{"id":38014,"date":"2013-12-13T10:11:34","date_gmt":"2013-12-13T08:11:34","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38014"},"modified":"2020-09-15T11:24:30","modified_gmt":"2020-09-15T09:24:30","slug":"verauserungskosten-konnen-nicht-in-vollem-umfang-vom-steuerpflichtigen-anteil-eines-spekulationsgewinns-abgezogen-werden-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verauserungskosten-konnen-nicht-in-vollem-umfang-vom-steuerpflichtigen-anteil-eines-spekulationsgewinns-abgezogen-werden-2\/","title":{"rendered":"Ver\u00e4u\u00dferungskosten k\u00f6nnen nicht in vollem Umfang vom steuerpflichtigen Anteil eines Spekulationsgewinns abgezogen werden"},"content":{"rendered":"<h3><\/h3>\n<div><small>Quelle:\u00a0\u00a9 chocolat01 \/\u00a0<a href=\"http:\/\/www.pixelio.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">PIXELIO<\/a><\/small><\/div>\n<div>\n<p>Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils eines Spekulationsgewinns sind die Ver\u00e4u\u00dferungskosten verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig dem steuerbaren und dem nicht steuerbaren Teil des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns zuzuordnen. Dies hat der 13. Senat des Finanzgerichts K\u00f6ln mit Urteil\u00a0 vom 06.11.2013 (13 K 121\/13) entschieden. Ein Anspruch auf\u00a0 Ber\u00fccksichtigung der gesamten Ver\u00e4u\u00dferungskosten bei dem steuerpflichtigen Teil des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns ergibt sich nach Auffassung des Senats weder aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2010 noch aus dem hierzu ergangenen Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20.12.2010.<\/p>\n<p>Eine Grundst\u00fccksgemeinschaft erzielte im M\u00e4rz 2000 bei dem Verkauf eines 1991 erworbenen Grundst\u00fccks vor Ber\u00fccksichtigung der Ver\u00e4u\u00dferungskosten einen Spekulationsgewinn in H\u00f6he von 60.000 DM. Hiervon waren nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts unstreitig nur 6.000 DM steuerbar. Das Finanzamt zog die bei der Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks entstandenen Kosten (Makler, Vorf\u00e4lligkeitsgeb\u00fchr und Grundbuch) von insgesamt\u00a0 20.000 DM anteilig ab und ermittelte einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn in H\u00f6he von 4.000 DM. Demgegen\u00fcber vertrat die Grundst\u00fccksgemeinschaft die Auffassung, die Ver\u00e4u\u00dferungskosten seien in vollem Umfang vom steuerpflichtigen Anteil abzuziehen und machte einen Ver\u00e4u\u00dferungsverlust von 14.000 DM geltend. Dieser Meinung konnte sich das Gericht nicht anschlie\u00dfen, weil dies im Ergebnis die Umdeutung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in eine Subventionsregel zur Folge h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Der Senat hat gegen das Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof in M\u00fcnchen wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassen.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinen Beschl\u00fcssen vom 07.07.2010 (2 BvL 14\/02, 2 BvL 2\/02 ,2 BvL 13\/05) die r\u00fcckwirkende Verl\u00e4ngerung der Spekulationsfrist des \u00a7 23\u00a0<abbr title=\"Einkommensteuer\">EStG<\/abbr>\u00a0bei Grundst\u00fccken auf zehn Jahre als teilweise verfassungswidrig eingestuft. Steuerpflichtige, die ein Grundst\u00fcck mehr als 2 Jahre vor dem 31.03.1999 erworben und innerhalb der neuen 10-j\u00e4hrigen Spekulationsfrist nach diesem Datum wieder ver\u00e4u\u00dfert haben, m\u00fcssen daher ihren Spekulationsgewinn nur insoweit versteuern, wie er nach dem 31.03.1999 entstanden ist. Die Finanzverwaltung hat die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20.12.2010 (Bundessteuerblatt I 2011, 14) umgesetzt.<\/p>\n<h3>Pressemitteilung vom 02. Dezember 2013<\/h3>\n<div>\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Vollst\u00e4ndige Entscheidung\u00a0<\/span>13 K 121\/13<\/div>\n<h3>Finanzgericht K\u00f6ln, 13 K 121\/13<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>06.11.