{"id":37964,"date":"2013-12-06T19:58:09","date_gmt":"2013-12-06T17:58:09","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37964"},"modified":"2013-12-06T19:58:09","modified_gmt":"2013-12-06T17:58:09","slug":"bewertungsrecht-einordnung-eines-hochregallagers-als-betriebsvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bewertungsrecht-einordnung-eines-hochregallagers-als-betriebsvorrichtung\/","title":{"rendered":"Bewertungsrecht: Einordnung eines Hochregallagers als Betriebsvorrichtung"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 11 K 211\/12 BG<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>19.09.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>11. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>11 K 211\/12 BG<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Der Bescheid \u00fcber die Feststellung des Einheitswerts auf den 01.01.2010 f\u00fcr die wirtschaftliche Einheit \u201cA\u201c- Stadt vom 13.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.12.2011 wird dahingehend abge\u00e4ndert, dass der durch das Hochregallager (Bauteil 11 und 12 bzw. Lageplan Nr. 20 und 21) umbaute Raum bei der Berechnung des Einheitswertes unber\u00fccksichtigt bleibt. Die Berechnung des festzustellenden Einheitswertes wird dem Beklagten \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Der Beklagte tr\u00e4gt die Verfahrenskosten.<\/p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he des Kostenerstattungsanspruchs der Kl\u00e4gerin abwenden, soweit nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in derselben H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e:<\/strong><\/p>\n<p>2I. Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>3Der angefochtene Einheitswertbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt die Kl\u00e4gerin in ihren Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO). Das Finanzamt hat das Hochregallager einschlie\u00dflich Vorzone zu Unrecht als Geb\u00e4ude bewertet.<\/p>\n<p>4Das Betriebsgrundst\u00fcck der Kl\u00e4gerin ist gem\u00e4\u00df \u00a7 99 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BewG wie Grundverm\u00f6gen zu bewerten. Nach \u00a7 68 Abs. 1 BewG geh\u00f6ren zum Grundverm\u00f6gen au\u00dfer dem Grund und Boden auch die Geb\u00e4ude, die sonstigen Bestandteile und das Zubeh\u00f6r. Nicht in das Grundverm\u00f6gen einzubeziehen sind nach \u00a7 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage geh\u00f6ren (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.<\/p>\n<p>5F\u00fcr die Abgrenzung zwischen Geb\u00e4uden und Betriebsvorrichtungen ist vom Geb\u00e4udebegriff auszugehen, weil Geb\u00e4ude grunds\u00e4tzlich zum Grundverm\u00f6gen geh\u00f6ren. Deshalb kann ein Bauwerk, das als Geb\u00e4ude zu betrachten ist, nicht Betriebsvorrichtung sein (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 18.03.1987 II R 222\/84, BStBl II 1987, 551 unter Hinweis auf das Urteil vom 25.03. 1977 III R 5\/75, BFHE 122, 150, BStBl II 1977, 594 mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>6Ein Bauwerk ist als Geb\u00e4ude anzusehen, wenn es nicht nur fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Best\u00e4ndigkeit und ausreichend standfest ist, sondern es muss auch Menschen oder Sachen durch r\u00e4umliche Umschlie\u00dfung Schutz gegen Witterungseinfl\u00fcsse gew\u00e4hren und den nicht nur vor\u00fcbergehenden Aufenthalt von Menschen gestatten (BFH-Urteil vom 28.05.2003 II R 41\/01, BStBl. II 2003, 693, BFHE 202, 376 unter Hinweis auf BFH-Urteile in BFHE 96, 57, BStBl II 1969, 517, sowie vom 30. Januar 1991 II R 48\/88, BFHE 163, 236, BStBl II 1991, 618). Alle Bauwerke, die s\u00e4mtliche dieser Begriffsmerkmale aufweisen, sind ausnahmslos als Geb\u00e4ude zu behandeln (BFH-Urteil vom 13. Juni 1969 III R 132\/67, BFHE 96, 365, BStBl II 1969, 612).