{"id":37957,"date":"2013-12-06T19:55:42","date_gmt":"2013-12-06T17:55:42","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37957"},"modified":"2013-12-06T19:55:42","modified_gmt":"2013-12-06T17:55:42","slug":"keine-verzinsung-der-wegzugsteuer-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-verzinsung-der-wegzugsteuer-2\/","title":{"rendered":"Keine Verzinsung der Wegzugsteuer"},"content":{"rendered":"<p>Die Kl\u00e4ger wendeten sich gegen die Verzinsung der sog. Wegzugsteuer. Sie besitzen die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit und unterhielten bis 2011 einen Wohnsitz in Deutschland. Der Kl\u00e4ger war zu 25 % an einer inl\u00e4ndischen GmbH beteiligt. Dabei handelte es sich zum Teil um eine steuerlich relevante Beteiligung des Privatverm\u00f6gens, zum Teil um sog. einbringungsgeborene Anteile. Im Jahr 2006 begr\u00fcndeten die Kl\u00e4ger einen weiteren Wohnsitz in \u00d6sterreich und verlagerten ihren Lebensmittelpunkt dorthin. Auf Antrag der Kl\u00e4ger unterwarf das Finanzamt den in den Anteilen entstandenen Verm\u00f6genszuwachs im Jahr 2011 der Wegzugsteuer und stundete diese zinslos und ohne Sicherheitsleistung. Zugleich setzte es Zinsen auf die versp\u00e4tet festgesetzte Wegzugsteuer fest, stundete diese aber ebenfalls.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat der Klage stattgegeben. Zur Begr\u00fcndung hat es darauf hingewiesen, dass zwar die gesetzlichen Voraussetzungen des Zinstatbestands erf\u00fcllt seien, dieser jedoch durch die Regelung \u00fcber die zinslose Stundung der Wegzugsteuer verdr\u00e4ngt werde. Diese stehe nicht nur der Festsetzung von Stundungszinsen, sondern auch der Vollverzinsung entgegen. Denn der Gesetzgeber habe die Wegzugsteuer nach den Vorgaben des\u00a0Europ\u00e4ischen Gerichtshofs\u00a0europarechtskonform ausgestalten wollen. Die Festsetzung von Zinsen auf die geschuldete, aber versp\u00e4tet festgesetzte Steuer verletze ebenso wie die Festsetzung von Zinsen auf die festgesetzte, aber gestundete Steuer die Niederlassungsfreiheit. Die Stundung der Zinsen gen\u00fcge den europarechtlichen Anforderungen nicht. Schlie\u00dflich h\u00e4tten die Steuerpflichtigen auch keinen Liquidit\u00e4tsvorteil erlangt, der die Vollverzinsung rechtfertige.<\/p>\n<h3>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 1 K 3233\/11 AO<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>27.09.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>1. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>1 K 3233\/11 AO<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Der Bescheid \u00fcber die Festsetzung von Zinsen zur Einkommensteuer 2006 gem\u00e4\u00df \u00a7 233a AO vom 18.5.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.8.2011 wird dahingehend geh\u00e4ndert, dass die Zinsen auf \u201e\u2026\u201c \u20ac herabgesetzt werden.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>2Die Kl\u00e4ger wenden sich gegen die Festsetzung von Zinsen zur Einkommensteuer.<\/p>\n<p>3Die Kl\u00e4ger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie besitzen die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit und unterhielten bis zum Jahr 2011 einen Wohnsitz in \u201eN-Stadt\u201c. Im Streitjahr 2006 begr\u00fcndeten die Kl\u00e4ger einen weiteren Wohnsitz in \u201eS-Stadt\u201c\/\u00d6sterreich und verlagerten ihren Lebensmittelpunkt dorthin, nachdem sie zuvor seit mehr als 10 Jahren ihren Wohnsitz in Deutschland inne hatten. Zur Zeit des Wegzugs war der Kl\u00e4ger mit 25 % an der \u201eU-Holding GmbH\u201c \u2011GmbH\u2011 mit Sitz in \u201eE-Stadt\u201c beteiligt. Ein geringf\u00fcgiger Teil im Nennwert von \u201e\u2026\u201c\u00a0\u20ac geh\u00f6rte zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers bei der \u201eV-GmbH &amp; Co KG\u201c. Im \u00dcbrigen waren die Anteile iHv \u201e\u2026\u201c \u20ac teilweise einbringungsgeborene Anteile iSv \u00a7 21 Abs. 1 Umwandlungssteuergesetz vom 20.12.1996 \u2011UmwStG 1995\u2011, ansonsten solche iSv \u00a7 17 EStG. Durch den Wegzug verwirklichte der Kl\u00e4ger, was unstreitig ist, den Tatbestand des \u00a7 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AStG (hinsichtlich seiner Anteile iSv \u00a7 17 EStG) bzw. des \u00a7\u00a021 Abs. 2 Nr. 2 UmwStG 1995 (hinsichtlich der einbringungsgeborenen Anteile).<\/p>\n<p>4Die Kl\u00e4ger reichten ihre Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2006 am 11.10.2007 beim zust\u00e4ndigen Finanzamt \u201eO-Stadt\u201c ein. Mit dem beigef\u00fcgten Anschreiben des steuerlichen Beraters der Kl\u00e4ger teilten sie mit, dass sie ihren Wohnsitz in \u201eN-Stadt\u201c beibehalten h\u00e4tten, aufgrund der Verlagerung ihres Lebensmittelpunktes nach \u00d6sterreich jedoch die in 2006 erzielten Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen und die erhaltenen Pensionen in \u00d6sterreich zu versteuern seien. Der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Jahr 2006 vom 27.2.2008 erging unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung, ohne Ber\u00fccksichtigung eines Gewinnes iSv \u00a7 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AStG bzw. \u00a7 21 Abs. 2 Nr. 2 UmwStG 1995, ebenso wie die nachfolgenden \u00c4nderungsbescheide, zuletzt vom 23.7.2010.