{"id":37902,"date":"2013-11-28T19:15:15","date_gmt":"2013-11-28T17:15:15","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37902"},"modified":"2013-11-28T19:15:15","modified_gmt":"2013-11-28T17:15:15","slug":"entfernungspauschale","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/entfernungspauschale\/","title":{"rendered":"Entfernungspauschale"},"content":{"rendered":"<p>Mit dem Gesetz zur \u00c4nderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I Seite 285, BStBl I Seite 188) haben sich \u00c4nderungen zu den Entfernungspauschalen ergeben, die nachfolgend <strong>in Fettdruck<\/strong> dargestellt sind. Das BMF-Schreiben vom 3. Januar 2013 (BStBl I Seite 215) ist mit Wirkung ab 1. Januar 2014 damit \u00fcberholt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Inhalts\u00fcbersicht <\/strong><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">1.Entfernungspauschale f\u00fcr die Wege zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte (\u00a7 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 EStG) oder f\u00fcr Fahrten nach \u00a7 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG<\/span>\u00a0 \u00a0&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.. 2<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">1.1Allgemeines<\/span>\u00a0 \u00a0&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.. 2<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">1.2H\u00f6he der Entfernungspauschale<\/span>\u00a0 \u00a0&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;. 4<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">1.3H\u00f6chstbetrag von 4 500 Euro<\/span>\u00a0 \u00a0&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.. 4<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">1.4Ma\u00dfgebende Entfernung zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/span>\u00a0 \u00a0&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;. 5<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">1.5Fahrgemeinschaften<\/span>\u00a0 \u00a0&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.. 6<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">1.6Benutzung verschiedener Verkehrsmittel<\/span>\u00a0 \u00a0&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.. 8<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">1.7Mehrere Wege an einem Arbeitstag<\/span>\u00a0 \u00a0&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.. 10<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">1.8Mehrere Dienstverh\u00e4ltnisse<\/span>\u00a0 \u00a0&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230; 10<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">1.9Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf die Entfernungspauschale<\/span>\u00a0 \u00a0&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.. 11<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">2.Entfernungspauschale f\u00fcr Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsf\u00fchrung (\u00a7 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG)<\/span>\u00a0 \u00a0&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;. 12<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">3.Behinderte Menschen<\/span>\u00a0 \u00a0&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.. 12<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">4.Abgeltungswirkung der Entfernungspauschalen<\/span>\u00a0 \u00a0&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230; 14<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">5.Pauschalbesteuerung nach \u00a7 40 Absatz 2 Satz 2 EStG<\/span>\u00a0 \u00a0&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.. 15<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">5.1Allgemeines<\/span>\u00a0 \u00a0&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230; 15<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">5.2H\u00f6he der pauschalierbaren Sachbez\u00fcge und Zusch\u00fcsse<\/span>\u00a0 \u00a0&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.. 15<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">6.Anwendungsregelung<\/span>\u00a0 \u00a0&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.. 16<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zur Ermittlung der Entfernungspauschalen wird im Einvernehmen mit den obersten Finanz-beh\u00f6rden der L\u00e4nder wie folgt Stellung genommen:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>1. Entfernungspauschale f\u00fcr die Wege zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte (\u00a7 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 EStG) oder f\u00fcr Fahrten nach \u00a7 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG<\/strong><\/p>\n<p><strong>1.1 Allgemeines <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Entfernungspauschale ist grunds\u00e4tzlich unabh\u00e4ngig vom Verkehrsmittel zu gew\u00e4hren. Ihrem Wesen als Pauschale entsprechend kommt es grunds\u00e4tzlich nicht auf die H\u00f6he der tats\u00e4chlichen Aufwendungen an. Unfallkosten k\u00f6nnen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Aufwendungen (\u00a7 9 Absatz 1 Satz 1 EStG) jedoch neben der Entfernungspauschale ber\u00fccksichtigt werden (siehe Tz. 4).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Auch bei Benutzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel wird die Entfernungspauschale angesetzt. \u00dcbersteigen die Aufwendungen f\u00fcr die Benutzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale anzusetzenden Betrag, k\u00f6nnen diese \u00fcbersteigenden Aufwendungen zus\u00e4tzlich angesetzt werden (\u00a7 9 Absatz\u00a0 2 Satz 2 EStG; siehe auch unter Tz. 1.6).