{"id":37910,"date":"2013-11-29T18:06:24","date_gmt":"2013-11-29T16:06:24","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37910"},"modified":"2020-09-15T11:24:21","modified_gmt":"2020-09-15T09:24:21","slug":"37910","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/37910\/","title":{"rendered":"Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren (\u00a7 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 und Abs. 4 EStG)"},"content":{"rendered":"<p>Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder die Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren (\u00a7 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 und Abs. 4 EStG) neu geregelt und das bisher dazu geltende BMF-Schreiben IV C 5 &#8211; S 2367\/09\/10002 vom 22.10.2010 (BStBl I 2010, S. 1254) aufgehoben.<\/p>\n<p>Im Einzelnen geht das BMF auf folgende Punkte ein:<\/p>\n<ol>\n<li>Allgemeines<\/li>\n<li>Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Berechnung der Vorsorgepauschale (\u00a7 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG)<\/li>\n<li>Teilbetrag f\u00fcr die Rentenversicherung (\u00a7 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. a und Abs. 4 EStG)<\/li>\n<li>Teilbetrag f\u00fcr die gesetzliche Krankenversicherung (\u00a7 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. b EStG)<\/li>\n<li>Teilbetrag f\u00fcr die soziale Pflegeversicherung (\u00a7 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. c EStG)<\/li>\n<li>Mitteilung der privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeitr\u00e4ge\n<ul>\n<li>durch den Arbeitnehmer<\/li>\n<li>mittels ELStAM (\u00a7 39 Abs. 4 Nr. 4 i. V. m. \u00a7 52 Abs. 50g EStG)<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<li>Mindestvorsorgepauschale f\u00fcr Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr\u00e4ge (\u00a7 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 dritter Teilsatz EStG)<\/li>\n<li>Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (\u00a7 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und \u00a7 39b Abs. 2 Satz 12 EStG)<\/li>\n<li>Pflichtveranlagungstatbestand<\/li>\n<li>Lohnsteuertabellen zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (\u00a7 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG)<\/li>\n<li>Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen F\u00e4llen (\u00a7 40 Abs. 1 EStG)<\/li>\n<li>Anwendungsregelung<\/li>\n<\/ol>\n<p>BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 5 &#8211; S-2367 \/ 13 \/ 10001.\u00a0Das\u00a0Schreiben im Volltext\u00a0finden Sie auf der Homepage des BMF:<\/p>\n<p>Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt hinsichtlich der Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren (\u00a7 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 4 EStG) Folgendes:<br \/>\n1. Allgemeines<br \/>\nEine Vorsorgepauschale wird ausschlie\u00dflich im Lohnsteuerabzugsverfahren ber\u00fccksichtigt (\u00a7 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 4 EStG). \u00dcber die Vorsorgepauschale hinaus werden im Lohnsteuerabzugsverfahren keine weiteren Vorsorgeaufwendungen ber\u00fccksichtigt. Eine Vorsorgepauschale wird grunds\u00e4tzlich in allen Steuerklassen ber\u00fccksichtigt.<br \/>\n1 Die \u00c4nderungen gegen\u00fcber dem BMF-Schreiben vom 22. Oktober 2010 (BStBl I Seite 1254) sind durch Fettdruck hervorgehoben. Die \u00dcberschriften zu den Tz. 6.2 und 8 wurden ge\u00e4ndert.<br \/>\nSeite 2<br \/>\n2. Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Berechnung der Vorsorgepauschale (\u00a7 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG)<br \/>\nDie beim Lohnsteuerabzug zu ber\u00fccksichtigende Vorsorgepauschale setzt sich aus folgenden Teilbetr\u00e4gen zusammen:<br \/>\n&#8211; Teilbetrag f\u00fcr die Rentenversicherung (\u00a7 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a EStG),<br \/>\n&#8211; Teilbetrag f\u00fcr die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung (\u00a7 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c EStG) und<br \/>\n&#8211; Teilbetrag f\u00fcr die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung (\u00a7 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG).<br \/>\nOb die Voraussetzungen f\u00fcr den Ansatz der einzelnen Teilbetr\u00e4ge vorliegen, ist jeweils gesondert zu pr\u00fcfen; hierf\u00fcr ist immer der Versicherungsstatus am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums ma\u00dfgebend und das Dienstverh\u00e4ltnis nicht auf Teilmonate aufzu-teilen. Die Teilbetr\u00e4ge sind getrennt zu berechnen; die auf volle Euro aufgerundete Summe der Teilbetr\u00e4ge ergibt die anzusetzende Vorsorgepauschale.<br \/>\nBemessungsgrundlage f\u00fcr die Berechnung der Teilbetr\u00e4ge f\u00fcr die Rentenversicherung und die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung ist der Arbeitslohn. Entsch\u00e4digungen i. S. d. \u00a7 24 Nummer 1 EStG sind nicht als Arbeitslohnbestandteil zu ber\u00fccksichtigen (\u00a7 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 zweiter Teilsatz EStG); aus Vereinfachungsgr\u00fcnden ist es aber nicht zu beanstanden, wenn regul\u00e4r zu besteuernde Entsch\u00e4digungen bei der Bemessungs-grundlage f\u00fcr die Berechnung der Vorsorgepauschale ber\u00fccksichtigt werden. Steuerfreier Arbeitslohn geh\u00f6rt ebenfalls nicht zur Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Berechnung der entsprechenden Teilbetr\u00e4ge (BFH-Urteil vom 18. M\u00e4rz 1983, BStBl II Seite 475). Dies gilt auch bei der Mindestvorsorgepauschale f\u00fcr die Kranken- und Pflegeversicherung (\u00a7 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 dritter Teilsatz EStG, Tz. 7).<br \/>\nDer Arbeitslohn ist f\u00fcr die Berechnung der Vorsorgepauschale und der Mindestvorsorge-pauschale (Tz. 7) nicht um den Versorgungsfreibetrag (\u00a7 19 Absatz 2 EStG) und den Altersentlastungsbetrag (\u00a7 24a EStG) zu vermindern.<br \/>\nDie jeweilige Beitragsbemessungsgrenze ist bei allen Teilbetr\u00e4gen der Vorsorgepauschale zu beachten. Bei den Rentenversicherungsbeitr\u00e4gen gilt &#8211; abh\u00e4ngig vom Besch\u00e4ftigungsort i. S. d. \u00a7 9 SGB IV &#8211; die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) und die Beitrags-bemessungsgrenze Ost (BBG Ost). Dies gilt auch bei einer Versicherung in der knappschaft-lichen Rentenversicherung; deren besondere Beitragsbemessungsgrenze ist hier nicht ma\u00dfgeblich. In F\u00e4llen, in denen die Verpflichtung besteht, Beitr\u00e4ge zur Alterssicherung an<br \/>\nSeite 3<br \/>\nausl\u00e4ndische Sozialversicherungstr\u00e4ger abzuf\u00fchren (Tz. 3), bestimmt sich die ma\u00dfgebliche Beitragsbemessungsgrenze nach dem Ort der lohnsteuerlichen Betriebsst\u00e4tte des Arbeitgebers (\u00a7 41 Absatz 2 EStG). Die Gleitzone in der Sozialversicherung (Arbeitsl\u00f6hne von 450,01 Euro bis 850 Euro) ist steuerlich unbeachtlich. Ebenfalls unbeachtlich ist die Verminderung der Beitragsbemessungsgrenzen beim Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverh\u00e4ltnisse (\u00a7 22 Absatz 2 SGB IV).<br \/>\nDie Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Ermittlung der Vorsorgepauschale (Arbeitslohn) und f\u00fcr die Berechnung der Sozialabgaben (Arbeitsentgelt) kann unterschiedlich sein. F\u00fcr die Berechnung der Vorsorgepauschale ist das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt nicht ma\u00dfgeblich.<br \/>\nBeispiel:<br \/>\nEin Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitslohn von 60 000 Euro wandelt im Jahr 2014 einen Betrag von 4 000 Euro bei einer Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung von 71 400 Euro zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung im Durchf\u00fchrungsweg Direktzusage um.