<\/p>\n<p>5\u201e\u2026\u201c<\/p>\n<p>6Mit Schreiben vom 14.4.2011 beantragte der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4ger, die Steuerfestsetzung f\u00fcr den Wegzug im Jahr 2006 nachzuholen, und f\u00fcgte eine vorl\u00e4ufige Berechnung des zu ber\u00fccksichtigenden Verm\u00f6genszuwachses der GmbH-Anteile bei. Mit einem gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 2 AO ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Jahr 2006 vom 18.5.2011 erfasste das FA einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn iHv \u201e\u2026\u201c \u20ac als zu versteuernden Verm\u00f6genszuwachs, und erh\u00f6hte die festgesetzte Einkommensteuer f\u00fcr das Jahr 2006 um \u201e\u2026\u201c \u20ac. Gleichzeitig setzte das FA gem\u00e4\u00df \u00a7 233a AO Zinsen zur Einkommensteuer iHv \u201e\u2026\u201c \u20ac fest, wovon ein Betrag von \u201e\u2026\u201c \u20ac auf die durch den Wegzug entstandene Einkommensteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 AStG entfiel. In den Erl\u00e4uterungen des Steuerbescheides f\u00fchrte das FA aus, dass die Steuer auf den Verm\u00f6genszuwachs unter den in \u00a7 6 Abs. 5 Satz 1 \u2013 3 AStG genannten Voraussetzungen von Amts wegen zinslos gestundet werde. Zur Pr\u00fcfung, ob diese Stundung ihre Berechtigung habe oder zu widerrufen sei, habe der Steuerpflichtige die in \u00a7 6 Abs. 7 AStG genannten Voraussetzungen zu erf\u00fcllen. Mit Bescheid vom 25.5.2011 wurden die Einkommensteuer, der Solidarit\u00e4tszuschlag und die Kirchensteuer, soweit sie noch nicht entrichtet waren, gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 4 AStG befristet auf maximal 5 Jahre gestundet.<\/p>\n<p>7Gegen die Festsetzung der Zinsen gem\u00e4\u00df \u00a7 233a AO und gegen die befristete Stundung erhoben die Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 22.6.2011 Einspruch. Daraufhin hob das FA den Stundungsbescheid vom 25.5.2011 auf und stundete mit Bescheid vom 28.6.2011 Einkommensteuer und Zinsen 2006, \u201e\u2026\u201c Kirchensteuer 2006 und Solidarit\u00e4tszuschlag 2006 gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 5 AStG zinslos und ohne Sicherheitsleistung. Zudem wurde ausgef\u00fchrt, dass die Stundung \u00fcber den 31.1.2012 hinaus verl\u00e4ngert werde, wenn j\u00e4hrlich bis zum Ablauf des 31.1., erstmals bis zum Ablauf des 31.1.2012 die Meldung nach \u00a7 6 Abs. 7 AStG an das FA gesandt werde. Die Stundung werde bei Eintritt der Voraussetzungen des \u00a7 6 Abs. 4 Satz 2 AStG widerrufen.<\/p>\n<p>8Zur Begr\u00fcndung des Einspruchs gegen die Festsetzung der Zinsen auf die Wegzug-steuer gem\u00e4\u00df \u00a7 233a AO f\u00fchrten die Kl\u00e4ger aus, dass diese Vorschrift bei zweckkonformer Auslegung in den F\u00e4llen versp\u00e4teter Festsetzung einer von Amts wegen zu stundenden Wegzugsteuer nicht anwendbar sei, hilfsweise seien die Zinsen aufgrund sachlicher Unbilligkeit zu erlassen.<\/p>\n<p>9Mit Einspruchsentscheidung vom 15.8.2011 wurde der Einspruch der Kl\u00e4ger gegen die Festsetzung der Zinsen gem\u00e4\u00df \u00a7 233a AO als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Die Zinsfestsetzung sei rechtm\u00e4\u00dfig. Die Vorschrift der zinsfreien Stundung von Steuerbetr\u00e4gen gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 5 AStG hindere nicht die Festsetzung von Nachforderungszinsen oder Erstattungszinsen, die sich in Folge von \u00c4nderungen der Steuerfestsetzung nach \u00a7\u00a0233a AO erg\u00e4ben. \u00a7 233a AO sei auch nicht unter Ber\u00fccksichtigung des \u00a7 6 Abs. 5 AStG dahingehend auszulegen, dass Nachzahlungszinsen nicht festgesetzt werden d\u00fcrften, wenn die festgesetzte Steuer auf einen Entstrickungsgewinn entfalle und diese Steuer bei erstmaliger zutreffender Steuerfestsetzung zu stunden sei. Die festgesetzte und gestundete Entstrickungssteuer k\u00f6nne im Rahmen der Verzinsung von Steuernachzahlungen und Steuererstattungen nach \u00a7 233a AO nicht so behandelt werden, als w\u00e4re sie gezahlt worden.<\/p>\n<p>10Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage wenden sich die Kl\u00e4ger weiterhin gegen die Festsetzung der Zinsen gem\u00e4\u00df \u00a7 233a AO. Zwar seien die Voraussetzungen des \u00a7 233a AO dem Wortlaut nach erf\u00fcllt, die Vorschrift bed\u00fcrfe jedoch im Fall der versp\u00e4teten Festsetzung der sog. Wegzugsteuer wegen \u00a7 6 Abs. 5 AStG und aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben einer Einschr\u00e4nkung.<\/p>\n<p>11a. Auslegung des \u00a7 233a AO im Lichte des \u00a7 6 Abs. 5 AStG<\/p>\n<p>12Die Vollverzinsung nach \u00a7 233a AO bezwecke, einen Ausgleich daf\u00fcr zu schaffen, wenn die Steuern bei unterschiedlichen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und f\u00e4llig w\u00fcrden. Im Interesse einer gleichm\u00e4\u00dfigen Besteuerung sollten solche Liquidit\u00e4tsvorteile des Steuerpflichtigen abgesch\u00f6pft und Zinsnachteile auf Seiten des Steuergl\u00e4ubigers ausgeglichen werden, die mit einer Steuerfestsetzung nach Ablauf der Karenzfrist von 15 Monaten verbunden seien.