<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0 <\/strong><\/p>\n<p><strong>Beispiel 1: <\/strong><\/p>\n<p>Ein Arbeitnehmer benutzt von Januar bis September (an 165 Arbeitstagen) f\u00fcr die Wege von seiner Wohnung zur 90 km entfernten <strong>ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong> und zur\u00fcck den eigenen Kraftwagen. Dann verlegt er seinen Wohnsitz. Von der neuen Wohnung aus gelangt er ab Oktober (an 55 Arbeitstagen) zur nunmehr nur noch 5 km entfernten <strong>ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong> mit dem \u00f6ffentlichen Bus. Hierf\u00fcr entstehen ihm tats\u00e4chliche Kosten in H\u00f6he von (3 x 70 Euro =) 210 Euro.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>F\u00fcr die Strecken mit dem eigenen Kraftwagen ergibt sich eine Entfernungspau-schale von 165 Arbeitstagen x 90 km x 0,30 Euro = 4 455 Euro. F\u00fcr die Strecke mit dem Bus errechnet sich eine Entfernungspauschale von 55 Arbeitstagen x 5 km x 0,30 Euro = 83 Euro. Die insgesamt im Kalenderjahr anzusetzende Entfernungspauschale i. H. v. 4 538 Euro (4 455 Euro + 83 Euro) ist anzusetzen, da die tats\u00e4chlich angefallenen Aufwendungen f\u00fcr die Nutzung der \u00f6ffentlichen Verkehrsmittel (210 Euro) diese nicht \u00fcbersteigen.<strong>\u00a0 <\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Beispiel 2:\u00a0 <\/strong><\/p>\n<p>Ein Arbeitnehmer benutzt f\u00fcr die Fahrten von der Wohnung zur <strong>ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong> den Bus und die Bahn. Die k\u00fcrzeste benutzbare Stra-\u00dfenverbindung betr\u00e4gt 20 km. Die Monatskarte f\u00fcr den Bus kostet 50 Euro und f\u00fcr die Bahn 65 Euro (= 115 Euro).<\/p>\n<p>F\u00fcr das gesamte Kalenderjahr ergibt sich eine Entfernungspauschale von 220 Tagen x 20 km x 0,30 Euro = 1 320 Euro. Die f\u00fcr die Nutzung von Bus und Bahn im Kalenderjahr angefallenen Aufwendungen betragen 1 380 Euro (12 x 115 Euro). Da die tats\u00e4chlich angefallenen Kosten f\u00fcr die Benutzung der \u00f6ffentlichen Verkehrsmittel die insgesamt im Kalenderjahr anzusetzende Entfernungspauschale \u00fcbersteigen, kann der \u00fcbersteigende Betrag zus\u00e4tzlich angesetzt werden; insgesamt somit 1 380 Euro.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ausgenommen von der Entfernungspauschale sind Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbef\u00f6rderung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>F\u00fcr Flugstrecken sind die tats\u00e4chlichen Aufwendungen anzusetzen (BFH vom 26. M\u00e4rz 2009, BStBl II Seite 724). Bei entgeltlicher Sammelbef\u00f6rderung durch den Arbeitgeber sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers ebenso als Werbungskosten anzusetzen.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>F\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und einem sog. \u201eSammelpunkt\u201c oder Wohnung und dem n\u00e4chstgelegenen Zugang eines \u201eweitr\u00e4umigen T\u00e4tigkeitsgebiets\u201c gelten die Regelungen der Entfernungspauschale entsprechend. Zu den Voraussetzungen und der Anwendung des \u00a7 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG im Einzelnen sind Rz. 37 bis 45 des BMF-Schreibens zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 30. September 2013, BStBl I Seite \u25a0\u25a0\u25a0\u25a0 zu beachten. <\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>1.2 H\u00f6he der Entfernungspauschale <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Entfernungspauschale betr\u00e4gt 0,30 Euro f\u00fcr jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und <strong>erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong>. Die Entfernungspauschale gilt bei der Nutzung von Flugzeugen nur f\u00fcr die An- und Abfahrten zu und von Flugh\u00e4fen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die anzusetzende Entfernungspauschale ist wie folgt zu berechnen:<\/p>\n<p>Zahl der Arbeitstage x volle Entfernungskilometer x 0,30 Euro.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>1.3 H\u00f6chstbetrag von 4 500 Euro\u00a0 <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die anzusetzende Entfernungspauschale ist grunds\u00e4tzlich auf einen H\u00f6chstbetrag von 4 500 Euro im Kalenderjahr begrenzt. Die Beschr\u00e4nkung auf 4 500 Euro gilt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&#8211; wenn der Weg zwischen Wohnung und <strong>erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong> mit einem Motorrad, Motorroller, Moped, Fahrrad oder zu Fu\u00df zur\u00fcckgelegt wird,<\/p>\n<p>&#8211; bei Benutzung eines Kraftwagens f\u00fcr die Teilnehmer an einer Fahrgemeinschaft und zwar f\u00fcr die Tage, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen oder zur Nutzung \u00fcberlassenen Kraftwagen nicht einsetzt,<\/p>\n<p>&#8211; bei Benutzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel, soweit im Kalenderjahr insge-samt keine h\u00f6heren Aufwendungen glaubhaft gemacht oder nachgewiesen werden (\u00a7 9 Absatz 2 Satz 2 EStG).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung \u00fcberlassenen Kraftwagens greift die Begrenzung auf 4 500 Euro nicht. Der Arbeitnehmer muss lediglich nachweisen oder glaubhaft machen, dass er die Fahrten zwischen Wohnung und <strong>erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong> mit dem eigenen oder ihm zur Nutzung \u00fcberlassenen Kraftwagen zur\u00fcckgelegt hat. Ein Nachweis der tats\u00e4chlichen Aufwendungen f\u00fcr den Kraftwagen ist f\u00fcr den Ansatz eines h\u00f6heren Betrages als 4 500 Euro nicht erforderlich.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>1.4 Ma\u00dfgebende Entfernung zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte <\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und <strong>erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong> ist die k\u00fcrzeste Stra\u00dfenverbindung zwischen Wohnung und <strong>erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong> ma\u00dfgebend. Dabei sind nur volle Kilometer der Entfer-nung anzusetzen, ein angefangener Kilometer bleibt unber\u00fccksichtigt. Die Ent-fernungsbestimmung richtet sich nach der Stra\u00dfenverbindung; sie ist unabh\u00e4ngig von dem Verkehrsmittel, das tats\u00e4chlich f\u00fcr den Weg zwischen Wohnung und <strong>erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong> benutzt wird. