{"id":37690,"date":"2013-11-20T13:18:49","date_gmt":"2013-11-20T11:18:49","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37690"},"modified":"2023-08-25T10:41:24","modified_gmt":"2023-08-25T08:41:24","slug":"abrechnungsbescheid-zur-umsatzsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abrechnungsbescheid-zur-umsatzsteuer\/","title":{"rendered":"Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer"},"content":{"rendered":"<h2>Rechtsprechung der nieders\u00e4chsischen Justiz<\/h2>\n<div>\n<\/div>\n<div>\n<div id=\"dokument\">\n<div>\n<h2>Dokumentansicht<\/h2>\n<\/div>\n<p><a name=\"focuspoint\"><\/a><\/p>\n<div id=\"bsentscheidung\">\n<div align=\"center\">\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>Darf das FA gegen einen Umsatzsteuererstattungsanspruch der Insolvenzschuldnerin mit deren vor der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Umsatzsteuerverbindlichkeiten aufrechnen?<br \/>\nWann verj\u00e4hrt das Recht des Insolvenzverwalters seine Rechte aus einer in anfechtbarer Weise erfolgten Aufrechnung wahrzunehmen?<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<div>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>Revision eingelegt &#8211; BFH-Az.: VII R 37\/13<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 5. Senat, Urteil vom 06.06.2013, 5 K 2\/13<\/p>\n<p>\u00a7 224 AO, \u00a7 195 BGB, \u00a7 131 InsO, \u00a7 146 InsO, \u00a7 96 InsO<\/p>\n<div>\n<h4>Tatbestand<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_1\"><\/a>1<\/dt>\n<dd>Der Kl\u00e4ger ist Verwalter in dem am 21.12.2006 \u00fcber das Verm\u00f6gen der Z GmbH &amp; Co. KG (Insolvenzschuldnerin) durch Beschluss des Amtsgerichts H. er\u00f6ffneten Insolvenzverfahren. F\u00fcr seine vorangegangene T\u00e4tigkeit als vorl\u00e4ufiger Insolvenzverwalter seit dem 02.10.2006 ist vom Amtsgericht H. auf Antrag des Kl\u00e4gers vom 14.01.2010 mit Beschluss vom 12.01.2010 eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 50.994,03\u00a0\u20ac zuz\u00fcglich 8.159,04 \u20ac Umsatzsteuer festgesetzt worden. Dieser Betrag wurde im 1. Quartal 2010 aus der Insolvenzmasse entnommen.\u00a0\u00a0Die Umsatzsteuer hat der Kl\u00e4ger als Vorsteuer der Insolvenzschuldnerin in der Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr das erste Quartal 2010 geltend gemacht. Das Finanzamt verrechnete den angemeldeten Vorsteuerbetrag mit Umsatzsteuerverbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin, aus 2000 in H\u00f6he von 7.015,42\u00a0\u20ac und aus 2005 in H\u00f6he von 1.143,62\u00a0\u20ac.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_2\"><\/a>2<\/dt>\n<dd>Nachdem der Kl\u00e4ger gegen die Verrechnung Einwendungen erhoben hatte, erteilte das Finanzamt am 29.05.2012 einen Abrechnungsbescheid, gegen den sich der Kl\u00e4ger nach erfolglosem Vorverfahren mit seiner Klage wendet.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_3\"><\/a>3<\/dt>\n<dd>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, dass der Aufrechnungserkl\u00e4rung des Finanzamts das Aufrechnungsverbot nach \u00a7\u00a7\u00a096 Abs.\u00a01 Ziff.\u00a03, 131 Abs.\u00a01 Ziff.\u00a01 Insolvenzordnung (InsO) entgegenstehe. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 02.11.2010 VII R 62\/10, BStBl II 2011, 439) sei klargestellt, dass eine Aufrechnung nach \u00a7\u00a096 Abs.\u00a01 Nr.