{"id":37960,"date":"2013-12-06T19:56:10","date_gmt":"2013-12-06T17:56:10","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37960"},"modified":"2018-03-22T11:28:03","modified_gmt":"2018-03-22T09:28:03","slug":"37960","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/37960\/","title":{"rendered":"Keine Schenkungsteuerpflicht bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft zum Nennwert"},"content":{"rendered":"<p>Die Beteiligten stritten um die Frage, ob Schenkungsteuer entsteht, wenn ein Gesellschafter unter Auszahlung nur des Nennbetrags seines Gesch\u00e4ftsanteils aus einer Kapitalgesellschaft ausscheidet, die nach dem sog. Managermodell organisiert ist. Die Frage hat insbesondere f\u00fcr Wirtschaftspr\u00fcfungs- und Steuerberatungsgesellschaften gro\u00dfe praktische Bedeutung. Das Managermodell zeichnet sich dadurch aus, dass den Seniorpartnern der Gesellschaft regelm\u00e4\u00dfig eine Gesellschafterstellung einger\u00e4umt wird, f\u00fcr die sie nur ein Entgelt in H\u00f6he des Nennwerts zu zahlen haben und die sie bei Beendigung ihrer Gesellschafterstellung gegen eine der H\u00f6he nach begrenzte Abfindung zur\u00fcck zu \u00fcbertragen haben.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat der Klage stattgegeben und eine Schenkungsteuerpflicht verneint. Im Streitfall war der Gesch\u00e4ftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters zum Nennwert auf einen Treuh\u00e4nder \u00fcbertragen worden, der den Anteil bis zum Eintritt eines neuen Gesellschafters in die Gesellschaft f\u00fcr die verbliebenen Altgesellschafter zu halten hatte. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Entscheidung des Gerichts war, dass es an einer Bereicherung der Gesellschaft und der verbleibenden Gesellschafter fehle. Der Treuh\u00e4nder habe weder f\u00fcr die klagende Gesellschaft noch f\u00fcr die anderen Gesellschafter frei \u00fcber den Gesch\u00e4ftsanteil verf\u00fcgen k\u00f6nnen. Es sei nicht zu einem \u00dcbergang der Verm\u00f6genssubstanz auf die Gesellschaft oder die anderen Gesellschafter gekommen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen\u00a0im Volltext: <a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/fgs\/duesseldorf\/j2013\/4_K_834_13_Erb_Urteil_20131113.html\">4 K 834\/13 Erb <\/a>und 4 K 788\/13 Erb<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 4 K 834\/13 Erb<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>13.11.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>4. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>4 K 834\/13 Erb<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Der Schenkungsteuerbescheid vom 13. November 2013 wird aufgehoben.<\/p>\n<p>Der Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren war notwendig.<\/p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<p>1<strong>T a t b e s t a n d:<\/strong><\/p>\n<p>2Die Kl\u00e4gerin ist eine Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung, die durch Umwandlung der A KG Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft im Jahr 2001 entstanden ist. Nach \u00a7 15 des Gesellschaftsvertrags der Kl\u00e4gerin vom 30. Juni 2004 bedarf die Abtretung von Gesch\u00e4ftsanteilen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung und der Gesellschaft. Neben dem Gesellschaftsvertrag haben die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin, die Gesch\u00e4ftsanteile von jeweils 50.000 \u20ac halten, einen notariell beurkundeten Poolvertrag vom 30. Juni 2004 abgeschlossen. Gegenstand des Poolvertrags ist nach dessen \u00a7 1 Abs. 1 die Regelung der Verh\u00e4ltnisse der Gesellschafter untereinander sowie die gemeinschaftliche Aus\u00fcbung