{"id":37816,"date":"2013-12-01T11:58:47","date_gmt":"2013-12-01T09:58:47","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37816"},"modified":"2013-11-27T12:00:17","modified_gmt":"2013-11-27T10:00:17","slug":"buchwert-einbringung-keine-sperrfristverletzung-bei-1-mann-gmbh-co-kg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/buchwert-einbringung-keine-sperrfristverletzung-bei-1-mann-gmbh-co-kg\/","title":{"rendered":"Buchwert-Einbringung: keine Sperrfristverletzung bei 1-Mann-GmbH &#038; Co. KG"},"content":{"rendered":"<p><strong>Buchwert-Einbringung: keine Sperrfristverletzung bei 1-Mann-GmbH &amp; Co. KG<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Steuerpflichtige k\u00f6nnen Wirtschaftsg\u00fcter bei der \u00dcbertragung von einem Betriebsverm\u00f6gen in ein anderes Betriebsverm\u00f6gen mit den Buchwerten ansetzen. Wird ein Wirtschaftsgut durch den an einer GmbH &amp; Co. KG zu 100 % beteiligten Kommanditisten eingebracht (sog. Einmann-GmbH &amp; Co. KG), so wird die Buchwertfortf\u00fchrung nicht dadurch r\u00fcckwirkend aufgehoben, dass die KG das Wirtschaftsgut innerhalb der Sperrfrist von 3 Jahren nach Abgabe der Steuerkl\u00e4rung des \u00dcbertragenden ver\u00e4u\u00dfert. Dies gilt auch dann, wenn das Wirtschaftsgut in der Gesamthandsbilanz der GmbH &amp; Co. KG mit dem bisherigen Buchwert ausgewiesen und deshalb f\u00fcr den Einbringenden keine negative Erg\u00e4nzungsbilanz erstellt worden ist. Auch der alleinige Kommanditist kann somit dem r\u00fcckwirkenden Teilwertansatz bei Sperrfristverletzung entgehen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Eine AG brachte zum Ende des Streitjahres 2001 ein Grundst\u00fcck im Wege einer Sacheinlage in die neu gegr\u00fcndete GmbH &amp; Co. KG ein, deren alleinige Kommanditistin sie war. Die AG ging von einer Buchwertfortf\u00fchrung aus und setzte das eingebrachte Grundst\u00fcck dementsprechend steuerneutral mit dem Buchwert an. Eine Erg\u00e4nzungsbilanz wurde nicht erstellt. Da das Grundst\u00fcck sp\u00e4ter aber innerhalb der 3-j\u00e4hrigen Sperrfrist weiterver\u00e4u\u00dfert wurde, nahm das Finanzamt r\u00fcckwirkend auf den \u00dcbertragungszeitpunkt eine \u00dcbertragung zum Teilwert an. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist in einer solchen Fallgestaltung, selbst bei Erstellung einer Erg\u00e4nzungsbilanz, stets r\u00fcckwirkend der Teilwert anzusetzen. Das Finanzamt erlie\u00df f\u00fcr das Streitjahr einen ge\u00e4nderten K\u00f6rperschaftsteuerbescheid, dem ein um die stillen Reserven erh\u00f6hter Gewinn zugrunde lag. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamtes blieb vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht hatte zu Recht entschieden, dass die Ver\u00e4u\u00dferung des eingebrachten Grundst\u00fccks zum Jahresende 2005 durch die GmbH &amp; Co. KG die Buchwerteinbringung im Streitjahr 2001 unber\u00fchrt lie\u00df. Wird ein Wirtschaftsgut durch den an einer GmbH &amp; Co. KG zu 100 % beteiligten Kommanditisten eingebracht, so wird die Buchwertfortf\u00fchrung nicht dadurch r\u00fcckwirkend aufgehoben, dass die GmbH &amp; Co. KG bei unver\u00e4nderten Beteiligungsverh\u00e4ltnissen das Wirtschaftsgut innerhalb der Sperrfrist ver\u00e4u\u00dfert. Dies gilt auch dann, wenn das Wirtschafsgut in der Gesamthandsbilanz der GmbH &amp; Co. KG mit dem bisherigen Buchwert ausgewiesen und deshalb f\u00fcr den Einbringenden keine negative Erg\u00e4nzungsbilanz erstellt wurde. Grund f\u00fcr diese Entscheidung ist, dass die Regelungen der Buchwertfortf\u00fchrung nicht jede sperrfristbehaftete Aufdeckung stiller Reserven betreffen soll, sondern eine personale Zuordnung der stillen Reserven der Mitgesellschafter sichergestellt wird. Wird dieser Gesetzeszweck jedoch nicht ber\u00fchrt, weil \u2013 wie im vorliegenden Streitfall \u2013 der Einbringende sowohl im Zeitpunkt der \u00dcbertragung des Wirtschaftsguts auf die KG als auch zum Zeitpunkt einer sp\u00e4teren Gewinnrealisierung alleine am Verm\u00f6gen und Gewinn der Personengesellschaft beteiligt ist, d. h. die individuelle Zuordnung der stillen Reserven durchg\u00e4ngig gewahrt bleibt, w\u00e4re es nicht sachgerecht, die r\u00fcckwirkende Durchbrechung der Buchwertfortf\u00fchrung allein auf die buchungstechnische Darstellung des Verm\u00f6genstransfers zu st\u00fctzen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Wird bei steuerneutralen Buchwert\u00fcbertragungen von Wirtschaftsg\u00fctern die personale Zuordnung der stillen Reserven sichergestellt, ist eine Ver\u00e4u\u00dferung auch innerhalb der Sperrfrist nicht in dem Sinne unsch\u00e4dlich, dass r\u00fcckwirkend die Einbringung zum Teilwert erfolgt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Buchwert-Einbringung: keine Sperrfristverletzung bei 1-Mann-GmbH &amp; Co. KG Kernaussage Steuerpflichtige k\u00f6nnen Wirtschaftsg\u00fcter bei der \u00dcbertragung von einem Betriebsverm\u00f6gen in ein anderes Betriebsverm\u00f6gen mit den Buchwerten ansetzen. Wird ein Wirtschaftsgut durch den an einer GmbH &amp; Co. KG zu 100 % beteiligten Kommanditisten eingebracht (sog. Einmann-GmbH &amp; Co. KG), so wird die Buchwertfortf\u00fchrung nicht dadurch r\u00fcckwirkend &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/buchwert-einbringung-keine-sperrfristverletzung-bei-1-mann-gmbh-co-kg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Buchwert-Einbringung: keine Sperrfristverletzung bei 1-Mann-GmbH &#038; Co. 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