<\/p>\n<p>7Dabei d\u00fcrfen die einzelnen Fl\u00e4chen, welche den Aufenthalt von Menschen erlauben, im Verh\u00e4ltnis zum Ganzen nicht von untergeordneter Bedeutung sein (BFH-Urteil vom 14.11.1975 III R 150\/74, BStBl. II 1976, 198). Diesbez\u00fcglich ist nicht nur auf die Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse der jeweils ma\u00dfgebenden Bauteile abzustellen, sondern auch auf die Nutzungsintensit\u00e4t (BFH-Urteil vom 14.11.1975, a.a.O.).<\/p>\n<p>8Bei Anwendung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze stellt das Hochregallager nebst Vorzone kein Geb\u00e4ude sondern eine Betriebsvorrichtung dar.<\/p>\n<p>91. Die Eigenschaft als Geb\u00e4ude ist deshalb nicht gegeben, weil das Hochregallager nicht den nicht nur vor\u00fcbergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet.<\/p>\n<p>10Nach dem Inhalt der Akten und aufgrund des Ergebnisses der m\u00fcndlichen Verhandlung steht fest, dass das vollautomatisch betriebene Hochregallager w\u00e4hrend des laufenden Betriebs von Menschen nicht betreten werden kann und aufgrund der automatisiert ablaufenden Ein- und Auslagerungsvorg\u00e4nge auch nicht betreten werden darf. Das betriebliche Transport- und Lagersystem schaltet sich ab, sobald von der Vorzone, dem einzig m\u00f6glichen Zugang, die T\u00fcre zum Hochregallagerraum ge\u00f6ffnet wird. Im Bereich des Regallagers selbst befinden sich au\u00dfer den dem automatisierten Warentransport dienenden Lagergassen keinerlei Wartungs- und Beobachtungsg\u00e4nge, auf denen sich Menschen ungest\u00f6rt durch das interne Transportsystem aufhalten k\u00f6nnen. Soweit sich Menschen zeitweilig au\u00dferhalb des Betriebsablaufs zu Wartungs-, Inspektions- und Reparaturarbeiten in dem Bauwerk (Lagerbereich) aufhalten, also w\u00e4hrend einer Betriebspause, ist dieser nur f\u00fcr kurze Zeitspannen m\u00f6gliche Aufenthalt von untergeordneter Bedeutung (so schon BFH-Urteil vom 18.03.1987 II R 222\/84, BStBl. II 1987, 551 zu einem vollautomatischen Hochregallager).<\/p>\n<p>112. Anders als im eigentlichen Regallagerbereich ist zwar in der Vorzone wegen der neben dem Transportsystem verbliebenen Raumfl\u00e4chen der nicht nur vor\u00fcbergehende Aufenthalt von Menschen m\u00f6glich.<\/p>\n<p>12a) Gleichwohl f\u00fchrt dies nicht dazu, den aus dem Hochregallagerbereich und der Vorzone bestehenden Bauwerkskomplex insgesamt als Geb\u00e4ude im Sinne des Bewertungsgesetzes anzusehen. Hier greift die oben erw\u00e4hnte BFH-Rechtsprechung (BStBl. II 1976,198), wonach es n\u00f6tig ist, dass der Teil des Bauwerks, der zum Aufenthalt von Menschen geeignet ist, nicht nach Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnis und Nutzungsintensit\u00e4t von untergeordneter Bedeutung ist. In Bezug auf Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse ist die von der Rechtsprechung praktizierte 10 % Grenze als im Steuerrecht vertretene Erheblichkeitsschwelle zu ber\u00fccksichtigen (vergleiche zu dieser Grenze etwa BFH-Urteil vom 21.09.2011, I R 89\/10, BFHE 235, 263 unter Hinweis auf BFH Beschluss vom 07.04.2011 IV B 157\/09, BFH\/NV 2011, 1392).<\/p>\n<p>13Nach Ma\u00dfgabe beider Kriterien ist die Vorzone (einschlie\u00dflich ihrer Zwischenebene) als R\u00e4umlichkeit von untergeordneter Bedeutung anzusehen.