{"id":37962,"date":"2013-12-06T19:56:57","date_gmt":"2013-12-06T17:56:57","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37962"},"modified":"2013-12-06T20:01:45","modified_gmt":"2013-12-06T18:01:45","slug":"der-bescheid-uber-die-gesonderte-feststellung-des-verbleibenden-verlustvortrags-zur-einkommensteuer-auf-den-31-12-2006-vom-01-08-2011-in-gestalt-der-einspruchsentscheidung-vom-04-11-2011-wird-dahingeh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/der-bescheid-uber-die-gesonderte-feststellung-des-verbleibenden-verlustvortrags-zur-einkommensteuer-auf-den-31-12-2006-vom-01-08-2011-in-gestalt-der-einspruchsentscheidung-vom-04-11-2011-wird-dahingeh\/","title":{"rendered":"Ber\u00fccksichtigung von Sonderabschreibungen bei der Ermittlung des steuerfreien Wertzuwachses eines Grundst\u00fccks"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 8 K 3988\/11 F<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>25.04.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>8. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>8 K 3988\/11 F<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Der Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2006 vom 01.08.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.11.2011 wird dahingehend ge\u00e4ndert, dass ein verbleibender Verlustvortrag zum 31.12.2006 f\u00fcr die Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften des Kl\u00e4gers auf 43.942 Euro und der Kl\u00e4gerin auf 43.202 Euro festgestellt wird.<\/p>\n<p>Der Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>T a t b e s t a n d:<\/strong>2Streitig ist, ob der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Grundst\u00fccks zu den sonstigen Eink\u00fcnften im Sinne der \u00a7\u00a7 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>3Die Kl\u00e4ger sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden.<\/p>\n<p>4Der Kl\u00e4ger erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag vom 28.06.1996 das Grundst\u00fcck A in B einschlie\u00dflich eines noch zu errichtenden Einfamilienhauses zu einem Preis von 285.000 DM (umgerechnet 145.718 Euro). Hinsichtlich der Geb\u00e4udeherstellungskosten i.H.v.138.120 Euro machte er eine Sonderabschreibung nach dem F\u00f6rdergebietsgesetz (F\u00f6GbG) i.H.v. insgesamt 68.530 Euro (67.999 Euro f\u00fcr 1996, 210 Euro f\u00fcr 1997 und 321 Euro f\u00fcr 1998) geltend. Im \u00dcbrigen erfolgten Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 4 EStG i.H.v. 2% der Gesamtkosten, bis Ende 2006 betrug die AfA insgesamt 26.220 Euro (227 Euro f\u00fcr 1996, 2.737 Euro f\u00fcr 1997, 2.763 f\u00fcr 1998 bis 2005 und 1.152 Euro f\u00fcr 2006).<\/p>\n<p>5Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 09.08.2005 \u00fcbertrug der Kl\u00e4ger das Grundst\u00fcck im Wege einer ehebedingten Zuwendung unentgeltlich an die Kl\u00e4gerin. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30.03.2006 ver\u00e4u\u00dferte die Kl\u00e4gerin das Grundst\u00fcck zu einem Kaufpreis i.H.v. 91.000 Euro an fremde Dritte.<\/p>\n<p>6In der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2006 erkl\u00e4rten die Kl\u00e4ger einen steuerlichen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn aus dem Verkauf des Grundst\u00fccks A gem\u00e4\u00df \u00a7 23 EStG i.H.v. 31.829 Euro. Wegen der Gewinnberechnung wird auf die entsprechende Anlage zur Steuererkl\u00e4rung Bezug genommen.<\/p>\n<p>7Der Beklagte folgte zwar der Berechnung der Kl\u00e4ger; unter Ber\u00fccksichtigung der zum 31.12.2005 festgestellten verbleibenden Verlustvortr\u00e4ge ergaben sich jedoch im Einkommensteuerbescheid 2006 vom 20.06.2007 Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften von 0 Euro. Au\u00dferdem stellte er mit Bescheid vom 20.06.2007 den verbleibenden Verlustvortrag zum 31.12.2006 des Kl\u00e4gers auf 27.892 Euro und der Kl\u00e4gerin auf 27.432 Euro fest.