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs kann eine andere als die k\u00fcrzeste Stra\u00dfenverbindung zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsg\u00fcnstiger ist und vom Arbeitnehmer regelm\u00e4\u00dfig f\u00fcr die Wege zwischen Wohnung und <strong>erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong> benutzt wird. Eine m\u00f6gliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht tats\u00e4chlich benutzte Stra\u00dfenverbindung kann der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden. Diese Grunds\u00e4tze gelten auch, wenn der Arbeitnehmer ein \u00f6ffentliches Verkehrsmittel benutzt, dessen Linienf\u00fchrung direkt \u00fcber die verkehrsg\u00fcnstigere Stra\u00dfenverbindung erfolgt (z. B. \u00f6ffentlicher Bus). Eine von der k\u00fcrzesten Stra\u00dfenverbindung abweichende Strecke ist verkehrsg\u00fcnstiger, wenn der Arbeitnehmer die <strong>erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong> &#8211; trotz gelegentlicher Verkehrsst\u00f6rungen &#8211; in der Regel schneller und p\u00fcnktlicher erreicht (BFH vom 10. Oktober 1975, BStBl II Seite 852 sowie BFH vom 16. November 2011, VI R 46\/10, BStBl 2012 II Seite 470 und VI R 19\/11, BStBl 2012 II Seite 520). Teilstrecken mit steuerfreier Sammelbef\u00f6rderung sind nicht in die Entfernungsermittlung einzubeziehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Eine F\u00e4hrverbindung ist sowohl bei der Ermittlung der k\u00fcrzesten Stra\u00dfen-verbindung als auch bei der Ermittlung der verkehrsg\u00fcnstigsten Stra\u00dfen-verbindung einzubeziehen, soweit sie zumutbar erscheint und wirtschaftlich sinnvoll ist. Die Fahrtstrecke der F\u00e4hre selbst ist dann jedoch nicht Teil der ma\u00dfgebenden Entfernung. An ihrer Stelle k\u00f6nnen die tats\u00e4chlichen F\u00e4hrkosten ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Geb\u00fchren f\u00fcr die Benutzung eines Stra\u00dfentunnels oder einer mautpflichtigen Stra\u00dfe d\u00fcrfen dagegen nicht neben der Entfernungspauschale ber\u00fccksichtigt werden, weil sie nicht f\u00fcr die Benutzung eines Verkehrsmittels entstehen. Fallen die Hin- und R\u00fcckfahrt zur <strong>ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong> auf verschiedene Arbeits-tage, so kann aus Vereinfachungsgr\u00fcnden unterstellt werden, dass die Fahrten an einem Arbeitstag durchgef\u00fchrt wurden; ansonsten ist H 9.10 (Fahrtkosten &#8211; bei einfacher Fahrt) LStH <strong>2014<\/strong> weiter zu beachten.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Beispiel 1: <\/strong><\/p>\n<p>Ein Arbeitnehmer f\u00e4hrt mit der U-Bahn zur <strong>ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong>. Ein-schlie\u00dflich der Fu\u00dfwege betr\u00e4gt die zur\u00fcckgelegte Entfernung 15 km. Die k\u00fcr-zeste Stra\u00dfenverbindung betr\u00e4gt 10 km.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>F\u00fcr die Ermittlung der Entfernungspauschale ist eine Entfernung von 10 km anzusetzen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Beispiel 2: <\/strong><\/p>\n<p>Ein Arbeitnehmer wohnt an einem Fluss und hat seine <strong>erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong> auf der anderen Flussseite. Die Entfernung zwischen Wohnung und <strong>erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong> betr\u00e4gt \u00fcber die n\u00e4chstgelegene Br\u00fccke 60 km und bei Benut-zung einer Autof\u00e4hre 20 km. Die F\u00e4hrstrecke betr\u00e4gt 0,6 km, die F\u00e4hrkosten betragen 650 Euro j\u00e4hrlich.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>F\u00fcr die Entfernungspauschale ist eine Entfernung von 19 km anzusetzen. Daneben k\u00f6nnen die F\u00e4hrkosten ber\u00fccksichtigt werden (siehe auch Tz. 1.6 Beispiel 4).<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>1.5 Fahrgemeinschaften <\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von der Art der Fahrgemeinschaft ist bei jedem Teilnehmer der Fahrgemeinschaft die Entfernungspauschale entsprechend der f\u00fcr ihn ma\u00dfge-benden Entfernungsstrecke anzusetzen. Umwegstrecken, insbesondere zum Abholen von Mitfahrern, sind jedoch nicht in die Entfernungsermittlung einzu-beziehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der H\u00f6chstbetrag f\u00fcr die Entfernungspauschale von 4 500 Euro greift auch bei einer wechselseitigen Fahrgemeinschaft, und zwar f\u00fcr die Mitfahrer der Fahr-gemeinschaft an den Arbeitstagen, an denen sie ihren Kraftwagen nicht einset-zen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bei wechselseitigen Fahrgemeinschaften kann zun\u00e4chst der H\u00f6chstbetrag von 4 500 Euro durch die Wege an den Arbeitstagen ausgesch\u00f6pft werden, an denen der Arbeitnehmer mitgenommen wurde. Deshalb ist zun\u00e4chst die (auf 4 500 Euro begrenzte) anzusetzende Entfernungspauschale f\u00fcr die Tage zu berechnen, an denen der Arbeitnehmer mitgenommen wurde. Anschlie\u00dfend ist die anzusetzende (unbegrenzte) Entfernungspauschale f\u00fcr die Tage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen Kraftwagen benutzt hat. Beide Betr\u00e4ge zusammen ergeben die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Beispiel 1:\u00a0 <\/strong><\/p>\n<p>Bei einer aus drei Arbeitnehmern bestehenden wechselseitigen Fahrgemein-schaft betr\u00e4gt die Entfernung zwischen Wohnung und <strong>erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong> f\u00fcr jeden Arbeitnehmer 100 km. Bei tats\u00e4chlichen 210 Arbeitstagen benutzt jeder Arbeitnehmer seinen eigenen Kraftwagen an 70 Tagen f\u00fcr die Fahrten zwi-schen Wohnung und <strong>erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Entfernungspauschale ist f\u00fcr jeden Teilnehmer der Fahrgemeinschaft wie folgt zu ermitteln:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist die Entfernungspauschale f\u00fcr die Fahrten und Tage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer mitgenommen wurde:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>140 Arbeitstage x 100 km x 0,30 Euro\u00a0\u00a0 = 4 200 Euro (H\u00f6chstbetrag von 4 500 Euro ist nicht \u00fcberschritten).