{"id":37966,"date":"2013-12-06T20:00:15","date_gmt":"2013-12-06T18:00:15","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37966"},"modified":"2013-12-06T20:00:15","modified_gmt":"2013-12-06T18:00:15","slug":"verauserung-eines-teilgesellschaftsanteils-ermittlung-des-buchwerts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verauserung-eines-teilgesellschaftsanteils-ermittlung-des-buchwerts\/","title":{"rendered":"Ver\u00e4u\u00dferung eines Teilgesellschaftsanteils: Ermittlung des Buchwerts"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 13 K 2696\/11 F<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>22.10.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>13. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>13 K 2696\/11 F<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>2Die Beteiligten streiten \u00fcber die H\u00f6he eines bei der Ver\u00e4u\u00dferung eines Bruchteils eines Mitunternehmeranteils entstandenen Gewinns.<\/p>\n<p>3Der Kl\u00e4ger ist Gesellschafter der \u201eA-GbR\u201c (Beigeladene), die ihren Gewinn durch Einnahmen-\u00dcberschussrechnung ermittelt. Gem. \u00a7 13 Abs. 6 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags in der Fassung vom 01.01.1997 steht dem Kl\u00e4ger im Hinblick auf die Gesellschaftsanteile ausscheidender Gesellschafter ein \u00dcbernahmerecht zu.<\/p>\n<p>4Der Kl\u00e4ger war zu Beginn des Streitjahres 2006 mit 50,5% an der Beigeladenen beteiligt. Er erwarb am 30.09.2006 von einem ausscheidenden Gesellschafter einen f\u00fcnfprozentigen Gesellschaftsanteil f\u00fcr 331.093,40 \u20ac hinzu. Der Kl\u00e4ger hatte bereits im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs die Absicht der zeitnahen Weiterver\u00e4u\u00dferung. Die Kaufpreiszahlung wurde in der Einnahmen-\u00dcberschussrechnung der Beigeladenen als sofort abzugsf\u00e4higer Aufwand behandelt. Am 02.10.2006 ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger die f\u00fcnfprozentige Beteiligung zu gleichen Teilen an zwei neu in die Beigeladene eintretende Gesellschafter f\u00fcr insgesamt 421.607 \u20ac.<\/p>\n<p>5Die Beigeladene erkl\u00e4rte aus diesem Vorgang im Rahmen der Erkl\u00e4rung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2006 einen dem Kl\u00e4ger zuzuordnenden Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn gem. \u00a7 18 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von 90.514,60 \u20ac.<\/p>\n<p>6Der Beklagte stellte die Besteuerungsgrundlagen insoweit mit Bescheid f\u00fcr 2006 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 18.03.2008 erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df fest.<\/p>\n<p>7Das Finanzamt f\u00fcr Gro\u00df- und Konzernbetriebspr\u00fcfung \u201eE-Stadt\u201c f\u00fchrte ab November 2009 bei der Beigeladenen eine Au\u00dfenpr\u00fcfung durch, in deren Rahmen der Pr\u00fcfer Folgendes feststellte (Betriebspr\u00fcfungsbericht vom \u201e\u2026\u201c.05.2010):<\/p>\n<p>8Die von dem Kl\u00e4ger anl\u00e4sslich fr\u00fcherer Erwerbe von Teilgesellschaftsanteilen gezahlten Kaufpreise seien zun\u00e4chst auf die erworbenen Wirtschaftsg\u00fcter aufgeteilt und dann gesondert f\u00fcr jeden Erwerb durch eine entsprechende Abschreibung im Rahmen der Nutzungsdauer als Aufwand und Sonderbetriebsausgaben bei der Gewinnfeststellung der Beigeladenen ber\u00fccksichtigt worden. Erstmals beim Erwerb des Teilgesellschaftsanteils zum 30.09.2006 sei dieser Erwerb und die damit zusammenh\u00e4ngenden Aufwendungen als sofort abzugsf\u00e4higer Aufwand behandelt worden.