der Gesellschafterrechte. Parteien des Poolvertrags k\u00f6nnen nach dessen \u00a7 2 Abs. 1 nur Wirtschaftspr\u00fcfer, Steuerberater, Rechtsanw\u00e4lte sowie sonstige Personen sein, die nach dem Gesetz \u00fcber eine Berufsordnung der Wirtschaftspr\u00fcfer\u00a0(Wirtschaftspr\u00fcferordnung) als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft zugelassen werden k\u00f6nnen. Nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 des Poolvertrags endet die Mitgliedschaft unter anderem aus Altersgr\u00fcnden gem\u00e4\u00df \u00a7 14 des Vertrags. Nach \u00a7 14 Abs. 1 des Poolvertrags verkauft und \u00fcbertr\u00e4gt ein Poolmitglied mit Vollendung seines 63. Lebensjahres mit schuldrechtlicher Wirkung zum Ende des Tages der Beschlussfassung \u00fcber die Feststellung des Jahresabschlusses der Kl\u00e4gerin sowie \u00fcber die Rechnungslegung \u00fcber die Gewinnverteilung und die Nebenrechnung nach \u00a7 10 Abs. 4 des Vertrags f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr, in dem es das 63. Lebensjahr vollendet hat, seinen Gesch\u00e4ftsanteil an einen Pooltreuh\u00e4nder. Der Pooltreuh\u00e4nder hat unter anderem die Aufgabe, die Gesch\u00e4ftsanteile, die f\u00fcr die Aufnahme neuer Poolmitglieder vorgesehen sind, bis zu ihrer \u00dcbertragung treuh\u00e4nderisch f\u00fcr alle Poolmitglieder zu halten, sowie die Gesch\u00e4ftsanteile ausscheidender Poolmitglieder treuh\u00e4nderisch f\u00fcr alle in der Kl\u00e4gerin verbleidenden Poolmitglieder zu erwerben und zu halten. Die Einzelheiten sind in einem Treuhandvertrag (Anlage 13 zum Poolvertrag) geregelt (\u00a7 19 Abs. 9 des Poolvertrags). Nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 des Treuhandvertrags h\u00e4lt der Treuh\u00e4nder die Gesch\u00e4ftsanteile ausscheidender Poolmitglieder f\u00fcr die verbleibenden Poolmitglieder als fremdn\u00fctziger Treuh\u00e4nder. Im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis ist der Pooltreuh\u00e4nder Vollrechtsinhaber (\u00a7 1 Abs. 3 des Treuhandvertrags). F\u00fcr die \u00dcbertragung des Gesch\u00e4ftsanteils ausscheidender Gesellschafter sieht \u00a7 13 Abs. 1 des Poolvertrags i.V.m. \u00a7 3 des Kauf- und \u00dcbertragungsvertrags &#8211; Typ A &#8211; (Anlage 8 zum Poolvertrag) vor, dass der Pooltreuh\u00e4nder an den Verk\u00e4ufer ein Entgelt in H\u00f6he des Nennbetrags des Gesch\u00e4ftsanteils zu zahlen hat. Ein Anspruch auf stille Reserven oder einen Goodwill besteht nach \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 des Kauf- und \u00dcbertragungsvertrags &#8211; Typ A &#8211; (Anlage 8 zum Poolvertrag) nicht.<\/p>\n<p>3Gesellschafter der Kl\u00e4gerin war unter anderem X, der nach der Umwandlung der A KG Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft in die Kl\u00e4gerin einen Gesch\u00e4ftsanteil von 50.000 \u20ac hielt. X k\u00fcndigte aus Altersgr\u00fcnden und \u00fcbertrug seinen Gesch\u00e4ftsanteil auf der Grundlage der f\u00fcr ihn geltenden \u00dcbergangsregelung f\u00fcr Gesellschafter der vormaligen A KG Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft (Anlage 5 zum Poolvertrag) zum 30. Juni 2005 auf den Pooltreuh\u00e4nder. Hierf\u00fcr erhielt er ein Entgelt von 50.000 \u20ac.<\/p>\n<p>4Das beklagte Finanzamt erlangte am 3. April 2007 Kenntnis von der \u00dcbertragung. Es forderte die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 auf, eine Schenkungsteuererkl\u00e4rung abzugeben. Dem kam die Kl\u00e4gerin am 22. November 2011 nach.