{"id":37836,"date":"2013-12-01T12:31:30","date_gmt":"2013-12-01T10:31:30","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37836"},"modified":"2013-11-27T12:32:55","modified_gmt":"2013-11-27T10:32:55","slug":"keine-rechnungskorrektur-ohne-rechnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-rechnungskorrektur-ohne-rechnung\/","title":{"rendered":"Keine Rechnungskorrektur ohne Rechnung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Keine Rechnungskorrektur ohne Rechnung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Der Vorsteuerabzug ist erst m\u00f6glich, wenn eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnung vorliegt. Ist eine Rechnung fehlerhaft und wird diese in einem sp\u00e4teren Veranlagungszeitraum korrigiert, so besteht aufgrund der j\u00fcngsten Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Bundesfinanzhofs (BFH) die Hoffnung, dass diese Korrektur r\u00fcckwirkend im Hinblick auf den Vorsteuerabzug wirkt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin, einer Verlagsgesellschaft, stand vertraglich das Recht zu, ihre Produkte in den Stra\u00dfenbahnen und Bussen eines Verkehrsbetriebes zu vertreiben. Im Gegenzug verpflichtete sich die Kl\u00e4gerin, in ihren Produkten f\u00fcr den Verkehrsbetrieb zu werben. Die Parteien gingen davon aus, dass die jeweiligen Leistungen gleichwertig seien und stellten von 1999 bis 2006 hier\u00fcber keine Rechnungen aus. Die Rechnungsstellung und Deklaration dieses tausch\u00e4hnlichen Umsatzes erfolgte erst im Jahr 2007. Das Finanzamt setzte daraufhin die Umsatzsteuer r\u00fcckwirkend f\u00fcr die jeweiligen Jahre fest, w\u00e4hrend es den Vorsteuerabzug erst f\u00fcr das Jahr 2007 gew\u00e4hrte. U. a. unter Hinweis auf die oben genannte Rechtsprechung beantragte die Kl\u00e4gerin, den Vorsteuerabzug r\u00fcckwirkend aus sachlichen Billigkeitsgr\u00fcnden zuzulassen. Hierdurch wollte sie die Verzinsung der Nachzahlungen f\u00fcr die Vorjahre vermeiden.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH erteilt dem Ansinnen der Kl\u00e4gerin eine Absage. Denn eine Rechnungsberichtigung setzt voraus, dass eine urspr\u00fcngliche, zu korrigierende Rechnung vorliegt, was hier nicht der Fall war. Der Umstand, dass im Falle einer versp\u00e4teten Rechnungsstellung die Umsatzsteuer fr\u00fcher f\u00e4llig sei, als der Empf\u00e4nger der Leistung den Vorsteuerabzug geltend machen k\u00f6nne, ist nach Ansicht des BFH vom Gesetzgeber gewollt und kein Versto\u00df gegen den Neutralit\u00e4tsgrundsatz der Umsatzsteuer.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Zum einen zeigt der Fall die Risiken auf, die sich regelm\u00e4\u00dfig beim Tausch oder bei tausch\u00e4hnlichen Ums\u00e4tzen ergeben. H\u00e4ufig unterbleibt die Abrechnung, da Leistung und Gegenleistung ausgeglichen sind. An den Vorsteuerabzug wird dabei nicht gedacht. Zum anderen best\u00e4tigt der BFH die herrschende Auffassung, dass die neue Rechtsprechung zu den Rechnungskorrekturen nicht auf F\u00e4lle der erstmaligen Inrechnungstellung anwendbar ist. Ob und unter welchen konkreten Voraussetzungen eine fehlerhafte Rechnung r\u00fcckwirkend korrigiert werden kann, l\u00e4sst der BFH allerdings nach wie vor offen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keine Rechnungskorrektur ohne Rechnung Kernaussage Der Vorsteuerabzug ist erst m\u00f6glich, wenn eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnung vorliegt. Ist eine Rechnung fehlerhaft und wird diese in einem sp\u00e4teren Veranlagungszeitraum korrigiert, so besteht aufgrund der j\u00fcngsten Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Bundesfinanzhofs (BFH) die Hoffnung, dass diese Korrektur r\u00fcckwirkend im Hinblick auf den Vorsteuerabzug wirkt. 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