{"id":37779,"date":"2013-12-01T12:44:28","date_gmt":"2013-12-01T10:44:28","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37779"},"modified":"2013-11-26T12:50:28","modified_gmt":"2013-11-26T10:50:28","slug":"wann-hat-ein-glaubiger-kenntnis-vom-benachteiligungsvorsatz-des-schuldners","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wann-hat-ein-glaubiger-kenntnis-vom-benachteiligungsvorsatz-des-schuldners\/","title":{"rendered":"Wann hat ein Gl\u00e4ubiger Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Wann hat ein Gl\u00e4ubiger Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Eine Anfechtung wegen vors\u00e4tzlicher Benachteiligung der Gl\u00e4ubiger setzt voraus, dass der Anfechtungsgegner zur Zeit der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners zur Gl\u00e4ubigerbenachteiligung kannte. Dabei kommt den Beweisanzeichen der erkannten Zahlungsunf\u00e4higkeit des Schuldners und der Inkongruenz der von ihm erbrachten Leistung besondere Bedeutung zu. Eine Kenntnis wird dann vermutet, wenn der Anfechtungsgegner um die Willensrichtung des Schuldners wei\u00df und nach allgemeiner Erfahrung eine gl\u00e4ubigerbenachteiligende Rechtshandlung zugrunde liegen muss. Unerheblich ist, ob er \u00fcber den genauen Hergang des Zahlungsflusses unterrichtet war.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Wegen r\u00fcckst\u00e4ndiger Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge pf\u00e4ndete die Beklagte das Konto der Schuldnerin. Mangels Zahlung stellte sie im September 2008 sodann gegen die Schuldnerin einen Insolvenzantrag. Daraufhin bewirkte die Schuldnerin eine Zahlung auf das Konto, weshalb die Bank die r\u00fcckst\u00e4ndigen Beitr\u00e4ge an die Beklagte zahlte. Diese erkl\u00e4rte ihren Insolvenzantrag f\u00fcr erledigt. Im Juli 2009 wurde f\u00fcr die Schuldnerin erneut ein Insolvenzantrag gestellt. Der Kl\u00e4ger ist Insolvenzverwalter und verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung Erstattung der an die Beklagte bewirkten Zahlung. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab dem Kl\u00e4ger Recht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Anfechtbar ist die Rechtshandlung der Schuldnerin zur Auff\u00fcllung des gepf\u00e4ndeten Kontos, die erst das Pfandrecht werthaltig machte und eine Befriedigung der Beklagten erm\u00f6glichte. Mit der Zahlung aus dem eigenen Verm\u00f6gen hat die Schuldnerin ihre Gl\u00e4ubiger vors\u00e4tzlich benachteiligt, was die Beklagte erkannt hat. Im Streitfall ist die Kontenpf\u00e4ndung mangels Deckung fehlgeschlagen. Eine Befriedigung konnte, nachdem die Beklagte einen Insolvenzantrag stellte, nur noch aufgrund der Rechtshandlung des Schuldnerin eintreten, die offensichtlich zur Vermeidung der Verfahrenser\u00f6ffnung vorgenommen wurde. Anhaltspunkte f\u00fcr die Zahlung eines Dritten waren nicht ersichtlich.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil zeigt die Grenzen bei fehlgeschlagenen Zwangsvollstreckungsversuchen auf. Selbst im Falle von sanierungswilligen Schuldnern bedarf es zum Ausschluss von Anfechtungsrechten eines schl\u00fcssigen Sanierungskonzepts.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wann hat ein Gl\u00e4ubiger Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners? Kernaussage Eine Anfechtung wegen vors\u00e4tzlicher Benachteiligung der Gl\u00e4ubiger setzt voraus, dass der Anfechtungsgegner zur Zeit der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners zur Gl\u00e4ubigerbenachteiligung kannte. Dabei kommt den Beweisanzeichen der erkannten Zahlungsunf\u00e4higkeit des Schuldners und der Inkongruenz der von ihm erbrachten Leistung besondere Bedeutung zu. 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