<\/p>\n<p>5Das beklagte Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, dass die \u00dcbertragung des Gesch\u00e4ftsanteils des X gegen Zahlung eines Kaufpreises von 50.000 \u20ac nach \u00a7 7 Abs. 7 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) der Schenkungsteuer unterliege. Es setzte deshalb gegen die Kl\u00e4gerin mit Bescheid vom 25. November 2011\u00a0 513.730 \u20ac Schenkungsteuer fest. Dabei sch\u00e4tzte es den gemeinen Wert des \u00fcbertragenen Gesch\u00e4ftsanteils mit 1.473.000 \u20ac, wovon es den Kaufpreis von 50.000 \u20ac abzog.<\/p>\n<p>6Gegen diesen Bescheid legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein, den sie mit Schreiben vom 15. M\u00e4rz 2012 begr\u00fcndete.<\/p>\n<p>7Das beklagte Finanzamt wies die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 22. August 2012 darauf hin, dass der gemeine Wert des \u00fcbertragenen Gesch\u00e4ftsanteils mit 4.296,85 \u20ac je 100 \u20ac-Gesch\u00e4ftsanteil anzusetzen sei, so dass der Wert ihres Erwerbs mit 2.098.425 \u20ac anzunehmen sei. Demgem\u00e4\u00df setzte das beklagte Finanzamt die Schenkungsteuer gegen die Kl\u00e4gerin mit Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 2013 auf 585.445 \u20ac neu fest. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus: Die \u00dcbertragung des Gesch\u00e4ftsanteils beruhe auf einem Gesellschaftsvertrag, obgleich dies nach \u00a7 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG in der im Streitfall anzuwendenden Fassung nicht mehr erforderlich sei. Der Poolvertrag enthalte den Gesellschaftsvertrag der Kl\u00e4gerin erg\u00e4nzende wesentliche Regelungen und betreffe damit die Grundlagen der Gesellschaft. \u00a7 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG finde auch bei sog. Managermodellen Anwendung, bei denen eine zeitlich befristete Beteiligung an einer GmbH vorgesehen sei und der Erwerb sowie die sp\u00e4tere Ver\u00e4u\u00dferung eines Gesch\u00e4ftsanteils nur zum Nennwert erfolge. Bei dem an X gezahlten Kaufpreis handele es sich um eine Abfindung, weil das Entgelt nicht frei ausgehandelt worden sei. Ein Wille zur Unentgeltlichkeit des Zuwendenden m\u00fcsse nicht vorliegen. Die Kl\u00e4gerin sei als Erwerberin auch Steuerschuldnerin, weil das Ausscheiden des X ihre Beziehung zu ihm betreffe. Unerheblich sei, dass der Gesch\u00e4ftsanteil an den Pooltreuh\u00e4nder ver\u00e4u\u00dfert worden sei. Hierdurch sei nur der Leistungsweg abgek\u00fcrzt worden.<\/p>\n<p>8Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt mit ihrer Klage vor: Die \u00dcbertragung des Gesch\u00e4ftsanteils des X unterliege nicht nach \u00a7 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG der Schenkungsteuer, weil sie nicht auf Gesetz oder Gesellschaftsvertrag beruhe. Die \u00dcbertragung beruhe vielmehr auf dem Poolvertrag sowie auf dem Kauf- und \u00dcbertragungsvertrag. Hierbei handele es sich um schuldrechtliche Vereinbarungen. Entsprechendes gelte f\u00fcr den gezahlten Kaufpreis, der deshalb keine Abfindung sei. Jedenfalls sei \u00a7 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG im Streitfall nicht anwendbar, weil bei einem Managermodell andere Grunds\u00e4tze zu gelten h\u00e4tten als bei einer gew\u00f6hnlichen kapitalistisch gepr\u00e4gten Beteiligung. Bei dem vorliegenden Managermodell sei eine Gesellschafterstellung nur auf Zeit einger\u00e4umt und gleichzeitig eine Kaufpreisbeschr\u00e4nkung f\u00fcr den R\u00fcckkauf vereinbart worden. Im Vordergrund stehe nicht die \u00dcberlassung von Kapital, sondern die Zurverf\u00fcgungstellung von Arbeitskraft. Durch die Kapitalbeteiligung werde dem Gesellschafter ein zus\u00e4tzliches Arbeitsentgelt in Gestalt von Gewinnaussch\u00fcttungen gew\u00e4hrt. Demgem\u00e4\u00df bringe die R\u00fcck\u00fcbertragung der Beteiligung nur zum Ausdruck, dass der Gesellschafter nicht