{"id":37943,"date":"2013-12-04T20:18:55","date_gmt":"2013-12-04T18:18:55","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37943"},"modified":"2013-12-04T20:18:55","modified_gmt":"2013-12-04T18:18:55","slug":"erzeugung-kunstlicher-verluste-durch-bondstripping-und-ausnutzung-des-schachtelprivilegs-im-geltenden-dba-mit-luxemburg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erzeugung-kunstlicher-verluste-durch-bondstripping-und-ausnutzung-des-schachtelprivilegs-im-geltenden-dba-mit-luxemburg\/","title":{"rendered":"Erzeugung k\u00fcnstlicher Verluste durch Bondstripping und Ausnutzung des Schachtelprivilegs im geltenden DBA mit Luxemburg"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px;\">Mir wurde ein Gestaltungsmodell mitgeteilt, welches nachfolgend beispielhaft beschrieben wird:<\/span><\/h1>\n<p>Ein Anleger erwirbt am 1. Oktober 2012 Anteile an einer deutschen Investmentaktiengesellschaft (Hedgefonds) im Wert von 1.246.106 Euro.<\/p>\n<p>Die Investmentaktiengesellschaft nimmt einen Kredit in H\u00f6he von 11.464.174 Euro auf. Mit dem Kredit und einem Teil des Eigenkapitals des Anlegers erwirbt die Investmentaktiengesellschaft am 8. Oktober 2012 mehr als 25 % der Anteile an einer Luxemburger SICAV. Es werden Anteile in einem Wert von 12.336.448 Euro erworben. Hinzu kommen 124.611 Euro, die die Investmentaktiengesellschaft als Ausgabeaufschlag zu zahlen hat. Insgesamt wendet die Investmentaktiengesellschaft 12.461.059 Euro als Anschaffungskosten f\u00fcr die SICAV-Anteile auf. In der Investmentaktiengesellschaft verbleibt ein Barverm\u00f6gen in H\u00f6he von 249.221 Euro.<\/p>\n<p>Die Luxemburger SICAV erwirbt mit dem eingelegten Kapital festverzinsliche Anleihen. Der Kupon und der Mantel der jeweiligen Anleihe werden von der SICAV getrennt. Die Kupons werden zu einem Preis von 9.252.336 Euro ver\u00e4u\u00dfert. Der Erl\u00f6s wird am 25. Oktober 2012 von der SICAV an die Investmentaktiengesellschaft ausgesch\u00fcttet. Der Wert der SICAV-Anteile sinkt durch die Aussch\u00fcttung auf 3.084.112 Euro.<\/p>\n<p>Von der Investmentaktiengesellschaft wird die Aussch\u00fcttung in voller H\u00f6he dazu verwendet, den aufgenommenen Kredit zur\u00fcck zu f\u00fchren; es verbleibt eine Restschuld in H\u00f6he von 2.211.838 Euro.<\/p>\n<p>Am 3. November 2012 gibt die Investmentaktiengesellschaft die Anteile an der SICAV zur\u00fcck. Dabei f\u00e4llt ein R\u00fccknahmeabschlag in H\u00f6he von 623.053 Euro an. Der verbleibende R\u00fcckgabeerl\u00f6s der Investmentaktiengesellschaft betr\u00e4gt 2.461.059 Euro. Diesen Erl\u00f6s verwendet die Investmentaktiengesellschaft in H\u00f6he von 2.211.838 Euro dazu, die verbliebene Restschuld aus dem von ihr aufgenommen Kredit zu tilgen. In der Investmentaktiengesellschaft verbleibt ein restlicher Erl\u00f6s in H\u00f6he von 249.221 Euro. Hinzukommen 249.221 Euro Barmittel. Der Anteilswert betr\u00e4gt 498.442 Euro.<\/p>\n<p>Am 6. November 2012 gibt der Anleger die Anteile an der Investmentaktiengesellschaft zur\u00fcck und erzielt einen Erl\u00f6s in H\u00f6he von 498.442 Euro. Der Ver\u00e4u\u00dferungsverlust betr\u00e4gt 747.664 Euro.