{"id":37819,"date":"2013-12-01T12:02:25","date_gmt":"2013-12-01T10:02:25","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37819"},"modified":"2013-11-27T12:07:03","modified_gmt":"2013-11-27T10:07:03","slug":"zur-einziehung-des-geschaftsanteils-eines-gmbh-gesellschafters","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-einziehung-des-geschaftsanteils-eines-gmbh-gesellschafters\/","title":{"rendered":"Zur Einziehung des Gesch\u00e4ftsanteils eines GmbH-Gesellschafters"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zur Einziehung des Gesch\u00e4ftsanteils eines GmbH-Gesellschafters<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Ein wichtiger Grund zum Ausschluss eines Gesellschafters im Falle eines tiefgreifenden Zerw\u00fcrfnisses der Gesellschafter setzt eine zumindest \u00fcberwiegende Verursachung durch den betroffenen Gesellschafter voraus. Zudem d\u00fcrfen in der Person der die Ausschlie\u00dfung betreibenden Gesellschafter keine Umst\u00e4nde vorliegen, die deren Ausschlie\u00dfung oder die Aufl\u00f6sung der Gesellschaft rechtfertigen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und 3 weitere Gesellschafter waren Gesellschafter der \u2013 ein Kino betreibenden \u2013 beklagten GmbH. Alle waren mit je 25 % an der GmbH beteiligt und alleinvertretungsberechtigte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Jeder Gesellschafter hatte bestimmte Leistungen als Beitrag zur F\u00f6rderung des Gesellschaftszwecks zu erbringen. Zu den Aufgaben des Kl\u00e4gers geh\u00f6rten die Betreuung der Auszubildenden und die \u00dcbernahme einzelner Wochenenddienste. Nachdem die pers\u00f6nliche Beziehung des Kl\u00e4gers mit einer Mitgesellschafterin gescheitert war, traten zwischen den Gesellschaftern Spannungen auf. Dabei wurde dem Kl\u00e4ger die Verletzung seiner Pflichten als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Gesellschafter vorgeworfen. Ende 2005 wurde der Kl\u00e4ger deswegen dreimal anwaltlich abgemahnt. In einer Gesellschafterversammlung im Dezember 2005 einigten sich die Gesellschafter darauf, dass der Kl\u00e4ger bis auf weiteres bezahlten Urlaub nehmen d\u00fcrfe und sich w\u00e4hrend dieser Zeit jedweder Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit enthalten solle. Hieran hielt sich der Kl\u00e4ger nicht. In der Gesellschafterversammlung im Februar 2006 wurde der Kl\u00e4ger als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer abberufen. In der Versammlung im M\u00e4rz 2006 beschlossen die Gesellschafter in Abwesenheit des Kl\u00e4gers einstimmig, dessen Gesch\u00e4ftsanteile aus wichtigem Grund einzuziehen und den Kl\u00e4ger wegen seines Verhaltens aus der GmbH auszuschlie\u00dfen. Hiergegen wandte sich der Kl\u00e4ger und verlor vor dem Bundesgerichtshof (BGH).<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Einziehung des Gesch\u00e4ftsanteils des Kl\u00e4gers war wegen des tiefgreifenden Zerw\u00fcrfnisses der Gesellschafter, das \u00fcberwiegend vom Kl\u00e4ger verursacht worden war, gerechtfertigt. Es lag ein wichtiger Grund in der Person des Kl\u00e4gers vor. Die Einziehung von Gesch\u00e4ftsanteilen ist nach dem GmbH-Gesetz ohne Zustimmung des Inhabers nur zul\u00e4ssig, wenn die Voraussetzungen vor dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte den Gesch\u00e4ftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren. Hier kn\u00fcpfte die Satzung der GmbH die Zwangseinziehung in zul\u00e4ssiger Weise an das Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des Gesellschafters. Nach der Rechtsprechung setzt ein wichtiger Grund zum Ausschluss eines Gesellschafters bei einem tiefgreifenden Zerw\u00fcrfnis voraus, dass dieses von dem betroffenen Gesellschafter zumindest \u00fcberwiegend verursacht worden ist. Dies war der Fall, denn die Verhaltensweisen des Kl\u00e4gers lie\u00dfen hier die Achtung vor seinen Mitgesellschaftern vermissen und standen einer ersprie\u00dflichen Zusammenarbeit im Wege. Es war auch nicht ersichtlich, dass den Mitgesellschaftern ein ihren eigenen Ausschluss rechtfertigendes Verhalten vorzuwerfen w\u00e4re.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Scheitern der Lebensgemeinschaft des Kl\u00e4gers und der Mitgesellschafterin war f\u00fcr die Beantwortung der Frage nach der \u00fcberwiegenden Verursachung des innergesellschaftliche Zerw\u00fcrfnisses nur soweit von Bedeutung, wie der daraus resultierende pers\u00f6nliche Konflikt von den Beteiligten in die Gesellschaft hineingetragen wurde. Hier stand indes allein fest, dass die Pflichtverletzungen des Kl\u00e4gers in Fortsetzung seiner in die Gesellschaft hineingetragenen pers\u00f6nlichen Auseinandersetzung mit der Mitgesellschafterin begangen wurden. Dass die Mitgesellschafter in vergleichbarer oder anderer Weise zum Zerw\u00fcrfnis der Gesellschafter beigetragen haben, war nicht bewiesen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur Einziehung des Gesch\u00e4ftsanteils eines GmbH-Gesellschafters Kernaussage Ein wichtiger Grund zum Ausschluss eines Gesellschafters im Falle eines tiefgreifenden Zerw\u00fcrfnisses der Gesellschafter setzt eine zumindest \u00fcberwiegende Verursachung durch den betroffenen Gesellschafter voraus. Zudem d\u00fcrfen in der Person der die Ausschlie\u00dfung betreibenden Gesellschafter keine Umst\u00e4nde vorliegen, die deren Ausschlie\u00dfung oder die Aufl\u00f6sung der Gesellschaft rechtfertigen. 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