<br \/>\nBemessungsgrundlage f\u00fcr die Berechnung des Teilbetrags der Vorsorgepauschale f\u00fcr die Rentenversicherung ist der steuerpflichtige Arbeitslohn i. H. v. 56 000 Euro. Das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt betr\u00e4gt hingegen 57 144 Euro, weil 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2 856 Euro) nicht als Arbeitsentgelt i. S. d. Sozialversicherung gelten (\u00a7 14 Absatz 1 SGB IV).<br \/>\n3. Teilbetrag f\u00fcr die Rentenversicherung (\u00a7 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a und Absatz 4 EStG)<br \/>\nAuf Grundlage des steuerlichen Arbeitslohns wird unabh\u00e4ngig von der Berechnung der tats\u00e4chlich abzuf\u00fchrenden Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge typisierend ein Arbeitnehmeranteil f\u00fcr die Rentenversicherung eines pflichtversicherten Arbeitnehmers berechnet, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und ein Arbeitnehmer-anteil zu entrichten ist. Das gilt auch bei der Versicherung in einer berufsst\u00e4ndischen Ver-sorgungseinrichtung bei Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung (\u00a7 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI). Das Steuerrecht folgt insoweit der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung, so dass der Arbeitgeber hinsichtlich der ma\u00dfgeblichen Vorsorgepauschale keinen zus\u00e4tzlichen Ermittlungsaufwand anstellen muss, sondern auf die ihm insoweit bekannten Tatsachen bei der Abf\u00fchrung der Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge &#8211; bezogen auf das jeweilige Dienstverh\u00e4ltnis &#8211; zur\u00fcckgreifen kann.<br \/>\nSeite 4<br \/>\nDer Teilbetrag der Vorsorgepauschale f\u00fcr die Rentenversicherung gilt daher bezogen auf das jeweilige Dienstverh\u00e4ltnis beispielsweise nicht bei<br \/>\n&#8211; Beamten,<br \/>\n&#8211; beherrschenden Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern einer GmbH,<br \/>\n&#8211; Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften (\u00a7 1 Satz 3 SGB VI),<br \/>\n&#8211; weiterbesch\u00e4ftigten Beziehern einer Vollrente wegen Alters oder vergleichbaren Pensionsempf\u00e4ngern, selbst wenn gem\u00e4\u00df \u00a7 172 Absatz 1 SGB VI ein Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten ist,<br \/>\n&#8211; Arbeitnehmern, die von ihrem Arbeitgeber nur Versorgungsbez\u00fcge i. S. d. \u00a7 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 EStG erhalten (Werkspension\u00e4re),<br \/>\n&#8211; geringf\u00fcgig besch\u00e4ftigten Arbeitnehmern, bei denen die Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen erhoben wird und f\u00fcr die nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wird (\u00dcbergangsregelung und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht),<br \/>\n&#8211; nach \u00a7 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV geringf\u00fcgig besch\u00e4ftigten Arbeitnehmern (versicherungsfreie kurzfristige Besch\u00e4ftigung), bei denen die Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen erhoben wird,<br \/>\n&#8211; anderen Arbeitnehmern, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflicht-versichert sind und deshalb auch keinen Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten haben (z. B. als Praktikanten oder aus anderen Gr\u00fcnden),<br \/>\n&#8211; Arbeitnehmern, wenn der Arbeitgeber nach \u00a7 20 Absatz 3 Satz 1 SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein tr\u00e4gt (u. a. Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt von bis zu monatlich 325 Euro).<br \/>\nBei Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf eigenen Antrag aufgrund einer der in R 3.62 Absatz 3 LStR genannten Vorschriften ist der Teilbetrag f\u00fcr die Rentenversicherung nur in den F\u00e4llen des \u00a7 3 Nummer 62 Satz 2 Buchstabe b (gesetzliche Rentenversicherung) und c (berufsst\u00e4ndische Versorgungs-einrichtung) EStG, nicht jedoch in den F\u00e4llen des \u00a7 3 Nummer 62 Satz 2 Buchstabe a EStG (Lebensversicherung) anzusetzen.