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Anbieter des Gestaltungsmodells soll die Aussch\u00fcttung der SICAV an die Investmentaktiengesellschaft eine nach Art. 20 Abs. 2 Satz 3 des geltenden DBA mit Luxemburg steuerbefreite Schachteldividende sein. Diese Dividende sei auf Ebene der Investmentaktiengesellschaft thesauriert worden, so dass in H\u00f6he von 9.252.336 Euro aussch\u00fcttungsgleiche Ertr\u00e4ge zum Gesch\u00e4ftsjahresende der Investmentaktiengesellschaft (Ende Oktober 2012) angefallen seien. Diese aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4ge seien steuerfrei. Insgesamt k\u00f6nne der Anleger steuerliche Verluste in H\u00f6he von 10.000.000 Euro geltend machen. Diese w\u00fcrden sich zusammensetzen aus 747.664 Euro unmittelbaren Verlusten aus der Anteilsr\u00fcckgabe zuz\u00fcglich 9.252.336 Euro, die bei der Anteilsr\u00fcckgabe als steuerfreie aussch\u00fcttungsgleiche Ertr\u00e4ge vom Erl\u00f6s abzuziehen seien.<\/p>\n<p>Bei einem (betrieblichen) Anleger mit einer Einkommensteuerbelastung von 45 % zzgl. Solidarit\u00e4tszuschlag w\u00fcrde sich eine Steuerentlastung von 4.747.500 Euro ergeben. D. h. ein real erzielter Verlust aus dem Erwerb und der Ver\u00e4u\u00dferung des Investmentanteils in H\u00f6he von 747.664 Euro w\u00fcrde durch die Steuerentlastung zu einem &#8222;Ertrag&#8220; des Anlegers in H\u00f6he von 3.999.836 Euro f\u00fchren.<\/p>\n<p>Ich bitte, hierzu und bei vergleichbaren Gestaltungen folgende Rechtsauffassung zu vertreten:<\/p>\n<p>Die von der Luxemburger SICAV ausgesch\u00fctteten Betr\u00e4ge sind nicht nach \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 InvStG von der Besteuerung freizustellen. Eine Steuerfreistellung nach \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 InvStG setzt voraus, dass die Ertr\u00e4ge aus einem ausl\u00e4ndischen Staat stammende Eink\u00fcnfte enthalten, f\u00fcr die Deutschland auf Grund eines DBA auf die Aus\u00fcbung des Besteuerungsrechts tats\u00e4chlich verzichtet hat. Eine Freistellung der Aussch\u00fcttung der Luxemburger SICAV nach Art. 20 Abs. 2 Satz 3 des DBA Luxemburg vom 23. August 1958 (Schachtelprivileg) scheidet jedoch bei der vorliegenden Gestaltung aus, da die ausgesch\u00fctteten Betr\u00e4ge keine Dividenden im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA Luxemburg sind.<\/p>\n<p>Der Begriff der Dividende wird in Nummer 12 des Schlussprotokolls zum DBA Luxemburg definiert. Danach werden Eink\u00fcnfte aus Aktien, Kuxen, Anteilsscheinen und \u00e4hnlichen Wertpapieren, von Anteilen an Genossenschaften und Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung sowie von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft als Dividende behandelt. Eine weitergehende Auslegung des Dividendenbegriffs, insbesondere eine Erl\u00e4uterung zum Begriff der Eink\u00fcnfte, ist im DBA Luxemburg nicht enthalten. Nach Art. 2 Abs. 2 des DBA Luxemburg sind nicht im DBA definierte Begriffe nach dem Recht des jeweiligen Anwenderstaates auszulegen.