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht K\u00f6ln<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>13. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>13 K 121\/13<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>2Die Beteiligten streiten \u00fcber die Berechnung eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns bzw. Ver\u00e4u\u00dferungsverlustes im Sinne des \u00a7 23 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG &#8211; aus der Ver\u00e4u\u00dferung einer Eigentumswohnung.<\/p>\n<p>3Der Kl\u00e4ger bildete nach Lage der Akten mit der Beigeladenen bei jeweils h\u00e4lftiger Beteiligung eine Grundst\u00fccksgemeinschaft hinsichtlich der Wohnung Nr. 8 im Haus A-Weg &#8230; in B. Die Grundst\u00fccksgemeinschaft hatte das Objekt am 21. Februar 1991 zum Kaufpreis von 197.000 DM zuz\u00fcglich Nebenkosten angeschafft und mit Notarvertrag vom 10.\u00a0M\u00e4rz 2000 f\u00fcr 270.000 DM ver\u00e4u\u00dfert. Nach Lage der Akten war die Wohnung von 1991 bis 2000 vermietet. Die Grundst\u00fccksgemeinschaft hat im Rahmen der Vermietungseink\u00fcnfte (\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 6 EStG i. V. m. \u00a7 21 EStG) in den Jahren von 1991 bis 1999 Absetzungen f\u00fcr Abnutzung &#8211; AfA &#8211; geltend gemacht. Dabei betrugen die AfA 3.153 DM im Jahr der Anschaffung und jeweils 3.784 DM in den Jahren 1992 bis 1999. Nachdem der Beklagte durch \u00dcbersendung des Ver\u00e4u\u00dferungsvertrages und eine Ver\u00e4u\u00dferungsmitteilung von dem Verkauf erfahren hatte, forderte er die Grundst\u00fccksgemeinschaft auf, eine Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft abzugeben. Dem trat die Grundst\u00fccksgemeinschaft entgegen. Sie vertrat unter Hinweis auf die einschl\u00e4gige Rechtsprechung der Finanzgerichtsbarkeit die Auffassung, die Ver\u00e4u\u00dferung sei nicht steuerpflichtig, da die mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999\/2000\/2002 eingef\u00fchrte (r\u00fcckwirkende) Verl\u00e4ngerung der Ver\u00e4u\u00dferungsfristen f\u00fcr Grundst\u00fccksverk\u00e4ufe von zwei auf zehn Jahre verfassungswidrig sei.<\/p>\n<p>4Der Beklagte verwies darauf, die ungekl\u00e4rte Rechtslage k\u00f6nne zwar zu einem Ruhen gegebenenfalls einzulegender Rechtsbehelfe f\u00fchren, nicht aber zu einer Unterlassung der Steuerfestsetzung. Unter dem 23. Oktober 2002 erlie\u00df er daraufhin unter Sch\u00e4tzung der Eink\u00fcnfte auf 33.500 DM gegen\u00fcber der Grundst\u00fccksgemeinschaft den hier streitbefangenen Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr das Jahr 2000. Der Bescheid wurde beiden Beteiligten einzeln bekannt gegeben. Er stand nach \u00a7 164 Abs. 1 der Abgabenordnung &#8211; AO &#8211; unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung.<\/p>\n<p>5Dagegen wendete(n) sich die ehemalige Grundst\u00fccksgemeinschaft bzw. deren fr\u00fchere Beteiligten, vertreten durch den Prozessbevollm\u00e4chtigten, mit dem Einspruch und einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Das Einspruchsverfahren ruhte im Hinblick auf die, unter anderem durch Vorlagebeschluss des erkennenden Senates vom 25. Juli 2002 eingeleiteten, Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht &#8211; BVerfG -, \u00fcber die das BVerfG mit Beschluss vom 7. Juli 2010 (2 BvL 14\/02, 2 BvL 2\/04, 2 BvL 13\/05, Bundessteuerblatt &#8211; BStBl &#8211; II 2011, 76) entschieden hat. Der Kern der verfassungsrechtlichen Entscheidung war die grunds\u00e4tzliche Best\u00e4tigung der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der verl\u00e4ngerten Spekulationsfristen in \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG &#8211; unter gleichzeitiger Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Wertzuw\u00e4chsen, die &#8211; bei abgelaufenen Spekulationsfristen von zwei Jahren &#8211; vor Verk\u00fcndung des Gesetzes am 31. M\u00e4rz 1999 eingetreten waren.