\u00a03 InsO unzul\u00e4ssig sei, sofern bei der Erbringung der Leistungen des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters die Voraussetzungen der \u00a7\u00a7\u00a0130, 131 InsO vorgelegen h\u00e4tten. Im Streitfall sei der Tatbestand des \u00a7\u00a0131 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 InsO erf\u00fcllt. Danach sei eine Rechtshandlung anfechtbar, wenn sie einem Insolvenzgl\u00e4ubiger eine Befriedigung erm\u00f6glicht, die er nicht beanspruchen k\u00f6nne und wenn die betreffende Rechtshandlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden sei. Die in diesem Sinne ma\u00dfgebliche Rechtshandlung sei die Leistung des Kl\u00e4gers als vorl\u00e4ufiger Insolvenzverwalter, die erst nach Stellung des Antrags auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens erbracht\u00a0\u00a0worden sei. Hierdurch sei dem Finanzamt die M\u00f6glichkeit der Aufrechnung und damit der Befriedigung seiner Steuerforderungen gegen die Gemeinschuldnerin verschafft worden. Diese habe das Finanzamt nach \u00a7\u00a0131 Abs.\u00a01 InsO gegen\u00fcber der Gemeinschuldnerin nicht beanspruchen k\u00f6nnen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_4\"><\/a>4<\/dt>\n<dd>Der Anspruch sei nicht verj\u00e4hrt. Es k\u00f6nne dahinstehen, ob sich die Verj\u00e4hrung nach Vorschriften der Abgabenordnung oder nach \u00a7\u00a0146 Abs.\u00a01 InsO in Verbindung mit \u00a7\u00a7\u00a0195 ff BGB richte. Der Anfechtungsanspruch sei nach den Vorschriften des \u00a7\u00a0146 InsO mit \u00a7\u00a7\u00a0195 ff. B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht verj\u00e4hrt. Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, dass die dreij\u00e4hrige Anfechtungsfrist fr\u00fchestens mit der Erkl\u00e4rung der Aufrechnung durch das Finanzamt zu laufen beginne. Denn erst ab diesem Zeitpunkt sei ein Anfechtungstatbestand entstanden, der durch den Insolvenzverwalter angefochten werden k\u00f6nne. Das Finanzamt habe am 23.04.2010 die Umbuchung des Vorsteueranspruchs des Gemeinschuldners auf r\u00fcckst\u00e4ndige Umsatzsteuer mitgeteilt. Fr\u00fchestens ab diesem Zeitpunkt k\u00f6nne die Verj\u00e4hrungsfrist zu laufen beginnen. Sollte der Zeitpunkt der Leistung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters f\u00fcr die Verj\u00e4hrung ma\u00dfgebend sein, werde\u00a0\u00a0der Verj\u00e4hrungsbeginn nach Ma\u00dfgabe des \u00a7\u00a0199 Abs.\u00a01\u00a0BGB hinausgeschoben. Denn wegen der \u00c4nderung der Rechtsprechung des BFH sei die Rechtslage unsicher und zweifelhaft gewesen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_5\"><\/a>5<\/dt>\n<dd>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_6\"><\/a>6<\/dt>\n<dd>den Bescheid vom 29.05.2012 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30.11.2012 dahingehend abzu\u00e4ndern, dass ein Umsatzsteuerguthaben der Insolvenzschuldnerin in H\u00f6he von 8.159,04\u00a0\u20ac bestehe.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_7\"><\/a>7<\/dt>\n<dd>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_8\"><\/a>8<\/dt>\n<dd>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_9\"><\/a>9<\/dt>\n<dd>Das Finanzamt ist der Auffassung, dass der Anfechtungsanspruch des Kl\u00e4gers nach \u00a7\u00a0146 InsO verj\u00e4hrt sei. Ma\u00dfgebliche Rechtshandlung sei die Leistung des Kl\u00e4gers als vorl\u00e4ufiger Insolvenzverwalter, durch die der Vorsteuer-Erstattungsanspruch zwar steuerrechtlich noch nicht entstanden sei, wohl aber als insolvenzrechtlicher Anspruch begr\u00fcndet worden sei. Der Kl\u00e4ger sei durch Beschluss des Amtsgerichts am 02.10.2006 zum vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Das Insolvenzverfahren selbst sei mit Beschluss vom 20.12.2006 er\u00f6ffnet worden. Nach den Verj\u00e4hrungsvorschriften des \u00a7\u00a0146 InsO mit \u00a7\u00a7\u00a0195 ff BGB beginne die Verj\u00e4hrung am 01.01.2007 und ende am 31.12.2009. Nach \u00dcbermittlung der Vorsteuer-Voranmeldung f\u00fcr das erste Quartal 2010 und der damit verbundenen steuerverfahrensrechtlichen Entstehung des Erstattungsanspruchs am 12.04.2010 sei die zugrunde liegende Leistung nicht