{"id":37810,"date":"2013-12-01T11:38:39","date_gmt":"2013-12-01T09:38:39","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37810"},"modified":"2013-11-27T11:41:10","modified_gmt":"2013-11-27T09:41:10","slug":"bmf-gibt-entwarnung-fur-gutschriften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bmf-gibt-entwarnung-fur-gutschriften\/","title":{"rendered":"BMF gibt Entwarnung f\u00fcr Gutschriften"},"content":{"rendered":"<p><strong>BMF gibt Entwarnung f\u00fcr Gutschriften<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Mit Wirkung vom 30.6.2013 wurden die Vorschriften zur Rechnungsstellung versch\u00e4rft. U. a. betrifft dies die in die Rechnungen aufzunehmenden Hinweise. So m\u00fcssen z. B. Gutschriften im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG), nicht zu verwechseln mit Gutschriften im kaufm\u00e4nnischen Sinne (= Rechnungskorrekturen), nun zwingend auch als solche bezeichnet werden. In der Praxis f\u00fchrten die Neuregelungen aber zu erheblicher Unsicherheit. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Frage, ob die Unternehmen Rechnungskorrekturen, wie h\u00e4ufig \u00fcblich, weiterhin als Gutschriften bezeichnen k\u00f6nnen, ohne hierdurch Umsatzsteuernachzahlungen zu riskieren.<\/p>\n<p><strong>Neue Verwaltungsanweisung<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun endlich Stellung zu den Neuerungen bezogen. Das Wichtigste vorweg: Die Bezeichnung von Rechnungskorrekturen als Gutschriften l\u00f6st nach Ansicht des BMF f\u00fcr sich allein keine zus\u00e4tzliche Umsatzsteuerschuld aus. Zudem l\u00e4sst das BMF es auch zu, dass statt der vom Umsatzsteuergesetz in deutscher Sprache geforderten Hinweise, die entsprechenden Synonyme in den anderen Amtssprachen verwendet werden. So kann z. B. f\u00fcr Gutschriften die Bezeichnung &#8222;self-billing&#8220; verwendet werden, statt des Hinweises &#8222;Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers&#8220; kann auch der Hinweis &#8222;Reverse charge&#8220; erfolgen. Dem BMF-Schreiben liegt eine Tabelle bei, die die m\u00f6glichen Bezeichnungen in den anderen Amtssprachen auflistet. Ferner gew\u00e4hrt das BMF eine \u00dcbergangsregelung bis zum 31.12.2013, die jedoch nur die ge\u00e4nderten Hinweispflichten betrifft.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das BMF bietet nun einige Erleichterungen. Erfreulich ist dies jedoch nur f\u00fcr die Unternehmer, die bisher nicht viel Zeit und Geld in die Umstellung Ihres Rechnungswesens gesteckt haben, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden. Bestraft werden hingegen Unternehmer, die die Neuerungen schon umgesetzt haben. Diese m\u00fcssen nun pr\u00fcfen, ob sie nochmals \u00c4nderungen vornehmen wollen. Dies kann sich z. B. anbieten, wenn Leistungen grenz\u00fcberschreitend abgerechnet werden. Hier d\u00fcrfte es hilfreich sein, z. B. statt oder zus\u00e4tzlich zum Begriff &#8222;Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers&#8220; den \u00fcber die Grenzen hinweg bekannten Begriff &#8222;Reverse charge&#8220; zu nutzen. Es w\u00e4re w\u00fcnschenswert, wenn das BMF zuk\u00fcnftig zu einer Neuregelung Stellung bezieht bevor diese in Kraft tritt. So k\u00f6nnten den Unternehmen unn\u00f6tige Kosten erspart werden. Schlie\u00dflich sind die ge\u00e4nderten Vorschriften eigentlich nicht neu, sondern gelten in der EU schon seit dem 1.1.2013.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BMF gibt Entwarnung f\u00fcr Gutschriften Kernaussage Mit Wirkung vom 30.6.2013 wurden die Vorschriften zur Rechnungsstellung versch\u00e4rft. U. a. betrifft dies die in die Rechnungen aufzunehmenden Hinweise. So m\u00fcssen z. B. 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