{"id":37954,"date":"2013-12-06T19:53:34","date_gmt":"2013-12-06T17:53:34","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37954"},"modified":"2013-12-06T19:54:19","modified_gmt":"2013-12-06T17:54:19","slug":"37954","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/37954\/","title":{"rendered":"Kosten f\u00fcr ein Schlichtungsverfahren als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung abzugsf\u00e4hig"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px;\">Der Kl\u00e4ger ist Eigent\u00fcmer eines Zweifamilienhauses in einem ehemaligen Bergbaugebiet. In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2010 machte er Rechtsanwaltsgeb\u00fchren und Gutachterkosten im Zusammenhang mit einem Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle Bergschaden in NRW als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung geltend. Der Kl\u00e4ger hatte Schadensersatzanspr\u00fcche gegen das Bergbauunternehmen erhoben und schlie\u00dflich vor der Schlichtungsstelle einen Vergleich erwirkt. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung unter Hinweis auf die fehlende Zwangsl\u00e4ufigkeit ab.<\/span><\/h1>\n<p>Dem ist das Finanzgericht D\u00fcsseldorf unter Berufung auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die einen Abzug von Zivilprozesskosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung zul\u00e4sst, entgegen getreten. Zwar handele es sich bei der Anrufung der Schlichtungsstelle Bergschaden nicht um die Beschreitung des Rechtswegs im engeren Sinne, das Schlichtungsverfahren stelle aber eine &#8222;Vorstufe&#8220; zum Zivilprozess dar. Die Durchf\u00fchrung des Schlichtungsverfahrens sei ebenfalls Ausdruck des staatlichen Gewaltmonopols. Tragf\u00e4hige Gr\u00fcnde, die eine Differenzierung zwischen zivilgerichtlichen Verfahren und Schlichtungsverfahren rechtfertigen k\u00f6nnten, seien nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat hier ebenfalls die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0FG D\u00fcsseldorf, Mitteilung vom 06.12.2013 zum Urteil 11 K 3540\/12 vom 08.08.2013\u00a0aus Newsletter 11\/2013<\/p>\n<div><\/div>\n<h3>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 11 K 3540\/12 E<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>08.08.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>11. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>11 K 3540\/12 E<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Der Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheid f\u00fcr das Jahr 2010 vom 21. November 2012 wird dahingehend abge\u00e4ndert, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren i.\u00a0H.\u00a0v. 5.388 \u20ac nach Abzug der zumutbaren Belastung als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Die Berechnung des festzusetzenden Steuerbetrags wird dem Beklagten \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Die Verfahrenskosten tr\u00e4gt der Beklagte.<\/p>\n<p>Die Zuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren wird f\u00fcr notwendig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand:<\/strong>2Streitig ist die Ber\u00fccksichtigung von Kosten f\u00fcr ein Schlichtungsverfahren als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung.<\/p>\n<p>3Die Kl\u00e4ger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielen Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Daneben erzielt der Kl\u00e4ger Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb (Solaranlage).<\/p>\n<p>4Der Kl\u00e4ger ist seit 8. Dezember 2010 Eigent\u00fcmer des Objekts A-Weg in A-Stadt, das sich in einem ehemaligen Bergbaugebiet befindet. Er hat das Zweifamilienhaus aufgrund des notariellen \u00dcbergabevertrags vom 4. M\u00e4rz 2010 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seinen Eltern, den Eheleuten E, \u00fcbernommen. Besitz, Nutzungen und Lasten sind am 1. April 2010 auf den Kl\u00e4ger \u00fcbergegangen. Nachdem der Vater des Kl\u00e4gers zwischenzeitlich verstorben und von der Mutter des Kl\u00e4gers beerbt worden war, \u00e4nderten der Kl\u00e4ger und seine Mutter den Vertrag mit notarieller Urkunde vom 28. Oktober 2010 im Hinblick auf nicht streitrelevante Regelungen ab. Zugleich wurde der Vertrag vom 4. M\u00e4rz 2010 genehmigt.