{"id":37791,"date":"2013-12-01T10:23:49","date_gmt":"2013-12-01T08:23:49","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37791"},"modified":"2013-11-27T10:27:47","modified_gmt":"2013-11-27T08:27:47","slug":"wann-besteht-anspruch-auf-wiedereinstellung-ruckkehrwilliger-arbeitnehmer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wann-besteht-anspruch-auf-wiedereinstellung-ruckkehrwilliger-arbeitnehmer\/","title":{"rendered":"Wann besteht Anspruch auf Wiedereinstellung r\u00fcckkehrwilliger Arbeitnehmer?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Wann besteht Anspruch auf Wiedereinstellung r\u00fcckkehrwilliger Arbeitnehmer?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Wechselt ein Arbeitnehmer im Zuge der Ausgliederung eines Gesch\u00e4ftsbereichs zu einem anderen Arbeitgeber, steht ihm, wenn er dem \u00dcbergang auf den neuen Arbeitgeber zugestimmt hat, dem Grunde nach kein Recht auf Wiedereinstellung beim alten Arbeitgeber zu. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der alte Arbeitgeber beim Ausscheiden eine R\u00fcckkehrzusage gemacht hat. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nunmehr \u00fcber die Auslegung einer solchen Wiedereinstellungszusage zu entscheiden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Ein Mitarbeiter einer Krankenkasse hatte auf Wiedereinstellung gegen das Land Berlin geklagt. Er war bei Ausgliederung der Krankenversicherung 1992 aus dem hoheitlichen Bereich zur damals neu gegr\u00fcndeten BKK Berlin gewechselt. Das Land hatte ihm dabei schriftlich ein R\u00fcckkehrrecht f\u00fcr den Fall der Aufl\u00f6sung\/Schlie\u00dfung der BKK Berlin zugesagt. Aus der BKK Berlin war \u00fcber die Jahre durch Zusammenschl\u00fcsse die sog. City BKK entstanden, die schlie\u00dflich im Juni 2011 durch das Bundesversicherungsamt geschlossen wurde. Vor Schlie\u00dfung machte der Mitarbeiter von seinem R\u00fcckkehrrecht Gebrauch, das vom Land damit zur\u00fcckgewiesen wurde, dass die BKK Berlin nicht mehr existiere.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das BAG gab dem Mitarbeiter recht. Dieser hat einen Anspruch auf Wiedereinstellung beim beklagten Land und zwar dergestalt, dass der Arbeitnehmer zum einen zu den Konditionen (wieder) eingestellt werden muss, wie der Arbeitnehmer dies anbietet, und zum anderen auch unter Anerkennung der Betriebszugeh\u00f6rigkeitszeiten, die der Arbeitnehmer bei dem anderen Arbeitgeber geleistet hat. Hier war das einger\u00e4umte R\u00fcckkehrrecht dahingehend zu verstehen, dass den seinerzeit zu dem neuen Arbeitgeber gewechselten Mitarbeitern, ihre sichere Rechtsposition beim beklagten Land erhalten bleiben sollte. Der Mitarbeiter war mithin so zu stellen, als w\u00e4re er durchgehend beim beklagten Land besch\u00e4ftigt gewesen. Die Tatsache, dass der neue Arbeitgeber zwischenzeitlich durch Zusammenschl\u00fcsse neu organisiert war, spielte keine Rolle f\u00fcr das gew\u00e4hrte R\u00fcckkehrrecht.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung gilt au\u00dferhalb des \u00f6ffentlichen Sektors wohl f\u00fcr alle F\u00e4lle eines (Teil)Betriebs\u00fcbergangs, in denen eine R\u00fcckkehrgarantie gew\u00e4hrt wird. Sie macht deutlich, dass solche R\u00fcckkehrgarantien sorgsam und unter Einbeziehung aller denkbaren Eventualit\u00e4ten formuliert werden m\u00fcssen. Formulierungsschw\u00e4chen gehen zu Lasten des Arbeitgebers.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wann besteht Anspruch auf Wiedereinstellung r\u00fcckkehrwilliger Arbeitnehmer? Kernfrage Wechselt ein Arbeitnehmer im Zuge der Ausgliederung eines Gesch\u00e4ftsbereichs zu einem anderen Arbeitgeber, steht ihm, wenn er dem \u00dcbergang auf den neuen Arbeitgeber zugestimmt hat, dem Grunde nach kein Recht auf Wiedereinstellung beim alten Arbeitgeber zu. 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