{"id":37826,"date":"2013-12-01T12:18:10","date_gmt":"2013-12-01T10:18:10","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37826"},"modified":"2013-11-27T12:21:36","modified_gmt":"2013-11-27T10:21:36","slug":"keine-diskriminierende-kundigung-bei-unkenntnis-uber-schwangerschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-diskriminierende-kundigung-bei-unkenntnis-uber-schwangerschaft\/","title":{"rendered":"Keine diskriminierende K\u00fcndigung bei Unkenntnis \u00fcber Schwangerschaft"},"content":{"rendered":"<p><strong>Keine diskriminierende K\u00fcndigung bei Unkenntnis \u00fcber Schwangerschaft<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Nach den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist u. a. eine Diskriminierung eines Arbeitnehmers wegen seines Geschlechts verboten. Ein Versto\u00df des Arbeitgebers gegen das AGG hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer eine Geldentsch\u00e4digung verlangen kann. Die K\u00fcndigung einer Arbeitnehmerin in Unkenntnis von deren Schwangerschaft stellt an sich noch keine geschlechtsbedingte Diskriminierung dar. Das Gleiche gilt auch f\u00fcr ein &#8222;Festhalten&#8220; an der K\u00fcndigung.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der beklagte Arbeitgeber hatte die Kl\u00e4gerin ordentlich in der Probezeit gek\u00fcndigt. Nachdem die Kl\u00e4gerin ihn \u00fcber ihre bestehende Schwangerschaft unter Vorlage eines \u00e4rztlichen Attestes informierte, forderte sie den Arbeitgeber auf, kurzfristig zu erkl\u00e4ren, dass er an der Wirksamkeit der K\u00fcndigung nicht festhalte. Erst nachdem der Betriebsarzt die Schwangerschaft und auch das zwischenzeitlich ausgesprochene Besch\u00e4ftigungsverbot best\u00e4tigt hatte, erkl\u00e4rte der Arbeitgeber die R\u00fccknahme der K\u00fcndigung. Eine au\u00dfergerichtliche Einigung konnte nicht erzielt werden, weshalb das Arbeitsgericht nach Anerkenntnis des Arbeitgebers die Unwirksamkeit der K\u00fcndigung feststellte. Die Umst\u00e4nde der K\u00fcndigung und das Verhalten des Arbeitgebers danach bewertete die Kl\u00e4gerin als Diskriminierung wegen des Geschlechts und verlangte eine Geldentsch\u00e4digung. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht kein Anspruch auf Zahlung einer Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 3 Bruttomonatsgeh\u00e4ltern wegen der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts zu. Die K\u00fcndigung als solche l\u00e4sst keine Diskriminierung vermuten, da dem Arbeitgeber die Schwangerschaft der Kl\u00e4gerin bei Ausspruch der K\u00fcndigung nicht bekannt war. Auch das Verhalten des Arbeitgebers nach Ausspruch der K\u00fcndigung ist nicht geschlechtsdiskriminierend. Das Festhalten an einer unwirksamen K\u00fcndigung ist insoweit wertneutral. Schlie\u00dflich lag eine Frauendiskriminierung auch nicht deshalb vor, weil die Parteien dar\u00fcber stritten, ob der Arbeitgeber wegen des Besch\u00e4ftigungsverbots zur Zahlung von Mutterschutzlohn verpflichtet war. Denn dieser Anspruch steht ohnehin nur Frauen zu, so dass der Streit \u00fcber seine Voraussetzungen nicht als Frauendiskriminierung zu bewerten ist.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich vorliegend zwar nicht festgelegt, ob diskriminierende K\u00fcndigungen AGG-Entsch\u00e4digungen ausl\u00f6sen. Die M\u00f6glichkeit der Geldentsch\u00e4digung f\u00fcr diskriminierende K\u00fcndigungen sollte jedoch stets im Auge behalten werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keine diskriminierende K\u00fcndigung bei Unkenntnis \u00fcber Schwangerschaft Kernaussage Nach den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist u. a. eine Diskriminierung eines Arbeitnehmers wegen seines Geschlechts verboten. Ein Versto\u00df des Arbeitgebers gegen das AGG hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer eine Geldentsch\u00e4digung verlangen kann. 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