<\/p>\n<p>5In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2010 machten die Kl\u00e4ger Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Bergbauschaden an dem vorgenannten Objekt i.\u00a0H.\u00a0v. 5.388 \u20ac als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung geltend. Hierbei handelte es sich um Rechtsanwaltsgeb\u00fchren f\u00fcr die Vertretung in einem Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle Bergschaden in NRW i.\u00a0H.\u00a0v. 3.111,85\u00a0\u20ac, die den Eltern des Kl\u00e4gers in Rechnung gestellt worden waren, sowie um gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger selbst abgerechnete Gutachterkosten im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren i.\u00a0H.\u00a0v. 2.275,28 \u20ac. Im Einzelnen wurden folgende Aufwendungen geltend gemacht:<\/p>\n<p>6<\/p>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td><strong>Zahlungsempf\u00e4nger (Rechnungsdatum)<\/strong><\/td>\n<td><strong>Abgerechnete T\u00e4tigkeit<\/strong><\/td>\n<td><strong>Betrag<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>RA R (24.04.2010)<\/td>\n<td>Vorschussrechnung f\u00fcr die Vertretung im Schlichtungsverfahren<\/td>\n<td>3.111,85 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Dipl.-Ing. D (27.10.2010)<\/td>\n<td>Bergschadenkundliche Begleitung im Verhandlungstermin vor der Schlichtungsstelle<\/td>\n<td>547,40 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Dipl.-Ing. D (29.06.2010)<\/td>\n<td>Erstellung der Schadensdokumentation<\/td>\n<td>561,68 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Dipl.-Ing. D (04.06.2010)<\/td>\n<td>Markscheiderische Fachbegleitung im Schlichtungsverfahren<\/td>\n<td>309,40 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Dipl.-Ing. D (26.05.2010)<\/td>\n<td>Markscheiderische Fachbegleitung im Schlichtungsverfahren<\/td>\n<td>309,40 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Dipl.-Ing. D (21.04..2010)<\/td>\n<td>Bergschadenkundliche Begleitung im Verhandlungstermin vor der Schlichtungsstelle<\/td>\n<td>547,40 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>7Hintergrund dieser Aufwendungen war, dass die Eltern des Kl\u00e4gers im Jahr 2009 einen Schadensersatzanspruch gegen\u00fcber dem zust\u00e4ndigen Bergbauunternehmen geltend gemacht hatten. Diese hatte zun\u00e4chst weitere \u2013 \u00fcber eine im Jahr 2007 erfolgte Schadensregulierung hinausgehende \u2013 Entsch\u00e4digungszahlungen abgelehnt (vgl. Schreiben vom 9. Oktober 2009, Blatt 21 ff. der Gerichtsakte). Daraufhin hatten die Eltern des Kl\u00e4gers ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Bergschaden in NRW beim Regionalverband Ruhr eingeleitet. Im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung am 15. Februar 2011 hatten die Beteiligten einen Vergleich geschlossen, wonach das Bergbauunternehmen 22.000 \u20ac zu zahlen hatte (Blatt 24 der Gerichtsakte). Die Zahlung war auf das Konto des Kl\u00e4gers erfolgt.<\/p>\n<p>8Der Beklagte versagte den Abzug der Aufwendungen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung im Einkommensteuerbescheid vom 10. August 2011 und wies auf die fehlende Zwangsl\u00e4ufigkeit der Aufwendungen hin. Dagegen legten die Kl\u00e4ger rechtzeitig Einspruch ein und beriefen sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs \u2013 BFH \u2013 vom 12. Mai 2011 (VI R 42\/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015). Mit Bescheid vom 17. Oktober 2011 \u00e4nderte der Beklagte die Festsetzung nach \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung \u2013 AO \u2013, allerdings ohne die Aufwendungen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung zu ber\u00fccksichtigen. