{"id":37824,"date":"2013-12-01T12:15:03","date_gmt":"2013-12-01T10:15:03","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37824"},"modified":"2013-11-27T12:17:51","modified_gmt":"2013-11-27T10:17:51","slug":"unfall-wahrend-trinkpause-am-kopierer-ist-kein-arbeitsunfall","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/unfall-wahrend-trinkpause-am-kopierer-ist-kein-arbeitsunfall\/","title":{"rendered":"Unfall w\u00e4hrend Trinkpause am Kopierer ist kein Arbeitsunfall"},"content":{"rendered":"<p><strong>Unfall w\u00e4hrend Trinkpause am Kopierer ist kein Arbeitsunfall<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Ein Unfall beim Trinken w\u00e4hrend des Wartens auf die Betriebsbereitschaft eines Kopierers ist kein Arbeitsunfall. Die Nahrungsaufnahme sei als menschliches Grundbed\u00fcrfnis nicht vom Versicherungsschutz erfasst. Da eine Kopiert\u00e4tigkeit nicht geeignet sei, ein besonderes Durst- oder Hungergef\u00fchl hervorzurufen, komme auch keine Ausnahme hiervon in Betracht.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nutzte die einige Sekunden dauernde Pause zur Herstellung der Betriebsbereitschaft eines Kopierers zwischen 2 Kopiervorg\u00e4ngen dazu, um sich aus dem nur wenige Meter entfernten K\u00fchlschrank eine Flasche alkoholfreies Bier zu holen. Nach dem \u00d6ffnen der Flasche wollte er heraussprudelndes Bier abtrinken und brach sich dabei mehrere Zahnspitzen im Oberkiefer ab. Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag des Kl\u00e4gers auf Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Sozialgericht Dresden gab der Berufsgenossenschaft Recht. Die Aufnahme von Nahrung auch w\u00e4hrend einer Arbeitspause am Kopierger\u00e4t sei grunds\u00e4tzlich nicht unfallversichert. Die Nahrungsaufnahme sei ein menschliches Grundbed\u00fcrfnis und trete regelm\u00e4\u00dfig hinter betriebliche Belange zur\u00fcck. Es handele sich um eine sogenannte eigenwirtschaftliche Verrichtung, mit der der Kl\u00e4ger seine versicherte T\u00e4tigkeit unterbrochen habe. Hiervon liege auch keine Ausnahme vor, weil die Kopiert\u00e4tigkeit nicht geeignet gewesen sei, abweichend vom normalen Trink- und Essverhalten des Kl\u00e4gers ein besonderes Durst- oder Hungergef\u00fchl hervorzurufen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung zeigt zun\u00e4chst den allgemeinen Grundsatz, dass auch &#8222;auf der Arbeit&#8220; der versicherte Bereich endet, wenn die versicherte T\u00e4tigkeit (z. B. f\u00fcr Pause) unterbrochen wird. Die Besonderheit liegt hier darin, dass nicht wie z. B. beim Durchschreiten der Kantinent\u00fcr eine klare Z\u00e4sur zwischen versicherter und nicht versicherter T\u00e4tigkeit vorliegt und ohne diese Z\u00e4sur sehr rigide ein Arbeitsunfall verneint wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unfall w\u00e4hrend Trinkpause am Kopierer ist kein Arbeitsunfall Kernaussage Ein Unfall beim Trinken w\u00e4hrend des Wartens auf die Betriebsbereitschaft eines Kopierers ist kein Arbeitsunfall. Die Nahrungsaufnahme sei als menschliches Grundbed\u00fcrfnis nicht vom Versicherungsschutz erfasst. Da eine Kopiert\u00e4tigkeit nicht geeignet sei, ein besonderes Durst- oder Hungergef\u00fchl hervorzurufen, komme auch keine Ausnahme hiervon in Betracht. 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