsprechung der nieders\u00e4chsischen Justiz Dokumentansicht Einkommensteuer 2011 1. Das Teileink\u00fcnfteverfahren kommt ab VZ 2011 auch dann zur Anwendung, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits feststeht, dass aus der Beteiligung an einer KapGes keine Einnahmen mehr erzielt werden. 2. Ein Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung ist ausschlie\u00dflich mit der Basisabsicherung zu verrechnen. Revision eingelegt &#8211; BFH-Az.: IX R 43\/13 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/as-teileinkunfteverfahren-kommt-ab-vz-2011-auch-dann-zur-anwendung-wenn-zu-diesem-zeitpunkt-bereits-feststeht-dass-aus-der-beteiligung-an-einer-kapges-keine-einnahmen-mehr-erzielt-werden\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">as Teileink\u00fcnfteverfahren kommt ab VZ 2011 auch dann zur Anwendung, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits feststeht, dass aus der Beteiligung an einer KapGes keine Einnahmen mehr erzielt werden.<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-37683","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37683","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=37683"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37683\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=37683"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=37683"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=37683"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}