<\/p>\n<p>13Demgegen\u00fcber bewirke \u00a7 6 Abs. 5 AStG eine andere Verteilung des aus der Stundung der Wegzugsteuer resultierenden Liquidit\u00e4tsvorteils. Beim Wegzug eines Unionsb\u00fcrgers in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, in dem er einer der deutschen unbeschr\u00e4nkten Einkommensteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt, sei die gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 AStG entstehende Wegzugsteuer zinslos und ohne Sicherheitsleistung zu stunden. Hier werde die F\u00e4lligkeit des Steueranspruchs hinausgeschoben und der damit verbundene Liquidit\u00e4tsvorteil dem Steuerpflichtigen zugewiesen.<\/p>\n<p>14\u00a7 6 Abs. 5 AStG verdr\u00e4nge nicht nur die Erhebung von Stundungszinsen nach \u00a7 234 AO, sondern sei auch bei der Anwendung des \u00a7 233a AO zu ber\u00fccksichtigen. Es sei widerspr\u00fcchlich, eine Steuerforderung vor ihrer Festsetzung zu verzinsen, wenn sie nach der Festsetzung kraft Gesetzes ohne Antrag unverzinslich gestundet werde. Andernfalls wandele sich \u00a7 233a AO von einer Vorschrift zum Ausgleich eines Liquidit\u00e4tsvorteils zu einer solchen zur Sanktion f\u00fcr eine versp\u00e4tete Festsetzung. Werde der Steueranspruch nicht mit seiner Festsetzung f\u00e4llig, gebe es keinen Grund, die versp\u00e4tete Festsetzung mit einem Zinsnachteil zu belegen. In diesem speziellen Fall fehle es an dem von \u00a7 233a AO vorausgesetzten ausgleichspflichtigen Liquidit\u00e4tsvorteil.<\/p>\n<p>15Einer solchen einschr\u00e4nkenden Auslegung des \u00a7 233a AO stehe nicht entgegen, dass der Gesetzgeber sich bei der Ausgestaltung der Vollverzinsung f\u00fcr eine typisierende Betrachtung entschieden habe, so dass es f\u00fcr das Entstehen der Nachzahlungszinsen nicht auf einen konkreten Zinsvorteil ankomme. Stehe zweifelsfrei fest, dass dem Steuerpflichtigen aus der versp\u00e4teten Festsetzung kein Vorteil erwachse, widerspreche die Vollverzinsung dem Gesetzeszweck von \u00a7 233a AO und habe zu unterbleiben.<\/p>\n<p>16In einer solchen Situation bef\u00e4nden sich die Kl\u00e4ger. Aufgrund der ausdr\u00fccklichen gesetzlichen Anordnung des \u00a7 6 Abs. 5 AStG habe die versp\u00e4tete Festsetzung der Wegzugsteuer den Kl\u00e4gern keinen Vorteil gebracht, den sie nicht gehabt h\u00e4tten, wenn die Festsetzung innerhalb der Karenzfrist des \u00a7 233a AO erfolgt w\u00e4re.<\/p>\n<p>17Die Vorschriften der \u00a7 233a AO und \u00a7\u00a7 222, 234 AO betr\u00e4fen den gleichen Regelungskreis. Zwar \u00fcberschnitten sich die Anwendungsbereiche der \u00a7 233a AO und \u00a7 234 AO grunds\u00e4tzlich nicht. Beide Vorschriften h\u00e4tten jedoch den Ausgleich von Liquidit\u00e4tsvorteilen bzw. \u2013nachteilen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis im Zeitraum zwischen Steuerentstehung und Begleichung der Steuerschuld zum Gegenstand. Diese Zerlegung in eine Zeit vor und eine Zeit nach der Steuerfestsetzung habe vor allem historische Gr\u00fcnde.<\/p>\n<p>18Soweit eine Steuerstundung die H\u00f6he der gem\u00e4\u00df \u00a7 233a AO festzusetzenden Zinsen grunds\u00e4tzlich nicht beeinflusse, gelte dies nur f\u00fcr die Verzinsung von Steuererstattungsanspr\u00fcchen des Steuerpflichtigen iSv \u00a7 233a Abs. 3 Satz 3 AO, nicht jedoch f\u00fcr die blo\u00dfe Festsetzung von Zinsen auf eine festgesetzte Steuer.<\/p>\n<p>19Auch ein Vergleich des \u00a7 6 Abs. 5 AStG mit \u00a7 21 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 f\u00fchre nicht weiter. Letzterer schlie\u00dfe lediglich die Erhebung von Stundungszinsen aus, w\u00e4hrend \u00a7 6 Abs. 5 Satz 1 AStG anordne, dass die geschuldete Steuer zinslos und ohne Sicherheitsleistung zu stunden sei. Es bestehe gerade kein Zusammenhang zwischen Steuerfestsetzung und F\u00e4lligkeit des Steueranspruchs. Nach diesem Wortlaut sei selbst eine Verzinsung des Steueranspruchs auch aufgrund anderer Rechtsgrundlagen als \u00a7\u00a0234 AO ausgeschlossen. Zudem erm\u00f6gliche \u00a7 21 UmwStG 1995 keine dauerhafte Stundung, sondern lediglich eine Ratenzahlung in einem genau definierten Zeitraum von 5 Jahren ab Festsetzung der Steuer.<\/p>\n<p>20b. Vollverzinsung der Wegzugsteuer im Lichte des Unionsrechtes<\/p>\n<p>21Die Vollverzinsung der Wegzugsteuer sei mit Unionsrecht nicht vereinbar. Die Zuweisung des Liquidit\u00e4tsvorteils zum Steuerpflichtigen in \u00a7 6 Abs. 5 AStG beruhe nicht auf einer autonomen Entscheidung des nationalen Gesetzgebers. Die Regelung sei vielmehr Ausfluss europarechtlicher Vorgaben, wonach den Mitgliedstaaten eine an den Wegzug ins EU-Ausland ankn\u00fcpfende Steuer erlaubt sei, sofern die damit verbundenen Belastungen des Steuerpflichtigen nicht \u00fcber das hinausgingen, was unbedingt erforderlich sei, um das mit der Wegzugsteuer verfolgte Ziel einer angemessenen Aufteilung von Steuerhoheiten zu erreichen. Hierzu geh\u00f6re eine vollst\u00e4ndige Freistellung von Zinsen, was nicht durch den R\u00fcckgriff auf nationale Zinsvorschriften wie den \u00a7 233a AO unterlaufen werden d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>22Art. 49 des Vertrages \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union \u2011AEUV\u2011 verbiete die Beschr\u00e4nkung der freien Niederlassung von Staatsangeh\u00f6rigen eines Mitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates. Hieraus folge zwar nicht das Verbot einer Wegzugsteuer, aber das einer sofortigen F\u00e4lligkeit einer derartigen Steuer, zudem d\u00fcrfe der Aufschub der F\u00e4lligkeit nicht mit einer Zinspflicht verbunden