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Anschlie\u00dfend ist die Entfernungspauschale f\u00fcr die Fahrten<\/p>\n<p>und Tage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer seinen<\/p>\n<p>eigenen Kraftwagen benutzt hat:<\/p>\n<p>70 Arbeitstage x 100 km x 0,30 Euro\u00a0\u00a0\u00a0 = <span style=\"text-decoration: underline;\">2 100 Euro <\/span>abziehbar (unbegrenzt)<\/p>\n<p>anzusetzende Entfernungspauschale\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 = 6 300 Euro<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Setzt bei einer Fahrgemeinschaft nur ein Teilnehmer seinen Kraftwagen ein, kann er die Entfernungspauschale ohne Begrenzung auf den H\u00f6chstbetrag von 4 500 Euro f\u00fcr seine Entfernung zwischen Wohnung und <strong>erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong> geltend machen; eine Umwegstrecke zum Abholen der Mitfahrer ist nicht in die Entfernungsermittlung einzubeziehen. Bei den Mitfahrern wird gleichfalls die Entfernungspauschale angesetzt, allerdings bei ihnen begrenzt auf den H\u00f6chstbetrag von 4 500 Euro.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>1.6 Benutzung verschiedener Verkehrsmittel <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Arbeitnehmer legen die Wege zwischen Wohnung und <strong>erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong> oftmals auf unterschiedliche Weise zur\u00fcck, d. h. f\u00fcr eine Teilstrecke werden der Kraftwagen und f\u00fcr die weitere Teilstrecke \u00f6ffentliche Verkehrsmittel benutzt (Park &amp; Ride) oder es werden f\u00fcr einen Teil des Jahres der eigene Kraftwagen und f\u00fcr den anderen Teil \u00f6ffentliche Verkehrsmittel benutzt. In derartigen Mischf\u00e4llen ist zun\u00e4chst die ma\u00dfgebende Entfernung f\u00fcr die k\u00fcrzeste Stra\u00dfenverbindung zu ermitteln (Tz. 1.4). Auf der Grundlage dieser Entfernung ist sodann die anzusetzende Entfernungspauschale f\u00fcr die Fahrten zwischen Wohnung und <strong>erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong> zu berechnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Teilstrecke, die mit dem eigenen Kraftwagen zur\u00fcckgelegt wird, ist in voller H\u00f6he anzusetzen; f\u00fcr diese Teilstrecke kann Tz. 1.4 zur verkehrsg\u00fcnstigeren Strecke angewandt werden. Der verbleibende Teil der ma\u00dfgebenden Entfernung ist die Teilstrecke, die auf \u00f6ffentliche Verkehrsmittel entf\u00e4llt. Die anzusetzende Entfernungspauschale ist sodann f\u00fcr die Teilstrecke und Arbeitstage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen oder ihm zur Nutzung \u00fcberlassenen Kraftwagen eingesetzt hat. Anschlie\u00dfend ist die anzusetzende Entfernungspauschale f\u00fcr die Teilstrecke und Arbeitstage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer \u00f6ffentliche Verkehrsmittel benutzt. Beide Betr\u00e4ge ergeben die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale, so dass auch in Mischf\u00e4llen ein h\u00f6herer Betrag als 4 500 Euro angesetzt werden kann.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Beispiel 1: <\/strong><\/p>\n<p>Ein Arbeitnehmer f\u00e4hrt an 220 Arbeitstagen im Jahr mit dem eigenen Kraftwa-gen 30 km zur n\u00e4chsten Bahnstation und von dort 100 km mit der Bahn zur <strong>ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong>. Die k\u00fcrzeste ma\u00dfgebende Entfernung (Stra\u00dfenver-bindung) betr\u00e4gt 100 km. Die Aufwendungen f\u00fcr die Bahnfahrten betragen (monatlich 180 Euro x 12 =) 2 160 Euro im Jahr.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Von der ma\u00dfgebenden Entfernung von 100 km entf\u00e4llt eine Teilstrecke von 30 km auf Fahrten mit dem eigenen Kraftwagen, so dass sich hierf\u00fcr eine Ent-fernungspauschale von 220 Arbeitstagen x 30 km x 0,30 Euro = 1 980 Euro ergibt. F\u00fcr die verbleibende Teilstrecke mit der Bahn von (100 km \u2013 30 km =) 70 km errechnet sich eine Entfernungspauschale von 220 Arbeitstagen x 70 km x 0,30 Euro = 4 620 Euro. Hierf\u00fcr ist der H\u00f6chstbetrag von 4 500 Euro anzuset-zen, so dass sich eine insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale von 6 480 Euro ergibt. Die tats\u00e4chlichen Aufwendungen f\u00fcr die Bahnfahrten in H\u00f6he von 2 160 Euro bleiben unber\u00fccksichtigt, weil sie unterhalb der f\u00fcr das Kalen-derjahr insgesamt anzusetzenden Entfernungspauschale liegen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Beispiel 2: <\/strong><\/p>\n<p>Ein Arbeitnehmer f\u00e4hrt an 220 Arbeitstagen im Jahr mit dem eigenen Kraftwa-gen 3<strong> <\/strong>km zu einer verkehrsg\u00fcnstig gelegenen Bahnstation und von dort noch 30 km mit der Bahn zur <strong>ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong>. Die k\u00fcrzeste ma\u00dfgebende Stra\u00dfenverbindung betr\u00e4gt 25 km. Die Jahreskarte f\u00fcr die Bahn kostet 1 746 Euro.