mehr anfechtbar gewesen, weil die Anfechtungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_10\"><\/a>10<\/dt>\n<dd>Der Beginn der Anfechtungsfrist sei auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0199 BGB hinaus geschoben. Grunds\u00e4tzlich komme es nur darauf an, dass der Gl\u00e4ubiger die anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen kenne. Dagegen sei nicht erforderlich, dass er den Vorgang rechtlich zutreffend beurteile. Eine Rechtsunkenntnis des Gl\u00e4ubigers k\u00f6nne ausnahmsweise den Verj\u00e4hrungsbeginn hinaus schieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliege, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverl\u00e4ssig zu beurteilen verm\u00f6ge. Dies sei im Streitfall nicht der Fall gewesen. Denn die Rechtslage sei nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gekl\u00e4rt gewesen. Eine Unsicherheit in der Rechtslage k\u00f6nne erst durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.10.2009 aufgetreten sein, in dem das Gericht eine von der des Bundesfinanzhofs abweichende Rechtsauffassung vertreten habe. Da diese Unsicherheit erst nach Ausf\u00fchrung der ma\u00dfgeblichen Rechtshandlung aufgetreten sei, k\u00f6nne sie den Beginn der Anfechtungsfrist nicht hinaus schieben.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>&nbsp;<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<h4>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_11\"><\/a>11<\/dt>\n<dd>Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_12\"><\/a>12<\/dt>\n<dd>Das Finanzamt kann gegen den Umsatzsteuererstattungsanspruch der Insolvenzschuldnerin nicht mit deren vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens begr\u00fcndeten Umsatzsteuerverbindlichkeiten aufrechnen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_13\"><\/a>13<\/dt>\n<dd>1. Der Aufrechnung des FA steht \u00a7 96 Abs. 1 Nr. 3 Insolvenzordnung (InsO) entgegen. Danach ist eine Aufrechnung unzul\u00e4ssig, wenn ein Insolvenzgl\u00e4ubiger die M\u00f6glichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_14\"><\/a>14<\/dt>\n<dd>a. Das FA ist nach \u00a7 38 InsO Insolvenzgl\u00e4ubiger, denn es hatte \u00a0zur Zeit der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens einen begr\u00fcndeten Verm\u00f6gensanspruch gegen die Insolvenzschuldnerin aus Umsatzsteuer 2000 und 2005.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_15\"><\/a>15<\/dt>\n<dd>Das FA hat die M\u00f6glichkeit der Aufrechnung der eigenen Forderung gegen die der Insolvenzschuldnerin durch eine anfechtbare Rechtshandlung nach \u00a7\u00a7 129 ff InsO erhalten. Nach \u00a7 129 InsO kann der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen, die vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die die Insolvenzgl\u00e4ubiger benachteiligen, nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 130 bis 146 InsO anfechten.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_16\"><\/a>16<\/dt>\n<dd>Rechtshandlung in diesem Sinne ist jedes von einem Willen getragene Handeln, das rechtliche Wirkungen ausl\u00f6st und das Verm\u00f6gen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgl\u00e4ubiger ver\u00e4ndern kann (BGH Urteil vom 22.10.2009 IX ZR 147\/06, DStR 2010, 1145 und BFH Urteil vom 02.11.2010, BStBl II 2011, 374 ). Zu den Rechtshandlungen z\u00e4hlen daher nicht nur Willenserkl\u00e4rungen als Bestandteil von Rechtsgesch\u00e4ften aller Art und rechtsgesch\u00e4fts\u00e4hnliche Handlungen, sondern auch Realakte, denen das Gesetz Rechtswirkungen beimisst. Als Rechtshandlung kommt danach jede Handlung in Betracht, die zum (anfechtbaren) Erwerb einer Gl\u00e4ubiger- oder Schuldnerstellung f\u00fchrt. Das ist hier die Leistung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters an die Insolvenzschuldnerin nach Stellung des Antrags auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens bis zu dessen Er\u00f6ffnung.