{"id":37773,"date":"2013-12-01T12:20:54","date_gmt":"2013-12-01T10:20:54","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37773"},"modified":"2013-11-26T12:33:20","modified_gmt":"2013-11-26T10:33:20","slug":"besteuerung-von-ertragen-aus-auslandischen-schwarzen-investmentfonds-auf-dem-prufstand","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/besteuerung-von-ertragen-aus-auslandischen-schwarzen-investmentfonds-auf-dem-prufstand\/","title":{"rendered":"Besteuerung von Ertr\u00e4gen aus ausl\u00e4ndischen &#8222;schwarzen&#8220; Investmentfonds auf dem Pr\u00fcfstand"},"content":{"rendered":"<p><strong>Besteuerung von Ertr\u00e4gen aus ausl\u00e4ndischen &#8222;schwarzen&#8220; Investmentfonds auf dem Pr\u00fcfstand<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, um kl\u00e4ren zu lassen, ob die bis Ende 2003 geltende deutsche Regelung zur Besteuerung von Anlegern, die sich an ausl\u00e4ndischen &#8222;schwarzen&#8220; Investmentfonds beteiligt haben, gegen die europarechtlich gew\u00e4hrleistete Kapitalverkehrsfreiheit verstie\u00df. Die Kapitalverkehrsfreiheit geh\u00f6rt zu den europarechtlichen Grundfreiheiten. Sie gilt sowohl innerhalb der EU als auch im Verh\u00e4ltnis zu Drittstaaten.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Ertr\u00e4ge aus inl\u00e4ndischen und ausl\u00e4ndischen Investmentfonds wurden nach dem Auslandsinvestmentgesetz (AuslInvestmG) unterschiedlich besteuert. Wenn die Ertr\u00e4ge aus inl\u00e4ndischen Fonds nicht nachgewiesen wurden, waren (und sind sie auch heute) notfalls zu sch\u00e4tzen. F\u00fcr ausl\u00e4ndische Fonds schrieb das AuslInvestmG dagegen besondere Anzeige- und Bekanntmachungspflichten vor. Au\u00dferdem hatten ausl\u00e4ndische Fonds einen inl\u00e4ndischen Vertreter zu bestellen. Waren diese Voraussetzungen nicht erf\u00fcllt, handelte es sich um &#8222;schwarze&#8220; Fonds. F\u00fcr sie schrieb das AuslInvestmG eine fiktive pauschale Ertragsermittlung vor, die regelm\u00e4\u00dfig zu h\u00f6heren Ertr\u00e4gen f\u00fchrte als bei inl\u00e4ndischen Fonds. Die tats\u00e4chliche H\u00f6he der erzielten Ertr\u00e4ge war f\u00fcr die Besteuerung ohne Bedeutung. Im Streitfall war der Kl\u00e4ger an &#8222;schwarzen&#8220; Investmentfonds mit Sitz auf den Kaimaninseln beteiligt. Das Finanzamt wandte die Pauschalregelung nach dem AuslInvestmG an und lehnte es ab, die vom Kl\u00e4ger im Einzelnen nachgewiesenen \u2013 deutlich niedrigeren \u2013 tats\u00e4chlichen Ertr\u00e4ge der Besteuerung zugrunde zu legen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH sah in dieser Pauschalbesteuerung einen offensichtlichen Versto\u00df gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, weil inl\u00e4ndische Anleger durch die versch\u00e4rfte Besteuerung solcher ausl\u00e4ndischer Ertr\u00e4ge davon abgehalten werden k\u00f6nnten, sich an ausl\u00e4ndischen &#8222;schwarzen&#8220; Fonds zu beteiligen. Die Beschr\u00e4nkung der Kapitalverkehrsfreiheit sei nicht zu rechtfertigen. Beteiligungen an inl\u00e4ndischen und ausl\u00e4ndischen Fonds seien grunds\u00e4tzlich objektiv vergleichbar. Auch sei der Nachweis von Ertr\u00e4gen aus ausl\u00e4ndischen Fonds nicht von vornherein unm\u00f6glich. Das Gesetz nehme zu Unrecht keine R\u00fccksicht darauf, ob mit dem jeweiligen Drittstaat ein Amtshilfeabkommen bestehe, das eine Nachpr\u00fcfung der Ertr\u00e4ge erm\u00f6gliche. Jedenfalls sei die Pauschalbesteuerung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, weil sie den Nachweis der tats\u00e4chlichen Ertr\u00e4ge f\u00fcr die Besteuerung ausnahmslos ausschlie\u00dfe.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Trotz des offensichtlichen Versto\u00dfes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit hielt sich der BFH f\u00fcr verpflichtet, den EuGH anzurufen. Aufgrund einer neueren Entscheidung des EuGH sei zweifelhaft geworden, ob die Pauschalbesteuerung \u00fcberhaupt am Ma\u00dfstab der Kapitalverkehrsfreiheit \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nne oder Bestandsschutz genie\u00dfe. Diese Rechtsfrage sei europarechtlich ungekl\u00e4rt. Obwohl es um ausgelaufenes Recht geht, hat das Verfahren Breitenwirkung, weil noch zahlreiche Streitf\u00e4lle mit erheblichen finanziellen Auswirkungen offen sind. Auch die heute geltende Nachfolgeregelung (\u00a7 6 des Investmentsteuergesetzes) ist Gegenstand eines Pr\u00fcfverfahrens beim EuGH.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Besteuerung von Ertr\u00e4gen aus ausl\u00e4ndischen &#8222;schwarzen&#8220; Investmentfonds auf dem Pr\u00fcfstand Kernaussage Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, um kl\u00e4ren zu lassen, ob die bis Ende 2003 geltende deutsche Regelung zur Besteuerung von Anlegern, die sich an ausl\u00e4ndischen &#8222;schwarzen&#8220; Investmentfonds beteiligt haben, gegen die europarechtlich gew\u00e4hrleistete Kapitalverkehrsfreiheit verstie\u00df. 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