<br \/>\nIn F\u00e4llen, in denen die Verpflichtung besteht, Beitr\u00e4ge zur Alterssicherung an ausl\u00e4ndische Sozialversicherungstr\u00e4ger abzuf\u00fchren, hat der Arbeitgeber bei der Berechnung der Vorsorge-pauschale einen Teilbetrag f\u00fcr die Rentenversicherung nur zu ber\u00fccksichtigen, wenn der abzuf\u00fchrende Beitrag &#8211; zumindest teilweise &#8211; einen Arbeitnehmeranteil enth\u00e4lt und dem Grunde nach zu einem Sonderausgabenabzug f\u00fchren kann (\u00a7 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG). Es ist nicht erforderlich, dass die Bundesrepublik Deutschland \u00fcber das Gemeinschaftsrecht der Europ\u00e4ischen Union mit dem anderen Staat auf dem Gebiet der<br \/>\nSeite 5<br \/>\nSozialversicherung verbunden oder dass ein Sozialversicherungsabkommen mit dem anderen Staat geschlossen worden ist. Besteht Sozialversicherungspflicht im Inland und parallel im Ausland, bleiben im Lohnsteuerabzugsverfahren die Beitr\u00e4ge an den ausl\u00e4ndischen Sozialversicherungstr\u00e4ger unber\u00fccksichtigt.<br \/>\n4. Teilbetrag f\u00fcr die gesetzliche Krankenversicherung (\u00a7 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b EStG)<br \/>\nAuf Grundlage des steuerlichen Arbeitslohns wird unabh\u00e4ngig von der Berechnung der tats\u00e4chlich abzuf\u00fchrenden Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge typisierend ein Arbeitnehmeranteil f\u00fcr die Krankenversicherung eines pflichtversicherten Arbeitnehmers berechnet, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert ist (z. B. bei h\u00f6her verdienenden Arbeitnehmern). Der typisierte Arbeitnehmer-anteil ist auch anzusetzen bei in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeit-nehmern, die die anfallenden Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge in voller H\u00f6he allein tragen m\u00fcssen (z. B. freiwillig versicherte Beamte, Empf\u00e4nger von Versorgungsbez\u00fcgen). Der entsprechende Teilbetrag ist jedoch nur zu ber\u00fccksichtigen, wenn der Arbeitnehmer Beitr\u00e4ge zur inl\u00e4ndischen gesetzlichen Krankenversicherung leistet; andernfalls ist f\u00fcr Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr\u00e4ge immer die Mindestvorsorgepauschale (Tz. 7) anzusetzen. Besteht Sozialversicherungspflicht im Inland und parallel im Ausland, bleiben im Lohnsteuerabzugs-verfahren die Beitr\u00e4ge an den ausl\u00e4ndischen Sozialversicherungstr\u00e4ger unber\u00fccksichtigt. Den Arbeitnehmeranteil f\u00fcr die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung darf der Arbeitgeber nur ansetzen, wenn er von einer entsprechenden Versicherung Kenntnis hat (z. B. bei Zahlung eines steuerfreien Zuschusses oder nach Vorlage eines geeigneten Nachweises durch den Arbeitnehmer).<br \/>\nBeispiel:<br \/>\nLediglich der Beihilfestelle, nicht jedoch der Besoldungsstelle ist bekannt, dass ein Beamter freiwillig gesetzlich krankenversichert ist.<br \/>\nDie Besoldungsstelle ber\u00fccksichtigt beim Lohnsteuerabzug die Mindestvorsorge-pauschale (Tz. 7).<br \/>\nF\u00fcr geringf\u00fcgig besch\u00e4ftigte Arbeitnehmer (geringf\u00fcgig entlohnte Besch\u00e4ftigung sowie kurzfristige Besch\u00e4ftigung), bei denen die Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuer-abzugsmerkmalen erhoben wird, ist kein Teilbetrag f\u00fcr die gesetzliche Krankenversicherung anzusetzen, wenn kein Arbeitnehmeranteil f\u00fcr die Krankenversicherung zu entrichten ist. Entsprechendes gilt f\u00fcr andere Arbeitnehmer, wenn kein Arbeitnehmeranteil zu entrichten ist; dies ist regelm\u00e4\u00dfig bei Sch\u00fclern und Studenten der Fall. In den entsprechenden F\u00e4llen ist in<br \/>\nSeite 6<br \/>\nden Lohnsteuerberechnungsprogrammen (siehe z. B. Bekanntmachung des BMF vom 20. Februar 2013, betreffend den ge\u00e4nderten Programmablaufplan f\u00fcr die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer etc. f\u00fcr 2013, BStBl I Seite 221) unter dem Eingangsparameter \u201ePKV\u201c der Wert \u201e1\u201c einzugeben. Zum Ansatz der Mindestvorsorgepauschale vergleiche Tz. 7.