<\/p>\n<p>9Der Betriebspr\u00fcfer vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Beteiligung des Kl\u00e4gers an der Beigeladenen um einen einheitlichen Gesellschaftsanteil handele, der nach und nach zu unterschiedlichen Anschaffungskosten erworben worden sei. Werde der Bruchteil eines Mitunternehmeranteils ver\u00e4u\u00dfert, so sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 13.02.1997 (IV R 15\/96, Bundessteuerblatt &#8211;BStBl&#8211; II 1997, 535) der Buchwert des ver\u00e4u\u00dferten Teilgesellschaftsanteils im Wege der Durchschnittsbewertung zu ermitteln. Der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn gem. \u00a7 18 Abs. 3 EStG betrage deshalb 419.270,00 \u20ac.<\/p>\n<p>10Der Beklagte folgte den Feststellungen des Finanzamts f\u00fcr Gro\u00df- und Konzernbetriebspr\u00fcfung \u201eE-Stadt\u201c und erlie\u00df am 16.07.2010 einen entsprechend ge\u00e4nderten Bescheid f\u00fcr 2006 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.<\/p>\n<p>11Der Kl\u00e4ger legte hiergegen fristgerecht Einspruch ein.<\/p>\n<p>12Nach entsprechender Anh\u00f6rung des Kl\u00e4gers erlie\u00df der Beklagte am 04.07.2011 einen ge\u00e4nderten Bescheid f\u00fcr 2006 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, mit dem er den Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Teilgesellschaftsanteils nicht mehr als Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn gem. \u00a7 18 Abs. 3 EStG, sondern als laufenden Gewinn behandelte.<\/p>\n<p>13Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 12.07.2011 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>14Der Kl\u00e4ger hat mit Schriftsatz vom 03.08.2011 Klage erhoben.<\/p>\n<p>15Er macht geltend, der zivilrechtliche Grundsatz der Einheitlichkeit von Personengesellschaftsanteilen sei bereits in Teilen eingeschr\u00e4nkt worden. Da vorliegend der Drittschutz nicht entgegenstehe, habe er den f\u00fcnfprozentigen Anteil hinzuerworben, ohne dass \u2013 aufgrund seiner von vorneherein bestehenden und dokumentierten Weiterver- \u00e4u\u00dferungsabsicht \u2013 eine zivilrechtliche Vereinigung mit seinem bisherigen Gesellschaftsanteil eingetreten sei. Selbst wenn der hinzuerworbene Gesellschaftsanteil zivilrechtlich mit dem urspr\u00fcnglichen Anteil verschmolzen sei, seien die Anteile aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise steuerlich getrennt zu behandeln. Der urspr\u00fcngliche Anteil habe zum Anlageverm\u00f6gen geh\u00f6rt. Der am 30.09.2006 hinzuerworbene Anteil sei jedoch als Umlaufverm\u00f6gen auszuweisen. Es gebe eine Anzahl von F\u00e4llen, bei denen aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise die steuerliche Beurteilung von Gesellschaftsanteilen von der zivilrechtlichen Rechtssituation abweiche.<\/p>\n<p>16Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>17den Bescheid f\u00fcr 2006 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 04.07.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.07.2011 dahingehend zu \u00e4ndern, dass der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des f\u00fcnfprozentigen Gesellschaftsanteils an der Beigeladenen vom 30.09.2006 in H\u00f6he von 90.514,60 \u20ac als laufender Gewinn festgestellt und dem Kl\u00e4ger zugerechnet wird, hilfsweise, im Unterliegensfalle, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>18Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>19\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>20Er f\u00fchrt aus, vorliegend finde der zivilrechtliche Grundsatz der \u201eEinheitlichkeit der Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft\u201c Anwendung. Deshalb seien die Anschaffungskosten des Gesellschaftsanteils des Kl\u00e4gers nach dem Durchschnittswert zu ermitteln.<\/p>\n<p>21<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>22Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>23Der Bescheid f\u00fcr 2006 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 04.07.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.07.2011 ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt den Kl\u00e4ger nicht in seinen Rechten (\u00a7\u00a0100 Abs.