<\/p>\n<p>8Mit Einspruchsschreiben vom 25.06.2007 wandten sich die Kl\u00e4ger u. a. gegen die Erfassung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns unter Hinweis auf die damals beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter den Aktenzeichen 2 BvL 14\/02 und 2 BvL 2\/04 anh\u00e4ngigen Normenkontrollverfahren zur Frage der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Verl\u00e4ngerung der sog. Spekulationsfrist bei der Ver\u00e4u\u00dferung von Grundst\u00fccken von zwei auf zehn Jahre durch \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. \u00a7 52 Abs. 39 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999\/2000\/2002 vom 24.03.1999. Nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 07.07.2010 (Bundessteuerblatt II 2011, 76) entschieden hatte, dass die Neuregelung insoweit verfassungswidrig ist, als Wertzuw\u00e4chse besteuert werden, die bis zum Zeitpunkt der Verk\u00fcndung der Gesetzes\u00e4nderung am 31.03.1999 eingetreten sind und die nach Ma\u00dfgabe der zuvor geltenden Rechtslage h\u00e4tten steuerfrei realisiert werden k\u00f6nnen, beantragten die Kl\u00e4ger, die Erfassung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen.<\/p>\n<p>9Der Beklagte vertrat hingegen im Hinblick auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 20.12.2010, wonach zur Vereinfachung regelm\u00e4\u00dfig der Umfang des steuerbaren Wertzuwachses entsprechend dem Verh\u00e4ltnis der Besitzzeit nach dem 31.03.1999 im Vergleich zur Gesamtbesitzzeit linear zu ermitteln ist, und im Hinblick auf die Verf\u00fcgung der Oberfinanzdirektion (OFD) Rheinland vom 18.01.2011 die Auffassung, dass Sonderabschreibungen nach dem F\u00f6GbG \u201epro rata temporis\u201c anzusetzen seien und keine Zuordnung zu den einzelnen Besitzzeitr\u00e4umen erfolge. Unter Ber\u00fccksichtigung eines nicht steuerbaren Zeitraums vom 28.06.1996 bis 31.03.1999 (33 Monate gerundet) und eines steuerbaren Zeitraums vom 01.04.1999 bis zur Ver\u00e4u\u00dferung (84 Monate gerundet) teilte er den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn i.H.v. 31.829 Euro auf und ging von einem steuerpflichtigen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn f\u00fcr die Zeit ab 01.04.1999 i.H.v. 22.851 Euro aus. Entsprechend erlie\u00df er am 01.08.2011 einen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2006. Der angesetzte Gewinn wirkte sich wegen der Verrechnung mit Verlustvortr\u00e4gen steuerlich erneut nicht aus; die festgesetzte Einkommensteuer blieb gegen\u00fcber der Steuer aus dem vorangegangenen \u00c4nderungsbescheid vom 29.12.2009 unver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>10Au\u00dferdem erlie\u00df der Beklagte am 01.08.2011 einen ge\u00e4nderten Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2006, mit dem er den verbleibenden Verlustvortrag nach \u00a7 10d Abs. 4 EStG f\u00fcr die Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften des Kl\u00e4gers auf 32.419 Euro und der Kl\u00e4gerin auf 31.874 Euro feststellte.<\/p>\n<p>11Den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 verwarf der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 04.08.2011 als unzul\u00e4ssig; durch den Ansatz des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns von 22.851 Euro sei die Steuerfestsetzung nicht betroffen, da die Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften aufgrund der Verrechnung mit Verlustvortr\u00e4gen 0 Euro betragen. Die hiergegen unter dem Aktenzeichen 8 K 2893\/11 E,F erhobene Klage haben die Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25.04.2013 zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>12Den Einspruch gegen den Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2006 wies der Beklagte als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck; er hielt an der vorgenommenen zeitanteiligen Aufteilung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns fest.<\/p>\n<p>13Die Kl\u00e4ger haben sodann die vorliegende Klage erhoben.