werden. Dieses Gebot der Unverzinslichkeit des Steueraufschubs sei mit der Festsetzung von Nachzahlungszinsen gem\u00e4\u00df \u00a7 233a AO nicht vereinbar. Die Niederlassungsfreiheit stehe einer durch den Wegzug ausgel\u00f6sten Zinsbelastung ohne R\u00fccksicht auf deren Einordnung in die Kategorien des nationalen Rechts entgegen, wenn diese Belastung bei einem Umzug im Inland nicht entstehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>23Dem k\u00f6nne nicht entgegen gehalten werden, dass \u00a7 233a AO unterschiedslos auf grenz\u00fcberschreitende und inl\u00e4ndische Sachverhalte angewandt werde. Eine Steuer auf den Verm\u00f6genszuwachs werde nur bei einem Wegzug ins Ausland, nicht jedoch bei einem Umzug im Inland festgesetzt. Zudem d\u00fcrfe die Wegzugsteuer nach der Rechtsprechung des EuGH nur deswegen festgesetzt werden, um bei einer u.U. nach Jahrzehnten erfolgenden Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile Unsicherheiten \u00fcber die H\u00f6he der der Besteuerung des Herkunftsstaates unterfallenden stillen Reserven zu vermeiden. Weitergehende Belastungen d\u00fcrften an die Festsetzung nicht gekn\u00fcpft werden. Die Anwendung des \u00a7 233a AO bei einem ins Ausland umziehenden Steuerpflichtigen sch\u00f6pfe einen angeblichen Liquidit\u00e4tsvorteil ab, der einem im Inland umziehenden Steuerpflichtigen bis zur Ver\u00e4u\u00dferung belassen werde.<\/p>\n<p>24c. tats\u00e4chlicher Nachteil durch Festsetzung der Zinsen<\/p>\n<p>25Trotz der erfolgten Stundung auch der Zinsen nach \u00a7 6 Abs. 5 AStG sei den Kl\u00e4gern durch die Festsetzung ein Nachteil entstanden. Werde der Steueranspruch in Zukunft f\u00e4llig, m\u00fcssten die Kl\u00e4ger auch die festgesetzten Zinsen bezahlen. W\u00e4re dies anders, w\u00fcrde es den Kl\u00e4gern an einer Beschwer durch die Zinsfestsetzung fehlen und der Beklagte h\u00e4tte den Einspruch gegen die Zinsfestsetzung als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckweisen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>26Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>27den Bescheid f\u00fcr 2006 \u00fcber Einkommensteuer, Solidarit\u00e4tszuschlag und Kirchensteuer vom 18. Mai 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. August 2011 insoweit aufzuheben, als darin Zinsen zur Einkommensteuer in H\u00f6he von \u201e\u2026\u201c \u20ac festgesetzt werden,<\/p>\n<p>28hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, diese Zinsen zu erlassen, sowie<\/p>\n<p>29hilfsweise die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>30Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>31die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>32hilfsweise die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>33Zur Begr\u00fcndung verweist der Beklagte auf die Ausf\u00fchrungen der Einspruchsentscheidung vom 15.8.2011 und f\u00fchrt erg\u00e4nzend aus, dass die Festsetzung von Zinsen gem\u00e4\u00df \u00a7 233a AO durch \u00a7 6 Abs. 5 AStG und unionsrechtliche Vorgabe nicht eingeschr\u00e4nkt werde. Betroffen sei das Verh\u00e4ltnis von \u00a7 233a AO zur Stundung nach \u00a7 222 ff AO. \u00a7 6 Abs. 5 AStG sei ausschlie\u00dflich lex specialis zu \u00a7 222 AO (FG Hamburg, Urteil vom 28.2.2006 VI 401\/03 EFG 2006, 1380). Demgegen\u00fcber werde die H\u00f6he der gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0233a AO festzusetzenden Zinsen durch eine etwaige Stundung nicht beeinflusst (BFH, Urteil vom 16.12.2009 I R 48\/09, BFH\/NV 2010, 827). Die durch den Wegzug der Kl\u00e4ger nach \u00d6sterreich entstandene Wegzugsteuer sei tats\u00e4chlich versp\u00e4tet festgesetzt worden, obwohl die Kl\u00e4ger h\u00e4tten darauf hinwirken k\u00f6nnen, dass mit Verwirklichung des Wegzugstatbestandes zeitnah ein entsprechender Steuerbescheid erging, und die Rechtsfolgen des \u00a7 233a AO so vermieden worden w\u00e4ren.<\/p>\n<p>34Die Vollverzinsung gem\u00e4\u00df \u00a7 233a AO sei bereits im Jahre 1990 durch das Steuerreformgesetz \u2011StReformG 1990\u2011 eingef\u00fchrt worden. Dem Gesetzgeber w\u00e4re es bei der Schaffung des \u00a7 6 AStG, der erst im Jahre 2006 durch das SEStEG auch zur Umsetzung der Entscheidung des EuGH (Urteil vom 11.03.2004 C- 9\/02 Lasteyrie du Saillent, IStR 2004, 236) geschaffen wurde, m\u00f6glich gewesen, das Entstehen von Zinsen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0233a AO auf die Wegzugsteuer zu verhindern, indem er eine dem \u00a7 234 Abs. 3 AO vergleichbare Regelung getroffen h\u00e4tte. Dass der Gesetzgeber eine solche Regelung nicht getroffen habe, spreche gegen eine planwidrige L\u00fccke.<\/p>\n<p>35Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des\u00a0 Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Beteiligten und die dem Gericht \u00fcbersandten Steuerakten Bezug genommen.