\u00a01 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/p>\n<p>241. Der Beklagte hat bei der Ermittlung des Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Teils des Gesellschaftsanteils des Kl\u00e4gers an der Beigeladenen zutreffend den im Wege der Durchschnittsbewertung ermittelten Bruchteil des Buchwertes des gesamten Gesellschaftsanteils dem Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s gegen\u00fcbergestellt.<\/p>\n<p>25a) Zu den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit gem. \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG geh\u00f6rt auch der Gewinn, der bei der Ver\u00e4u\u00dferung eines Teils eines Gesellschaftsanteils an einer freiberuflichen Soziet\u00e4t erzielt wird. Wird der gesamte Anteil eines Mitunternehmers ver\u00e4u\u00dfert, ist der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn gem. \u00a7 16 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. 18 Abs. 3 Satz\u00a02 EStG der Betrag, um den der Ver\u00e4u\u00dferungspreis nach Abzug der Ver\u00e4u\u00dferungskosten den Wert des Anteils am Betriebsverm\u00f6gen \u00fcbersteigt. Dabei ist der Buchwert des gesamten Mitunternehmeranteils in der Steuerbilanz der Gesellschaft (Kapitalkonto) sowie in den Erg\u00e4nzungsbilanzen ma\u00dfgeblich. Ver\u00e4u\u00dfert ein Mitunternehmer nur einen Teil seines Mitunternehmeranteils, so ist dessen Wert mit dem entsprechenden Bruchteil des Buchwerts des gesamten Mitunternehmeranteils anzusetzen (sog. Durchschnittsbewertung, BFH-Urteil vom 13.2.1997 IV R 15\/96, BStBl II 1997, 535 unter 1.).<\/p>\n<p>26Diese rechtliche Wertung ergibt sich daraus, dass nach dem Zivilrecht ein Gesellschafter einer Personengesellschaft grunds\u00e4tzlich nur einen Anteil (Mitgliedschaftsrecht) haben kann. Die Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft ist daher notwendig \u201eeinheitlich\u201c (Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211;BGH&#8211; vom 11.4.1957 II ZR 182\/55, Entscheidungssammlung des BGH in Zivilsachen &#8211;BGHZ&#8211; 24, 106 unter 1., BGH-Urteil vom 20.4.1972 II ZR 143\/69, BGHZ 58, 316 unter II.1.; BGH-Urteil vom 1.6.1987 II ZR 259\/86, BGHZ 101, 123 unter 2.b, Hessisches Finanzgericht &#8211;FG&#8211;, Urteil vom 24.03.2010 13 K 2850\/07, Entscheidung der FG &#8211;EFG&#8211; 2011, 622). Erwirbt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft einen weiteren Anteil hinzu, so beh\u00e4lt dieser neu hinzu erworbene Anteil grunds\u00e4tzlich nicht seine rechtliche Selbst\u00e4ndigkeit (BGH-Urteil vom 10.6.1963 II ZR 88\/61, Betriebsberater 1963, 1076 unter I.1.a; Hopt in: Baumbach\/Hopt, HGB, 35. Aufl., \u00a7 124 Rn. 16).<\/p>\n<p>27Zum Teil wird jedoch \u2013 worauf der Kl\u00e4ger hinweist \u2013 eine Ausnahme von der Einheitlichkeit des Gesellschaftsanteils angenommen, wenn die Anteile mit unterschiedlichen Sonderrechten ausgestattet sind oder Beschr\u00e4nkungen unterliegen, wie z.\u00a0B. Testamentsvollstreckung, Treuhandschaft, Nie\u00dfbrauch, Pfandrechte, Vor- und Nacherbschaft (vgl. BGH-Urteil vom 10.1.1996 IV ZB 21\/94, Der Betrieb &#8211;DB&#8211; 1996, 468 unter II.2.b f\u00fcr den Fall der Testamentsvollstreckung; FG Baden-W\u00fcrttemberg Urteil vom 5.6.2002 2\u00a0K 367\/99, EFG 2002, 1309; K.\u00a0Schmidt, Gesellschaftsrecht 4. Aufl., \u00a7 45 I 2.b S. 1312 f.; Schulze zur Wiesche, DB 1998, 2552 ff.; ders. in: Festschrift f\u00fcr Rei\u00df, 413 (417); Priester, DB 1998, 55 ff.; offen gelassen Hessisches FG, Urteil vom 24.3.2010 13 K 2850\/07, EFG 2011, 622).