<br \/>\n5. Teilbetrag f\u00fcr die soziale Pflegeversicherung (\u00a7 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c EStG)<br \/>\nDer Teilbetrag f\u00fcr die soziale Pflegeversicherung wird bei Arbeitnehmern angesetzt, die in der inl\u00e4ndischen sozialen Pflegeversicherung versichert sind. Der Teilbetrag ist unter Ber\u00fcck-sichtigung des Grundsatzes \u201ePflegeversicherung folgt Krankenversicherung\u201c auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert, jedoch privat pflege-versichert ist. Besteht Sozialversicherungspflicht im Inland und parallel im Ausland, bleiben im Lohnsteuerabzugsverfahren die Beitr\u00e4ge an den ausl\u00e4ndischen Sozialversicherungstr\u00e4ger unber\u00fccksichtigt.<br \/>\nL\u00e4nderspezifische Besonderheiten bei den Beitragss\u00e4tzen sind zu ber\u00fccksichtigen (h\u00f6herer Arbeitnehmeranteil in Sachsen [zzt. 1,525 % statt 1,025 %]).<br \/>\nDer Beitragszuschlag f\u00fcr Arbeitnehmer ohne Kinder ist ebenfalls zu ber\u00fccksichtigen (\u00a7 55 Absatz 3 SGB XI [zzt. 0,25 %]).<br \/>\n6. Teilbetrag f\u00fcr die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung (\u00a7 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG)<br \/>\nDer Teilbetrag f\u00fcr die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung wird bei Arbeit-nehmern angesetzt, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflege-versicherung versichert sind (z. B. privat versicherte Beamte, beherrschende Gesellschafter- Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und h\u00f6her verdienende Arbeitnehmer).<br \/>\nIn den Steuerklassen I bis V k\u00f6nnen die dem Arbeitgeber mitgeteilten privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeitr\u00e4ge ber\u00fccksichtigt werden (Tz. 6.1 und 6.2). Hiervon ist ein &#8211; unabh\u00e4ngig vom tats\u00e4chlich zu zahlenden Zuschuss &#8211; typisierend berechneter Arbeit-geberzuschuss abzuziehen, wenn der Arbeitgeber nach \u00a7 3 Nummer 62 EStG steuerfreie Zusch\u00fcsse zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Arbeitnehmers zu leisten hat. Die Beitragsbemessungsgrenze und landesspezifische Besonderheiten bei der Verteilung des Beitragssatzes f\u00fcr die Pflegeversicherung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer (niedrigerer Arbeitgeberanteil in Sachsen [zzt. 0,525 % statt 1,025 %]) sind zu beachten.<br \/>\nSeite 7<br \/>\n6.1 Mitteilung der privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeitr\u00e4ge durch den Arbeitnehmer<br \/>\nEs ist die Mindestvorsorgepauschale (Tz. 7) zu ber\u00fccksichtigen, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die abziehbaren privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeitr\u00e4ge nicht mitteilt (Beitragsbescheinigung des Versicherungsunternehmens). Die mitgeteilten Beitr\u00e4ge sind ma\u00dfgebend, wenn sie h\u00f6her sind als die Mindestvorsorgepauschale. Beitrags-bescheinigungen ausl\u00e4ndischer Versicherungsunternehmen darf der Arbeitgeber nicht ber\u00fcck-sichtigen. Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer k\u00f6nnen im Lohnsteuerabzugsverfahren keine Beitr\u00e4ge f\u00fcr eine private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung nachweisen; dies gilt auch hinsichtlich der Beitr\u00e4ge eines privat versicherten Ehegatten oder Lebenspartners des Arbeitnehmers (siehe unten).