{"id":37796,"date":"2013-12-01T10:43:35","date_gmt":"2013-12-01T08:43:35","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37796"},"modified":"2013-11-27T10:45:19","modified_gmt":"2013-11-27T08:45:19","slug":"kindergeld-auch-fur-kinder-einer-eingetragenen-lebenspartnerin-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kindergeld-auch-fur-kinder-einer-eingetragenen-lebenspartnerin-2\/","title":{"rendered":"Kindergeld auch f\u00fcr Kinder einer eingetragenen Lebenspartnerin"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kindergeld auch f\u00fcr Kinder einer eingetragenen Lebenspartnerin<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell entschieden, dass einer Lebenspartnerin ein Kindergeldanspruch auch f\u00fcr die in den gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin zusteht. Der BFH hat damit die f\u00fcr Ehegatten geltende Regelung auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft angewandt, nach der im Haushalt lebende gemeinsame Kinder der Ehegatten zusammengez\u00e4hlt werden. Sobald beide Lebenspartner oder Ehegatten zusammen mehr als 2 Kinder haben, ist diese Regelung g\u00fcnstiger, als wenn jeder einzelne Ehegatte oder Lebenspartner f\u00fcr seine Kinder Kindergeld beantragt. Denn das Kindergeld steigt ab dem dritten Kind von 184 EUR auf 190 EUR an und betr\u00e4gt f\u00fcr das vierte und jedes weitere Kind 215 EUR.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Im Streitfall lebt die Kl\u00e4gerin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Sie wohnt gemeinsam mit ihren beiden minderj\u00e4hrigen Kindern, ihrer eingetragenen Lebenspartnerin sowie mit deren beiden minderj\u00e4hrigen Kindern in einem Haushalt. F\u00fcr ihre Kinder erh\u00e4lt sie Kindergeld. Dar\u00fcber hinaus begehrte sie f\u00fcr den Zeitraum ab Dezember 2009 vergeblich Kindergeld f\u00fcr die in dem gemeinsamen Haushalt versorgten Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin (\u00a7 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Das Finanzgericht wies die Klage ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Nach seiner Meinung ist zur Vermeidung von Wertungswiderspr\u00fcchen zwischen Einkommensteuer- und Kindergeldfestsetzungen die Gleichbehandlung von Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften mit Ehegatten und Ehen auch insoweit geboten, als Kindergeldfestsetzungen noch nicht bestandskr\u00e4ftig sind. Der Gesetzgeber habe mit Gesetz vom 15.7.2013 eine Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern f\u00fcr das gesamte Einkommensteuergesetz mithin auch f\u00fcr das dort im 10. Abschnitt geregelte Kindergeldrecht bezweckt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Nachdem das Bundesverfassungsgericht am 7.5.2013 entschieden hatte, dass der Ausschluss eingetragener Lebenspartner vom Ehegattensplitting mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren sei, sind nunmehr die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden (\u00a7 2 Abs. 8 EStG). Die Neuregelung des Gesetzes vom 15.7.2013 findet auch bei noch nicht bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerfestsetzungen Anwendung (\u00a7 52 Abs. 2a EStG). Der BFH hat mit seinem Urteil entschieden, dass diese Anwendungsregelung auch f\u00fcr Kindergeldfestsetzungen gilt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kindergeld auch f\u00fcr Kinder einer eingetragenen Lebenspartnerin Kernaussage Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell entschieden, dass einer Lebenspartnerin ein Kindergeldanspruch auch f\u00fcr die in den gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin zusteht. 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