{"id":37914,"date":"2013-11-29T18:08:42","date_gmt":"2013-11-29T16:08:42","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37914"},"modified":"2013-11-29T18:08:42","modified_gmt":"2013-11-29T16:08:42","slug":"trennung-der-entgelte-bei-abgabe-mehrerer-unterschiedlich-zu-besteuernder-leistungen-zu-einem-pauschalen-gesamtverkaufspreis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/trennung-der-entgelte-bei-abgabe-mehrerer-unterschiedlich-zu-besteuernder-leistungen-zu-einem-pauschalen-gesamtverkaufspreis\/","title":{"rendered":"Trennung der Entgelte bei Abgabe mehrerer unterschiedlich zu besteuernder Leistungen zu einem pauschalen Gesamtverkaufspreis"},"content":{"rendered":"<h2><span style=\"font-size: 1.17em;\">BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV D 2 &#8211; S-7200 \/ 13 \/ 10004 vom 28.11.2013<\/span><\/h2>\n<h3 id=\"ueberschrift4\">I. Trennung der Entgelte bei Abgabe mehrerer unterschiedlich zu besteuernder Leistungen zu einem pauschalen Gesamtverkaufspreis<\/h3>\n<p>Erbringt ein Unternehmer mehrere unterschiedlich zu besteuernde Leistungen zu einem pauschalen Gesamtverkaufspreis, ist der einheitliche Preis, der unter oder \u00fcber der Summe der Einzelver\u00e4u\u00dferungspreise liegen kann, zur zutreffenden Besteuerung der einzelnen Leistungen aufzuteilen.<\/p>\n<p>Mit dem o. a. Beschluss vom 3. April 2013, V B 125\/12, hat der BFH entschieden, dass die Aufteilung eines Gesamtverkaufspreises nach der &#8222;einfachstm\u00f6glichen&#8220; Aufteilungsmethode zu erfolgen hat. Liefert der Unternehmer die im Rahmen eines Gesamtverkaufspreises gelieferten Gegenst\u00e4nde auch einzeln, ist der Gesamtverkaufspreis grunds\u00e4tzlich nach Ma\u00dfgabe der Einzelverkaufspreise aufzuteilen.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist wie folgt zu verfahren:<\/p>\n<p>Erbringt der Unternehmer mehrere unterschiedlich zu besteuernde Leistungen zu einem pauschalen Gesamtverkaufspreis, ist das einheitliche Entgelt sachgerecht aufzuteilen. Die Aufteilung ist dabei nach der einfachstm\u00f6glichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode vorzunehmen, die zu sachgerechten Ergebnissen f\u00fchrt. Bestehen mehrere sachgerechte, gleich einfache Aufteilungsmethoden, kann der Unternehmer zwischen diesen Methoden frei w\u00e4hlen.<\/p>\n<p>Bietet der Unternehmer die im Rahmen des Gesamtverkaufspreises erbrachten Leistungen auch einzeln an, ist der Gesamtverkaufspreis grunds\u00e4tzlich nach dem Verh\u00e4ltnis der Einzelverkaufspreise dieser Leistungen aufzuteilen, weil es sich hierbei im Regelfall um die einfachstm\u00f6gliche sachgerechte Aufteilungsmethode handelt. Daneben sind auch andere Aufteilungsmethoden wie das Verh\u00e4ltnis des Wareneinsatzes zul\u00e4ssig, sofern diese gleich einfach sind und zu sachgerechten Ergebnissen f\u00fchren. Die Aufteilung nach den betrieblichen Kosten ist keine gleich einfache Aufteilungsmethode und danach nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>F\u00fchrt die vom Unternehmer gew\u00e4hlte Berechnungs- oder Bewertungsmethode nicht zu einem sachgerechten Aufteilungsergebnis, kann nach \u00a7 162 der Abgabenordnung (AO) eine Sch\u00e4tzung der Besteuerungsgrundlagen vorgenommen werden.<\/p>\n<p>Die Aufteilung des Gesamtverkaufspreises auf unterschiedlich zu besteuernde Leistungen ist eine Pflichtangabe der Rechnungslegung (\u00a7 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes &#8211; UStG). F\u00fcr Kleinbetragsrechnungen (\u00a7 33 der Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung &#8211; UStDV) gilt dies f\u00fcr den in der Rechnung anzugebenden Steuerbetrag entsprechend.<\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift6\">II. \u00c4nderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses<\/h3>\n<p>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder wird in Abschnitt 10.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl I, S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22. November &#8211; IV D 3 &#8211; S-7172 \/ 13 \/ 10001 (2013\/1007334), ge\u00e4ndert worden ist, folgender Absatz 11 angef\u00fcgt:<\/p>\n<p><strong>&#8222;(11)<\/strong>\u00a0<sup><strong>1<\/strong><\/sup><strong>Erbringt ein Unternehmer im Rahmen eines Gesamtverkaufspreises zwei oder mehrere unterschiedlich zu besteuernde Lieferungen oder sonstige Leistungen, ist der einheitliche Preis sachgerecht auf die einzelnen Leistungen aufzuteilen.