{"id":37841,"date":"2013-12-01T12:38:18","date_gmt":"2013-12-01T10:38:18","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37841"},"modified":"2013-11-27T12:41:59","modified_gmt":"2013-11-27T10:41:59","slug":"hin-und-ruckgabe-von-transportbehaltnissen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/hin-und-ruckgabe-von-transportbehaltnissen\/","title":{"rendered":"Hin- und R\u00fcckgabe von Transportbeh\u00e4ltnissen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Hin- und R\u00fcckgabe von Transportbeh\u00e4ltnissen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Der Gro\u00df- und Einzelhandel setzt zur Lieferung von Waren h\u00e4ufig Transportbeh\u00e4ltnisse ein, z. B. Getr\u00e4nkekisten. Diese Beh\u00e4ltnisse werden entweder gegen Pfand oder im Rahmen reiner Tauschsysteme \u00fcberlassen. Bei Tauschsystemen wird z. B. dem Empf\u00e4nger die Ware auf einer Palette \u00fcberlassen und dieser gibt dem Lieferanten eine gleichwertige Palette zur\u00fcck.<\/p>\n<p><strong>Neue Verwaltungsanweisung<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Transportbeh\u00e4ltnissen Stellung bezogen. Hierzu unterscheidet das BMF zwischen Transporthilfsmitteln und Warenumschlie\u00dfungen. Transporthilfsmittel dienen der Vereinfachung des Transports (z. B. Paletten), Warenumschlie\u00dfungen hingegen sind n\u00f6tig, um die Ware \u00fcberhaupt verkaufsf\u00e4hig zu machen (z. B. Flaschen). Die Hin- und R\u00fcckgabe von Transporthilfsmitteln stellt eine dem Regelsteuersatz (19 %) unterliegende eigenst\u00e4ndige Lieferung dar. Warenumschlie\u00dfungen dagegen sind als Nebenleistung zur gelieferten Ware anzusehen und werden umsatzsteuerlich genauso wie diese Ware behandelt. Ihre R\u00fcckgabe stellt daher eine Entgeltminderung dar. Werden Transporthilfsmittel im Rahmen von Tauschsystemen (z. B. Euro-Flachpaletten) \u00fcberlassen, wird dies als Sachdarlehen behandelt. Nur wenn die \u00dcberlassung entgeltlich erfolgt, unterliegt dies der Umsatzsteuer. Dar\u00fcber hinaus gibt das BMF Hinweise zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungsst\u00f6rungen bei Tauschsystemen (z. B. gestohlene Paletten) sowie zu Reparatur-Tausch-Programmen (z. B. Tausch zweier defekter Paletten gegen eine neue).<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Das Schreiben ist von allen Unternehmen des Gro\u00df- und Einzelhandels zu beachten. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Behandlung der Transporthilfsmittel. Deren Lieferung wurde bisher auch als Nebenleistung zur Warenlieferung behandelt. Dies ist nun nicht mehr zul\u00e4ssig. Allerdings gew\u00e4hrt das BMF eine \u00dcbergangsregelung bis zum 31.12.2013. Ab 2014 hat die Neuregelung dann u a. folgende Konsequenzen: Werden z. B. Lebensmittel zum erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz geliefert, so m\u00fcssen diese in der Rechnung zu 7 %, das Transporthilfsmittel dagegen zu 19 % abgerechnet werden. Die \u00dcberlassung von Transporthilfsmitteln an private Endkunden muss ggf. neu kalkuliert werden. Denn die R\u00fcckgabe der Transporthilfsmittel kann der Lieferant nicht mehr als Entgeltsminderung qualifizieren. Die Umsatzsteuer wird damit durch die R\u00fcckgabe nicht mehr reduziert. Da dem Lieferanten auch kein Vorsteuerabzug aus den Lieferungen der privaten Endkunden zusteht, ergibt sich eine Mehrbelastung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hin- und R\u00fcckgabe von Transportbeh\u00e4ltnissen Kernaussage Der Gro\u00df- und Einzelhandel setzt zur Lieferung von Waren h\u00e4ufig Transportbeh\u00e4ltnisse ein, z. B. Getr\u00e4nkekisten. Diese Beh\u00e4ltnisse werden entweder gegen Pfand oder im Rahmen reiner Tauschsysteme \u00fcberlassen. Bei Tauschsystemen wird z. 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