<br \/>\nDie mitgeteilten Beitr\u00e4ge privat versicherter Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzugs zu ber\u00fccksichtigen. Einbezogen werden k\u00f6nnen Beitr\u00e4ge f\u00fcr die eigene private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung des Arbeitnehmers einschlie\u00dflich der entsprechenden Beitr\u00e4ge f\u00fcr den mitversicherten, nicht dauernd getrennt lebenden, unbe-schr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartner und f\u00fcr mitversicherte Kinder, f\u00fcr die der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Freibetrag f\u00fcr Kinder (\u00a7 32 Absatz 6 EStG) oder auf Kindergeld hat. \u00dcber diesen Weg sind auch private Versicherungs-beitr\u00e4ge eines selbst versicherten, nicht dauernd getrennt lebenden, unbeschr\u00e4nkt einkommen-steuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartners des Arbeitnehmers zu ber\u00fccksichtigen, sofern dieser keine Eink\u00fcnfte i. S. d. \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EStG (Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbst\u00e4ndiger Arbeit und nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit) erzielt. Der Arbeitgeber hat nicht zu pr\u00fcfen, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung der Versicherungsbeitr\u00e4ge des selbst versicherten Ehegatten oder Lebenspartners bei der Vorsorgepauschale des Arbeitnehmers erf\u00fcllt sind. Eine ggf. erforderliche Korrektur bleibt einer Pflichtveranlagung (\u00a7 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG, Tz. 9) vorbehalten. Versicherungsbeitr\u00e4ge selbst versicherter Kinder sind nicht zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\nDer Arbeitgeber kann die Beitragsbescheinigung oder die ge\u00e4nderte Beitragsbescheinigung entsprechend ihrer zeitlichen G\u00fcltigkeit beim Lohnsteuerabzug &#8211; auch r\u00fcckwirkend &#8211; ber\u00fccksichtigen. Bereits abgerechnete Lohnabrechnungszeitr\u00e4ume m\u00fcssen nicht nachtr\u00e4glich ge\u00e4ndert werden. Dies gilt nicht nur, wenn die Beitr\u00e4ge einer ge\u00e4nderten Beitrags-bescheinigung r\u00fcckwirkend h\u00f6her sind, sondern auch im Falle niedrigerer Beitr\u00e4ge. Im Hinblick auf die Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers nach \u00a7 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 EStG und die ggf. bestehende Veranlagungspflicht nach \u00a7 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG (Tz. 9) ist keine Anzeige i. S. d. \u00a7 41c Absatz 4 EStG erforderlich.<br \/>\nSeite 8<br \/>\nDer Arbeitgeber hat folgende Beitragsbescheinigungen des Versicherungsunternehmens im Rahmen des Lohnsteuerabzugs zu ber\u00fccksichtigen:<br \/>\n&#8211; eine bis zum 31. M\u00e4rz des Kalenderjahres vorgelegte Beitragsbescheinigung \u00fcber die voraussichtlichen privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeitr\u00e4ge des Vorjahres,<br \/>\n&#8211; eine Beitragsbescheinigung \u00fcber die voraussichtlichen privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeitr\u00e4ge des laufenden Kalenderjahres oder<br \/>\n&#8211; eine Beitragsbescheinigung \u00fcber die nach \u00a7 10 Absatz 2a Satz 4 Nummer 2 EStG \u00fcbermittelten Daten f\u00fcr das Vorjahr.<br \/>\nEine dem Arbeitgeber vorliegende Beitragsbescheinigung ist auch im Rahmen des Lohnsteuerabzugs der Folgejahre (weiter) zu ber\u00fccksichtigen, wenn keine neue Beitragsbescheinigung vorgelegt wird.<br \/>\nSind die als Sonderausgaben abziehbaren privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungs-beitr\u00e4ge h\u00f6her als die im Lohnsteuerabzugsverfahren ber\u00fccksichtigten Beitr\u00e4ge, kann der Arbeitnehmer die tats\u00e4chlich gezahlten Beitr\u00e4ge bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Sind die Beitr\u00e4ge niedriger, kommt eine Pflichtveranlagung in Betracht, wenn die entsprechenden Arbeitslohngrenzen \u00fcberschritten werden (\u00a7 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG, Tz. 9).