{"id":37755,"date":"2013-12-01T11:34:58","date_gmt":"2013-12-01T09:34:58","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37755"},"modified":"2013-11-26T11:41:29","modified_gmt":"2013-11-26T09:41:29","slug":"negative-eigenmiete-als-werbungskosten-bei-vv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/negative-eigenmiete-als-werbungskosten-bei-vv\/","title":{"rendered":"&#8222;Negative Eigenmiete&#8220; als Werbungskosten bei V+V"},"content":{"rendered":"<p><strong>&#8222;Negative Eigenmiete&#8220; als Werbungskosten bei V+V<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Im Einkommensteuerrecht sind bei der Bestimmung der Besteuerungstatbest\u00e4nde verfassungsrechtliche Einschr\u00e4nkungen zu beachten. Dazu geh\u00f6rt die Besteuerung nach der finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit (objektives Nettoprinzip). In der Vergangenheit hat der Gesetzgeber bereits h\u00e4ufiger hiergegen versto\u00dfen und wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu einer Korrektur gezwungen. Bekannte Beispiele sind das &#8222;Werkstorprinzip&#8220;, das den Abzug von Fahrtkosten zur Arbeit erst nach dem 20. km vorsah, oder die komplette Streichung der Kosten eines Arbeitszimmers, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht. Auch die &#8222;Aufweichung&#8220; des generellen Aufteilungs- und Abzugsverbots gemischter Aufwendungen durch den Bundesfinanzhof (BFH) ist Ausfluss des objektiven Nettoprinzips; so ist bei zweifelsfrei nachgewiesenen Kostenanteilen notfalls zu sch\u00e4tzen. Diese Tendenzen in der Rechtsprechung wollte ein gewieftes Ehepaar f\u00fcr sich nutzen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Ein Ehepaar beschloss aus privaten Gr\u00fcnden einen Umzug &#8222;ins Gr\u00fcne&#8220;. Die im Eigentum der Ehefrau stehende, bis dahin selbstgenutzte Wohnung eines Zweifamilienhauses wurde nach dem Umzug vermietet. Dagegen wurde die neue Privatwohnung des Ehepaars angemietet. Einen Teil des eigenen Mietaufwands &#8222;im Gr\u00fcnen&#8220; setzte die Ehefrau in der Steuerkl\u00e4rung bei Ermittlung der Mieteink\u00fcnfte des Zweifamilienhauses als &#8222;negative Eigenmiete&#8220; ab. Die Begr\u00fcndung war einleuchtend: Durch die Vermietung der fr\u00fcher selbstgenutzten Wohnung und gleichzeitige Anmietung der neuen Wohnung war die Leistungsf\u00e4higkeit i. S. des objektiven Nettoprinzips unver\u00e4ndert geblieben, da in H\u00f6he der Mieteink\u00fcnfte nunmehr gleichzeitig die selbst gezahlte Miete abfloss. Ohne Abzug der &#8222;negativen Eigenmiete&#8220; w\u00fcrde eine Erh\u00f6hung der Leistungsf\u00e4higkeit unterstellt, was gerade nicht der Fall sei. Nachdem das Finanzamt den Abzug ablehnte, wurde das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht angerufen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht billigte dem Ehepaar zwar einen Veranlassungszusammenhang mit den Vermietungseink\u00fcnften zu; einen Abzug lehnte es jedoch ab. Das gelte nach Auffassung der Richter selbst dann, wenn der Umzug &#8222;ins Gr\u00fcne&#8220; nicht privat, sondern durch eine Vermietungsabsicht veranlasst gewesen w\u00e4re. Aufwendungen f\u00fcr das private Wohnen seien durch das steuerliche Existenzminimum (Grundfreibetrag) von der Einkommensteuer freigestellt, so dass der Anwendungsbereich von Werbungskosten zu einer Doppelber\u00fccksichtigung f\u00fchre und sich somit verschlie\u00dfe.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Revisionsverfahren ist bereits beim BFH anh\u00e4ngig. Ob das Anlass gibt, \u00e4hnliche Sachverhalte offen zu halten, sollte kritisch hinterfragt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&#8222;Negative Eigenmiete&#8220; als Werbungskosten bei V+V Kernproblem Im Einkommensteuerrecht sind bei der Bestimmung der Besteuerungstatbest\u00e4nde verfassungsrechtliche Einschr\u00e4nkungen zu beachten. Dazu geh\u00f6rt die Besteuerung nach der finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit (objektives Nettoprinzip). In der Vergangenheit hat der Gesetzgeber bereits h\u00e4ufiger hiergegen versto\u00dfen und wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu einer Korrektur gezwungen. 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