{"id":37770,"date":"2013-12-01T12:08:43","date_gmt":"2013-12-01T10:08:43","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37770"},"modified":"2013-11-26T12:14:44","modified_gmt":"2013-11-26T10:14:44","slug":"zur-steuerlichen-gestaltung-mit-goldhandel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-steuerlichen-gestaltung-mit-goldhandel\/","title":{"rendered":"Zur steuerlichen Gestaltung mit Goldhandel"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zur steuerlichen Gestaltung mit Goldhandel<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Der steuerlichen Ber\u00fccksichtigung von Verlusten aus einer Beteiligung an einem vom Steuerpflichtigen selbst gegr\u00fcndeten britischen Unternehmen scheidet nur dann nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus, wenn auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die M\u00f6glichkeit geboten werden soll, gezielt zeitweilig Verluste zu nutzen. Das hat das Hessische Finanzgericht klargestellt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte in Gro\u00dfbritannien ein Unternehmen gegr\u00fcndet, das sich nach seiner Satzung mit dem Handel von Edelmetallen, Rohstoffen und Wertpapieren besch\u00e4ftigte. Das Unternehmen erwarb im ersten Jahr seiner T\u00e4tigkeit in erheblichem Umfang Goldbarren. In der Einkommensteuererkl\u00e4rung begehrte der Kl\u00e4ger erfolglos die Ber\u00fccksichtigung eines Verlustanteils aus der Unternehmensbeteiligung im Wege des sog. negativen Progressionsvorbehalts (\u00a7 32b EStG). Der Verlust ergab sich dabei insbesondere aus dem vom Kl\u00e4ger angesetzten sofortigen Betriebsausgabenabzug der Anschaffungskosten der erworbenen Goldbarren als Umlaufverm\u00f6gen (\u00a7 4 Abs. 3 EStG).<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Hessische Finanzgericht entschied, dass das Besteuerungsrecht der Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus seiner Beteiligung an dem britischen Unternehmen bei der Bundesrepublik Deutschland liege. Denn nach den konkreten Verh\u00e4ltnissen liege im Streitjahr lediglich eine verm\u00f6gensverwaltende T\u00e4tigkeit vor. Aufgrund der gewerblichen Pr\u00e4gung des ausl\u00e4ndischen Unternehmens erziele der Kl\u00e4ger Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb und sei dabei auch nicht an der Aus\u00fcbung eines Wahlrechts zur \u00dcberschuss-Rechnung (\u00a7 4 Abs. 3 EStG) gehindert. Denn die Pflicht zur Gewinnermittlung durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich habe nur nach britischem Recht, nicht aber nach deutschem Recht bestanden. Der zutreffenden Verlustermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG stehe auch das Abzugsverbot f\u00fcr sog. Steuerstundungsmodelle (\u00a7 15b EStG) nicht entgegen. Vorliegend handele es sich n\u00e4mlich nicht um eine modellhafte Gestaltung aufgrund eines vorgefertigten Vertragskonzepts. Vielmehr habe die Gr\u00fcndung des britischen Unternehmens auf einer hinreichend individuellen Gestaltung des Kl\u00e4gers beruht. Zwar habe sich der Kl\u00e4ger jeweils im Vorfeld durch Rechtsanw\u00e4lte, Steuerberater und Banken beraten lassen. Jedoch liege in einer beratungsbegleiteten, eigenen Umsetzung einer die steuerliche Belastung minimierenden Idee noch keine Nutzung eines in den wesentlichen Strukturen vorhandenen Konzeptes eines Dritten.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, die letzte Entscheidung obliegt nun dem Bundesfinanzhof (BFH).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur steuerlichen Gestaltung mit Goldhandel Kernaussage Der steuerlichen Ber\u00fccksichtigung von Verlusten aus einer Beteiligung an einem vom Steuerpflichtigen selbst gegr\u00fcndeten britischen Unternehmen scheidet nur dann nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus, wenn auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die M\u00f6glichkeit geboten werden soll, gezielt zeitweilig Verluste zu nutzen. Das hat das Hessische Finanzgericht klargestellt. 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