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_17\"><\/a>17<\/dt>\n<dd>Die Rechtshandlung ist nach \u00a7 131 Abs.1 Nr.1 InsO anfechtbar. Nach dieser Vorschrift ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzschuldner eine Sicherung oder Befriedigung gew\u00e4hrt oder erm\u00f6glicht hat, die er in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung nach Antrag auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist.\u00a0\u00a0\u00a0Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Leistung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters ist nach Stellung des Antrags auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens erbracht worden. Hierdurch hat das FA die M\u00f6glichkeit zur Aufrechnung gegen den Erstattungsanspruch der Insolvenzschuldnerin erhalten, die es im Sinne des \u00a7 131 InsO nicht beanspruchen konnte. Ob die Begr\u00fcndung der Aufrechnungslage zu einer kongruenten oder einer inkongruenten Deckung f\u00fchrt, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach, ob der Aufrechnende einen Anspruch auf Abschluss der Vereinbarung hatte, welche die Aufrechnungslage entstehen lie\u00df, oder ob dies nicht der Fall war (Urteil vom 09.02.2006 IX ZR 121\/03, NJW-RR 2006, 1062). Das FA hatte einen Zahlungsanspruch hinsichtlich der bei der Insolvenzschuldnerin entstandenen Steuerschulden durch Zahlung, nicht jedoch durch das Verschaffen einer Aufrechnungsbefugnis. Diese hat das FA erst dadurch erhalten, dass der Insolvenzschuldnerin durch die T\u00e4tigkeit des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters einen Vorsteuerverg\u00fctungsanspruch erlangt hat, der nach insolvenzrechtlichen Grunds\u00e4tzen vor der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_18\"><\/a>18<\/dt>\n<dd>b. Als Rechtsfolge bestimmt \u00a7 96 InsO, dass die Aufrechnung \u201eunzul\u00e4ssig\u201c ist. Zwar ist die vom FA erkl\u00e4rte\u00a0\u00a0Aufrechnung nach \u00a7 224 der Abgabenordnung in Verbindung mit \u00a7\u00a7 387 ff BGB wirksam und hat zur Folge, dass der Vorsteuererstattungsanspruch der Insolvenzschuldnerin\u00a0\u00a0und der Umsatzsteueranspruch des FA (teilweise) erloschen sind.\u00a0\u00a0F\u00fcr die Dauer und f\u00fcr Zwecke des Insolvenzverfahrens besteht der Erstattungsanspruch der Insolvenzschuldnerin aber fort.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_19\"><\/a>19<\/dt>\n<dd>Insoweit hat sich die Rechtslage mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung ge\u00e4ndert. Nach \u00a7\u00a7 30, 31 der Konkursordnung hatte der Konkursverwalter bei Vorliegen von Anfechtungstatbest\u00e4nden eine Anfechtungsklage zu erheben. Dies ist nach der Insolvenzordnung nicht mehr erforderlich. Vielmehr ergibt sich die Unwirksamkeit der Aufrechnung bereits aus \u00a7 96 InsO selbst. Der Insolvenzverwalter kann sich vielmehr ohne Anfechtung der Rechtshandlung unmittelbar auf die Unwirksamkeit der Aufrechnung berufen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_20\"><\/a>20<\/dt>\n<dd>2. Die Rechte, die der Insolvenzverwalter aus der anfechtbar herbeigef\u00fchrten Aufrechnung geltend machen kann, unterliegen der Verj\u00e4hrung. Nach der Auffassung des BGH (Urteil vom 28.09.2006 IX ZR 136\/05, NJW 2007,78) ist \u00a7 146 InsO analog in Verbindung mit \u00a7\u00a7 195 ff BGB anzuwenden. Der Insolvenzverwalter muss demnach gegen den in anfechtbarer Weise Aufrechnenden innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach Entstehung des Anspruchs und seiner Kenntnis von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden seine