mehr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sei und keinen Verg\u00fctungsanspruch f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit mehr habe. Ein Zugriff auf stille Reserven sei ausgeschlossen, weil diese in nennenswertem Umfang ohnehin nicht vorhanden seien. Die Gewinne w\u00fcrden vollst\u00e4ndig ausgesch\u00fcttet. Zudem fehle einem neu eintretenden Gesellschafter nach dem Poolvertrag die freie Verf\u00fcgungsm\u00f6glichkeit \u00fcber seinen Gesch\u00e4ftsanteil. Die Besteuerung f\u00fchre zu einem nicht zu rechtfertigenden Eingriff in das ihr zustehende Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes. Bei ihr komme es laufend zu einem Wechsel von Gesellschaftern, um die Nachfolge von hoch qualifizierten Berufstr\u00e4gern zu sichern. Die vom beklagten Finanzamt aufgegriffenen F\u00e4lle f\u00fchrten zu einer Schenkungsteuer von insgesamt etwa 13.000.000 \u20ac. Ihre wirtschaftliche Existenz stehe deshalb auf dem Spiel. In Anbetracht der drohenden Steuerbelastung sei es f\u00fcr sie \u00fcberdies schwer, neue qualifizierte Gesellschafter zu finden. Aus diesen Gr\u00fcnden sei \u00a7 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass f\u00fcr eine Besteuerung eine objektive Unentgeltlichkeit und eine Bereicherungsabsicht erforderlich seien. Sie sei jedenfalls nicht Steuerschuldnerin. Parteien des Kauf- und \u00dcbertragungsvertrags seien nur\u00a0 X und der Pooltreuh\u00e4nder, der den Gesch\u00e4ftsanteil f\u00fcr die Gesellschafter halte. X habe in Bezug auf sie auch keinen Zuwendungswillen gehabt. Selbst wenn man sie als Erwerberin ans\u00e4he, sei zu ber\u00fccksichtigen, dass sie den Gesch\u00e4ftsanteil nur vor\u00fcbergehend bis zum Eintritt eines neuen Gesellschafters halten w\u00fcrde, der den Anteil zum Nennwert erwerben werde. Der gemeine Wert des \u00fcbertragenen Gesch\u00e4ftsanteils betrage allenfalls 50.000 \u20ac. Die \u00dcbertragungen anderer Gesellschafter zum Nennwert ein Jahr vor dem 30. Juni 2005 stellten Verk\u00e4ufe dar, die Vorrang vor einer Sch\u00e4tzung des gemeinen Werts h\u00e4tten. Im \u00dcbrigen sei die Sch\u00e4tzung des beklagten Finanzamts unzutreffend und f\u00fchre zu einer krassen \u00dcberbewertung. Der gemeine Wert des \u00fcbertragenen Gesch\u00e4ftsanteils betrage bei einer Anwendung des Stuttgarter Verfahrens h\u00f6chstens 1.151.500 \u20ac.<\/p>\n<p>9Das beklagte Finanzamt hat die Schenkungsteuer gegen die Kl\u00e4gerin mit Bescheid vom 13. November 2013 auf 416.780 \u20ac neu festgesetzt. Dabei ist es von einem gemeinen Wert des \u00fcbertragenen Gesch\u00e4ftsanteils von 1.246.000 \u20ac ausgegangen, wovon es den Kaufpreis von 50.000 \u20ac abgezogen hat.<\/p>\n<p>10Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>11<\/p>\n<ul>\n<li>121 den Schenkungsteuerbescheid vom 13. November 2013 aufzuheben;<\/li>\n<li>132 hilfsweise die Revision zu zulassen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>14Das beklagte Finanzamt beantragt,<\/p>\n<p>15<\/p>\n<ul>\n<li>161 die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>172 hilfsweise die Revision zuzulassen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>18Zur Begr\u00fcndung verweist es im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung. Dar\u00fcber hinaus tr\u00e4gt es vor: Der gemeine Wert des \u00fcbertragenen Gesch\u00e4ftsanteils betrage unter teilweiser Ber\u00fccksichtigung der Einwendungen der Kl\u00e4gerin 1.246.000 \u20ac.<\/p>\n<p>19<strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e:<\/strong><\/p>\n<p>20Die Klage ist begr\u00fcndet. Der Schenkungsteuerbescheid vom 13. November 2013, der gem\u00e4\u00df \u00a7 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, ist rechtswidrig und verletzt die Kl\u00e4gerin in ihren Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das beklagte Finanzamt hat die Schenkungsteuer zu Unrecht gegen die Kl\u00e4gerin festgesetzt.