<\/p>\n<p>Nach deutschem Einkommensteuerrecht stellen &#8222;Eink\u00fcnfte&#8220; am Markt erwirtschaftete Verm\u00f6gensmehrungen dar. In \u00a7 2 Abs. 2 EStG werden die Eink\u00fcnfte als Gewinn oder als \u00dcberschuss der Einnahmen \u00fcber die Werbungskosten betrachtet. Es fehlt jedoch in den Gestaltungsf\u00e4llen typischerweise an einer Verm\u00f6gensmehrung. Die Anleihen werden innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums erworben, die Trennung des Zinskupons vollzogen und der Kupon ver\u00e4u\u00dfert. Innerhalb dieses kurzen Zeitraums ist regelm\u00e4\u00dfig davon auszugehen, dass noch keine relevanten Zinsertr\u00e4ge oder sonstige Wertsteigerungen erzielt werden. Vielmehr entspricht der Verkaufserl\u00f6s der Wertminderung bei den Anleihen, so dass der Wert des Anteils an der Luxemburger SICAV nicht gestiegen ist. Es ist sogar eher davon auszugehen, dass durch die Transaktionskosten eine Wertminderung eingetreten ist. Auch aus Sicht des Anlegers der Luxemburger SICAV ist keine Verm\u00f6gensmehrung im Vergleich zu den Anschaffungskosten eingetreten. Der Anleger hat zwar eine Zahlung erhalten, aber in entsprechendem Umfang ist der Anteilswert gesunken.<\/p>\n<p>Lediglich aufgrund einer gesetzlichen Fiktion in \u00a7 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG gelten die Erl\u00f6se aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Zinskupons als Kapitalertrag. Es handelt sich dabei nach innerdeutschem Recht um &#8222;vorgezogene&#8220; Zinsertr\u00e4ge und nicht um Dividenden, so dass diese innerdeutsche Eink\u00fcnftequalifikation nicht auf die Auslegung des Dividendenbegriffs im Sinne des DBA Luxemburg durchschlagen kann. Aus diesem Grund stellen die aus dem Verkauf von Zinskupons resultierenden Aussch\u00fcttungen keine Dividenden im Sinne des DBA Luxemburg, aber Kapitalertr\u00e4ge im Sinne des \u00a7 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG dar. Diese Kapitalertr\u00e4ge sind als ausgesch\u00fcttete Ertr\u00e4ge im Sinne des \u00a7 1 Abs. 3 Satz 2 InvStG von den Anlegern der SICAV zu versteuern.<\/p>\n<p>Hilfsweise bitte ich folgende Rechtsauffassung zu vertreten:<\/p>\n<p>Sofern eine modellhafte Gestaltung nachgewiesen werden kann, findet die Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung des \u00a7 15b EStG nach \u00a7 8 Abs. 7 InvStG sinngem\u00e4\u00df Anwendung.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist bei dem oben dargestellten Gestaltungsmodell vom Vorliegen eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsm\u00f6glichkeit im Sinne des \u00a7 42 AO auszugehen. F\u00fcr einen Gestaltungsmissbrauch spricht insbesondere, dass bei einer Betrachtung der Gesamtinvestition kein steuerlicher \u00dcberschuss erzielt werden kann, wenn die Steuerersparnis au\u00dfen vor gelassen wird (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juli 1999, BStBl II, S. 769).<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0BMF, Schreiben IV C 1 &#8211; S-1980-1 \/ 12 \/ 10005 :004 vom 02.12.2013<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mir wurde ein Gestaltungsmodell mitgeteilt, welches nachfolgend beispielhaft beschrieben wird: Ein Anleger erwirbt am 1. Oktober 2012 Anteile an einer deutschen Investmentaktiengesellschaft (Hedgefonds) im Wert von 1.246.106 Euro. Die Investmentaktiengesellschaft nimmt einen Kredit in H\u00f6he von 11.464.174 Euro auf. Mit dem Kredit und einem Teil des Eigenkapitals des Anlegers erwirbt die Investmentaktiengesellschaft am 8. 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