{"id":37935,"date":"2013-12-03T20:02:11","date_gmt":"2013-12-03T18:02:11","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37935"},"modified":"2013-12-03T20:02:11","modified_gmt":"2013-12-03T18:02:11","slug":"anwendung-der-differenzbesteuerung-%c2%a7-25a-ustg-durch-unternehmer-des-munz-und-briefmarkenhandels","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anwendung-der-differenzbesteuerung-%c2%a7-25a-ustg-durch-unternehmer-des-munz-und-briefmarkenhandels\/","title":{"rendered":"Anwendung der Differenzbesteuerung (\u00a7 25a UStG) durch Unternehmer des M\u00fcnz- und Briefmarkenhandels"},"content":{"rendered":"<h2><span style=\"font-size: 1.17em;\">\u00dcbergangsregelung f\u00fcr zum 31. Dezember 2013 vorhandene Warenbest\u00e4nde \u00c4nderung von Abschnitt 25a.1 Abs. 12 UStAE<\/span><\/h2>\n<h3 id=\"ueberschrift4\">BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV D 2 &#8211; S-7229 \/ 10 \/ 10001-04 vom 29.11.2013<\/h3>\n<p>Die Unternehmer des M\u00fcnz- und Briefmarkenhandels haben in der Vergangenheit vielfach gem\u00e4\u00df \u00a7 25a Abs. 8 UStG auf die Anwendung der Differenzbesteuerung verzichtet und auf ihre Ums\u00e4tze die allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes angewendet. Vor dem Hintergrund der \u00c4nderungen des Umsatzsteuergesetzes im Bereich des erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatzes f\u00fcr Sammlungsst\u00fccke (Artikel 10 Nr. 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2013, BGBl. I S. 1809) beabsichtigen viele Unternehmer, ab dem 1. Januar 2014 verst\u00e4rkt die Differenzbesteuerung anzuwenden. Dieser \u00dcbergang ist sowohl hinsichtlich der Frage, welche Gegenst\u00e4nde die Voraussetzungen des \u00a7 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG erf\u00fcllen, als auch hinsichtlich der Ermittlung des Einkaufspreises mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden.<\/p>\n<p>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder wird es deshalb f\u00fcr die Anwendung der Differenzbesteuerung nach \u00a7 25a Abs. 1 UStG nicht beanstandet, wenn Unternehmer, deren Hauptt\u00e4tigkeit im Handel mit M\u00fcnzen oder Briefmarken oder deren \u00f6ffentlicher Versteigerung besteht, f\u00fcr zum 31. Dezember 2013 vorhandene Warenbest\u00e4nde folgendes vereinfachte Verfahren anwenden:<\/p>\n<p><strong>I. Ermittlung der Umsatzsteuer nach der Einzeldifferenz (\u00a7 25a Abs. 3 UStG)<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Unternehmer teilt die Anzahl der am 31. Dezember 2013 vorhandenen Gegenst\u00e4nde in einem Verh\u00e4ltnis 60 : 40 auf. F\u00fcr 60 % der vorhandenen Gegenst\u00e4nde kann davon ausgegangen werden, dass sie die Voraussetzungen des \u00a7 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG erf\u00fcllen und einer Anwendung der Differenzbesteuerung zug\u00e4nglich sind (&#8222;60-%-Topf&#8220;). F\u00fcr die verbleibenden 40 % kann davon ausgegangen werden, dass es sich um Gegenst\u00e4nde handelt, die diese Voraussetzungen nicht erf\u00fcllen und deren Lieferungen grunds\u00e4tzlich den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes unterliegen (&#8222;40-%-Topf&#8220;). Der Unternehmer ordnet die vorhandenen Gegenst\u00e4nde einem der beiden T\u00f6pfe zu. Diese Zuordnung ist vom Unternehmer aufzuzeichnen.<\/p>\n<p>2. Ver\u00e4u\u00dfert der Unternehmer einen Gegenstand, der dem &#8222;60-%-Topf&#8220; zugeordnet wurde, kann der Einkaufspreis mit 70 % des Verkaufspreises gesch\u00e4tzt werden.<\/p>\n<p>3. Die Lieferungen von Gegenst\u00e4nden, die dem &#8222;40-%-Topf&#8220; zugeordnet wurden, unterliegen den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes.<\/p>\n<p><strong>II. Ermittlung der Umsatzsteuer nach der Gesamtdifferenz (\u00a7 25a Abs. 4 UStG)<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Unternehmer teilt die Anzahl der am 31. Dezember 2013 vorhandenen Gegenst\u00e4nde, deren Einkaufspreis 500 Euro nicht \u00fcbersteigt, in einem Verh\u00e4ltnis 60 : 40 auf. F\u00fcr 60% der vorhandenen Gegenst\u00e4nde kann davon ausgegangen werden, dass sie die Voraussetzungen des \u00a7 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG erf\u00fcllen und einer Anwendung der Differenzbesteuerung zug\u00e4nglich sind (&#8222;60-%-Topf&#8220;). F\u00fcr die verbleibenden 40 % kann davon ausgegangen werden, dass es sich um Gegenst\u00e4nde handelt, die diese Voraussetzungen nicht erf\u00fcllen und deren Lieferungen grunds\u00e4tzlich den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes unterliegen (&#8222;40-%-Topf&#8220;). Der Unternehmer ordnet die vorhandenen Gegenst\u00e4nde einem der beiden T\u00f6pfe zu. Diese Zuordnung ist vom Unternehmer aufzuzeichnen.<\/p>\n<p>2. Ver\u00e4u\u00dfert der Unternehmer einen Gegenstand, der dem &#8222;60-%-Topf&#8220; zugeordnet wurde, kann der Einkaufspreis dieses Gegenstandes mit 70 % des Verkaufspreises gesch\u00e4tzt werden. Die Summe der innerhalb eines Besteuerungszeitraums gesch\u00e4tzten Einkaufspreise kann bei der Berechnung der Umsatzsteuer nach der Gesamtdifferenz (\u00a7 25a Abs. 4 UStG) von der Summe der Verkaufspreise dieses Besteuerungszeitraums abgezogen werden. Der Abzug der Summe der tats\u00e4chlichen Einkaufspreise dieses Besteuerungszeitraums bleibt hiervon unber\u00fchrt. F\u00fcr Kalenderjahre, in denen der Unternehmer die Einzeldifferenzmethode anwendet (Abschnitt 25a.1 Abs. 14 UStAE), unterbleibt ein Abzug der gesch\u00e4tzten Einkaufspreise. Ein \u00dcbertrag auf andere Kalenderjahre ist nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>3. Die Lieferungen von Gegenst\u00e4nden, die dem &#8222;40-%-Topf&#8220; zugeordnet wurden, unterliegen den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes.<\/p>\n<p>4. F\u00fcr Gegenst\u00e4nde, deren Einkaufspreis 500 Euro \u00fcbersteigt, sind die Regelungen in Abschnitt I anzuwenden.<\/p>\n<p><strong>III. \u00c4nderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses<\/strong><\/p>\n<p>Abschnitt 25a.1 Abs. 12 Satz 6 Nr. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 28. November 2013 &#8211; IV D 2 &#8211; S 7200\/13\/10004 (2013\/1093635), ge\u00e4ndert worden ist, wird wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>&#8222;2.\u00a0<sup>1<\/sup>\u00dcbersteigt der Gesamteinkaufspreis den Betrag von 500 Euro, ist der auf die einzelnen Gegenst\u00e4nde entfallende Einkaufspreis grunds\u00e4tzlich im Wege sachgerechter Sch\u00e4tzung zu ermitteln.\u00a0<sup>2<\/sup>Die Sch\u00e4tzung kann auf wertbestimmende Einzelgegenst\u00e4nde solange beschr\u00e4nkt werden, bis der Gesamtbetrag f\u00fcr die restlichen Gegenst\u00e4nde 500 Euro oder weniger betr\u00e4gt.\u00a0<sup><strong>3<\/strong><\/sup><strong>Erwirbt der Unternehmer eine Vielzahl gleichartiger Gegenst\u00e4nde (z. B. eine M\u00fcnz- oder Briefmarkensammlung) kann sich die Sch\u00e4tzung des anteiligen Einkaufspreises auf die Gegenst\u00e4nde beschr\u00e4nken, deren Einkaufspreis 500 Euro \u00fcbersteigt.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Beispiel 1:<\/strong><br \/>\n<sup>1<\/sup>Der Antiquit\u00e4tenh\u00e4ndler A kauft eine Wohnungseinrichtung f\u00fcr 3.000 Euro.\u00a0<sup>2<\/sup>Dabei ist er insbesondere an einer antiken Truhe (gesch\u00e4tzter anteiliger Einkaufspreis 1.500 Euro) und einem Weichholzschrank (Sch\u00e4tzpreis 800 Euro) interessiert.