<br \/>\n6.2 Mitteilung der privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeitr\u00e4ge mittels ELStAM (\u00a7 39 Absatz 4 Nummer 4 i. V. m. \u00a7 52 Absatz 50g EStG)<br \/>\nIm Rahmen des ELStAM-Verfahrens (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) wird das Mitteilungsverfahren (Tz. 6.1) abgel\u00f6st durch eine elektronische Bereitstellung der privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeitr\u00e4ge (\u00a7 39 Absatz 4 Nummer 4 EStG). Der Verfahrenseinsatz wird durch BMF-Schreiben mitgeteilt (\u00a7 52 Absatz 50g EStG).<br \/>\n6.3 Bescheinigung der Beitr\u00e4ge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Kranken-versicherung und zur sozialen Pflegeversicherung (\u00a7 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 EStG)<br \/>\nUnter Nummer 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung (siehe z. B. BMF-Schreiben 28. August 2013, BStBl I Seite 1132) sind Beitr\u00e4ge des Arbeitnehmers zur inl\u00e4ndischen gesetzlichen Krankenversicherung und zur inl\u00e4ndischen sozialen Pflegeversicherung zu bescheinigen. Beitr\u00e4ge an ausl\u00e4ndische Sozialversicherungstr\u00e4ger sind nicht zu bescheinigen.<br \/>\nSeite 9<br \/>\n7. Mindestvorsorgepauschale f\u00fcr Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr\u00e4ge (\u00a7 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 dritter Teilsatz EStG)<br \/>\nDie Mindestvorsorgepauschale (\u00a7 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 dritter Teilsatz EStG) in H\u00f6he von 12 % des Arbeitslohns mit einem H\u00f6chstbetrag von j\u00e4hrlich 1 900 Euro (in Steuerklasse III 3 000 Euro) ist anzusetzen, wenn sie h\u00f6her ist als die Summe der Teilbetr\u00e4ge f\u00fcr die gesetzliche Krankenversicherung (Tz. 4) und die soziale Pflegeversicherung (Tz. 5) oder die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung (Tz. 6). Die Mindestvorsorge-pauschale ist auch dann anzusetzen, wenn f\u00fcr den entsprechenden Arbeitslohn kein Arbeit-nehmeranteil zur inl\u00e4ndischen gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu entrichten ist (z. B. bei geringf\u00fcgig besch\u00e4ftigten Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn nicht nach \u00a7 40a EStG pauschaliert wird, und bei Arbeitnehmern, die Beitr\u00e4ge zu einer aus-l\u00e4ndischen Kranken- und Pflegeversicherung leisten). Die Mindestvorsorgepauschale ist in allen Steuerklassen zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\nNeben der Mindestvorsorgepauschale wird der Teilbetrag der Vorsorgepauschale f\u00fcr die Rentenversicherung ber\u00fccksichtigt, wenn eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder wegen der Versicherung in einer berufsst\u00e4ndischen Versorgungs-einrichtung eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht vorliegt (Tz. 3).<br \/>\n8. Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (\u00a7 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und \u00a7 39b Absatz 2 Satz 12 EStG)<br \/>\n\u00dcber die in \u00a7 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG genannten Ausschlusstatbest\u00e4nde hinaus ist ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber auch dann ausgeschlossen, wenn &#8211; bezogen auf den Teilbetrag der Vorsorgepauschale f\u00fcr die Rentenversicherung &#8211; der Arbeitnehmer innerhalb des Kalenderjahres nicht durchg\u00e4ngig zum Anwendungsbereich nur einer Beitragsbemessungsgrenze (West oder Ost) geh\u00f6rte oder wenn &#8211; bezogen auf den Teilbetrag der Vorsorgepauschale f\u00fcr die Rentenversicherung oder die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung &#8211; innerhalb des Kalenderjahres nicht durchg\u00e4ngig ein Beitragssatz anzuwenden war. F\u00fcr den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich (\u00a7 39b Absatz 2 Satz 12 EStG) gilt dies entsprechend.