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>F\u00fcr die Teilstrecke mit dem eigenen Kraftwagen von 3 km ergibt sich eine Ent-fernungspauschale von 220 Arbeitstagen x 3 km x 0,30 Euro = 198 Euro. F\u00fcr die verbleibende Teilstrecke mit der Bahn von (25 km \u2013 3 km =) 22 km errechnet sich eine Entfernungspauschale von 220 Arbeitstagen x 22 km x 0,30 Euro = 1 452 Euro. Die insgesamt im Kalenderjahr anzusetzende Entfernungspauschale betr\u00e4gt somit 1 650 Euro. Da die tats\u00e4chlichen Aufwendungen f\u00fcr die Bahnfahrten in H\u00f6he von 1 746 Euro h\u00f6her sind als die f\u00fcr das Kalenderjahr insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale, kann zus\u00e4tzlich der die Entfernungspauschale \u00fcbersteigende Betrag angesetzt werden; insgesamt also 1 746 Euro.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Beispiel 3: <\/strong><\/p>\n<p>Ein Arbeitnehmer f\u00e4hrt im Kalenderjahr die ersten drei Monate mit dem eigenen Kraftwagen und die letzten neun Monate mit \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln zur 120 km entfernten <strong>ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong>. Die entsprechende Monatskarte kostet 190 Euro.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Entfernungspauschale betr\u00e4gt bei 220 Arbeitstagen: 220 x 120 km x 0,30 Euro = 7 920 Euro. Da jedoch f\u00fcr einen Zeitraum von neun Monaten \u00f6ffentliche Verkehrsmittel benutzt worden sind, ist hier die Begrenzung auf den H\u00f6chstbetrag von 4 500 Euro zu beachten. Die anzusetzende Entfernungspau-schale ist deshalb wie folgt zu ermitteln:<\/p>\n<p>165 Arbeitstage x 120 km x 0,30 Euro\u00a0\u00a0 = 5 940 Euro Begrenzt auf den H\u00f6chstbetrag von\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 4 500 Euro zuz\u00fcglich 55 Arbeitstage x 120 km x 0,30 Euro\u00a0\u00a0\u00a0 <span style=\"text-decoration: underline;\">= 1 980 Euro<\/span> anzusetzende Entfernungspauschale insgesamt\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 6 480 Euro<\/p>\n<p>Die tats\u00e4chlichen Kosten f\u00fcr die Benutzung der \u00f6ffentlichen Verkehrsmittel (9 x 190 Euro = 1 710 Euro) sind niedriger; anzusetzen ist also die Entfer-nungspauschale in H\u00f6he von 6 480 Euro.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Beispiel 4: <\/strong><\/p>\n<p>Ein Arbeitnehmer wohnt in Konstanz und hat seine <strong>erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong> auf der anderen Seite des Bodensees. F\u00fcr die Fahrt zur <strong>ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong> benutzt er seinen Kraftwagen und die F\u00e4hre von Konstanz nach Meersburg. Die Fahrtstrecke einschlie\u00dflich der F\u00e4hrstrecke von 4,2 km betr\u00e4gt insgesamt 15 km. Die Monatskarte f\u00fcr die F\u00e4hre kostet 122,50 Euro. Bei 220 Arbeitstagen im Jahr ergibt sich eine<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Entfernungspauschale von:<\/p>\n<p>220 Arbeitstage x 10 km x 0,30 Euro =\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 660 Euro<\/p>\n<p>zuz\u00fcglich<\/p>\n<p>F\u00e4hrkosten (12 x 122,50 Euro) =\u00a0\u00a0\u00a0 <span style=\"text-decoration: underline;\">1 470 Euro <\/span><\/p>\n<p>Insgesamt zu ber\u00fccksichtigen\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 2 130 Euro<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>1.7 Mehrere Wege an einem Arbeitstag <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Entfernungspauschale kann f\u00fcr die Wege zu derselben <strong>ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong> f\u00fcr jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>1.8 Mehrere Dienstverh\u00e4ltnisse\u00a0 <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bei Arbeitnehmern, die in mehreren Dienstverh\u00e4ltnissen stehen und denen Auf-wendungen f\u00fcr die Wege zu mehreren auseinander liegenden <strong>ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tten<\/strong> entstehen, ist die Entfernungspauschale f\u00fcr jeden Weg zur <strong>ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong> anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer am Tag zwischen-zeitlich in die Wohnung zur\u00fcckkehrt. Die Einschr\u00e4nkung, dass t\u00e4glich nur eine Fahrt zu ber\u00fccksichtigen ist, gilt nur f\u00fcr <strong>den Fall<\/strong> einer, nicht aber f\u00fcr <strong>den Fall mehrerer<\/strong> <strong>erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tten<\/strong>. Werden t\u00e4glich mehrere <strong>erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tten<\/strong> ohne R\u00fcckkehr zur Wohnung nacheinander angefahren, so ist f\u00fcr die Entfernungsermittlung der Weg zur <strong>zuerst aufgesuchten<\/strong> <strong>ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong> als Umwegstrecke zur n\u00e4chsten <strong>ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong> zu ber\u00fccksichtigen; die f\u00fcr die Ermittlung der Entfernungspauschale anzusetzende Entfernung darf h\u00f6chstens die H\u00e4lfte der Gesamtstrecke betragen.<\/p>\n<p><strong>Beispiel 1: <\/strong><\/p>\n<p>Ein Arbeitnehmer f\u00e4hrt an 220 Tagen vormittags von seiner Wohnung A zur <strong>ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong> B, nachmittags weiter zur <strong>ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong> C und abends zur Wohnung in A zur\u00fcck. Die Entfernungen betragen zwischen A und B 30 km, zwischen B und C 40 km und zwischen C und A 50 km.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Gesamtentfernung betr\u00e4gt 30 + 40 + 50 km = 120 km, die Entfernung zwi-schen der Wohnung und den beiden <strong>ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tten<\/strong> 30 + 50 km = 80 km. Da dies mehr als die H\u00e4lfte der Gesamtentfernung ist, sind (120 km : 2) = 60 km f\u00fcr die Ermittlung der Entfernungspauschale anzusetzen. Die Entfer-nungspauschale betr\u00e4gt 3 960 Euro (220 Tage x 60 km x 0,30 Euro).