{"id":37788,"date":"2013-12-01T10:17:39","date_gmt":"2013-12-01T08:17:39","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37788"},"modified":"2013-11-27T10:21:55","modified_gmt":"2013-11-27T08:21:55","slug":"keine-witwenrente-bei-neuer-ehe-mit-exfrau-nach-eintritt-in-ruhestand","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-witwenrente-bei-neuer-ehe-mit-exfrau-nach-eintritt-in-ruhestand\/","title":{"rendered":"Keine Witwenrente bei neuer Ehe mit Exfrau nach Eintritt in Ruhestand"},"content":{"rendered":"<p><strong>Keine Witwenrente bei neuer Ehe mit Exfrau nach Eintritt in Ruhestand<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Sagt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu, kann er auch den Umfang seiner Leistungen festlegen (z. B. Invalidit\u00e4tsrente, Witwenrente). Betriebsrentenzusagen, die den Anspruch auf Hinterbliebenenrente davon abh\u00e4ngig machen, dass die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis geschlossen wurde, sind grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig (Sp\u00e4tehenklausel). Eine erneute Ehe mit der Ex-Ehefrau f\u00fchrt nicht dazu, dass die Anwartschaft auf eine Hinterbliebenenrente wiederauflebt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist zum Ablauf des Jahres 1992 aus seinem Arbeitsverh\u00e4ltnis ausgeschieden und in den Ruhestand eingetreten. Seitdem bezieht er von der beklagten Unterst\u00fctzungskasse Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach deren Versorgungsordnung. Im gleichen Jahr lie\u00df er sich von seiner langj\u00e4hrigen Ehefrau scheiden. Ein Versorgungsausgleich (\u00dcbertragung von Rentenanwartschaften) wurde nicht durchgef\u00fchrt. Im Jahr 1996 ging der Kl\u00e4ger eine neue Ehe ein. Nachdem auch diese Ehe geschieden wurde, heiratete der Kl\u00e4ger erneut seine erste Ehefrau im Jahr 2008. Die Beklagte teilte dem Kl\u00e4ger mit, dass die Ehefrau im Falle seines Ablebens keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung habe, da die Ehe erst nach Eintritt des Versorgungsfalls (Rentenbeginn) geschlossen wurde. Hiergegen richtet sich die Klage, die in allen Instanzen erfolglos blieb.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte fest, dass nach der Versorgungsordnung kein Anspruch auf Witwenrente besteht, weil die aktuelle Ehe erst nach Eintritt des Versorgungsfalls geschlossen wurde (Sp\u00e4tehenklausel). Unerheblich ist, dass der Kl\u00e4ger bereits w\u00e4hrend des Arbeitsverh\u00e4ltnisses in erster Ehe mit seiner jetzigen Ehefrau verheiratet war. Die Sp\u00e4teheklausel ist grunds\u00e4tzlich wirksam. Sie f\u00fchrt weder zu einer Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) noch verst\u00f6\u00dft sie gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Zudem f\u00fchrt sie auch unter Beachtung grundrechtlicher Wertungen (Ehefreiheit) nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich h\u00e4tte die Ehefrau eine Anwartschaft auf eine Witwenrente gehabt. Nach der Scheidung f\u00fchrt eine erneute Ehe mit der Ehefrau nicht nur zu einem &#8222;Unterbrechen&#8220; und damit nicht zu einem Wiederlaufleben der Anwartschaft.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keine Witwenrente bei neuer Ehe mit Exfrau nach Eintritt in Ruhestand Kernaussage Sagt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu, kann er auch den Umfang seiner Leistungen festlegen (z. B. Invalidit\u00e4tsrente, Witwenrente). 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