<br \/>\n9. Pflichtveranlagungstatbestand (\u00a7 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG)<br \/>\nEs besteht eine Pflicht zur Veranlagung zur Einkommensteuer, wenn bei einem Steuer-pflichtigen die Summe der beim Lohnsteuerabzug ber\u00fccksichtigten Teilbetr\u00e4ge der Vorsorge-pauschale f\u00fcr die gesetzliche und private Kranken- und Pflegeversicherung h\u00f6her ist als die bei der Veranlagung als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach \u00a7 10<br \/>\nSeite 10<br \/>\nAbsatz 1 Nummer 3 und 3a in Verbindung mit Absatz 4 EStG und die entsprechenden Arbeitslohngrenzen \u00fcberschritten werden.<br \/>\nDies gilt auch, wenn die beim Lohnsteuerabzug ber\u00fccksichtigte Mindestvorsorgepauschale (Tz. 7) h\u00f6her ist als die bei der Veranlagung zur Einkommensteuer als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen.<br \/>\n10. Lohnsteuertabellen zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (\u00a7 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG)<br \/>\nAus Vereinfachungsgr\u00fcnden wird bei der Erstellung der Lohnsteuertabellen &#8211; bezogen auf die Ber\u00fccksichtigung der Vorsorgepauschale &#8211; der Beitragszuschlag f\u00fcr Kinderlose (\u00a7 55 Absatz 3 SGB XI) nicht ber\u00fccksichtigt (siehe z. B. Bekanntmachung des BMF vom 20. Februar 2013, betreffend den ge\u00e4nderten Programmablaufplan f\u00fcr die Erstellung von Lohnsteuertabellen f\u00fcr 2013, BStBl I Seite 221). Die l\u00e4nderspezifische Besonderheit bei der sozialen Pflegeversicherung (Tz. 5, h\u00f6herer Arbeitnehmeranteil in Sachsen [zzt. 1,525 % statt 1,025%]) ist jedoch bei der Erstellung von Lohnsteuertabellen zu beachten. Es bestehen keine Bedenken, wenn die Lohnsteuer mittels einer Lohnsteuertabelle berechnet wird, die die Besonderheit nicht ber\u00fccksichtigt, wenn der Arbeitnehmer einer entsprechenden Lohnsteuerberechnung nicht widerspricht.<br \/>\nBei geringf\u00fcgig besch\u00e4ftigten Arbeitnehmern (geringf\u00fcgig entlohnte Besch\u00e4ftigung sowie kurzfristige Besch\u00e4ftigung), bei denen die Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuer-abzugsmerkmalen erhoben wird und der Arbeitnehmer keinen eigenen Beitrag zur Rentenversicherung und Kranken-\/Pflegeversicherung zahlt, ist die Lohnsteuer mit der \u201eBesonderen Lohnsteuertabelle\u201c zu berechnen (siehe z.B. Bekanntmachung des BMF vom 20. Februar 2013, a. a. O.).<br \/>\n11. Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen F\u00e4llen (\u00a7 40 Absatz 1 EStG)<br \/>\nBei der Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes kann aus Vereinfachungsgr\u00fcnden davon ausgegangen werden, dass die betroffenen Arbeitnehmer in allen Zweigen der Sozialversicherung versichert sind und keinen Beitragszuschlag f\u00fcr Kinderlose (\u00a7 55 Absatz 3 SGB XI) leisten. Die individuellen Verh\u00e4ltnisse aufgrund des Faktorverfahrens nach \u00a7 39f EStG bleiben unber\u00fccksichtigt.<br \/>\n12. Anwendungsregelung<br \/>\nDie Regelungen dieses Schreibens sind sp\u00e4testens ab Ver\u00f6ffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I zu beachten.<br \/>\nSeite 11<br \/>\nDas BMF-Schreiben vom 22. Oktober 2010 &#8211; IV C 5 &#8211; S 2367\/09\/10002, DOK 2010\/0801807 &#8211; (BStBl I Seite 1254) wird hiermit aufgehoben.<br \/>\nDieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<br \/>\nIm Auftrag<br \/>\nDieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder die Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren (\u00a7 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 und Abs. 4 EStG) neu geregelt und das bisher dazu geltende BMF-Schreiben IV C 5 &#8211; S 2367\/09\/10002 vom 22.10.2010 (BStBl I 2010, S. 1254) aufgehoben. 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