<\/p>\n<p>14Hinsichtlich der Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse liegt die Vorzone unstreitig deutlich unter 10 % der Gesamtfl\u00e4che (je nach Berechnungsart 7 % bzw. sogar nur 1,87 %).<\/p>\n<p>15Auch die Nutzungsintensit\u00e4t der Vorzone spricht nur f\u00fcr eine untergeordnete Bedeutung. Die Zone wird lediglich zur Durchf\u00fchrung von Wartungs- und Reparaturarbeiten aufgesucht. Die Steuerung des gesamten Hochregallagers, welche als eine intensive und pr\u00e4gende Nutzung angesehen werden k\u00f6nnte, erfolgt von einem anderen Raum aus, der etwa 200 m vom Regallager- und Vorzonenbereich entfernt liegt und dessen Bewertung hier nicht strittig ist.<\/p>\n<p>16b) Die Vorzone selbst ist au\u00dferdem nicht als (eigenst\u00e4ndiges) Geb\u00e4ude einzuordnen. Insoweit fehlt es an der f\u00fcr den Geb\u00e4udebegriff n\u00f6tigen eigenen r\u00e4umlichen Umschlie\u00dfung. Die Vorzone befindet sich zusammen mit dem Hochregallager in einem Bauwerk. Die tragenden Au\u00dfenw\u00e4nde sind sowohl Umschlie\u00dfungen des Hochregallagerbereiches als auch des Vorzonenbereiches. Die Trennung im Inneren durch den Metallgitterzaun (Kl\u00e4gerschriftsatz vom 03.09.2013 i.V.m. der Anlage 1, insbesondere auch den Anlagen 20 &#8211; 23), welcher ohnehin keinerlei tragende Funktion aufweist, ist nur wenig mehr als \u201emannshoch\u201c. Infolge der durch die Vorzone verlaufenden F\u00f6rderb\u00e4nder f\u00fcr die H\u00e4nge- und die Liegeware ist die Vorzone zudem funktionstechnisch untrennbar mit dem eigentlichen Hochregallagersystem verbunden.<\/p>\n<p>173. Die bautechnisch separate Konstruktion des Hochregallagersystems einerseits und des sie sowie die Vorzone umschlie\u00dfenden Bauwerks andererseits (die Au\u00dfenw\u00e4nde sind keine Umwandungen, die notwendiger Bestandteil der Betriebsvorrichtung \u201cHochregallagersystem\u201c sind, vergleiche hierzu BFH-Urteil vom 13.06.1969 III 17\/65, BStBl. II<\/p>\n<p>181969, 517 \u2013 F\u00f6rderturm als Betriebsvorrichtung) f\u00fchrt entgegen der Ansicht des Finanzamtes nicht zur Bejahung der Geb\u00e4udeeigenschaft.<\/p>\n<p>19a) Der BFH hat seinerzeit einen in Stahlbetonbauweise errichteten F\u00f6rderturm als Betriebsvorrichtung angesehen, da seine Au\u00dfenw\u00e4nde zum gr\u00f6\u00dften Teil ausschlie\u00dflich als Tragscheiben zur Betriebsvorrichtung geh\u00f6rten. Damit habe die Fl\u00e4che der Au\u00dfenw\u00e4nde des gesamten Bauwerks gr\u00f6\u00dftenteils aus Umwandungen bestanden, die notwendiger Bestandteil der Betriebsvorrichtungen seien. Denke man sich von der gesamten Umschlie\u00dfung den Teil der Au\u00dfenw\u00e4nde weg, der ausschlie\u00dflich und unmittelbar zu einer Betriebsvorrichtung geh\u00f6re, so w\u00fcrde die Umschlie\u00dfung unzweifelhaft in sich zusammenfallen, d.h. sie w\u00e4ren nicht mehr standfest im Sinne der Begriffsbestimmung des Geb\u00e4udes. Die Umschlie\u00dfung erf\u00fclle damit nicht alle Merkmale des Geb\u00e4udebegriffs. Dementsprechend sei der ganze F\u00f6rderturm einschlie\u00dflich der von seinen Au\u00dfenw\u00e4nden gebildeten Umschlie\u00dfung als Betriebsvorrichtung zum beweglichen Betriebsverm\u00f6gen zu rechnen.<\/p>\n<p>20Abweichend von diesem Sachverhalt, welcher der vorerw\u00e4hnten BFH-Entscheidung vom 13.06.1969 zu Grunde lag, kann im Streitfall die f\u00fcr eine Geb\u00e4udeeigenschaft n\u00f6tige Standfestigkeit des die Betriebsvorrichtung umschlie\u00dfenden Bauwerks zwar nicht infrage gestellt werden. Dies f\u00fchrt aber gleichwohl nicht zu der Annahme der Geb\u00e4udeeigenschaft des das Regalsystem umschlie\u00dfenden Bauwerkes.