{"id":37746,"date":"2013-12-01T11:11:38","date_gmt":"2013-12-01T09:11:38","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37746"},"modified":"2013-11-26T11:13:29","modified_gmt":"2013-11-26T09:13:29","slug":"renten-und-arbeitslosenversicherungsbeitrage-bei-einkunftsberechnung-fur-unterhalt-abziehbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/renten-und-arbeitslosenversicherungsbeitrage-bei-einkunftsberechnung-fur-unterhalt-abziehbar\/","title":{"rendered":"Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeitr\u00e4ge bei Einkunftsberechnung f\u00fcr Unterhalt abziehbar?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeitr\u00e4ge bei Einkunftsberechnung f\u00fcr Unterhalt abziehbar?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Werden unterhaltsberechtigte Personen bei Ausbildung oder Unterhalt unterst\u00fctzt, kann ein Abzug als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung (agB) bei der Einkommensteuer in Betracht kommen. Der daf\u00fcr geltende H\u00f6chstbetrag von 8.004 EUR wird gek\u00fcrzt um eigene Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge der unterst\u00fctzten Person, soweit diese einen unsch\u00e4dlichen Betrag von 624 EUR \u00fcbersteigen. Das gilt auch bei Unterst\u00fctzung der eigenen Kinder, f\u00fcr die kein Kindergeld\/Kinderfreibetrag mehr gew\u00e4hrt wird (z. B. nach dem \u00dcberschreiten der Altersgrenze). Werden f\u00fcr das Kind Basisbeitr\u00e4ge zur Kranken- und Pflegeversicherung \u00fcbernommen, erh\u00f6ht sich der Betrag von 8.004 EUR um die Beitr\u00e4ge, soweit sie sich nicht bereits bei den Eltern als Sonderausgabe ausgewirkt haben (das sind bei gesetzlicher Krankenversicherung i. d. R. 4 % der Beitr\u00e4ge). Verdient das Kind eigenes Geld, ist der H\u00f6chstbetrag wegen der geringen Unsch\u00e4dlichkeitsgrenze schnell aufgebraucht. Ob dann zumindest die Pflichtbeitr\u00e4ge zur gesetzlichen Sozialversicherung die Eink\u00fcnfte des Kindes mindern, war Gegenstand einer Klage beim Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<br \/>\n<\/strong><br \/>\nEltern hatten ihren in Ausbildung befindlichen Sohn unterst\u00fctzt, der eine Ausbildungsverg\u00fctung von 7.944 EUR bezog. Von dessen Eink\u00fcnften wollten Sie bei Beantragung der au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung neben dem Werbungskosten-Pauschbetrag die kompletten Pflichtversicherungsbeitr\u00e4ge zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung zum Abzug bringen. Zur Begr\u00fcndung trugen sie vor, dass die Beitr\u00e4ge dem Sohn tats\u00e4chlich f\u00fcr den Lebensunterhalt nicht zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten und deshalb durch ihre Unterhaltsaufwendungen abgedeckt werden m\u00fcssten. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, weil die Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr\u00e4ge (zumindest zum Teil) auch den abzugsf\u00e4higen H\u00f6chstbetrag erh\u00f6hten und sich damit doppelt auswirken w\u00fcrden; den Abzug der Renten- und Arbeitslosenversicherung sehe das Gesetz nicht vor. Gegen die Einspruchsentscheidung klagten die Eltern vor dem Finanzgericht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Sichtweise der Eltern ist das Finanzgericht nicht gefolgt. Die Richter argumentierten mit dem Wortlaut des Gesetzes, das weder eine Erh\u00f6hung des H\u00f6chstbetrages noch einen Abzug von den Eink\u00fcnften des Kindes \u00fcber das gesetzlich bestimmte Ma\u00df zulie\u00dfe. Die Ber\u00fccksichtigung sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten, weil zum einen ein Teilbetrag von 624 EUR anrechnungsfrei bliebe, zum anderen der abziehbare H\u00f6chstbetrag der au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen deutlich \u00fcber dem Existenzminimum liege.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Obwohl das Finanzgericht eine Revision nicht zulassen wollte, ist das Verfahren beim BFH anh\u00e4ngig geworden. Und hoffnungslos sollten die Aussichten nicht sein, denn schlie\u00dflich wurden bis zum Jahr 2011 bei einkommensabh\u00e4ngiger Zahlung des Kindergelds nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge des Kindes abgezogen. Daher sollten eigene Verfahren offen gehalten werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeitr\u00e4ge bei Einkunftsberechnung f\u00fcr Unterhalt abziehbar? 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