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens verwies er auf den Nichtanwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 2011 (BStBl I 2011, 1286).<\/p>\n<p>9Mit Einspruchsentscheidung vom 21. August 2012 wies der Beklagte den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus, dass dem Abzug der Aufwendungen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung die fehlende Zwangsl\u00e4ufigkeit entgegenstehe. Das BFH-Urteil vom 12. Mai 2012 (VI R 42\/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) sei zu Zivilprozesskosten ergangen. Anders als der Zivilprozess, dem sich der Steuerpflichtige aufgrund des Rechtsstaatsprinzips nicht entziehen k\u00f6nne, sei das Schlichtungsverfahren ein freiwilliges Verfahren. Zudem seien die Gutachterkosten im Zeitraum April bis Oktober 2010 und damit vor dem Eigentums\u00fcbergang auf den Kl\u00e4ger abgerechnet worden. Der Kl\u00e4ger selbst habe den Sachverst\u00e4ndigen beauftragt, Schadensersatzanspr\u00fcche h\u00e4tten jedoch allein seinen Eltern zugestanden. Daher l\u00e4gen steuerlich nicht absetzbare Zuwendungen des Kl\u00e4gers an seine Eltern vor. Soweit die Eltern selbst Rechnungsempf\u00e4nger gewesen seien, komme eine Ber\u00fccksichtigung nach den Grunds\u00e4tzen des abgek\u00fcrzten Zahlungs- oder Vertragswegs ebenfalls nicht in Betracht.<\/p>\n<p>10Die Kl\u00e4ger haben am 24. September 2012 Klage erhoben. Zur Begr\u00fcndung berufen sie sich weiterhin auf das BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 (VI R 42\/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) und machen geltend, die Aufwendungen seien zwangsl\u00e4ufig entstanden. Das Bergbauunternehmen habe eine Schadensregulierung mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 abschlie\u00dfend zur\u00fcckgewiesen. F\u00fcr derartige F\u00e4lle sei beim Regionalverband Ruhr eine Schlichtungsstelle f\u00fcr Bergsch\u00e4den eingerichtet, an die sich Bergschadensbetroffene in NRW wenden k\u00f6nnten. Der ordentliche Rechtsweg werde durch dieses Schlichtungsverfahren nicht ausgeschlossen, allerdings werde die Verj\u00e4hrung etwaiger Schadensersatzanspr\u00fcche gehemmt. Da sich im Schlichtungsverfahren regelm\u00e4\u00dfig Kostenvorteile erg\u00e4ben, da insbesondere f\u00fcr das Verfahren selbst keine Kosten \u2013 insbesondere keine Gerichtskosten \u2013 anfielen, sei dies f\u00fcr Betroffene der g\u00fcnstigste Weg, ihre Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche geltend zu machen, ohne einen Rechtsverlust zu erleiden. Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens sei in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 15. Februar 2011 hinsichtlich der geltend gemachten Sch\u00e4den eine Einigung gefunden worden. Dieses Verfahren habe der Kl\u00e4ger selbst gef\u00fchrt, die Entsch\u00e4digung sei auf sein Konto geflossen. Das Verhandlungsergebnis zeige, dass das Schlichtungsverfahren nicht mutwillig gewesen sei, sondern Aussicht auf Erfolg geboten habe, denn ansonsten h\u00e4tte sich das Bergbauunternehmen zu der entsprechenden Zahlung nicht verpflichtet.<\/p>\n<p>11Die angefallenen Rechtsverfolgungskosten seien zwangsl\u00e4ufig, da die Bergbausch\u00e4den insbesondere im Hinblick auf die damit regelm\u00e4\u00dfig verbundenen Schadensh\u00f6hen und die Auswirkungen in verm\u00f6gensrechtlicher Sicht gravierend und existenzber\u00fchrend seien. Insbesondere aufgrund dieser f\u00fcr die Gesch\u00e4digten mit der Geltendmachung verbundenen Folgen, der bergbaurechtlichen Besonderheiten und gesetzlichen Regelungen sei auch die anwaltliche Zuhilfenahme im Verfahren dringend geboten und daher im Sinne der gesetzlichen Regelung zwangsl\u00e4ufig. Denn alternativ zum Schlichtungsverfahren w\u00e4re den Kl\u00e4gern nur die Durchf\u00fchrung der Zivilklage m\u00f6glich gewesen, um die eindeutige und endg\u00fcltige