<\/p>\n<p>14Sie sind der Ansicht, dass der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nicht zeitanteilig, sondern nach den tats\u00e4chlichen Wertverh\u00e4ltnissen aufzuteilen sei. Der ermittelte Gewinn von 31.829 Euro beruhe auf den in den Jahren 1996 bis 1998 vorgenommenen Sonderabschreibungen nach dem F\u00f6GbG. Daher sei der entstandene Gewinn diesen Jahren zuzurechnen. Ohne die Sonderabschreibung h\u00e4tte sich ein Ver\u00e4u\u00dferungsverlust ergeben. Durch die zeitanteilige Aufteilung konterkariere der Beklagte den vom BVerfG festgelegten Grundsatz, den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn von Wirtschaftsg\u00fctern nicht der Besteuerung zu unterwerfen, bei denen die Spekulationsfrist am 31.03.1999 abgelaufen war.<\/p>\n<p>15Die Entscheidung des Beklagten stehe auch im Widerspruch zu der G\u00fcnstigerregelung im BMF-Schreiben vom 20.12.2010, wonach die lineare Aufteilung des Gewinn auf Antrag des Steuerpflichtigen keine Anwendung finde, wenn dieser einen tats\u00e4chlichen Wertzuwachs f\u00fcr den Zeitraum zwischen der Anschaffung des Wirtschaftsguts und dem 31.03.1999 nachweise. Diese Bedingung sei erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>16Denn aus einer vom Landesamt f\u00fcr Vermessung und Geoinformation des Landes \u2026\u2026\u2026\u2026\u2026.. eingeholten \u00dcbersicht der Verkaufswerte f\u00fcr Reihenh\u00e4user in B ergebe sich ein Werteverfall in den Jahren 1996 bis 1998 von 15 %, in den Jahren 1999 bis 2006 lediglich von rd. 1 %. Im Umkehrschluss folge daraus, dass die Wertaufholung durch die Sonderabschreibungen ausschlie\u00dflich in den Jahren 1996 bis 1998 erfolgt sei und der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in diese Jahre falle.<\/p>\n<p>17Sie beantragen,<\/p>\n<p>18den Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2006 vom 01.08.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.11.2011 dahingehend zu \u00e4ndern, dass ein verbleibender Verlustvortrag zum 31.12.2006 des Kl\u00e4gers auf 43.942 Euro und der Kl\u00e4gerin auf 43.202 Euro festgestellt wird.<\/p>\n<p>19Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>20die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>21Er h\u00e4lt an seiner Auffassung fest, dass eine Aufteilung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns pro rata temporis erfolgen m\u00fcsse. Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten den Wert des Grundst\u00fccks zum 31.03.1999 nicht im Wege eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens nachgewiesen. Die Zusammenstellung von Wohnfl\u00e4chenpreisen aus verschiedenen Grundst\u00fccksmarktberichten sei als Nachweis des Grundst\u00fcckswerts nicht geeignet, da es sich dabei um allgemeine Werte handele.<\/p>\n<p>22<strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e:<\/strong><\/p>\n<p>23Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>24Der Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Kl\u00e4ger in ihren Rechten.<\/p>\n<p>25Entsprechend \u00a7 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG a.F. i.V.m. \u00a7 23 Abs. 3 Satz 9, 2. HS EStG a.F. ist der verbleibende Verlustvortrag f\u00fcr die Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften auf 43.942 Euro f\u00fcr den Kl\u00e4ger und 43.202 Euro f\u00fcr die Kl\u00e4gerin festzustellen. Denn der Beklagte hat die verbleibenden Verlustvortr\u00e4ge der Kl\u00e4ger um insgesamt 22.851 Euro zu niedrig festgestellt, da er im Jahr 2006 zu Unrecht den zum 31.12.2005 festgestellten Verlustvortrag der Kl\u00e4ger mit einem Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG verrechnet hat. F\u00fcr die Kl\u00e4ger ergab sich jeweils eine anteilige Erh\u00f6hung, da der Beklagte den Verlustabzug im Jahr 2006 entsprechend dem Rechtsgedanken des \u00a7 62d Abs. 2 Satz\u00a02 Einkommensteuerdurchf\u00fchrungsverordnung auf die Kl\u00e4ger aufgeteilt hatte.<\/p>\n<p>26Hinsichtlich der Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks A in B liegt grunds\u00e4tzlich ein steuerpflichtiges Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 22 Nr.\u00a02, 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor. Darunter fallen Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte bei Grundst\u00fccken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr als zehn Jahre betr\u00e4gt. Geb\u00e4ude und Au\u00dfenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden. Die Kl\u00e4gerin ist aufgrund der ehebedingten Zuwendung in die Rechtsposition des Kl\u00e4gers eingetreten.