Rechte geltend machen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_21\"><\/a>21<\/dt>\n<dd>Bei Beantwortung\u00a0\u00a0der Frage, welcher Zeitpunkt f\u00fcr den Beginn der Verj\u00e4hrungsfrist ma\u00dfgebend ist, muss ber\u00fccksichtigt werden, dass \u00a7 146 InsO und \u00a7\u00a7 195 ff BGB nicht direkt, sondern nur entsprechend anzuwenden sind. Denn \u00a7 146 InsO regelt die Verj\u00e4hrung eines Anfechtungsanspruchs, also die Frage, innerhalb welcher Frist der Insolvenzverwalter die Anfechtung einer nach \u00a7\u00a7 129 ff InsO anfechtbaren Rechtshandlung erkl\u00e4ren muss. Hierum geht es im Streitfall aber nicht. Denn einer Anfechtung bedarf es nicht mehr. Deshalb wendet der BGH \u00a7 146 InsO auch nur entsprechend an.\u00a0\u00a0Innerhalb der Verj\u00e4hrungsfrist muss der Insolvenzverwalter seine Rechte gegen einen Insolvenzgl\u00e4ubiger geltend machen, der durch eine anfechtbare Rechtshandlung einen inkongruenten Vorteil erlangt hat. Dies mag bei einem vom Insolvenzverwalter geltend zu machenden Zahlungsanspruch der Zeitpunkt seiner Entstehung sein. Dies kann nach Auffassung des Senats aber nicht gelten, wenn sich der Insolvenzverwalter gegen eine vom FA erkl\u00e4rte Aufrechnung wendet.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_22\"><\/a>22<\/dt>\n<dd>Ma\u00dfgebend f\u00fcr den Beginn der Verj\u00e4hrungsfrist ist in diesem Fall\u00a0\u00a0die Verrechnungserkl\u00e4rung des FA.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_23\"><\/a>23<\/dt>\n<dd>Erst durch die vom FA vorgenommene Verrechnung des Vorsteuererstattungsanspruchs mit r\u00fcckst\u00e4ndiger Umsatzsteuer ist der \u201eAnfechtungstatbestand\u201c verwirklicht worden. Erst in diesem Zeitpunkt konnte sich der Kl\u00e4ger erstmals gegen die von dem FA vorgenommene Verrechnung wenden. Wollte man bei einer erst im Insolvenzverfahren erkl\u00e4rten Aufrechnung auch auf den Zeitpunkt der Anspruchs Entstehung abstellen, hinge der Eintritt der Verj\u00e4hrung von Zuf\u00e4lligkeiten ab, z.B. von dem Zeitpunkt der Aufrechnungserkl\u00e4rung oder dem Vorliegen der formalen Voraussetzungen f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Vorsteuerabzugs. In diesem Sinne hat auch der BGH bei einer Aufrechnungsbefugnis nach \u00a7\u00a7 53 ff KO f\u00fcr die Frage des Verj\u00e4hrungsbeginns auf die Aufrechnungserkl\u00e4rung abgestellt (vgl. Urteil vom 26.01.1983 VIII ZR 254\/81, NJW 1983,\u00a0\u00a01020).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_24\"><\/a>24<\/dt>\n<dd>Danach hat das FA zu Unrecht mit eigenen Umsatzsteuerforderungen gegen den Vorsteuererstattungsanspruch des Insolvenzschuldners aufgerechnet.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_25\"><\/a>25<\/dt>\n<dd>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs.1 FGO, die \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit aus \u00a7\u00a7 151 Abs.1 und 3, 155 FGO mit \u00a7\u00a7 708 Nr. 100,711 ZPO.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_26\"><\/a>26<\/dt>\n<dd>Der Senat hat die Revision nach \u00a7 115 Abs.2 Nr.1 FGO zugelassen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Rechtsprechung der nieders\u00e4chsischen Justiz Dokumentansicht Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer Darf das FA gegen einen Umsatzsteuererstattungsanspruch der Insolvenzschuldnerin mit deren vor der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Umsatzsteuerverbindlichkeiten aufrechnen? Wann verj\u00e4hrt das Recht des Insolvenzverwalters seine Rechte aus einer in anfechtbarer Weise erfolgten Aufrechnung wahrzunehmen? Revision eingelegt &#8211; BFH-Az.: VII R 37\/13 Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 5. 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