<\/strong>\u00a0<sup><strong>2<\/strong><\/sup><strong>Dabei hat der Unternehmer grunds\u00e4tzlich die einfachstm\u00f6gliche sachgerechte Aufteilungsmethode zu w\u00e4hlen (vgl. BFH-Beschluss vom 03.04.2013, V B 125\/12, BStBl II 2013, S. \u2026 und BFH-Urteil vom 30.06.2011, V R 44\/10, BStBl II, S. 1003).<\/strong>\u00a0<sup><strong>3<\/strong><\/sup><strong>Bestehen mehrere sachgerechte, gleich einfache Aufteilungsmethoden, kann der Unternehmer zwischen diesen Methoden frei w\u00e4hlen.<\/strong>\u00a0<sup><strong>4<\/strong><\/sup><strong>Bietet der Unternehmer die im Rahmen des Gesamtverkaufspreises erbrachten Leistungen auch einzeln an, ist der Gesamtverkaufspreis grunds\u00e4tzlich nach dem Verh\u00e4ltnis der Einzelverkaufspreise aufzuteilen.<\/strong><sup><strong>5<\/strong><\/sup><strong>Daneben sind auch andere Aufteilungsmethoden wie das Verh\u00e4ltnis des Wareneinsatzes zul\u00e4ssig, sofern diese gleich einfach sind und zu sachgerechten Ergebnissen f\u00fchren.<\/strong>\u00a0<sup><strong>6<\/strong><\/sup><strong>Die Aufteilung nach den betrieblichen Kosten ist keine gleich einfache Aufteilungsmethode und danach nicht zul\u00e4ssig.<\/strong>\u00a0<sup><strong>7<\/strong><\/sup><strong>Nach den vorstehenden Grunds\u00e4tzen ist auch zu verfahren, wenn das Entgelt f\u00fcr eine einheitliche Leistung f\u00fcr Zwecke der Umsatzsteuer auf unterschiedlich besteuerte Leistungsbestandteile aufzuteilen ist, z. B. bei grenz\u00fcberschreitenden Personenbef\u00f6rderungen i. S. von \u00a7 3b Abs. 1 Satz 2 UStG oder bei der Vermietung von Grundst\u00fccken mit aufstehenden Betriebsvorrichtungen nach \u00a7 4 Nr. 12 Satz 2 UStG.<\/strong>\u00a0<sup><strong>8<\/strong><\/sup><strong>Zur Aufteilung eines pauschalen Gesamtpreises\/Gesamtentgelts<\/strong><\/p>\n<div><\/div>\n<ul>\n<li><strong>f\u00fcr unterschiedlich besteuerte Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation siehe Abschnitt 3a.10 Abs. 7 und 8,<\/strong><\/li>\n<li><strong>f\u00fcr grenz\u00fcberschreitende Personenbef\u00f6rderungen siehe Abschnitt 3b.1 Abs. 6,<\/strong><\/li>\n<li><strong>f\u00fcr die Vermietung von Sportanlagen zusammen mit den darauf befindlichen Betriebsvorrichtungen siehe Abschnitt 4.12.11 Abs. 3 und<\/strong><\/li>\n<li><strong>f\u00fcr die Vermittlung von grenz\u00fcberschreitenden Personenbef\u00f6rderungsleistungen im Luftverkehr durch Reiseb\u00fcros siehe Abschnitt 10.1 Abs. 9.<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p><sup><strong>9<\/strong><\/sup><strong>Zu den Aufzeichnungspflichten vgl. Abschnitt 22.2 Abs. 6.&#8220;<\/strong><\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift10\">III. Anwendung<\/h3>\n<p>Die Regelung ist auf alle offenen F\u00e4lle anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer bei vor dem 1. Juli 2014 ausgef\u00fchrten Ums\u00e4tzen aus Leistungen zu einem Gesamtverkaufspreis, die jeweils auch einzeln erh\u00e4ltlich sind, eine abweichende Berechnungs- oder Bewertungsmethode verwendet, soweit die Aufteilung auf die unterschiedlichen Steuers\u00e4tze nicht missbr\u00e4uchlich im Sinne des \u00a7 42 AO erfolgt.<\/p>\n<p id=\"seitenquelle\">Quelle:\u00a0BMF<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV D 2 &#8211; S-7200 \/ 13 \/ 10004 vom 28.11.2013 I. Trennung der Entgelte bei Abgabe mehrerer unterschiedlich zu besteuernder Leistungen zu einem pauschalen Gesamtverkaufspreis Erbringt ein Unternehmer mehrere unterschiedlich zu besteuernde Leistungen zu einem pauschalen Gesamtverkaufspreis, ist der einheitliche Preis, der unter oder \u00fcber der Summe der Einzelver\u00e4u\u00dferungspreise liegen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/trennung-der-entgelte-bei-abgabe-mehrerer-unterschiedlich-zu-besteuernder-leistungen-zu-einem-pauschalen-gesamtverkaufspreis\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Trennung der Entgelte bei Abgabe mehrerer unterschiedlich zu besteuernder Leistungen zu einem pauschalen Gesamtverkaufspreis<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37914"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=37914"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37914\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=37914"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=37914"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=37914"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}