<\/p>\n<p>21Entscheidend f\u00fcr die Bewertung sind stets die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse. Zu diesen tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen geh\u00f6rt im Streitfall das\u00a0im Betrieb befindliche\u00a0vollautomatische Hochregallagersystem. Aufgrund dieser tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse m\u00fcssen\u00a0alle\u00a0Kriterien erf\u00fcllt sein, die den Geb\u00e4udebegriff ausf\u00fcllen.<\/p>\n<p>22Nach diesen Grunds\u00e4tzen sind zwar die feste Verbindung mit dem Grund und Boden, die Standfestigkeit sowie die r\u00e4umliche Umschlie\u00dfung des Bauwerks gegeben.<\/p>\n<p>23Das Bauwerk gestattet aber bei laufendem Betrieb unabh\u00e4ngig davon, ob zwischen der Regalanlage und der \u00e4u\u00dferen Bauwerksh\u00fclle eine konstruktive, bautechnisch bedingte Verbindung in Gestalt einer untrennbaren Einheit besteht oder nicht besteht, aus den oben aufgezeigten Gr\u00fcnden keinen nicht nur vor\u00fcbergehenden Aufenthalt von Menschen. Damit ist nach wie vor ein wesentliches Geb\u00e4udemerkmal nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>24b) Die Argumentation des Beklagten, bei dem Bauwerk handele es sich um ein Geb\u00e4ude, in dem eine (\u00fcbergro\u00dfe) Betriebsvorrichtung untergebracht sei, beruht offensichtlich auf der Vorstellung, den Streitfall mit den F\u00e4llen gleich zu behandeln, bei denen in Lagergeb\u00e4uden kleinere Betriebsvorrichtungen installiert sind. In derartigen F\u00e4llen ist infolge der verbleibenden freien Raumfl\u00e4chen der nicht nur vor\u00fcbergehende Aufenthalt von Menschen m\u00f6glich und die Geb\u00e4udeeigenschaft demnach zu bejahen.<\/p>\n<p>25Der Senat folgt dieser Ansicht f\u00fcr den Streitfall aus zweierlei Gr\u00fcnden nicht.<\/p>\n<p>26Zum einen w\u00fcrde diese Betrachtungsweise nicht den tats\u00e4chlichen sondern einen anderen fiktiven Sachverhalt erfassen.<\/p>\n<p>27Zum anderen l\u00e4uft eine solche Argumentation letztlich darauf hinaus, den Geb\u00e4udebegriff \u00fcber die Verkehrsauffassung zu korrigieren. Das aber hat die Rechtsprechung stets abgelehnt (BFH-Urteil vom 18.03.1987 a.a.O. unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 13.06.1969 III R 132\/67, BFHE 96, 365, BStBl II 1969, 612 sowie in BFHE 96, 57, BStBl II 1969, 517 und in BFHE 122, 150, BStBl II 1977, 594).<\/p>\n<p>28c) Soweit der Beklagte die Annahme der Geb\u00e4udeeigenschaft damit begr\u00fcndet, dass nach Herausnahme der Hochregalanlage der die Anlage umgebende Bauk\u00f6rper im gesamten Umfang unver\u00e4ndert vorhanden ist, kann der Senat dieser \u00dcberlegung zur Bejahung der Geb\u00e4udeeigenschaft ebenfalls nicht zustimmen. Auch diese Betrachtungsweise erfasst nicht den tats\u00e4chlichen sondern einen anderen fiktiven Sachverhalt.<\/p>\n<p>29II. Die \u00dcbertragung der Berechnung des festzustellenden Einheitswerts beruht auf<\/p>\n<p>30\u00a7 100 Abs. 2 S. 1 und 2 FGO.<\/p>\n<p>31Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>32Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7\u00a0151 Abs.\u00a03, 155 FGO i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a7\u00a0708 Nr.\u00a010, 711 der Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>33Die Revision wird nach \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Ausf\u00fchrungen oben unter I.3. zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 11 K 211\/12 BG Datum: 19.09.2013 Gericht: Finanzgericht D\u00fcsseldorf Spruchk\u00f6rper: 11. 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