{"id":37839,"date":"2013-12-01T12:36:36","date_gmt":"2013-12-01T10:36:36","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37839"},"modified":"2013-11-27T12:38:04","modified_gmt":"2013-11-27T10:38:04","slug":"agg-erlaubt-auch-altersgrenzen-fur-freie-mitarbeiter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/agg-erlaubt-auch-altersgrenzen-fur-freie-mitarbeiter\/","title":{"rendered":"AGG erlaubt auch Altersgrenzen f\u00fcr freie Mitarbeiter"},"content":{"rendered":"<p><strong>AGG erlaubt auch Altersgrenzen f\u00fcr freie Mitarbeiter<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet u. a. eine Diskriminierung wegen des Alters. Zahlreiche Arbeits- und Tarifvertr\u00e4ge befristen jedoch Arbeitsverh\u00e4ltnisse auf den Zeitpunkt des Erreichens des Rentenalters. Altersgrenzen, die auf das Erreichen des Regelrentenalters abstellen, werden von h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung als wirksam erachtet, da der Arbeitnehmer durch den Bezug der gesetzlichen Altersrente wirtschaftlich abgesichert sei. Diesen Rechtsgedanken hat das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn auch auf die Zusammenarbeit mit einem freien Mitarbeiter, der regelm\u00e4\u00dfig besch\u00e4ftigt worden ist, \u00fcbertragen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist 66 Jahre alt und war seit \u00fcber 30 Jahren als freier Mitarbeiter f\u00fcr die beklagte Rundfunkanstalt programmgestaltend t\u00e4tig. Ende 2012 teilte die Rundfunkanstalt dem Kl\u00e4ger mit, dass sie ihn wegen des Erreichens des gesetzlichen Rentenalters in Zukunft nicht mehr besch\u00e4ftigen werde. Der Kl\u00e4ger f\u00fchlt sich wegen seines Alters diskriminiert und verlangt eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von mindestens 25.000 EUR. Die Rundfunkanstalt berief sich auf die Gleichbehandlung zwischen freien Mitarbeitern und Arbeitnehmern, deren Arbeitsverh\u00e4ltnis tarifvertraglich ebenfalls mit dem Erreichen des Rentenalters ende.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht Bonn hat die Klage abgewiesen. Altersgrenzen in Arbeits- und Tarifvertr\u00e4gen sind zul\u00e4ssig, wenn die mit der Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung \u00fcbereinstimmen, denn der Arbeitnehmer ist durch die gesetzlichen Rentenanspr\u00fcche ausreichend materiell abgesichert. Die Kopplung der Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit dem Regelrentenalter ist daher eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung. F\u00fcr freie Mitarbeiter kann nichts anderes gelten, wenn sie regelm\u00e4\u00dfig besch\u00e4ftigt worden sind. Dies trifft f\u00fcr den Kl\u00e4ger zu. Das Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund, dass es auf die konkrete wirtschaftliche Absicherung des Arbeitnehmers im Rentenalter nicht ankommt und ein allgemeiner Anstieg von Altersarmut zu verzeichnen ist, ist diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Dennoch ist Arbeitgebern stets die Aufnahme einer solchen Altersgrenze zu empfehlen, da anderenfalls das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit Erreichen des Rentenalters nicht automatisch endet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>AGG erlaubt auch Altersgrenzen f\u00fcr freie Mitarbeiter Kernaussage Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet u. a. eine Diskriminierung wegen des Alters. Zahlreiche Arbeits- und Tarifvertr\u00e4ge befristen jedoch Arbeitsverh\u00e4ltnisse auf den Zeitpunkt des Erreichens des Rentenalters. 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