{"id":37748,"date":"2013-12-01T11:13:48","date_gmt":"2013-12-01T09:13:48","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37748"},"modified":"2013-11-26T11:34:43","modified_gmt":"2013-11-26T09:34:43","slug":"grundstuckskaufvertrage-bmf-akzeptiert-nur-unbedingte-option","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/grundstuckskaufvertrage-bmf-akzeptiert-nur-unbedingte-option\/","title":{"rendered":"Grundst\u00fcckskaufvertr\u00e4ge: BMF akzeptiert nur unbedingte Option"},"content":{"rendered":"<p><strong>Grundst\u00fcckskaufvertr\u00e4ge: BMF akzeptiert nur unbedingte Option<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Grundst\u00fccksverk\u00e4ufe an Unternehmer k\u00f6nnen als nicht steuerbare Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen (GiG) oder als &#8222;normale&#8220; steuerfreie Ver\u00e4u\u00dferung zu behandeln sein. Von Bedeutung ist diese Differenzierung im Hinblick auf eine m\u00f6gliche Berichtigung der im Zusammenhang mit dem Objekt geltend gemachten Vorsteuer (nach \u00a7 15a UStG). Bei der Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen ergibt sich keine Vorsteuerberichtigung f\u00fcr den Verk\u00e4ufer, da der Erwerber in dessen &#8222;Fu\u00dfstapfen&#8220; tritt und das Vorsteuerkorrekturpotential fortf\u00fchrt. Liegt hingegen keine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen vor, ist der Verkauf steuerfrei. Eine Korrektur der Vorsteuer zuungunsten des Verk\u00e4ufers kann dann nur durch eine Option zur Umsatzsteuer vermieden werden (\u00a7 9 Abs. 1 UStG). Gehen die Vertragsparteien davon aus, dass der Verkauf als Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen zu behandeln ist, wird h\u00e4ufig zus\u00e4tzlich eine Umsatzsteuerklausel vereinbart, wonach zur Umsatzsteuer optiert wird, um eine Vorsteuerberichtigung zu vermeiden, falls die Finanzverwaltung den Verkauf nicht als Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen qualifiziert.<\/p>\n<p><strong>Aktuelle Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums (BMF) ist eine Option zur Umsatzsteuer nur noch bis zur formellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung f\u00fcr das Jahr des Vertragsabschlusses zul\u00e4ssig. Diese tritt mit Ablauf der Einspruchsfrist des entsprechenden Umsatzsteuerbescheides ein. Bisher beinhalteten die Umsatzsteuerklauseln h\u00e4ufig nur eine bedingte Option zur Umsatzsteuer, die dann eintrat, wenn die Finanzverwaltung die Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen endg\u00fcltig abgelehnt hatte. Aufgrund der ge\u00e4nderten Rechtslage wurde nunmehr zu einer unbedingten Option geraten, da bef\u00fcrchtet wurde, dass die bedingte Option ins Leere l\u00e4uft. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt a. M. hatte diese Auffassung best\u00e4tigt, eine Stellungnahme des BMF fehlte hierzu allerdings noch.<\/p>\n<p><strong>Neue Verwaltungsanweisung<\/strong><\/p>\n<p>Das BMF best\u00e4tigt nun die Auffassung der OFD Frankfurt a. M.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Nur unbedingte Optionen sind nach Ansicht des BMF wirksam. Bei entsprechenden Grundst\u00fcckskaufvertr\u00e4gen muss die Option daher unbedingt erkl\u00e4rt werden. Da eine fehlerhafte Option richtig Geld kosten kann, bietet es sich an, hier externen Rat einzuholen. Auf jeden Fall ist davon abzuraten, Formulierungen aus alten Vertr\u00e4gen o. \u00e4. als Muster zu nutzen. Denn diese beruhen in der Regel noch auf der alten und inzwischen \u00fcberholten Rechtslage.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grundst\u00fcckskaufvertr\u00e4ge: BMF akzeptiert nur unbedingte Option Kernaussage Grundst\u00fccksverk\u00e4ufe an Unternehmer k\u00f6nnen als nicht steuerbare Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen (GiG) oder als &#8222;normale&#8220; steuerfreie Ver\u00e4u\u00dferung zu behandeln sein. Von Bedeutung ist diese Differenzierung im Hinblick auf eine m\u00f6gliche Berichtigung der im Zusammenhang mit dem Objekt geltend gemachten Vorsteuer (nach \u00a7 15a UStG). 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