<\/p>\n<p>6Das Bundesfinanzministerium &#8211; BMF &#8211; erlie\u00df unter dem 20. Dezember 2010, BStBl I 2011, 14 parallel zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung der Entscheidung des BVerfG im BStBl\u00a0II eine Anweisung, wie die betroffenen Verfahren abzuwickeln seien. Das Schreiben enth\u00e4lt unter anderem eine Vereinfachungsregelung zur Ermittlung der steuerpflichtigen Anteile eines eventuellen Wertzuwachses bei Grundst\u00fccksverk\u00e4ufen.<\/p>\n<p>7Der Beklagte nahm daraufhin im Jahr 2011 das Einspruchsverfahren wieder auf und schlug vor, den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nach Ma\u00dfgabe der Vereinfachungsregelung durch eine lineare Verteilung des Wertzuwachses zu ermitteln. Er berechnete zun\u00e4chst unter Ansatz von Anschaffungskosten in H\u00f6he von 197.000 DM und einem Ver\u00e4u\u00dferungspreis von 270.000 DM einen anteiligen steuerpflichtigen Aufgabegewinn von 7.367\u00a0DM, ohne auf zwischenzeitlich bei den Vermietungseink\u00fcnften abgezogene Abschreibungsbetr\u00e4ge, weitere Anschaffungskosten und die Ver\u00e4u\u00dferungskosten einzugehen.<\/p>\n<p>8Darauf reagierte die (ehemalige) Bruchteilsgemeinschaft erst Mitte des Jahres 2012. Unter Zugrundelegung der Vereinfachungsregelung ermittelte sie aus der Differenz zwischen den Anschaffungskosten von 210.169,74 DM (Summe des im Jahr 1991 gezahlten Kaufpreises und der Erwerbsnebenkosten) und dem Verkaufspreis von 270.000 DM einen steuerbaren Anteil von 6.037,92 DM (11\/109 der Differenz).<\/p>\n<p>9Von dem so ermittelten steuerbaren Anteil sollten Maklerkosten in H\u00f6he von 9.396 DM, eine Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung von 10.578,42 DM sowie Grundbuchkosten in H\u00f6he von 250 DM abgesetzt werden. Nach dieser Berechnung ergab sich ein negativer Wertzuwachs von 14.186,50 DM.<\/p>\n<p>10Der Beklagte seinerseits ging davon aus, dass unter Ber\u00fccksichtigung der vorgetragenen Anschaffungs- und Ver\u00e4u\u00dferungskosten von dem Verkaufspreis von 270.000 DM die ungeminderten Anschaffungskosten von 210.169,74 DM abzuziehen seien. Der Differenzbetrag von 59.830,26 DM sei um die Ver\u00e4u\u00dferungskosten i. H. v. 20.224,42 DM zu k\u00fcrzen. Der so ermittelte Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn von 39.606 DM sei nach dem zwischen den Beteiligten unstreitigen Vereinfachungsschema mit 11\/109 steuerbar. Daraus ergebe sich ein steuerbarer Wertzuwachs von 3.997 DM.<\/p>\n<p>11In der Folgezeit setzten sich die Beteiligten nur noch \u00fcber die Frage auseinander, ob die Ver\u00e4u\u00dferungskosten vor oder nach Anwendung der Aufteilungsquote mit 11\/109 in die Berechnung einzuf\u00fchren seien.<\/p>\n<p>12Der Beklagte stellte mit der Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2012 den Gewinn der fr\u00fcheren Grundst\u00fccksgemeinschaft mit 3.997 DM fest. Das weiter gehende Begehren blieb erfolglos. Die Einspruchsentscheidung ist an den Prozessbevollm\u00e4chtigten als Empfangsbevollm\u00e4chtigten f\u00fcr den Kl\u00e4ger als Gesellschafter der C und C GbR adressiert. Eine gleich lautende Einspruchsentscheidung erging gegen\u00fcber der Beigeladenen.<\/p>\n<p>13In der Sache hielt der Beklagte im Rahmen der Einspruchsentscheidung an seiner Auffassung fest, dass im Rahmen der Vereinfachungsregelung des BMF-Schreibens aus dem Dezember 2010 entsprechend der Kurzinformation der Oberfinanzdirektion Rheinland zur Einkommensteuer Nr. 020\/2011 vom 13. Mai 2011 das BMF-Schreiben dahingehend auszulegen sei, dass die mit dem Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft im Zusammenhang stehenden Werbungskosten zeitanteilig der steuerbaren und der nichtsteuerbaren Besitzzeit zuzuordnen seien.