\u00a0<sup>3<\/sup>Die restlichen Einrichtungsgegenst\u00e4nde, zu denen ein Fernsehger\u00e4t (Sch\u00e4tzpreis 250 Euro) geh\u00f6rt, will er an einen Tr\u00f6delh\u00e4ndler verkaufen.<\/p>\n<p><sup>4<\/sup>A muss beim Weiterverkauf der Truhe und des Weichholzschranks die Bemessungsgrundlage nach der Einzeldifferenz ermitteln.\u00a0<sup>5<\/sup>Das Fernsehger\u00e4t hat er den Gegenst\u00e4nden zuzuordnen, f\u00fcr die die Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz ermittelt wird.\u00a0<sup>6<\/sup>Das Gleiche gilt f\u00fcr die restlichen Einrichtungsgegenst\u00e4nde.\u00a0<sup>7<\/sup>Da ihr Anteil am Gesamtpreis 450 Euro betr\u00e4gt, kann von einer Ermittlung der auf die einzelnen Gegenst\u00e4nde entfallenden Einkaufspreise abgesehen werden.<\/p>\n<p><strong>Beispiel 2:<\/strong><br \/>\n<sup>1<\/sup>Der M\u00fcnzh\u00e4ndler M erwirbt eine M\u00fcnzsammlung f\u00fcr 5.000 Euro.\u00a0<sup>2<\/sup>Darin enthalten sind zwei besonders wertvolle St\u00fccke, mit einem gesch\u00e4tzten anteiligen Einkaufspreis von 600 Euro bzw. 900 Euro.\u00a0<sup>3<\/sup>Die Einzelwerte der \u00fcbrigen M\u00fcnzen liegen unter 500 Euro.<br \/>\n<sup>4<\/sup>M muss beim Weiterverkauf die Bemessungsgrundlage der beiden besonders wertvollen M\u00fcnzen nach der Einzeldifferenz ermitteln.\u00a0<sup>5<\/sup>F\u00fcr die \u00fcbrigen St\u00fccke kann M die Gesamtdifferenzmethode anwenden.\u00a0<sup>6<\/sup>Dabei kann die Summe der Einkaufspreise mit 3.500 Euro angesetzt werden, ohne dass es einer Ermittlung des auf die einzelne M\u00fcnze entfallenden Einkaufspreises bedarf.&#8220;<\/p>\n<p><strong>IV. Anwendungsregelungen<\/strong><\/p>\n<p>Die in den Abschnitten I und II dieses Schreibens dargestellten Vereinfachungsregelungen gelten f\u00fcr nach dem 31. Dezember 2013 und vor dem 1. Januar 2017 ausgef\u00fchrte Ums\u00e4tze. Ver\u00e4u\u00dfert der Unternehmer nach dem 31. Dezember 2016 Gegenst\u00e4nde, die bereits am 31. Dezember 2013 in seinem Bestand waren, gelten die allgemeinen Regelungen zur Anwendung der Differenzbesteuerung. Dies betrifft insbesondere die Nachweislast f\u00fcr das Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG und die H\u00f6he des Einkaufspreises f\u00fcr den einzelnen Gegenstand.<\/p>\n<p>Die \u00c4nderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in Abschnitt III dieses Schreibens ist in allen offenen F\u00e4llen anzuwenden.<\/p>\n<p>Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p id=\"seitenquelle\">Quelle:\u00a0BMF<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcbergangsregelung f\u00fcr zum 31. Dezember 2013 vorhandene Warenbest\u00e4nde \u00c4nderung von Abschnitt 25a.1 Abs. 12 UStAE BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV D 2 &#8211; S-7229 \/ 10 \/ 10001-04 vom 29.11.2013 Die Unternehmer des M\u00fcnz- und Briefmarkenhandels haben in der Vergangenheit vielfach gem\u00e4\u00df \u00a7 25a Abs. 8 UStG auf die Anwendung der Differenzbesteuerung verzichtet und auf &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anwendung-der-differenzbesteuerung-%c2%a7-25a-ustg-durch-unternehmer-des-munz-und-briefmarkenhandels\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Anwendung der Differenzbesteuerung (\u00a7 25a UStG) durch Unternehmer des M\u00fcnz- und Briefmarkenhandels<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-37935","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37935","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=37935"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37935\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=37935"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=37935"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=37935"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}