<\/p>\n<p>27Jedoch ist der in der Zeit von der Anschaffung des Grundst\u00fccks bis zur Verk\u00fcndung des Steuerentlastungsgesetzes 1999\/2000\/2002 am 31.03.1999 durch die Ver\u00e4u\u00dferung entstandene Wertzuwachs steuerfrei zu stellen. In dem genannten Zeitraum war bereits eine konkret verfestigte Verm\u00f6gensposition entstanden, die durch die r\u00fcckwirkende Verl\u00e4ngerung der Spekulationsfrist durch \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. \u00a7 52 Abs. 39 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999\/2000\/2002 vom 24.03.1999 nachtr\u00e4glich entwertet wurde. Denn nach der Entscheidung des BVerfG vom 07.07.2010 ist diese r\u00fcckwirkende Verl\u00e4ngerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre wegen des Versto\u00dfes gegen die verfassungsrechtlichen Grunds\u00e4tze des Vertrauensschutzes insoweit verfassungswidrig und daher nichtig, soweit durch Versteuerung eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns Wertsteigerungen erfasst werden, die bis zu Verk\u00fcndung des Steuerentlastungsgesetzes 1999\/2000\/2002 am 31.03.1999 entstanden sind und nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind oder steuerfrei h\u00e4tten realisiert werden k\u00f6nnen, weil die alte Spekulationsfrist bereits abgelaufen war.<\/p>\n<p>28Die H\u00f6he des bis zum 31.03.1999 durch die Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks A in B entstandenen und steuerfrei zu stellenden Wertzuwachses der Kl\u00e4gerin ist in Anlehnung an die Vorschrift des \u00a7 23 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Da der tats\u00e4chliche Wert des Grundst\u00fccks zum 31.03.1999 nicht feststeht, ist der durch die Ver\u00e4u\u00dferung entstandene Gewinn i.H.v. 31.829 Euro grunds\u00e4tzlich im Wege der Sch\u00e4tzung gem\u00e4\u00df \u00a7 162 Abgabenordnung (AO) aufzuteilen in einen Anteil f\u00fcr den bis zur Verk\u00fcndung des Steuerentlastungsgesetzes 1999\/2000\/2002 entstandenen \u2013 und steuerfreien &#8211; Wertzuwachs und in einen Anteil f\u00fcr den nach Verk\u00fcndung dieses Gesetzes entstandenen steuerpflichtigen Wertzuwachs.<\/p>\n<p>29Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich f\u00fcr die Zeit nach dem 01.04.1999 kein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn. Der Beklagte hat \u2013 unabh\u00e4ngig von der Anwendung der G\u00fcnstigerregelung nach II.2.a) des BMF-Schreibens vom 20.12.2010, wonach die Vereinfachungsregelung der linearen Aufteilung des Wertzuwachses auf Antrag des Steuerpflichtigen keine Anwendung findet, sofern er einen tats\u00e4chlich h\u00f6heren Wertzuwachs f\u00fcr den Zeitraum bis zum 31.03.1999 nachweist &#8211; zu Unrecht entsprechend der Verf\u00fcgung der OFD Rheinland die von den Kl\u00e4gern bis zum 31.03.1999 in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen nach dem F\u00f6GbG \u201epro rata temporis\u201c auf die gesamte Besitzzeit aufgeteilt. Vielmehr sind entgegen dieser Ansicht die Abschreibungsbetr\u00e4ge den Zeitr\u00e4umen zuzuordnen, in denen sie tats\u00e4chlich gew\u00e4hrt wurden und sich steuerlich im Rahmen einer Einkunftsart im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG (hier: Vermietung und Verpachtung) steuerlich ausgewirkt haben (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschl\u00fcsse vom 12.07.2012 IX B 64\/12, Sammlung amtlich nicht ver\u00f6ffentlichter Entscheidungen des BFH (BFH\/NV) 2012, 1782 und 11.04.2012 IX B 14\/12, BFH\/NV 2012, 1130). Denn nach \u00a7 23 Abs. 3 Satz 4 EStG mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die AfA, erh\u00f6hte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7\u00a02 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG abgezogen worden sind. Die H\u00f6he des bis zum 31.03.1999 infolge der gew\u00e4hrten Sonderabschreibungen entstandenen Wertzuwachses der Kl\u00e4gerin steht fest und ist einer Sch\u00e4tzung gem\u00e4\u00df \u00a7 162 AO nicht zug\u00e4nglich. Sofern der Beklagte davon abweichend eine andere Wertermittlung zugrunde legen will, trifft ihn die Feststellungslast f\u00fcr die H\u00f6he eines nach dem 31.03.1999 entstandenen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns, da es sich es sich um eine steuerbegr\u00fcndende Tatsache handelt.