{"id":37793,"date":"2013-12-01T10:28:00","date_gmt":"2013-12-01T08:28:00","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37793"},"modified":"2013-11-27T10:31:41","modified_gmt":"2013-11-27T08:31:41","slug":"anerkennung-eines-arbeitsverhaltnisses-zwischen-nahen-angehorigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anerkennung-eines-arbeitsverhaltnisses-zwischen-nahen-angehorigen\/","title":{"rendered":"Anerkennung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses zwischen nahen Angeh\u00f6rigen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Anerkennung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses zwischen nahen Angeh\u00f6rigen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat k\u00fcrzlich die Ma\u00dfst\u00e4be pr\u00e4zisiert, die f\u00fcr den steuermindernden Abzug von Betriebsausgaben f\u00fcr die Verg\u00fctung von Arbeitsleistungen naher Angeh\u00f6riger gelten.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger betrieb als Einzelunternehmer eine in den Streitjahren stetig wachsende Werbeagentur. Er schloss zun\u00e4chst mit seinem in Fr\u00fchrente befindlichen Vater, sp\u00e4ter auch mit seiner Mutter einen Arbeitsvertrag ab. Die Eltern sollten f\u00fcr den Kl\u00e4ger B\u00fcrohilfst\u00e4tigkeiten im Umfang von 10 bzw. 20 Wochenstunden erbringen. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug mit der Begr\u00fcndung, es seien keine Aufzeichnungen \u00fcber die tats\u00e4chlich geleisteten Arbeitsstunden gef\u00fchrt worden. Das Finanzgericht best\u00e4tigte diese Auffassung und f\u00fchrte aus, die Arbeitsvertr\u00e4ge seien nicht entsprechend der Vereinbarung durchgef\u00fchrt worden, weil beide Elternteile tats\u00e4chlich mehr als die vertraglich festgelegten 10 bzw. 20 Wochenstunden gearbeitet h\u00e4tten. Darauf h\u00e4tten sich fremde Arbeitnehmer nicht eingelassen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Dem ist der BFH nicht gefolgt. Ob ein Vertrag zwischen nahen Angeh\u00f6rigen steuerlich anzuerkennen ist, wird anhand eines Fremdvergleichs beurteilt. Dabei h\u00e4ngt die Intensit\u00e4t der Pr\u00fcfung auch vom Anlass des Vertragsschlusses ab. H\u00e4tte der Steuerpflichtige im Falle der Nichtbesch\u00e4ftigung seines Angeh\u00f6rigen einen fremden Dritten einstellen m\u00fcssen, ist der Fremdvergleich weniger strikt durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Vor allem war f\u00fcr den BFH der Umstand, dass beide Elternteile &#8222;unbezahlte Mehrarbeit&#8220; geleistet haben sollen, f\u00fcr die steuerrechtliche Beurteilung nicht von wesentlicher Bedeutung. Entscheidend f\u00fcr den Betriebsausgabenabzug ist, dass der Angeh\u00f6rige f\u00fcr die an ihn gezahlte Verg\u00fctung die vereinbarte Gegenleistung (Arbeitsleistung) tats\u00e4chlich erbringt. Dies ist auch dann der Fall, wenn er seine arbeitsvertraglichen Pflichten durch Leistung von Mehrarbeit \u00fcbererf\u00fcllt. Ob Arbeitszeitnachweise gef\u00fchrt worden sind, betrifft hier nicht die Frage der Fremd\u00fcblichkeit des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, sondern hat allein Bedeutung f\u00fcr den \u2013 dem Steuerpflichtigen obliegenden \u2013 Nachweis, dass der Angeh\u00f6rige die vereinbarten Arbeitsleistungen tats\u00e4chlich erbracht hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Anerkennung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses zwischen nahen Angeh\u00f6rigen Kernaussage Der Bundesfinanzhof (BFH) hat k\u00fcrzlich die Ma\u00dfst\u00e4be pr\u00e4zisiert, die f\u00fcr den steuermindernden Abzug von Betriebsausgaben f\u00fcr die Verg\u00fctung von Arbeitsleistungen naher Angeh\u00f6riger gelten. Sachverhalt Der Kl\u00e4ger betrieb als Einzelunternehmer eine in den Streitjahren stetig wachsende Werbeagentur. 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