Zur\u00fcckweisung der Anspr\u00fcche durch das Bergbauunternehmen angreifen zu k\u00f6nnen. In diesem Verfahren w\u00e4ren jedoch nicht nur identische, sondern tats\u00e4chlich sogar noch h\u00f6here Kosten \u2013 insbesondere Gerichtskosten \u2013 angefallen, die durch die Durchf\u00fchrung des Schlichtungsverfahrens tats\u00e4chlich h\u00e4tten vermieden werden k\u00f6nnen. Die Auffassung des Beklagten, es w\u00fcrde sich insoweit nicht um Prozesskosten handeln, sei jedenfalls falsch. Tats\u00e4chlich sei der ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechtsweg beschritten und eine staatliche Stelle genutzt worden. Im \u00dcbrigen werde auch ein Zivilprozess freiwillig eingeleitet. Es k\u00f6nne keinerlei Unterschied machen, ob der Steuerpflichtige unmittelbar ein (kostentr\u00e4chtigeres) Zivilverfahren einleite oder ein staatlich zur Verf\u00fcgung gestelltes Schlichtungsverfahren nutze. Die Ausf\u00fchrungen des BFH im vorgenannten Urteil seien eins zu eins auf das Schlichtungsverfahren \u00fcbertragbar.<\/p>\n<p>12Im Hinblick auf die angefallenen Gutachterkosten werde auf die einzelnen Rechnungen und Gutachten (Blatt 104 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Hintergrund der Aufwendungen sei die Schadensdokumentation und -feststellung sowie die fachkundliche Begleitung in dem Verfahren vor der Schlichtungsstelle gewesen. Daher seien auch diese Aufwendungen zwangsl\u00e4ufig angefallen.<\/p>\n<p>13Schlie\u00dflich komme der Abzug der Aufwendungen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung auch auf der Grundlage der fr\u00fcheren \u2013 strengeren \u2013 Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung in Betracht. Da die dem Kl\u00e4ger geh\u00f6rende und durch Bergsch\u00e4den erheblich besch\u00e4digte Immobilie betroffen sei, habe das Schlichtungsverfahren eine existenziell wichtige Lebensfrage im Kernbereich des Lebens ber\u00fchrt. Dies gelte umso mehr, als die Bergsch\u00e4den zu einer Besch\u00e4digung des Entw\u00e4sserungssystems und damit zu einer Verunreinigung des Grundwasserbrunnens gef\u00fchrt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>14Nachdem der Beklagte den angefochtenen Bescheid am 21. November 2012 wegen nicht streitiger Gesichtspunkte nach \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ge\u00e4ndert hat, beantragen die Kl\u00e4ger,<\/p>\n<p>15den Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheid vom 21. November 2012 dahingehend abzu\u00e4ndern, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren i.\u00a0H.\u00a0v. 5.388 \u20ac nach Abzug der zumutbaren Belastung als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung ber\u00fccksichtigt werden sowie<\/p>\n<p>16die Zuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren,<\/p>\n<p>17hilfsweise, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>18Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>19\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>20\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 hilfsweise, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>21Zur Begr\u00fcndung verweist der Beklagte im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung und f\u00fchrt erg\u00e4nzend aus, das Schlichtungsverfahren sei \u2013 anders als der Zivilprozess \u2013 ein freiwilliges Verfahren. Denn der ordentliche Rechtsweg sei durch das Schlichtungsverfahren nicht ausgeschlossen worden. Der Steuerpflichtige m\u00fcsse aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols zur Durchsetzung seiner Anspr\u00fcche den Rechtsweg beschreiten, nicht aber ein Schlichtungsverfahren durchf\u00fchren.<\/p>\n<p>22Dar\u00fcber hinaus hat der Beklagte im Hinblick auf die beim BFH anh\u00e4ngigen Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens angeregt.<\/p>\n<p>23Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Sitzungsniederschrift vom 8. August 2013, und der beigezogenen Steuerakte des Beklagten Bezug genommen.