<\/p>\n<p><strong>Beispiel 2: <\/strong><\/p>\n<p>Ein Arbeitnehmer f\u00e4hrt mit \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln an 220 Arbeitstagen vormittags von seiner Wohnung A zur <strong>ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong> B, mittags zur Wohnung A, nachmittags zur <strong>ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong> C und abends zur Wohnung A zur\u00fcck. Die Entfernungen betragen zwischen A und B 30 km und zwischen A und C 40 km. Die Monatskarte f\u00fcr die \u00f6ffentlichen Verkehrsmittel kostet 300 Euro monatlich.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Entfernungspauschale betr\u00e4gt:<\/p>\n<p>220 Tage x 70 km (30 km + 40 km) x 0,30 Euro = 4 620 Euro, h\u00f6chstens 4 500 Euro. Die tats\u00e4chlichen Kosten f\u00fcr die Benutzung der \u00f6ffentlichen Verkehrsmittel (12 x 300 Euro = 3 600 Euro) \u00fcbersteigen die im Kalenderjahr insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale nicht; anzusetzen ist also die Entfernungspauschale in H\u00f6he von 4 500 Euro.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>1.9 Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf die Entfernungspauschale <\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Jeder Arbeitnehmer erh\u00e4lt die Entfernungspauschale unabh\u00e4ngig von der H\u00f6he seiner Aufwendungen f\u00fcr die Wege zwischen Wohnung und <strong>erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong>. Nach \u00a7 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG gilt dies auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug f\u00fcr die Wege zwischen Wohnung und <strong>erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong> \u00fcberl\u00e4sst und diese Arbeitge-berleistung nach \u00a7 8 Absatz 3 EStG (Rabattfreibetrag) steuerfrei ist, z. B. wenn ein Mietwagenunternehmen dem Arbeitnehmer einen Mietwagen f\u00fcr die Fahrten zwischen Wohnung und <strong>erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong> \u00fcberl\u00e4sst.<\/p>\n<p>Die folgenden steuerfreien bzw. pauschal versteuerten Arbeitgeberleistungen sind jedoch auf die anzusetzende und ggf. auf 4 500 Euro begrenzte Entfer-nungspauschale anzurechnen:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&#8211; nach \u00a7 8 Absatz 2 Satz <strong>11<\/strong> EStG (44 Euro-Grenze) steuerfreie Sachbez\u00fcge f\u00fcr die Wege zwischen Wohnung und <strong>erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong>,<\/p>\n<p>&#8211; nach \u00a7 8 Absatz 3 EStG steuerfreie Sachbez\u00fcge f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und <strong>erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong> bis h\u00f6chstens 1 080 Euro (Rabattfreibetrag),<\/p>\n<p>&#8211; der nach \u00a7 40 Absatz 2 Satz 2 EStG pauschal besteuerte Arbeitgeberersatz bis zur H\u00f6he der abziehbaren Entfernungspauschale (siehe Tz. 5).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die vorgenannten steuerfreien oder pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen sind vom Arbeitgeber zu bescheinigen (\u00a7 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7 EStG).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>2. Entfernungspauschale f\u00fcr Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsf\u00fchrung (\u00a7 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG) <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Auf die Entfernungspauschale f\u00fcr Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsf\u00fchrung sind die Tzn. 1.1 und 1.4 entsprechend anzuwenden. Die Begrenzung auf den H\u00f6chstbetrag von 4 500 Euro gilt bei Familienheimfahrten nicht. F\u00fcr Flugstrecken und bei entgeltlicher Sammelbef\u00f6rderung durch den Arbeitgeber sind die tats\u00e4chlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers anzusetzen. Arbeitgeberleistungen f\u00fcr Familienheimfahrten, die nach \u00a7 3 Nummer 13 oder 16 EStG steuerfrei sind, sind nach \u00a7 3c Absatz 1 EStG auf die f\u00fcr die Familienheimfahrten anzusetzende Entfernungspauschale anzurechnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>3. Behinderte Menschen <\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Nach \u00a7 9 Absatz 2 Satz 3 EStG k\u00f6nnen behinderte Menschen f\u00fcr die Wege zwischen Wohnung und <strong>erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong> an Stelle der Entfernungspauschale die tat-s\u00e4chlichen Aufwendungen ansetzen. Bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs k\u00f6nnen die Fahrtkosten <strong>aus Vereinfachungsgr\u00fcnden auch<\/strong> mit den pauschalen Kilometers\u00e4tzen gem\u00e4\u00df <strong>\u00a7 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a EStG<\/strong> angesetzt werden <strong>(siehe auch Rz. 36 des BMF-Schreibens zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 30. September 2013, BStBl I Seite \u25a0\u25a0\u25a0\u25a0)<\/strong>. Bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung \u00fcberlassenen Kraftwagens kann danach ohne Einzelnachweis der Kilometersatz von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und <strong>erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong> entstanden sind, k\u00f6nnen neben dem pauschalen Kilometersatz ber\u00fccksichtigt werden. Werden die Wege zwischen Wohnung und <strong>erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong> mit verschiedenen Verkehrsmitteln zur\u00fcckgelegt, kann das Wahlrecht &#8211; Entfernungspauschale oder tats\u00e4chliche Kosten &#8211; f\u00fcr beide zur\u00fcckgelegten Teilstrecken &#8211; nur einheitlich ausge\u00fcbt werden (BFH vom 5. Mai 2009, BStBl II Seite 729).