{"id":38011,"date":"2013-12-13T10:08:43","date_gmt":"2013-12-13T08:08:43","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38011"},"modified":"2020-09-15T11:24:26","modified_gmt":"2020-09-15T09:24:26","slug":"38011","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/38011\/","title":{"rendered":"Ein Unimog ist keine Zugmaschine im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes."},"content":{"rendered":"<p>Dies hat das Finanzgericht K\u00f6ln mit Urteil vom 05.03.2013 (6 K 745\/11) entschieden.<\/p>\n<p>In dem Verfahren begehrte eine Landwirtin f\u00fcr ihren \u201e<abbr title=\"Daimler Benz\">DB<\/abbr>\u00a0Unimog 427\/10\u201c die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung f\u00fcr Zugmaschinen. Zur Begr\u00fcndung legte sie ein Herstellergutachten vor, wonach der Unimog alle technischen Voraussetzungen einer Zugmaschine\u00a0<abbr title=\"beziehungsweise\">bzw.<\/abbr>eines Ackerschleppers erf\u00fclle. Diese Ansicht teilte das Gericht nicht und verwehrte die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Denn ein Unimog \u201e<strong>Uni<\/strong>versal-<strong>Mo<\/strong>tor-<strong>G<\/strong>er\u00e4t\u201c sei ein universell einsetzbarer, allradgetriebener Kleinlastwagen und Ger\u00e4tetr\u00e4ger, der bei drei Sitzpl\u00e4tzen und einer Ladefl\u00e4che mit Zuladungsm\u00f6glichkeit von 3000\u00a0<abbr title=\"Kilogramm\">kg<\/abbr>\u00a0auch der Bef\u00f6rderung von Personen und G\u00fctern diene. Das Fortbewegen von Lasten durch das Ziehen von Anh\u00e4ngern stehe hierbei nicht ausreichend im Vordergrund.<\/p>\n<p>Auf Nichtzulassungsbeschwerde der Kl\u00e4gerin hat der Bundesfinanzhof die Revision zugelassen (II B 36\/13).<\/p>\n<div>Pressemitteilung vom 02. Dezember 2013<\/div>\n<div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Vollst\u00e4ndige Entscheidung\u00a06 K 745\/11<\/p>\n<\/div>\n<h3>Finanzgericht K\u00f6ln, 6 K 745\/11<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>05.03.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht K\u00f6ln<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>6. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>6 K 745\/11<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<p>1<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>2Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 04.11.2010 Halterin eines Fahrzeugs \u201eDB Unimog 427\/10\u201c mit dem amtlichen Kennzeichen A &#8211; B 1. Dieses Fahrzeug ist als \u201eZugmaschine\u201c mit drei Sitzpl\u00e4tzen zugelassen. Es verf\u00fcgt \u00fcber eine Masse von 4500 kg sowie eine zul\u00e4ssige Gesamtmasse von 7500 kg. Das Fahrzeug weist neben der Fahrerkabine eine offene Ladefl\u00e4che mit einer Gr\u00f6\u00dfe von ca. 1,95 m x 1,90 m auf. Ausweislich der im Einspruchsverfahren eingereichten Bilder war diese Ladefl\u00e4che von einer ca. 40 cm hohen Bordwand umgeben, die nach den in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegten Bildern mittlerweile entfernt wurde.<\/p>\n<p>3Mit Bescheid vom 28.12.2010 setzte der Beklagte f\u00fcr dieses Fahrzeug Kraftfahrzeugsteuer in H\u00f6he von j\u00e4hrlich 500 \u20ac fest und versagte gleichzeitig die von der Kl\u00e4gerin bei der Zulassung des Fahrzeugs beantragte Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 7 KraftStG.<\/p>\n<p>4Hiergegen richtet sich die vorliegende, nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der die Kl\u00e4gerin die Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 7 KraftStG begehrt. Hierzu tr\u00e4gt sie vor, dass sie einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb betreibe, bei dem neben der Milchviehhaltung die Gr\u00fcnlandbewirtschaftung und der Ackerbau wesentliche Schwerpunkte bildeten. Das fragliche Fahrzeug diene dazu, die erforderlichen Feldarbeiten durchzuf\u00fchren. Es verf\u00fcge dementsprechend \u00fcber einen Heckkraftheber, Anschl\u00fcsse f\u00fcr eine Druckluftbremsanlage sowie einen Zapfwellenanschluss, die in ihrer Gesamtheit f\u00fcr den Anbau und den Betrieb landwirtschaftlicher Bodenbearbeitungsger\u00e4te vorgesehen seien. Ausweislich des vorliegenden Herstellergutachtens vom 07.07.2005 erf\u00fclle das Fahrzeug alle technischen Voraussetzungen, um als Zugmaschine-Ackerschlepper, Schl\u00fcssel-Nr. 8710, eingestuft zu werden. Nach Bauart und insbesondere Ausstattung sei das Fahrzeug \u00fcberwiegend zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anh\u00e4ngern sowie s\u00e4mtlicher landwirtschaftlicher Bodenbearbeitungsger\u00e4te zu dienen geeignet und bestimmt. Die nach wie vor fortbestehende Qualit\u00e4t des Fahrzeugs als Personentransportmittel trete daher hinter dem das Fahrzeug in \u00fcberwiegendem Ma\u00dfe pr\u00e4genden Zugmaschinen Charakter unzweifelhaft zur\u00fcck.