<\/p>\n<p>36<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>37Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>38Die Festsetzung der Zinsen gem\u00e4\u00df \u00a7 233a AO zur Einkommensteuer f\u00fcr das Jahr 2006 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Kl\u00e4ger in ihren Rechten, als die Zinsen iHv \u201e\u2026\u201c \u20ac auf die sog. Wegzugsteuer entfallen, \u00a7 100 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>39Zu Unrecht hat das FA im Rahmen der Ermittlung der nach \u00a7 233a Abs. 1 AO festzusetzenden Zinsen bei der festgesetzten Steuer iSv \u00a7 233a Abs. 3 AO auch die gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a06 Abs. 1 AStG geschuldete und nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 6 Abs. 5 Satz AStG zinslos und ohne Sicherheitsleistung zu stundende Steuer ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>40a. Voraussetzungen des \u00a7 233a Abs. 1 AO<\/p>\n<p>41Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des \u00a7 233a Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 3 AO auch hinsichtlich der gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 AStG iVm \u00a7 17 EStG festgesetzten Wegzugsteuer der Kl\u00e4ger vor.<\/p>\n<p>42F\u00fchrt die Festsetzung der Einkommensteuer zu einem Unterschiedsbetrag, resultierend aus der festgesetzten Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbetr\u00e4ge, um die anzurechnende K\u00f6rperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (\u00a7 233a Abs. 3 Satz 1 AO), ist dieser unabh\u00e4ngig davon, zu wessen Gunsten er ausf\u00e4llt, nach \u00a7 233a Abs. 1 Satz 1 AO zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt gem\u00e4\u00df \u00a7 233a Abs. 2 Satz 1 AO grunds\u00e4tzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.<\/p>\n<p>43Die gem\u00e4\u00df \u00a7 233a AO festgesetzten Zinsen iHv \u201e\u2026\u201c \u20ac auf die gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 AStG durch den Wegzug entstandene und versp\u00e4tetet festgesetzte Einkommensteuer f\u00fcr das Jahr 2006 wurden, was unstreitig ist, rechnerisch richtig f\u00fcr 37 volle Monate, vom 1.4.2008 bis 23.5.2011, mit 0,5 % pro Monat, insgesamt 18,5 %, berechnet.<\/p>\n<p>44b. Verdr\u00e4ngung des \u00a7 233a AO durch \u00a7 6 Abs. 5 AStG<\/p>\n<p>45Die Regelung des \u00a7 233a AO wird jedoch im Streitfall durch \u00a7 6 Abs. 5 AStG verdr\u00e4ngt. Zwar regelt \u00a7 6 Abs. 5 AStG dem Wortlaut nach lediglich die &#8211; zinslose &#8211; Stundung der Wegzugsteuer. Nach der Zielsetzung der Neuregelung des \u00a7 6 Abs. 5 AStG in der im Streitjahr 2006 geltenden Fassung steht dieser nicht nur der Festsetzung von Stundungszinsen gem\u00e4\u00df \u00a7 234 AO, sondern auch der Festsetzung von Zinsen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0233a AO entgegen.<\/p>\n<p>46aa. Voraussetzungen des \u00a7 6 Abs. 5 AStG<\/p>\n<p>47Die durch den Wegzug der Kl\u00e4ger entstandene Wegzugsteuer ist, wie das FA dies auch mit Bescheid vom 28.6.2011 durchgef\u00fchrt hat, gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs.5 AStG zinslos zu stunden.<\/p>\n<p>48Gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 5 Satz 1 AStG ist die nach \u00a7 6 Abs. 1 AStG geschuldete Steuer zinslos und ohne Sicherheitsleistung zu stunden, wenn der Steuerpflichtige im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Staatsangeh\u00f6riger eines Mitgliedstaats der Europ\u00e4ischen Union oder eines anderen Staats ist, auf den das Abkommen \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum anwendbar ist (Vertragsstaat des EWR-Abkommens), und er nach der Beendigung der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht in einem dieser Staaten (Zuzugsstaat) einer der deutschen unbeschr\u00e4nkten Einkommensteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt.<\/p>\n<p>49Nach \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 AStG in der im Streitjahr 2006 geltenden Fassung ist bei einer nat\u00fcrlichen Person, die insgesamt mindestens zehn Jahre nach \u00a7 1 Abs. 1 EStG unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig war und deren unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalts endet, auf Anteile i.S.d. \u00a7 17 Abs. 1 Satz 1 EStG im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht \u00a7 17 EStG auch ohne Ver\u00e4u\u00dferung anzuwenden, wenn im \u00dcbrigen f\u00fcr die Anteile zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen dieser Vorschrift erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>50\u00a7 27 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UmwStG 2006 ordnet in den F\u00e4llen des \u00a7 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG 1995 die Anwendung von \u00a7 6 Abs. 5 AStG f\u00fcr alle noch nicht bestandkr\u00e4ftigen Einkommensteuerveranlagungen an.<\/p>\n<p>51Wie zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig ist, hat der Kl\u00e4ger durch die mit dem Umzug verbundene Verlagerung seines Lebensmittelpunktes von Deutschland nach \u00d6sterreich im Streitjahr den Tatbestand des \u00a7 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AStG iVm \u00a7 17 EStG bzw. des \u00a7 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG 1995 hinsichtlich der einbringungsgeborenen Anteile verwirklicht. Die Kl\u00e4ger waren als deutsche Staatsangeh\u00f6rige zuvor \u00fcber 10 Jahre in Deutschland unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig, \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 EStG. Nach der Verlagerung des Lebensmittelpunktes der Kl\u00e4ger nach \u00d6sterreich unterliegen sie dort gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 und Abs. 2 \u00f6EStG mit allen in- und ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften der \u00f6sterreichischen Einkommensbesteuerung.