{"id":37751,"date":"2013-12-01T11:26:27","date_gmt":"2013-12-01T09:26:27","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37751"},"modified":"2013-11-26T11:30:43","modified_gmt":"2013-11-26T09:30:43","slug":"vorfalligkeitsentschadigungen-als-nachtragliche-werbungskosten-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vorfalligkeitsentschadigungen-als-nachtragliche-werbungskosten-2\/","title":{"rendered":"Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen als nachtr\u00e4gliche Werbungskosten?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen als nachtr\u00e4gliche Werbungskosten?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Bis zum letzten Jahr galt der Grundsatz, dass die nach dem Verkauf einer vorher vermieteten Immobilie angefallenen Schuldzinsen nicht mehr als nachtr\u00e4gliche Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung abzugsf\u00e4hig sind. Denn mit der Ver\u00e4u\u00dferung sah man den Zusammenhang mit der Einkunftserzielung als unterbrochen an. Dann \u00e4nderte der Bundesfinanzhof (BFH) seine st\u00e4ndige Rechtsprechung und lie\u00df den Abzug nachtr\u00e4glicher Werbungskosten f\u00fcr den Fall zu, dass der Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s nicht zur Tilgung der finanzierten Anschaffungskosten ausreichte. Der vom BFH entschiedene Fall betraf jedoch eine Immobilie, die innerhalb der Spekulationsfrist ver\u00e4u\u00dfert wurde; und das Hauptargument des Senats f\u00fcr seinen Sinneswandel war die Verl\u00e4ngerung der Spekulationsfristen auf 10 Jahre sowie eine Verkn\u00fcpfung des zu ermittelnden Ver\u00e4u\u00dferungsergebnisses mit einer vorangegangenen steuerbaren Nutzung des Grundst\u00fccks. W\u00e4hrend die Finanzverwaltung das Urteil nur auf der Spekulationsfrist unterliegende F\u00e4lle anwenden m\u00f6chte, vertritt die Beraterschaft eine vollumf\u00e4ngliche Anwendung. Jetzt werden solche Streitf\u00e4lle in den Finanzgerichten (FG) anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der beim Finanzgericht D\u00fcsseldorf entschiedene Fall betraf eine Immobilienbesitzerin, die sich bei Ver\u00e4u\u00dferung ihres vermieteten Objekts zur lastenfreien \u00dcbertragung verpflichtete. Daf\u00fcr zahlte sie der kreditgebenden Bank eine Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung von ca. 3.500 EUR und beantragte in der Steuerkl\u00e4rung den Werbungskostenabzug. Weil sich der Vorgang au\u00dferhalb der 10-j\u00e4hrigen Spekulationsfrist ereignete, lehnte das Finanzamt den Abzug ab. Mit der Klage berief sich die Steuerpflichtige auf die neuere Rechtsprechung des BFH.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die D\u00fcsseldorfer Richter schlugen sich auf die Seite der Finanzverwaltung und f\u00fchrten aus, dass der BFH in der neueren Entscheidung die Ausweitung des nachtr\u00e4glichen Schuldzinsenabzugs bei Ver\u00e4u\u00dferungen au\u00dferhalb der Spekulationsfrist ausdr\u00fccklich offen gelassen habe. Die Finanzrichter sahen auch keinen Anlass f\u00fcr eine Erweiterung der beg\u00fcnstigenden Rechtsprechung, zumal dann eine Vergleichbarkeit mit dem Ver\u00e4u\u00dferer von Betriebsverm\u00f6gen nicht gegeben sei; denn gerade diese habe den BFH zu seiner \u00c4nderung der Rechtsprechung bewogen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Nachdem das Finanzgericht die Revision zugelassen hatte, ist diese bereits beim BFH anh\u00e4ngig geworden. Vergleichbare F\u00e4lle sollten mit Hinweis hierauf offen gehalten und zum Ruhen gebracht werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen als nachtr\u00e4gliche Werbungskosten? Kernproblem Bis zum letzten Jahr galt der Grundsatz, dass die nach dem Verkauf einer vorher vermieteten Immobilie angefallenen Schuldzinsen nicht mehr als nachtr\u00e4gliche Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung abzugsf\u00e4hig sind. Denn mit der Ver\u00e4u\u00dferung sah man den Zusammenhang mit der Einkunftserzielung als unterbrochen an. 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