<\/p>\n<p>24<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>25Die vom Beklagten vor dem Hintergrund der anh\u00e4ngigen Revisionsverfahren angeregte Verfahrensruhe (\u00a7 155 der Finanzgerichtsordnung \u2013 FGO \u2013 in Verbindung mit \u00a7 251 der Zivilprozessordnung \u2013 ZPO \u2013) kommt nicht in Betracht, da die Kl\u00e4ger ihr nicht zugestimmt haben. Eine Aussetzung des Verfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7 74 FGO h\u00e4lt der Senat im Hinblick auf die besonderen Umst\u00e4nde des Streitfalls (Schlichtungsverfahren als besondere \u201eForm\u201c des Zivilprozesses) f\u00fcr nicht angezeigt.<\/p>\n<p>26Die Klage ist begr\u00fcndet<\/p>\n<p>27Der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2010 vom 21. November 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Kl\u00e4ger in ihren Rechten, soweit der Beklagte Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren i.\u00a0H.\u00a0v. 5.388\u00a0\u20ac nach Abzug der zumutbaren Belastung nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung im Sinne des \u00a7 33 EStG ber\u00fccksichtigt hat (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).<\/p>\n<p>28Die geltend gemachten Aufwendungen k\u00f6nnen i.\u00a0H.\u00a0v. 5.388 \u20ac unter Abzug der zumutbaren Belatung als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung gem\u00e4\u00df \u00a7 33 des Einkommensteuergesetzes \u2013 EStG \u2013 abgezogen werden.<\/p>\n<p>29Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig gr\u00f6\u00dfere Aufwendungen als der \u00fcberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverh\u00e4ltnisse, gleicher Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse und gleichen Familienstands (au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch erm\u00e4\u00dfigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (\u00a7 33 Abs. 3 EStG) \u00fcbersteigt, vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte abgezogen wird (\u00a7 33 Abs. 1 EStG). Gem\u00e4\u00df \u00a7 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsl\u00e4ufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tats\u00e4chlichen oder sittlichen Gr\u00fcnden nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umst\u00e4nden nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>30Nach dem BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 (VI R 42\/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 mit weiteren Nachweisen) k\u00f6nnen Zivilprozesskosten \u2013 in \u00c4nderung der bis dato st\u00e4ndigen Rechtsprechung \u2013 unabh\u00e4ngig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gr\u00fcnden zwangsl\u00e4ufig erwachsen. Zur Begr\u00fcndung hat der BFH ausgef\u00fchrt, dass die Auffassung, der Steuerpflichtige \u00fcbernehme das Prozesskostenrisiko &#8222;freiwillig&#8220;, verkenne, dass streitige Anspr\u00fcche wegen des staatlichen Gewaltmonopols regelm\u00e4\u00dfig nur gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren seien. Dies folge aus dem Rechtsstaatsgrundsatz. Es sei ein zentraler Aspekt der Rechtsstaatlichkeit, die eigenm\u00e4chtig-gewaltsame Durchsetzung von Rechtsanspr\u00fcchen grunds\u00e4tzlich zu verwehren. Die Parteien w\u00fcrden zur gewaltfreien L\u00f6sung von Rechtsstreitigkeiten und Interessenkonflikten der Staatsb\u00fcrger vielmehr auf den Weg vor die Gerichte verwiesen. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung sei f\u00fcr die Frage der Zwangsl\u00e4ufigkeit von Prozesskosten nicht auf die Unausweichlichkeit des der streitgegenst\u00e4ndlichen Zahlungsverpflichtung oder dem strittigen Zahlungsanspruch zugrunde liegenden Ereignisses abzustellen. Denn der Steuerpflichtige m\u00fcsse, um sein Recht durchzusetzen, im Verfassungsstaat des Grundgesetzes den Rechtsweg beschreiten. Dieser Unausweichlichkeit stehe nicht entgegen, dass mit den Kosten eines Zivilprozesses in der Regel nur die unterliegende Partei (\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) belastet sei. Denn der Einwand, der Unterliegende h\u00e4tte bei geh\u00f6riger Pr\u00fcfung seiner Rechte und Pflichten erkennen k\u00f6nnen, der Prozess werde keinen Erfolg haben, werde der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen seien Zivilprozesskosten jedoch nur zu ber\u00fccksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen habe. Er m\u00fcsse diesen vielmehr unter verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung des F\u00fcr und Wider \u2013 auch des Kostenrisikos \u2013 eingegangen sein. Demgem\u00e4\u00df seien Zivilprozesskosten des Kl\u00e4gers wie des Beklagten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verst\u00e4ndigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten habe.<\/p>\n<p>311. In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze sind dem Kl\u00e4ger die streitgegenst\u00e4ndlichen Aufwendungen aus rechtlichen Gr\u00fcnden zwangsl\u00e4ufig erwachsen. Zwar handelt es sich bei der Anrufung der Schlichtungsstelle Bergschaden in NRW nicht um die Beschreitung des Rechtsweges im engeren Sinne. Die Durchf\u00fchrung des Schlichtungsverfahrens stellt insbesondere keine Prozessvoraussetzung f\u00fcr das zivilgerichtliche Verfahren (vgl. die obligatorische Streitschlichtung in \u00a7 15a des Einf\u00fchrungsgesetzes zur ZPO \u2013 EGZPO \u2013) dar. Zudem ist die Einrichtung der Schlichtungsstelle nicht auf gesetzlicher Grundlage erfolgt, vielmehr haben sich das Bergbauunternehmen und weitere Bergbauunternehmen vertraglich zur Beilegung von Streitigkeiten aus Bergschadensersatzanspr\u00fcchen im Steinkohlerevier in NRW verpflichtet. Gleichwohl sieht der erkennende Senat im Schlichtungsverfahren eine \u201eVorstufe\u201c zum Zivilprozess und damit eine Ma\u00dfnahme zur Beschreitung des Rechtswegs im weiteren Sinne. Die Durchf\u00fchrung des Schlichtungsverfahrens ist ebenfalls Ausdruck des staatlichen Gewaltmonopols. Daf\u00fcr spricht insbesondere, dass das Wirtschaftsministerium des Landes NRW die Schlichtungsstelle auf Anregung des Landesverbandes der Bergbaubetroffenen und auf Initiative des Unterausschusses \u201eBergbausicherheit\u201c des Landtages unter Mitwirkung der beteiligten Interessenverb\u00e4nde, der Unternehmen des Steinkohlenbergbaus sowie des Regionalverbands Ruhr und des Justizministeriums organisiert hat (vgl. Presseinformation des Landesministeriums f\u00fcr Wirtschaft, Mittelstand und Energie vom 6. Februar 2009, abrufbar unter. Zudem ist die Schlichtungsstelle beim Regionalverband Ruhr, dem Zusammenschluss der elf kreisfreien St\u00e4dte und vier Kreise in der Metropole Ruhr, und damit bei einer staatlichen Stelle eingerichtet worden.<\/p>\n<p>32Der erkennende Senat kann keine tragf\u00e4higen Gr\u00fcnde erkennen, die eine Differenzierung zwischen zivilgerichtlichen Verfahren und Schlichtungsverfahren im Anwendungsbereich des \u00a7 33 EStG rechtfertigen k\u00f6nnten. Beide Verfahren werden auf der Grundlage einer freien Entscheidung des Steuerpflichtigen eingeleitet. Gleichwohl handelt es sich jeweils um vom Verfassungsstaat legitimierte geordnete (staatliche) Verfahren. Sie dienen letztlich beide dazu, die eigenm\u00e4chtig-gewaltsame Durchsetzung von Rechtsanspr\u00fcchen zu verwehren, einem zentralen Aspekt der Rechtsstaatlichkeit (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42\/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015). Die Schlichtungsstelle trifft ihre Entscheidungen ebenfalls auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der BRD (\u00a7 4 Ziff. 2 der Schlichtungsordnung). Das Schlichtungsverfahren stellt aus der Sicht der Betroffenen allein eine kosteng\u00fcnstige Ma\u00dfnahme zur Streitbeilegung dar, wobei der (ordentliche) Rechtsweg nicht ausgeschlossen und die Verj\u00e4hrung von Bergschadensersatzanspr\u00fcchen gehemmt wird (\u00a7\u00a08 der Schlichtungsordnung). Dies rechtfertigt mit Blick auf \u00a7 33 EStG aber keine abweichende Beurteilung. Es kann dem Steuerpflichtigen aus steuerlicher Sicht nicht zum Nachteil gereichen, wenn er aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden nicht den Weg zu den Zivilgerichten beschreitet, sondern ein Schlichtungsverfahren einleitet. Auch dann wird die subjektive Leistungsf\u00e4higkeit des Steuerpflichtigen gemindert, so dass der Sinn und Zweck des \u00a7 33 EStG die Ber\u00fccksichtigung der Aufwendungen gebietet.