<\/p>\n<p>21Die Kl\u00e4gerin ist schon nicht Steuerschuldnerin f\u00fcr den vom beklagten Finanzamt besteuerten Vorgang. Steuerschuldner ist nach \u00a7 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG unter anderem der Erwerber. Nach \u00a7 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG gilt als Schenkung auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende \u00dcbergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich f\u00fcr seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach \u00a7 12 ErbStG ergibt, den Abfindungsanspruch \u00fcbersteigt. Bei der Pr\u00fcfung der Frage, wer als Zuwendender und Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt ist, kommt es ausschlie\u00dflich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Verm\u00f6gen zuzurechnen ist (vgl. Bundesfinanzhof &#8211; BFH -, Urteile vom 9. Juli 2009 II R 47\/07, BFHE 226, 399, BStBl II 2010, 74 sowie vom 9. Dezember 2009 II R 22\/08, BFHE 228, 165, BStBl II 2010, 363).<\/p>\n<p>22Der Gesch\u00e4ftsanteil des X ist nicht auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen. X hat seinen Gesch\u00e4ftsanteil vielmehr gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 1 des Poolvertrags i.V.m. den \u00a7\u00a7 1 Abs. 1, 2 Buchst. a und 13 Abs. 1 der Anlage 8 zum Poolvertrag an den Pooltreuh\u00e4nder verkauft und abgetreten (\u00a7 15 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung). Nach \u00a7 19 Abs. 2 Nr. 2 des Poolvertrags und \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 des Treuhandvertrags (Anlage 13 zum Poolvertrag) h\u00e4lt der Treuh\u00e4nder die Gesch\u00e4ftsanteile ausscheidender Poolmitglieder f\u00fcr die verbleibenden Poolmitglieder &#8211; d.h. f\u00fcr die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin &#8211; als fremdn\u00fctziger Treuh\u00e4nder. Im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis ist der Pooltreuh\u00e4nder Vollrechtsinhaber (\u00a7 1 Abs. 3 des Treuhandvertrags). Die Poolmitglieder und nicht die Kl\u00e4gerin sind nach \u00a7 19 Abs. 4 des Poolvertrags und nach \u00a7 3 Abs. 2 des Treuhandvertrags verpflichtet, dem Treuh\u00e4nder das f\u00fcr den Erwerb des Gesch\u00e4ftsanteils zu zahlende Entgelt zur Verf\u00fcgung zu stellen. Der Erwerb des Gesch\u00e4ftsanteils des X kann daher schenkungsteuerrechtlich nicht der Kl\u00e4gerin zugerechnet werden, die weder Partei des Poolvertrags noch Partei des Kauf- und \u00dcbertragungsvertrags (Anlage 8 zum Poolvertrag) war.<\/p>\n<p>23Der Senat kann nicht der vom beklagten Finanzamt vertretenen Auffassung folgen, dass die \u00dcbertragung des Gesch\u00e4ftsanteils auf den Pooltreuh\u00e4nder der Kl\u00e4gerin zuzurechnen sei, weil das Ausscheiden des X ihre Beziehung zu ihm betreffe (vgl. \u00e4hnlich: Gebel in Troll\/Gebel\/J\u00fclicher, ErbStG \u00a7 7 Randnr. 410; Fischer in Fischer\/J\u00fcptner\/Pahlke\/Wachter, ErbStG, 4. Aufl., \u00a7 7 Randnr. 547; Ostermeyer\/Riedel, BB 2006, 1662, 1664). Der Senat vermag keine Rechtsgrundlage f\u00fcr eine solche Zurechnung zu erkennen. Es w\u00fcrde zudem der ma\u00dfgeblichen Zivilrechtslage widersprechen, der Kl\u00e4gerin den Erwerb des Pooltreuh\u00e4nders schenkungsteuerrechtlich zuzurechnen.<\/p>\n<p>24Nicht zu entscheiden hat der Senat, ob der Erwerb des Gesch\u00e4ftsanteils den Gesellschaftern der Kl\u00e4gerin zuzurechnen ist, die sich durch den Abschluss des Poolvertrags zu einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (\u00a7 705 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs) zusammengeschlossen haben (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. September 1986 II ZR 272\/85, NJW 1987, 890).