<\/p>\n<p>28b) Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besa\u00df der Kl\u00e4ger nach dem Hinzuerwerb des f\u00fcnfprozentigen Gesellschaftsanteils am 30.09.2006 einen zivilrechtlich einheitlichen Gesellschaftsanteil von 55,5%. Ob die oben erw\u00e4hnten F\u00e4lle als Ausnahmen von der Einheitlichkeit des Gesellschaftsanteils zuzulassen sind, muss vorliegend nicht entschieden werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier n\u00e4mlich nicht vor. Der hinzuerworbene Anteil unterliegt weder erbrechtlichen Belastungen noch sachenrechtlichen Bindungen. Auch ein schuldrechtliches Treuhandverh\u00e4ltnis ist nicht gegeben.<\/p>\n<p>29c) Daraus, dass der Kl\u00e4ger bereits im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs am 30.09.2006 die Absicht der zeitnahen Weiterver\u00e4u\u00dferung des hinzuerworbenen Anteils hatte, ergibt sich nicht, dass der urspr\u00fcngliche Gesellschaftsanteil von 50,5% und der hinzuerworbene Anteil von 5,0% bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise steuerlich als zwei separate Mitunternehmeranteile zu behandeln sind.<\/p>\n<p>30Der urspr\u00fcngliche Gesellschaftsanteil des Kl\u00e4gers von 50,5% und der hinzuerworbene Anteil von 5,0% sind mit gleichen Rechten ausgestattet. Im Gegensatz zu den oben genannten m\u00f6glichen erbrechtlichen (Testamentsvollstreckung, Vor- und Nacherbschaft) und sachenrechtlichen (Nie\u00dfbrauch, Pfandrechte) Ausnahmef\u00e4llen, bei denen der bisher gehaltene Anteil und der hinzuerworbene Anteil mit unterschiedlichen Rechten ausgestattet sind, wirkt sich der beabsichtigte Durchgangserwerb nicht beschr\u00e4nkend auf den Umfang der Rechte an dem Anteil aus. Der beabsichtigte Durchgangserwerb ist wirtschaftlich auch nicht mit dem oben genannten m\u00f6glichen Ausnahmefall des Treuhandverh\u00e4ltnisses vergleichbar. Bei einem Treuhandverh\u00e4ltnis ist der Treunehmer durch einen Treuhandvertrag gebunden, die Sache im Sinne des Treugebers zu verwalten und nur zul\u00e4ssige Verf\u00fcgungen vorzunehmen. Demgegen\u00fcber konnte der Kl\u00e4ger nach dem Erwerb des f\u00fcnfprozentigen Gesellschaftsanteils eigenm\u00e4chtig \u00fcber diesen verf\u00fcgen. Insbesondere h\u00e4tte der Kl\u00e4ger die Absicht der zeitnahen Weiterver\u00e4u\u00dferung aufgeben k\u00f6nnen. Vorliegend kann dahinstehen, ob ein die Anteilsvereinigung verhinderndes Sondermerkmal vorliegt, wenn der Durchgangserwerber sich im Zeitpunkt des Anteilserwerbs bereits schuldrechtlich zur Weiterver\u00e4u\u00dferung des Anteils verpflichtet hat (vgl. dazu W\u00fcllenkemper, EFG 2011, 624). Im Streitfall bestand im Zeitpunkt des Anteilserwerbs am 30.09.2006 keine schuldrechtliche Verpflichtung des Kl\u00e4gers zur Weitergabe des Anteils. Der Kl\u00e4ger hat den f\u00fcnfprozentigen Gesellschaftsanteil erst am 02.10.2006 aufgrund neuer Verpflichtungen und selbst\u00e4ndiger Vertr\u00e4ge weiterver\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>31d) Die hinzuerworbenen Gesellschaftsanteile sind \u2013 entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers \u2013 auch nicht als Umlaufverm\u00f6gen auszuweisen.<\/p>\n<p>32Nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, ist der entgeltliche Erwerb eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft einkommensteuerrechtlich nicht als Erwerb eines Gesellschaftsanteils als besonderes Wirtschaftsgut, vergleichbar der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, zu werten, sondern als entgeltliche Anschaffung von Anteilen an den einzelnen zum Gesellschaftsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Wirtschaftsg\u00fctern (BFH-Beschluss vom 25.2.1991 GrS 7\/89, BStBl II 1991, 691, unter C.III.3. b cc; BFH-Urteil vom 6.7.1995 IV R 30\/93, BStBl II 1995, 831, unter 1.). Bei bilanzierenden Personengesellschaften sind die Aufwendungen des Erwerbers, die den Betrag des \u00fcbergehenden Kapitalkontos in der Steuerbilanz der Personengesellschaft \u00fcbersteigen, in einer Erg\u00e4nzungsbilanz zu aktivieren, soweit sie als Anschaffungskosten f\u00fcr die Anteile an den Wirtschaftsg\u00fctern des Gesellschaftsverm\u00f6gens anzusehen sind (BFH-Urteil vom 18.02.1993 IV R 40\/92, BStBl II 1994, 224, unter 2.). Bei der Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG sind die Anschaffungskosten eines Gesellschafters f\u00fcr den Erwerb seiner mitunternehmerischen Beteiligung in einer steuerlichen Erg\u00e4nzungsrechnung nach Ma\u00dfgabe der Grunds\u00e4tze \u00fcber die Aufstellung von Erg\u00e4nzungsbilanzen zu erfassen, soweit sie in der Einnahmen-\u00dcberschussrechnung der Gesamthand nicht ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen (BFH-Urteil vom 24.6.2009 VIII R 13\/07, BStBl II 2009, 993, unter II.2.a).<\/p>\n<p>33Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze hat die Frage, ob der Kl\u00e4ger den hinzuerworbenen Gesellschaftsanteil unmittelbar weiterver\u00e4u\u00dfern oder langfristig halten wollte, keine Auswirkung auf die Erfassung des Beteiligungserwerbs in der Einnahmen-\u00dcberschussrechnung der Beigeladenen. Die hinzuerworbenen Gesellschaftsanteile sind weder als Umlaufverm\u00f6gen noch als Anlageverm\u00f6gen zu behandeln. Der von dem Kl\u00e4ger gezahlte Kaufpreis von 331.093,40 \u20ac ist, soweit er den Betrag des \u00fcbergehenden Kapitalkontos \u00fcbersteigt, in der steuerlichen Erg\u00e4nzungsrechnung auf die verschiedenen materiellen und immateriellen Wirtschaftsg\u00fcter des Gesellschaftsverm\u00f6gens der Beigeladenen zu verteilen.<\/p>\n<p>342. Der Beklagte hat den Gewinn aus der Teilanteilsver\u00e4u\u00dferung zutreffend als laufenden Gewinn und nicht als beg\u00fcnstigen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn i. S. des \u00a7 18 Abs. 3 i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG behandelt. Gem. \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung f\u00fchrt nur die Ver\u00e4u\u00dferung eines gesamten Mitunternehmeranteils zu einem beg\u00fcnstigten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn.<\/p>\n<p>353. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO. Gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 4 FGO sind die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nur erstattungsf\u00e4hig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Im Streitfall sind die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattungsf\u00e4hig, da diese keine Sachantr\u00e4ge gestellt hat und daher gem. \u00a7 135 Abs. 3 FGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt war (vgl. BFH-Urteil vom 22.10.1991 VIII R 81\/87, BStBl II 1992,147).<\/p>\n<p>364. Die Revision war nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 13.2.1997 IV R 15\/96, BStBl II 1997, 535) hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Streitfall eine weitere Entscheidung des BFH (\u00a7 115 Abs. 2 FGO).<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 13 K 2696\/11 F Datum: 22.10.2013 Gericht: Finanzgericht D\u00fcsseldorf Spruchk\u00f6rper: 13. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 13 K 2696\/11 F Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsf\u00e4hig. 1Tatbestand: 2Die Beteiligten streiten \u00fcber die H\u00f6he eines bei der Ver\u00e4u\u00dferung eines Bruchteils eines &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verauserung-eines-teilgesellschaftsanteils-ermittlung-des-buchwerts\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Ver\u00e4u\u00dferung eines Teilgesellschaftsanteils: Ermittlung des Buchwerts<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-37966","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37966","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=37966"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37966\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=37966"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=37966"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=37966"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}