<\/p>\n<p>33Der Kl\u00e4ger hat sich auch nicht mutwillig oder leichtfertig auf das Schlichtungsverfahren eingelassen. Die Kosten stellen sich als unausweichlich dar, da die Rechtsverfolgung aus der Sicht eines verst\u00e4ndigen Dritten \u2013 wie der Ausgang des Schlichtungsverfahrens zeigt \u2013 hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.<\/p>\n<p>34Vor diesem Hintergrund kann der Senat offen lassen, ob sich die Schlichtungskosten \u2013 wie die Kl\u00e4ger meinen \u2013 auch in Anwendung der mittlerweile \u00fcberholten BFH-Rechtsprechung zu Prozesskosten als abzugsf\u00e4hig darstellen. Danach konnten Zivilprozesskosten (nur dann) abzugsf\u00e4hig sein, wenn der Steuerpflichtige ohne den Prozess Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren, oder wenn um Kernbereiche des Lebens gestritten wird (vgl. nur BFH-Urteil vom 18. M\u00e4rz 2004 III R 24\/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726; Loschelder, in: Schmidt, EStG, 32. Aufl. 2013, \u00a7 33 Rn. 35 \u201eProzesskosten\u201c). Im Hinblick auf die aus den streitgegenst\u00e4ndlichen Bergsch\u00e4den resultierende Trinkwasserproblematik liegt eine Ber\u00fchrung des Kernbereichs des Lebens zumindest nicht fern. Darauf kommt es jedoch nicht mehr an, da die rechtliche Zwangsl\u00e4ufigkeit ohnehin zu bejahen ist.<\/p>\n<p>352. Die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7 33 Abs. 1 und 2 EStG sind erf\u00fcllt. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Aufwendungen i.\u00a0H.\u00a0v. 5.388 \u20ac k\u00f6nnen daher nach Abzug der zumutbaren Belastung im Sinne des \u00a7 33 Abs. 3 Satz\u00a01 Nr. 2 Buchst. a EStG i.\u00a0H.\u00a0v. 945,90 \u20ac (31.530 \u20ac Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df Bescheid vom 21. November 2012 x 3\u00a0%) \u2013 mithin im Umfang von 4.442,10 \u20ac \u2013 als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung nach \u00a7 33 EStG ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>363. \u00a7 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur \u00c4nderung steuerlicher Vorschriften vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 2013, 1809) \u2013 AmthilfeRLUmsG \u2013, wonach Aufwendungen f\u00fcr die F\u00fchrung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen sind, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bed\u00fcrfnisse in dem \u00fcblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu k\u00f6nnen, gelangt im Streitfall nicht zur Anwendung. Da der Gesetzgeber keine besondere Anwendungsbestimmung aufgestellt hat, gilt die am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Norm (Art. 31 Abs. 1 des AmtshilfeRLUmsG) ab dem Veranlagungszeitraum 2013 (\u00a7 52 Abs. 1 EStG).<\/p>\n<p>37Die \u00dcbertragung der Ermittlung des festzusetzenden Steuerbetrags auf den Beklagten beruht auf \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.<\/p>\n<p>38Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>39Die Entscheidung \u00fcber die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren beruht auf \u00a7 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.<\/p>\n<p>40Die Revision war zur Fortbildung des Rechts (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) zuzulassen.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Kl\u00e4ger ist Eigent\u00fcmer eines Zweifamilienhauses in einem ehemaligen Bergbaugebiet. 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