<\/p>\n<p>52bb. Zielsetzung des \u00a7 6 Abs. 5 AStG reicht \u00fcber den Wortlaut hinaus<\/p>\n<p>53Der Wortlaut des \u00a7 6 Abs. 5 Satz 1 AStG, wonach die nach \u00a7 6 Abs. 1 AStG geschuldete Steuer zinslos und ohne Sicherheitsleistung zu stunden ist, steht der Festsetzung von Zinsen gem\u00e4\u00df \u00a7 233a AO auf eine versp\u00e4tet festgesetzte Wegzugsteuer nach \u00a7 6 Abs. 1 AStG nicht entgegen. Hiernach handelt es sich bei der Regelung des \u00a7 6 Abs. 5 AStG um eine Sonderregelung zu \u00a7\u00a7 222, 234 AO: die geschuldete Wegzugsteuer ist &#8211; im Gegensatz zur Stundung nach der Abgabenordnung &#8211; zinslos und ohne Sicherheitsleistung zu stunden.<\/p>\n<p>54Nach der Zielsetzung des \u00a7 6 Abs. 5 AStG steht dieser jedoch nicht nur einer zinsbewehrten Stundung, sondern auch der sog. Vollverzinsung des \u00a7 233a AO f\u00fcr eine versp\u00e4tet festgesetzte Wegzugsteuer entgegen.<\/p>\n<p>55Mit den durch das SEStEG vom 7. Dezember 2006 (Bundesgesetzblatt \u2013 BGBl \u2013 I 2006, 2782, berichtigt BGBl I 2007, 68) ge\u00e4nderten Vorschriften insbesondere des \u00a7 6 AStG sollte die Wegzugsbesteuerung des AStG den Vorgaben des EuGH in seiner Entscheidung vom 11. M\u00e4rz 2004 (C-9\/02 Lasteyrie du Saillant, IStR 2004, 236) angepasst und europarechtskonform ausgestaltet werden. Nach dieser Entscheidung des EuGH ist der in Art. 52 EG-Vertrag (nach \u00c4nderung nunmehr Art. 49 AEUV) verankerte Grundsatz der Niederlassungsfreiheit dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, zur Vorbeugung gegen die Steuerflucht eine Regelung einzuf\u00fchren, wonach latente \u2013 also noch nicht realisierte \u2013 Wertsteigerungen von Gesellschaftsrechten besteuert werden, wenn ein Steuerpflichtiger seinen steuerlichen Wohnsitz ins Ausland verlegt (vgl. auch EuGH-Urteil vom 7. September 2006, C-470\/04 \u201eN\u201c, IStR 2006, 702). Zwar steht der Bundesrepublik Deutschland das Recht zu, den Wertzuwachs wesentlicher Beteiligungen bei Wegzug von Steuerpflichtigen zu besteuern, die Steuer soll aber erst dann erhoben werden, wenn der Steuerpflichtige tats\u00e4chlich einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn erzielt (Bt-Drs. \u2013 16\/2710, S. 27).<\/p>\n<p>56In der Gesetzesbegr\u00fcndung zu \u00a7 6 Abs. 5 Satz 1 AStG hei\u00dft es hierzu:<\/p>\n<p>57Der Ausschluss oder die Beschr\u00e4nkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland l\u00f6st die Steuerpflicht aus. Da aber der Wegzug eines unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Staatsangeh\u00f6rigen eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR, der aus Deutschland in einen dieser Staaten zieht, nach EG-Recht (z. B. Niederlassungsfreiheit) nicht behindert werden darf, wird die nach Absatz 1 zus\u00e4tzlich geschuldete Steuer nach Satz 1 von Amts wegen zinslos und ohne Sicherheitsleistung gestundet. Der Betrag der zus\u00e4tzlich geschuldeten Steuer entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen der tariflichen Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen unter Einbeziehung der Eink\u00fcnfte nach Absatz 1 und der tariflichen Einkommensteuer ohne Anwendung des Absatzes (Bt-Drs. 16\/2710, S. 53).<\/p>\n<p>58Der Fall der Festsetzung von Zinsen auf die geschuldete, aber versp\u00e4tete festgesetzte Steuer verletzt ebenso wie die Festsetzung von Zinsen auf die festgesetzte, aber gestundete Steuer die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV. Auch in der Festsetzung der Zinsen nach \u00a7 233a AO auf die Wegzugsteuer liegt eine Benachteiligung des Steuerpflichtigen, der von Deutschland in einen EU-Mitgliedstaat verzieht, gegen\u00fcber dem Steuerpflichtigen, der innerhalb Deutschlands umzieht, ohne dass ein sachlicher Grund f\u00fcr diese Benachteiligung erkennbar w\u00e4re.<\/p>\n<p>59(1) Benachteiligung des Umzugs in das EU-Ausland gegen\u00fcber Inlandsumzug<\/p>\n<p>60W\u00e4ren die Kl\u00e4ger nicht nach \u00d6sterreich, sondern lediglich im Inland verzogen, w\u00e4re keine Steuer allein durch den Wegzug entstanden; dementsprechend w\u00e4re &#8211; mangels Steuer &#8211; auch keine Zinsfestsetzung nach \u00a7 233a AO m\u00f6glich. Der Fall des Wegzugs in einen anderen Mitgliedstaat wird folglich gegen\u00fcber dem Inlandsfall benachteiligt und macht die Aus\u00fcbung der durch Art. 49 AEUV garantierten Niederlassungsfreiheit zumindest weniger attraktiv.<\/p>\n<p>61(2) Fehlen eines sachlichen Grundes f\u00fcr die Ungleichbehandlung<\/p>\n<p>62Die Festsetzung von Zinsen nach \u00a7 233a AO auf eine zwar versp\u00e4tet festgesetzte, aber gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 5 AStG zu stundende Wegzugsteuer geht \u00fcber das hinaus, was zur Erreichung des mit der Festsetzung der Wegzugsteuer verfolgten Zieles erforderlich ist.<\/p>\n<p>63Nationale Ma\u00dfnahmen sind europarechtlich trotz Behinderung der Aus\u00fcbung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zul\u00e4ssig, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gew\u00e4hrleisten und wenn sie nicht \u00fcber das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zieles erforderlich ist (EuGH, Urteile vom 11. M\u00e4rz 2004 C-9\/02 Lasteyrie du Saillant, IStR 2004, 236; und vom 7. September 2006, C-470\/04 \u201eN\u201c, IStR 2006, 702).