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Beispiel 1: <\/strong><\/p>\n<p>Ein behinderter Arbeitnehmer <strong>A<\/strong> (Grad der Behinderung von 90) f\u00e4hrt an 220 Arbeitstagen im Jahr mit dem eigenen Kraftwagen 17 km zu einem behindertengerechten Bahnhof und von dort 82 km mit der Bahn zur <strong>ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong>. Die tats\u00e4chlichen Bahnkosten betragen 240 Euro im Monat. <strong>A w\u00e4hlt das g\u00fcnstigste Ergebnis (f\u00fcr 183 Tage die Entfernungspauschale und f\u00fcr 37 Tage den Ansatz der tats\u00e4chlichen Kosten). <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>a) Ermittlung der Entfernungspauschale<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>F\u00fcr die Teilstrecke mit dem eigenen Kraftwagen errechnet sich eine Entfernungspauschale von<\/p>\n<p><strong>183<\/strong> Arbeitstagen x 17 km x 0,30 Euro =\u00a0\u00a0\u00a0 <strong>933,30<\/strong> Euro<\/p>\n<p>F\u00fcr die Teilstrecke mit der Bahn errechnet sich eine Entfernungspauschale von<\/p>\n<p><strong>183<\/strong> Arbeitstagen x 82 km x 0,30 Euro = <strong>4 501,80<\/strong> Euro, h\u00f6chstens 4 500 Euro,<\/p>\n<p>so dass sich eine insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale von <strong>5 434<\/strong> Euro (4 500 Euro + 934 Euro) ergibt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>b) Ermittlung der tats\u00e4chlichen Kosten<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>F\u00fcr die Teilstrecke mit dem eigenen Kraftwagen sind<\/p>\n<p><strong>37<\/strong> Arbeitstage x 17 km x 2 x 0,30 Euro = <strong>377,40<\/strong> Euro anzusetzen (= tats\u00e4chliche Aufwendungen mit pauschalem Kilometersatz)<\/p>\n<p>f\u00fcr die verbleibende Teilstrecke mit der Bahn <strong>484,36<\/strong> Euro (= 240 Euro x 12 Monate = 2 880 Euro : 220 Tage x 37 Tage),<\/p>\n<p>so dass sich insgesamt also ein Betrag von\u00a0 <strong>862<\/strong> Euro (377,40 Euro + 484,36 Euro) ergibt.<\/p>\n<p><strong>Insgesamt kann somit ein Betrag von 6 296 Euro (183 Tage Entfernungs-pauschale und 37 Tage tats\u00e4chliche Kosten) abgezogen werden. <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a0 <\/strong><\/p>\n<p><strong>Beispiel 2: <\/strong><\/p>\n<p>Arbeitnehmer <strong>A<\/strong> f\u00e4hrt an 220 Arbeitstagen im Jahr mit dem eigenen Kraftwagen 17 km zum Bahnhof und von dort 82 km mit der Bahn zur <strong>ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong>. Die tats\u00e4chlichen Bahnkosten betragen 240 Euro im Monat. Mitte des Jahres (110 Arbeitstage) tritt eine Behinderung ein (Grad der Behinderung von 90). <strong>A w\u00e4hlt wieder das g\u00fcnstigste Ergebnis (f\u00fcr 183 Tage die Entfernungspauschale und f\u00fcr 37 Tage w\u00e4hrend des Zeitraums der Behinderung den Ansatz der tats\u00e4chlichen Kosten). <\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>a) Ermittlung der Entfernungspauschale<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>F\u00fcr die Teilstrecke mit dem eigenen Kraftwagen errechnet sich eine Entfernungspauschale von<\/p>\n<p><strong>183<\/strong> Arbeitstagen x 17 km x 0,30 Euro =\u00a0\u00a0 <strong>933,30<\/strong> Euro<\/p>\n<p>F\u00fcr die Teilstrecke mit der Bahn errechnet sich eine Entfernungspauschale von<\/p>\n<p><strong>183<\/strong> Arbeitstagen x 82 km x 0,30 Euro = <strong>4 501,80<\/strong> Euro, h\u00f6chstens 4 500 Euro,<\/p>\n<p>so dass sich eine insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale von <strong>5 434<\/strong> Euro (4 500 Euro + 934 Euro) ergibt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>b) Ermittlung der tats\u00e4chlichen Kosten<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>F\u00fcr die Teilstrecke mit dem eigenen Kraftwagen sind<\/p>\n<p><strong>37<\/strong> Arbeitstage x 17 km x 2 x 0,30 Euro = <strong>377,40<\/strong> Euro anzusetzen (= tats\u00e4chliche Aufwendungen mit pauschalem Kilometersatz)<\/p>\n<p>f\u00fcr die verbleibende Teilstrecke mit der Bahn <strong>484,36<\/strong> Euro (= 240 Euro x 12 Monate = 2 880 Euro : 220 Tage x 37 Tage),<\/p>\n<p>so dass sich insgesamt also ein Betrag von\u00a0 <strong>862<\/strong> Euro (377,40 Euro + 484,36 Euro) ergibt.<\/p>\n<p><strong>Insgesamt kann auch in diesem Fall ein Betrag von 6 296 Euro (183 Tage Entfernungspauschale und 37 Tage tats\u00e4chliche Kosten) abgezogen werden. <\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>4. Abgeltungswirkung der Entfernungspauschalen <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Nach \u00a7 9 Absatz 2 Satz 1 EStG sind durch die Entfernungspauschale s\u00e4mtliche Auf-wendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und <strong>erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong> und Familienheimfahrten entstehen. Dies gilt z. B. auch f\u00fcr Parkgeb\u00fchren f\u00fcr das Abstellen des Kraftfahrzeugs w\u00e4hrend der Arbeitszeit, f\u00fcr Finanzierungskosten (siehe auch BFH vom 15. April 2010, BStBl II Seite 805), Beitr\u00e4ge f\u00fcr Kraftfahrerverb\u00e4nde, Versicherungsbeitr\u00e4ge f\u00fcr einen Insassenunfallschutz, Aufwendungen infolge Diebstahls sowie f\u00fcr die Kosten eines Austauschmotors anl\u00e4sslich eines Motorschadens auf einer Fahrt zwischen Wohnung und <strong>erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong> oder einer Familienheimfahrt. Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und <strong>erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong> oder auf einer zu ber\u00fccksichtigenden Familienheimfahrt entstehen, sind als au\u00dfergew\u00f6hnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten nach \u00a7 9 Absatz 1 Satz 1 EStG weiterhin neben der Entfernungspauschale zu ber\u00fccksichtigen (siehe Bundestags-Drucksache 16\/12099, Seite 6).