<\/p>\n<p>30Da entsprechend der Angaben der Kl\u00e4ger und der von ihnen vorgelegten Unterlagen seit Anschaffung bis zur Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks in B kontinuierlich ein Werteverfall zu verzeichnen war &#8211; der Ver\u00e4u\u00dferungspreis lag ebenfalls deutlich unter den Anschaffungs- und Herstellungskosten -, beruht die Ermittlung eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns durch den Beklagten f\u00fcr die Zeit nach dem 31.03.1999 ausschlie\u00dflich auf der zeitanteiligen Aufteilung der von den Kl\u00e4gern in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen nach dem F\u00f6GbG. Entsprechend ergibt sich bei Zuordnung der Sonderabschreibungen zu dem Besitzzeitraum, in dem sie sich steuerlich ausgewirkt haben, dass in der Zeit bis zum 31.03.1999 hierdurch ein steuerfreier Wertzuwachs und in der Zeit danach \u2013 in dieser Zeit bis zum Verkauf wurde nur noch AfA in geringer H\u00f6he in Anspruch genommen &#8211; kein steuerpflichtiger Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn entstanden ist.<\/p>\n<p>31Die direkte Zuordnung der Sonderabschreibungen zu den Besitzzeiten entspricht den \u00dcberlegungen des BVerfG im Beschluss vom 07.07.2010. In der H\u00f6he der gew\u00e4hrten Sonderabschreibungen ist eine konkret verfestigte Verm\u00f6gensposition objektiv entstanden, die bei einer zeitanteiligen Aufteilung der in Anspruch genommenen Abschreibungsbetr\u00e4ge nachtr\u00e4glich entwertet w\u00fcrde. Denn h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin nach Ablauf der alten Spekulationsfrist von zwei Jahren das Grundst\u00fcck bis zum 31.03.1999 ver\u00e4u\u00dfert, so h\u00e4tten die bis dahin gew\u00e4hrten Sonderabschreibungen gem\u00e4\u00df \u00a7 23 Abs. 3 Satz 4 EStG die Herstellungskosten gemindert und damit den entsprechenden Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn erh\u00f6ht. Dieser w\u00e4re aber unstreitig in voller H\u00f6he steuerfrei gewesen (vgl. auch Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht (FG), Beschluss vom 27.12.2011 9 V 280\/11, Entscheidungen der FG (EFG) 2012, 1460; Hessisches FG, Beschluss vom 17.02.2012 1 V 2821\/11, EFG 2012, 1148; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2012 7 V 7191\/11, EFG 2012, 1462).<\/p>\n<p>32Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 8 K 3988\/11 F Datum: 25.04.2013 Gericht: Finanzgericht D\u00fcsseldorf Spruchk\u00f6rper: 8. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 8 K 3988\/11 F Tenor: Der Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2006 vom 01.08.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.11.2011 wird dahingehend ge\u00e4ndert, dass ein verbleibender Verlustvortrag zum 31.12.2006 f\u00fcr die &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/der-bescheid-uber-die-gesonderte-feststellung-des-verbleibenden-verlustvortrags-zur-einkommensteuer-auf-den-31-12-2006-vom-01-08-2011-in-gestalt-der-einspruchsentscheidung-vom-04-11-2011-wird-dahingeh\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Ber\u00fccksichtigung von Sonderabschreibungen bei der Ermittlung des steuerfreien Wertzuwachses eines Grundst\u00fccks<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-37962","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37962","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=37962"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37962\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=37962"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=37962"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=37962"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}