<\/p>\n<p>64Die Festsetzung der Steuer nach \u00a7 6 Abs. 1 AStG iVm \u00a7 17 EStG ist lediglich in Hinblick auf die Sicherstellung der Rechte auf Besteuerung der auf dem Staatsgebiet des Mitgliedstaates Deutschland entstandenen stillen Reserven zul\u00e4ssig. Ein Mitgliedstaat darf den zugrunde liegenden Betrag, \u00fcber den er seine Besteuerungshoheit wahren will, festlegen, sofern dies nicht zu einer sofortigen Erhebung der Steuer f\u00fchrt und der Steueraufschub an keine weiteren, den Steuerpflichtigen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig belastenden Bedingungen gebunden ist. Unter Ber\u00fccksichtigung der europarechtlichen Vorgaben darf es nicht zu einer mit wirtschaftlichen Nachteilen belasteten Festsetzung der Wegzugsteuer kommen (EuGH, Urteile vom 11. M\u00e4rz 2004 C-9\/02 Lasteyrie du Saillant, IStR 2004, 236; und vom 7. September 2006, C-470\/04 \u201eN\u201c, IStR 2006, 702; D\u00f6rfler\/Ribbrock in BB 2008, 304 (308)).<\/p>\n<p>65Um die in Deutschland angefallenen Wertzuw\u00e4chse f\u00fcr den in der Zukunft liegenden Fall zu erfassen, dass der Steuerpflichtige diese Wertzuw\u00e4chse auch realisiert, ist ausreichend, dass die Steuer gleichsam festgestellt wird, wie dies mit Festsetzung und zinsloser Stundung nach \u00a7 6 AStG realisiert werden soll. Nicht erforderlich zur Sicherstellung dieses Besteuerungsrechts ist jedoch, dass bei versp\u00e4teter Festsetzung der zu stundenden Steuer Zinsen gem\u00e4\u00df \u00a7 233a AO festgesetzt werden.<\/p>\n<p>66Nach den Vorgaben des EuGH und der Zielsetzung des \u00a7 6 Abs. 5 Satz 6 AStG, wie sie in der Gesetzesbegr\u00fcndung zum Ausdruck kommen, ist die Vorschrift daher europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass nicht nur eine geschuldete und festgesetzte Wegzugsteuer zinslos und ohne Sicherheitsleistung zu stunden ist, sondern auch, dass eine geschuldete und versp\u00e4tet festgesetzte Wegzugsteuer ohne eine aus der Versp\u00e4tung resultierende Zinsbelastung festzusetzen ist, wenn diese nach \u00a7 6 Abs. 5 AStG nach Festsetzung zinslos zu stunden ist. Die gemeinschaftsrechtlichen Erfordernisse sind in die betroffene nationale Norm hineinzulesen (vgl. BFH, Urteil vom 25.08.2009 I R 88,89\/07, BFHE 226, 296; BFH\/NV 2009, 2295).<\/p>\n<p>67(3) Stundung auch der Zinsen kein Nachteilsausgleich<\/p>\n<p>68Diesen europarechtlichen Erfordernisse wird nicht dadurch gen\u00fcgt, dass &#8211; wie im Streitfall &#8211; die gem\u00e4\u00df \u00a7 233a AO festgesetzten Zinsen auf die Wegzugsteuer ebenso wie diese zinslos und ohne Sicherheitsleistung gestundet werden. Hierdurch wird der Zeitpunkt der europarechtlich unzul\u00e4ssigen Belastung mit den festgesetzten Zinsen lediglich hinausgeschoben, aber die Belastung selber nicht beseitigt.<\/p>\n<p>69Zum einen geht bereits diese Stundung \u00fcber den Wortlaut des \u00a7 6 Abs. 5 AStG hinaus: hiernach ist nur die gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a06 Abs. 1 AStG geschuldete Steuer zu stunden, von etwaigen Zinsen ist keine Rede. Zum anderen \u00e4ndert diese Stundung nichts an der erfolgten Festsetzung der Zinsen und der hiermit verbundenen Belastung; wird die Stundung gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 5 Satz 4 AStG widerrufen, weil der Steuerpflichtige die in Deutschland begr\u00fcndeten Wertzuw\u00e4chse tats\u00e4chlich realisiert oder in ein Drittland verzieht, werden auch die festgesetzten Zinsen gem\u00e4\u00df \u00a7 233a AO f\u00e4llig.<\/p>\n<p>70cc. Sinn und Zweck des \u00a7 233a AO<\/p>\n<p>71Es entspricht zudem dem Sinn und Zweck des \u00a7 233a AO, wenn die nach \u00a7 6 Abs. 1 AStG geschuldete, aber gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 5 AStG zinslos zu stundende Wegzugsteuer nicht der Vollverzinsung unterf\u00e4llt.<\/p>\n<p>72Zinsen sind steuerliche Nebenleistungen iSv \u00a7 3 Abs. 4 AO, die das Bestehen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis voraussetzen und nur erhoben werden, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Es besteht kein allgemeiner Grundsatz der Abgabenordnung, dass Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis stets zu verzinsen sind (BFH, Urteil vom 16.12.2009 I R 48\/09, BFH\/NV 2010, 827). Dementsprechend handelt es sich bei der gesetzlich geregelten Verzinsung nicht um eine steuerliche Sanktion, sondern diese dient allein dem Zweck, potentielle Liquidit\u00e4tsvorteile abzusch\u00f6pfen. Die Vollverzinsung des \u00a7 233a AO hat zwei Zielsetzungen: zum einen dient sie der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung, indem sie einen Ausgleich daf\u00fcr schafft, dass die Steuern bei einzelnen Steuerpflichtigen aus verschiedenen Gr\u00fcnden zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und f\u00e4llig werden (vgl. Bt-Drs. 11\/2157,194). Zum anderen sollen erlangte Nutzungsvorteile abgesch\u00f6pft werden, indem der Zinsvorteil des Steuerpflichtigen und der Zinsvorteil des Steuergl\u00e4ubigers gleicherma\u00dfen ausgeglichen werden (vgl. BFH, Urteil vom 19.3.1997 I R 7\/96, BFHE 182, 293, BStBl II 1997, 446; Seer\/Klemke, Neuordnung der Verzinsung von Anspr\u00fcchen aus Steuerschuldverh\u00e4ltnis, Berlin 2013, S. 21, 125).