<\/p>\n<p>5Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>6den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 28.12.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.02.2011 aufzuheben.<\/p>\n<p>7Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>8die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>9Er vertritt unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung die Ansicht, dass das fragliche Fahrzeug die Voraussetzungen des \u00a7 3 Nr. 7 KraftStG an eine L+F-Zugmaschine nicht erf\u00fclle.<\/p>\n<p>10<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>11Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>12Der Beklagte hat zu Recht eine Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 7 KraftStG verwehrt. Denn bei dem streitbefangenen Fahrzeug der Kl\u00e4gerin handelt es sich nicht um eine Zugmaschine im Sinne dieser Vorschrift.<\/p>\n<p>13Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine Zugmaschine im Sinne des Kraftfahrzeugsteuerrechts ein Fahrzeug, dessen wirtschaftlicher Wert im Wesentlichen in der Zugleistung liegt und das nach seiner Bauart und Ausstattung ausschlie\u00dflich oder \u00fcberwiegend zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anh\u00e4ngern zu dienen geeignet und bestimmt ist. Die Einstufung als Zugmaschine kommt deshalb nicht in Betracht, wenn das Fahrzeug auch zur Personenbef\u00f6rderung und\/oder G\u00fcterbef\u00f6rderung geeignet ist. Dabei ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs unter Ber\u00fccksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu bewerten. Bei Serienfahrzeugen ist in der Regel die Konzeption des Herstellers f\u00fcr die Bauart bestimmend und tr\u00e4gt die objektive Beschaffenheit eines Fahrzeugs entscheidend. Auf dessen tats\u00e4chliche Verwendung kommt es f\u00fcr die Einstufung des Fahrzeugs nicht an.<\/p>\n<p>14Auch die verkehrsrechtliche Einstufung als \u201eZugmaschine\u201c ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht bindend. Das Kraftfahrzeugsteuerrecht folgt zwar grunds\u00e4tzlich den Begriffsbestimmungen in verkehrsrechtlichen Vorschriften, nicht aber Festlegungen verkehrsrechtlicher Art, die im Verwaltungswege erfolgen. Soweit es kraftfahrzeugsteuerrechtlich auf die Bauart (\u201eGesamtbild\u201c) des Fahrzeugs als Zugmaschine ankommt, darf dieses Merkmal nicht schon deshalb f\u00fcr gegeben erachtet werden, weil die Verkehrsbeh\u00f6rde unter Beachtung einschl\u00e4giger Verwaltungsanweisungen eine entsprechende Einstufung vorgenommen hat (BFH-Urteil vom 03.04.2001 VII R 7\/00, BStBl II 2001, 451 mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>15Danach kommt eine Einstufung des Fahrzeugs der Kl\u00e4gerin als Zugmaschine nicht in Betracht.<\/p>\n<p>16Entsprechend seinem Namen (Abk\u00fcrzung f\u00fcr \u201e<strong>Uni<\/strong>versal-<strong>Mo<\/strong>tor-<strong>G<\/strong>er\u00e4t\u201c) handelt es sich bei dem Unimog um einen universellen allradgetriebenen kleinen Lastkraftwagen und Ger\u00e4tetr\u00e4ger vor allem f\u00fcr die Land- und Forstwirtschaft, das Milit\u00e4r und f\u00fcr kommunale Aufgaben, aber auch f\u00fcr andere Aufgaben in unwegsamem Gel\u00e4nde. Unimogs werden auch bei Feuerwehren, THW und anderen Hilfsorganisationen eingesetzt. Weitere typische Einsatzgebiete sind die Versorgung von Bergh\u00fctten und in Stra\u00dfenmeistereien und Gemeinden, gerade auch in den Alpenl\u00e4ndern (vgl. Wikipedia, Stichwort \u201eUnimog\u201c).<\/p>\n<p>17Dieser offenen Herstellerkonzeption entsprechend vermag das Fahrzeug der Kl\u00e4gerin bei drei zugelassenen Sitzpl\u00e4tzen sowohl Personen als auch angesichts der Ladefl\u00e4che und der Zuladem\u00f6glichkeit von 3000 kg G\u00fcter zu bef\u00f6rdern. Die unstreitig au\u00dferdem bestehende M\u00f6glichkeit zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anh\u00e4ngern steht dabei nicht derma\u00dfen im Vordergrund, dass die anderen genannten Zwecke dahinter v\u00f6llig zur\u00fccktreten.<\/p>\n<p>18Hat der Beklagte danach eine Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 7 KraftStG zu Recht verwehrt, begegnet die vorgenommene Besteuerung des Fahrzeugs als \u201eanderes Kraftfahrzeug\u201c nach dem zul\u00e4ssigen Gesamtgewicht keinen rechtlichen Bedenken.<\/p>\n<p>19Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dies hat das Finanzgericht K\u00f6ln mit Urteil vom 05.03.2013 (6 K 745\/11) entschieden. In dem Verfahren begehrte eine Landwirtin f\u00fcr ihren \u201eDB\u00a0Unimog 427\/10\u201c die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung f\u00fcr Zugmaschinen. 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