<\/p>\n<p>25Unbeschadet dessen ist der angefochtene Steuerbescheid auch deshalb rechtswidrig, weil es im Streitfall an einem \u00dcbergang des Gesch\u00e4ftsanteils i.S. des \u00a7 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG auf die anderen Gesellschafter oder die Kl\u00e4gerin fehlt. Die vorgenannte Bestimmung enth\u00e4lt zwar eine Fiktion. Dies \u00e4ndert jedoch nichts daran, dass sie eine objektive Bereicherung der anderen Gesellschafter oder der Gesellschaft voraussetzt (vgl. BFH, Urteil vom 1. Juli 1992 II R 12\/90, BFHE 168, 390, BStBl II 1992, 925; Fischer in Fischer\/J\u00fcptner\/Pahlke\/Wachter, ErbStG, 4. Aufl., \u00a7 7 Randnr. 542). Erforderlich f\u00fcr die Annahme einer Bereicherung ist eine Verm\u00f6gensverschiebung, die sich auf die Verm\u00f6genssubstanz beziehen muss (vgl. BFH, Urteil vom 30. Januar 2013 II R 38\/11, BFHE 240, 287). Der Bedachte muss \u00fcber den Gegenstand der Zuwendung tats\u00e4chlich und rechtlich frei verf\u00fcgen k\u00f6nnen (vgl. Urteil vom 22. August 2007 II R 33\/06, BFHE 218, 403, BStBl II 2008, 28).<\/p>\n<p>26Hiervon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Der Pooltreuh\u00e4nder h\u00e4lt den von X erworbenen Gesch\u00e4ftsanteil nur treuh\u00e4nderisch auf Zeit bis zur Aufnahme neuer Gesellschafter (\u00a7 19 Abs. 2 Nr. 1 des Poolvertrags; \u00a7\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 des Treuhandvertrags; Vortrag der Kl\u00e4gerin auf Bl. 136 GA), die den Anteil zum Nennwert erwerben werden. Der Treuh\u00e4nder kann mithin weder f\u00fcr die Kl\u00e4gerin noch f\u00fcr die anderen Gesellschafter frei \u00fcber den Gesch\u00e4ftsanteil verf\u00fcgen. Mangels Realisierbarkeit eines \u00fcber den Nennwert des Gesch\u00e4ftsanteils hinausgehenden Wertes ist es nicht zu einem \u00dcbergang der Verm\u00f6genssubstanz auf die Kl\u00e4gerin oder die anderen Gesellschafter gekommen.<\/p>\n<p>27Die Kostenentscheidung beruht auf den \u00a7\u00a7 138 Abs. 2 Satz 1, 135 Abs. 1, 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf den \u00a7\u00a7\u00a0151 Abs.\u00a03, 155 Satz 1 FGO i.\u00a0V.\u00a0m. den \u00a7\u00a7\u00a0708 Nr.\u00a010, 711 der Zivilprozessordnung. Der Senat hat die Revision nach \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Beteiligten stritten um die Frage, ob Schenkungsteuer entsteht, wenn ein Gesellschafter unter Auszahlung nur des Nennbetrags seines Gesch\u00e4ftsanteils aus einer Kapitalgesellschaft ausscheidet, die nach dem sog. Managermodell organisiert ist. Die Frage hat insbesondere f\u00fcr Wirtschaftspr\u00fcfungs- und Steuerberatungsgesellschaften gro\u00dfe praktische Bedeutung. Das Managermodell zeichnet sich dadurch aus, dass den Seniorpartnern der Gesellschaft regelm\u00e4\u00dfig eine Gesellschafterstellung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/37960\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Keine Schenkungsteuerpflicht bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft zum Nennwert<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1482,1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37960"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=37960"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37960\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=37960"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=37960"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=37960"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}