{"id":37758,"date":"2013-12-01T11:43:23","date_gmt":"2013-12-01T09:43:23","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37758"},"modified":"2013-11-26T11:48:05","modified_gmt":"2013-11-26T09:48:05","slug":"wann-ist-das-widerspruchsrecht-bei-betriebsubergang-verwirkt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wann-ist-das-widerspruchsrecht-bei-betriebsubergang-verwirkt\/","title":{"rendered":"Wann ist das Widerspruchsrecht bei Betriebs\u00fcbergang verwirkt?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Wann ist das Widerspruchsrecht bei Betriebs\u00fcbergang verwirkt?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Bei einem Betriebs\u00fcbergang kann der Arbeitnehmer durch einen Vergleich mit dem Betriebs\u00fcbernehmer sein Widerspruchsrecht gegen den Betriebs\u00fcbergang verwirken.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagte ist eine Catering-Firma, die 1996 den Betrieb einer Kantine \u00fcbernommen hatte, in der der Kl\u00e4ger schon seit 1985 t\u00e4tig war. Die Beklagte verlor den Catering-Auftrag zum 31.12.2010 und informierte den Kl\u00e4ger dar\u00fcber, dass sein Arbeitsverh\u00e4ltnis im Wege eines Betriebs\u00fcbergangs (\u00a7 613a Abs. 1 BGB) auf einen anderen Caterer \u00fcbergehen werde. Der Betriebserwerber bestritt jedoch einen Betriebs\u00fcbergang, woraufhin ihn der Kl\u00e4ger auf Feststellung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses verklagte. In diesem Prozess einigte sich der Kl\u00e4ger mit dem Betriebserwerber darauf, ein Betriebs\u00fcbergang habe niemals stattgefunden, ein Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen ihnen habe nie bestanden. Der Betriebserwerber verpflichtete sich zur Zahlung von 45.000 EUR an den Kl\u00e4ger. Anschlie\u00dfend erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber der beklagten Catering-Firma den Widerspruch gegen den Betriebs\u00fcbergang (\u00a7 613a Abs. 6 BGB). Er verlangt nunmehr von der Beklagten als Betriebsver\u00e4u\u00dferin die Feststellung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses und Annahmeverzugslohn. Nachdem der Kl\u00e4ger vor dem Arbeitsgericht obsiegt hatte wies das Landesarbeitsgericht die Klage Hiergegen ging der Kl\u00e4ger in Revision.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) blieb der Kl\u00e4ger schlie\u00dflich erfolglos. Das BAG entschied, dass der Kl\u00e4ger sein Recht zum Widerspruch verwirkt hat. Nach Auffassung des BAG stellt es einen die Verwirkung des Rechts zum Widerspruch begr\u00fcndenden Umstand dar, wenn ein Arbeitnehmer zun\u00e4chst das Bestehen seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit dem Betriebserwerber geltend macht und dann \u00fcber diesen Streitgegenstand eine vergleichsweise Regelung trifft. Das gelte jedenfalls dann, wenn ein Betriebs\u00fcbergang stattfand und das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Arbeitnehmers tats\u00e4chlich auf den zun\u00e4chst verklagten Betriebserwerber \u00fcbergegangen ist.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Der Entscheidung ist zuzustimmen. Der Kl\u00e4ger darf hier kein &#8222;Rosinen picken&#8220; betreiben und doppelt abrechen (Vergleichszahlung zzgl. Weiterbestand Arbeitsverh\u00e4ltnis). Der Betriebs\u00fcbergang fand statt. Nur deshalb kam es zu einem Vergleich \u00fcber 45.000 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wann ist das Widerspruchsrecht bei Betriebs\u00fcbergang verwirkt? Kernaussage Bei einem Betriebs\u00fcbergang kann der Arbeitnehmer durch einen Vergleich mit dem Betriebs\u00fcbernehmer sein Widerspruchsrecht gegen den Betriebs\u00fcbergang verwirken. Sachverhalt Die Beklagte ist eine Catering-Firma, die 1996 den Betrieb einer Kantine \u00fcbernommen hatte, in der der Kl\u00e4ger schon seit 1985 t\u00e4tig war. 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