<\/p>\n<p>73Beiden Zielsetzungen der Verzinsung nach der Abgabenordnung widerspricht eine Verzinsung der Wegzugsteuer nach \u00a7 6 Abs. 1 AStG, die unter den Voraussetzungen des \u00a7\u00a06 Abs. 5 AStG zinslos zu stunden ist:<\/p>\n<p>74Der Kl\u00e4ger, dessen gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 AStG entstandene Steuer nach Ablauf der Karenzfrist des \u00a7 233 Abs. 2 Satz 1 AO festgesetzt wurde, erlangte hierdurch keinen, auch keinen abstrakten, Nutzungsvorteil gegen\u00fcber demjenigen, dessen Steuerfestsetzung innerhalb dieser Karenzfrist erfolgte, weil die Wegzugsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 5 AStG von Anfang an zinslos und ohne Sicherheitsleistung zu stunden war. In beiden F\u00e4llen ist die Steuer nicht f\u00e4llig, ohne dass das Herausschieben der F\u00e4lligkeit einen Nutzungsvorteil auf Seiten des einen Steuerpflichtigen begr\u00fcndet, den ein anderer Steuerpflichtiger, dessen Wegzugsteuer zeitnah festgesetzt wurde, nicht h\u00e4tte.<\/p>\n<p>75Auch ist kein Zinsnachteil des Steuergl\u00e4ubigers bei einer versp\u00e4tet festgesetzten, aber gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 5 AStG zu stundenden Wegzugsteuer erkennbar.<\/p>\n<p>76Zwar ist f\u00fcr die Festsetzung der Zinsen nach \u00a7 233a AO nicht erforderlich, dass tats\u00e4chlich ein Zinsvorteil oder -nachteil entstanden ist, weil \u00a7 233a AO den Zinsvorteil des Steuerpflichtigen und den Zinsnachteil des Steuergl\u00e4ubigers ausgleichen soll, ohne dass es auf eine konkrete Berechnung tats\u00e4chlich eingetretener Zinsvorteile und Zinsnachteile ankommt; diese sollen f\u00fcr den Einzelfall nicht ermittelt werden m\u00fcssen (BFH, Urteil vom 19.3.1997 I R 7\/96, BFHE 182, 293, BStBl II 1997, 446). Bei der Wegzug-steuer nach \u00a7 6 Abs. 1 AStG kann es aufgrund der Ausgestaltung des \u00a7 6 Abs. 5 AStG jedoch generell nicht zu einem Vorteil des Steuerpflichtigen kommen, dessen Steuer nicht zeitnah festgesetzt und beigetrieben wird, ohne dass es einer konkreten Berechnung bed\u00fcrfte. Die Erhebung der Wegzugsteuer soll gerade nicht zeitnah, sondern erst dann erfolgen, wenn der Steuerpflichtige tats\u00e4chlich einen der Tatbest\u00e4nde des \u00a7 6 Abs. 5 Satz 4 AStG erf\u00fcllt. Steht jedoch zweifelsfrei fest, dass der Steuerpflichtige durch die versp\u00e4tete Festsetzung keine Vor- oder Nachteile hatte, kann durch die Verzinsung der sich aus der versp\u00e4teten Steuerfestsetzung ergebenen Steuernachforderung kein Vor- oder Nachteil ausgeglichen werden. F\u00fcr den durch die Vorschrift des \u00a7 233a AO bezweckten Ausgleich ist dann kein Raum (BFH, Urteil vom 10.7.1996 V R 18\/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259).<\/p>\n<p>77Zinsen sind das laufzeitabh\u00e4ngige Entgelt f\u00fcr den Gebrauch eines auf Zeit \u00fcberlassenen oder vorenthaltenen Geldkapitals (BFH, Urteil vom 16.10.1991 I R 145\/90, BFHE 166, 145, BStBl II 1992, 321). Anders als im Falle einer Stundung nach \u00a7 222 AO wird der Steuerpflichtige durch eine auf \u00a7 6 Abs. 5 AStG gest\u00fctzte Stundung in die Lage versetzt, das Geldkapital, das die gestundete Steuerschuld verk\u00f6rpert, ohne Zinsen, also ohne Entgelt anderweitig zu nutzen. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, warum f\u00fcr die Zeit zwischen materiell-rechtlicher Entstehung und Festsetzung einer Steuerschuld Zinsen f\u00fcr diese entstehen sollen, wenn dies auch f\u00fcr die Zeit nach der Festsetzung durch die Verpflichtung zur zinslosen Stundung ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p>78Das Absehen von Zinsen gem\u00e4\u00df \u00a7 233a AO auf eine versp\u00e4tet festgesetzte Wegzug-steuer f\u00fchrt auch nicht dazu, dass diese als gezahlte Steuer iSv \u00a7 233a Abs. 3 AO bei der Berechnung von Zinsen zugunsten des Steuerpflichtigen und damit gleichsam doppelt ber\u00fccksichtigt wird (vgl. zur Ber\u00fccksichtigung einer gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Abs. 2 UmwStG 1995 gestundeten \u201eEntstrickungssteuer\u201c als \u201egezahlte Steuer\u201c iSv \u00a7\u00a0233a Abs. 3 AO: FG Hamburg, Urteil vom 28.2.2006 VI 401\/03, EFG 2006, 1380; zur Ber\u00fccksichtigung einer zu Unrecht erfolgten Aufrechnung von zu erstattenden Steuerabzugsbetr\u00e4gen mit einer gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Abs. 2 UmwStG 1995 gestundeten Entstrickungssteuer im Rahmen der Zinsberechnung des \u00a7 233a Abs. 3 AO: FG Hamburg, Urteil vom 24.4.2009 6 K 44\/08, juris; BFH, Urteil vom 16.12.2009 I R 48\/09, BFH\/NV 2010, 827: hier ist der Ausgleich des Liquidit\u00e4tsvorteils \u00fcber den Erlass eines Abrechnungsbescheides hinsichtlich der zu Unrecht erfolgten Aufrechnung zu suchen).<\/p>\n<p>79Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>80Die Revision wird gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Kl\u00e4ger wendeten sich gegen die Verzinsung der sog. Wegzugsteuer. Sie besitzen die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit und unterhielten bis 2011 einen Wohnsitz in Deutschland. Der Kl\u00e4ger war zu 25 % an einer inl\u00e4ndischen GmbH beteiligt. Dabei handelte es sich zum Teil um eine steuerlich relevante Beteiligung des Privatverm\u00f6gens, zum Teil um sog. einbringungsgeborene Anteile. 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