{"id":37808,"date":"2013-12-01T11:35:03","date_gmt":"2013-12-01T09:35:03","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37808"},"modified":"2013-11-27T11:37:37","modified_gmt":"2013-11-27T09:37:37","slug":"profifusball-zum-vorsteuerabzug-aus-rechnungen-von-spielervermittlern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/profifusball-zum-vorsteuerabzug-aus-rechnungen-von-spielervermittlern\/","title":{"rendered":"Profifu\u00dfball: Zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Spielervermittlern"},"content":{"rendered":"<p><strong>Profifu\u00dfball: Zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Spielervermittlern<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Bekanntlich ist die Vermittlung von mehr oder minder begabten Profifu\u00dfballern ein lukratives Gesch\u00e4ft. F\u00fcr Au\u00dfenstehende ist das Zustandekommen eines Transfers oft schwer nachvollziehbar. Kein Wunder, denn selbst der Bundesfinanzhof (BFH) hat Schwierigkeiten zu kl\u00e4ren, wer hier mit wem ein Gesch\u00e4ft gemacht hat.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war ein Verein mit wirtschaftlichem Gesch\u00e4ftsbetrieb. Teil dieses wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebes war eine Fu\u00dfballabteilung, deren Profimannschaft aus angestellten Berufsfu\u00dfballspielern bestand. Strittig war der Vorsteuerabzug des Vereins aus Rechnungen von Spielervermittlern. Problematisch war, dass ein Teil der Spielervermittler auch gegen\u00fcber den vermittelten Spielern vertraglich gebunden war. Das Finanzamt vertrat daher die Ansicht, dass die Spielervermittler nicht dem Verein, sondern den Spielern gegen\u00fcber t\u00e4tig geworden seien. Der Verein habe lediglich deren Zahlungsverpflichtung \u00fcbernommen. Zur Begr\u00fcndung verwies das Finanzamt u. a. auf die einschl\u00e4gigen Regelungen der FIFA. Hiernach d\u00fcrfen Spielervermittler bei einem Transfer nur die Interessen einer Vertragspartei vertreten.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nach Ansicht des BFH m\u00fcssen besondere Umst\u00e4nde vorliegen, damit der Verein selbst als Auftraggeber der Spielervermittler in Frage kommt. Die blo\u00dfe Entgegennahme von Spielerangeboten durch den Verein reicht dazu nicht aus. Zudem sieht der BFH gewichtige Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Spielervermittler auch Leistungen gegen\u00fcber den Spielern erbracht haben. Da die Feststellungen des Finanzgerichts insgesamt f\u00fcr ein abschlie\u00dfendes Urteil nicht ausreichten, hat der BFH das Urteil an die Unterinstanz zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Einem Bericht des Magazins Kicker zur Folge, k\u00f6nnte das Urteil Steuernachzahlungen f\u00fcr die Profivereine von ca. 70 Mio. EUR nach sich ziehen. Ebenso sollen staatsanwaltliche Ermittlungen gegen die Vereinsfunktion\u00e4re wegen des Verdachts der Untreue drohen. Dies kann, muss aber nicht sein. Der BFH hat ausdr\u00fccklich darauf verwiesen, dass der jeweilige Einzelfall zu betrachten ist. Soweit allerdings die Spielervermittler Beratervertr\u00e4ge mit den zu vermittelnden Spielern unterhielten, ist es wahrscheinlich, dass das FG den Vorsteuerabzug teilweise oder ggf. komplett streichen wird. Dar\u00fcber hinaus betrifft das Urteil nicht nur den Profifu\u00dfball, sondern alle Arten von Vermittlungen, in denen der Vermittler Vertragsbeziehungen zu beiden Vertragsparteien unterh\u00e4lt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Profifu\u00dfball: Zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Spielervermittlern Kernaussage Bekanntlich ist die Vermittlung von mehr oder minder begabten Profifu\u00dfballern ein lukratives Gesch\u00e4ft. 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