<\/p>\n<p><strong>5. Pauschalbesteuerung nach \u00a7 40 Absatz 2 Satz 2 EStG <\/strong><\/p>\n<p><strong>5.1 Allgemeines <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer f\u00fcr <strong>Sachbez\u00fcge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Bef\u00f6rderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte oder Fahrten nach \u00a7 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG sowie f\u00fcr <\/strong>zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Zusch\u00fcsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und <strong>erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte sowie Fahrten nach \u00a7 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG<\/strong> pauschal mit 15 % erheben, soweit diese den Betrag nicht \u00fcbersteigen, den der Arbeitnehmer nach \u00a7 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 <strong>und Absatz 2 <\/strong>EStG als Werbungskosten geltend machen kann. Ausschlaggebend f\u00fcr die H\u00f6he <strong>des pauschalierbaren Betrags<\/strong> ist demnach der Betrag, den der Arbeitnehmer f\u00fcr die Fahrten zwischen Wohnung und <strong>erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte oder Fahrten nach \u00a7 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG<\/strong> als Werbungskosten geltend machen kann.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>5.2 H\u00f6he der pauschalierbaren Sachbez\u00fcge und Zusch\u00fcsse <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bei ausschlie\u00dflicher Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung \u00fcberlassenen Kraftwagens ist die H\u00f6he der pauschalierungsf\u00e4higen <strong>Sachbez\u00fcge und <\/strong>Zusch\u00fcsse des Arbeitgebers auf die H\u00f6he der nach \u00a7 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG als Werbungskosten abziehbaren Entfernungspauschale beschr\u00e4nkt, <strong>ohne Begrenzung auf den H\u00f6chstbetrag von 4 500 Euro<\/strong>. Aus Vereinfachungsgr\u00fcnden kann davon ausgegangen werden, dass monatlich an 15 Arbeitstagen Fahrten zwischen Wohnung und <strong>erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte oder Fahrten nach \u00a7 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG<\/strong> erfolgen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bei ausschlie\u00dflicher <strong>Benutzung<\/strong> eines Motorrads, Motorrollers, Mopeds <strong>oder <\/strong>Mofas<strong> sind<\/strong> die pauschalierbaren <strong>Sachbez\u00fcge und <\/strong>Zusch\u00fcsse des Arbeitgebers auf die H\u00f6he der nach \u00a7 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG als Werbungskosten abziehbaren Entfernungspauschale, <strong>begrenzt auf den H\u00f6chstbetrag von 4 500 Euro,<\/strong> beschr\u00e4nkt. Aus Vereinfachungsgr\u00fcnden kann hier ebenfalls davon ausgegangen werden, dass monatlich an 15 Arbeitstagen Fahrten zwischen Wohnung und <strong>erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong> <strong>oder Fahrten nach \u00a7 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG<\/strong> erfolgen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bei ausschlie\u00dflicher Benutzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel, bei entgeltlicher Sammelbef\u00f6rderung, f\u00fcr Flugstrecken sowie bei behinderten Menschen ist eine Pauschalierung <strong>der Sachbez\u00fcge und Zusch\u00fcsse <\/strong>in H\u00f6he der tats\u00e4chlichen Aufwendungen <strong>des Arbeitnehmers (\u00a7 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 EStG)<\/strong> f\u00fcr die Fahrten zwischen Wohnung und <strong>erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte oder Fahrten nach \u00a7 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG <\/strong>zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bei der <strong>Benutzung<\/strong> verschiedener Verkehrsmittel (insbesondere sog. Park &amp; Ride-F\u00e4lle) ist die H\u00f6he der pauschalierbaren <strong>Sachbez\u00fcge und <\/strong>Zusch\u00fcsse des Arbeitgebers auf die H\u00f6he der nach \u00a7 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 <strong>und Absatz 2 <\/strong>EStG als Werbungskosten abziehbaren Entfernungspauschale beschr\u00e4nkt. Eine Pauschalierung in H\u00f6he der tats\u00e4chlichen Aufwendungen <strong>des Arbeitnehmers <\/strong>f\u00fcr die Nutzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel kommt erst dann in Betracht, wenn diese die insgesamt im Kalenderjahr anzusetzende Entfernungspauschale, ggf. begrenzt auf <strong>den H\u00f6chstbetrag von<\/strong> 4 500 Euro, \u00fcbersteigen. Aus Vereinfachungsgr\u00fcnden kann auch in diesen F\u00e4llen davon ausgegangen werden, dass monatlich an 15 Arbeitstagen Fahrten zwischen Wohnung und <strong>erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong> <strong>oder<\/strong> <strong>Fahrten nach \u00a7 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG<\/strong> erfolgen.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>6. Anwendungsregelung <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Dieses Schreiben ist mit Wirkung ab 1. Januar 2014 anzuwenden. <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Das BMF-Schreiben zu den Entfernungspauschalen vom 3. Januar 2013 (BStBl I\u00a0 Seite 215) ist letztmals f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt dies mit der Ma\u00dfgabe, dass die Fassung des BMF-Schreibens vom 3. Januar 2013 letztmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der f\u00fcr einen bis zum 31. Dezember 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bez\u00fcge, die bis zum 31. Dezember 2013 zuflie\u00dfen.<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Im Auftrag<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit dem Gesetz zur \u00c4nderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I Seite 285, BStBl I Seite 188) haben sich \u00c4nderungen zu den Entfernungspauschalen ergeben, die nachfolgend in Fettdruck dargestellt sind. Das BMF-Schreiben vom 3. Januar 2013 (BStBl I Seite 215) ist mit Wirkung ab 1. 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