<\/p>\n<p>14Dagegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit fristgerecht erhobener Klage. In der Sache h\u00e4lt er an seiner im au\u00dfergerichtlichen Verfahren vertretenen Rechtsauffassung fest, wonach die Ver\u00e4u\u00dferungskosten ausschlie\u00dflich von dem zuvor nach der Vereinfachungsregel mit 11\/109 berechneten steuerbaren Teil des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns abzuziehen seien. Zur Begr\u00fcndung verweist er insbesondere auf die Formulierung des BMF-Schreibens, in dem w\u00f6rtlich ausgef\u00fchrt ist:<\/p>\n<p>15Einer anteiligen Zuordnung der nach \u00a7 23 Abs. 3 Satz 1 EStG bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften abziehbaren Werbungskosten bedarf es nicht.<\/p>\n<p>16Weiterhin verweist er auf in Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes ergangene Entscheidungen des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. M\u00e4rz 2012 7-V-7\/91\/11, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 2012, 1462 und des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 27. Dezember 2011 9 V 280\/11, EFG 2012, 1460. In beiden Entscheidungen sei ausgef\u00fchrt worden, dass z. B. Sonderabschreibungen dem Veranlagungszeitraum zuzuordnen seien, in dem sie entstanden sind. Diese Zuordnung zu bestimmten Zeitr\u00e4umen m\u00fcsse auch f\u00fcr die Ver\u00e4u\u00dferungskosten gelten.<\/p>\n<p>17Im Vorfeld der m\u00fcndlichen Verhandlung wurden die Beteiligten auf die bis dahin unterlassene Beiladung der Ehefrau hingewiesen. Der Bevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers hat daraufhin eine Vollmacht auch f\u00fcr die Ehefrau des Kl\u00e4gers beigebracht. Die Beiladung erfolgte absprachegem\u00e4\u00df im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf den Beiladungsbeschluss und das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung verwiesen.<\/p>\n<p>18Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>19unter \u00c4nderung des Feststellungsbescheides in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2012 einen Ver\u00e4u\u00dferungsverlust von 14.186,50 DM festzustellen,<\/p>\n<p>20hilfsweise, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>21Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>22die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>23hilfsweise, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>24Die Beigeladene stellt keinen Antrag.<\/p>\n<p>25Der Beklagte h\u00e4lt an seiner Auffassung fest, dass auch die Ver\u00e4u\u00dferungskosten bei Anwendung der Vereinfachungsregelung anteilig auf die nicht steuerbaren und die steuerbaren Anteile des Gewinns zu verteilen seien.<\/p>\n<p>26Das Gericht hat die Beteiligten auf die Frage der Qualifikation des BMF-Schreibens als vereinfachte Sch\u00e4tzungsregelung oder als Vorgabe f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Billigkeitsma\u00dfnahmen, \u00fcber die im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden k\u00f6nnte, hingewiesen.<\/p>\n<p>27<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>28Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Der angefochtene Feststellungsbescheid ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt den Kl\u00e4ger nicht in seinen Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>29Zwischen allen Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreites besteht Einvernehmen, das die Einspruchsentscheidungen so auszulegen sind, dass sie sich gegen den Kl\u00e4ger und die Beigeladene als fr\u00fchere Beteiligte der zwischenzeitlich aufgel\u00f6sten Grundst\u00fccksgemeinschaft richten. Entsprechend ist die Klageschrift auszulegen.<\/p>\n<p>30Der Kl\u00e4ger konnte zul\u00e4ssig die vorliegende Klage erheben. Er ist gem\u00e4\u00df \u00a7 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO klagebefugt. Die Klagebefugnis beruht darauf, dass Personen im Sinne des \u00a7 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht vorhanden waren.<\/p>\n<p>31Nach der gesetzlichen Grundregel in \u00a7 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO k\u00f6nnen Klagen gegen einheitliche und gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen regelm\u00e4\u00dfig nur zur Vertretung berufene Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, Klagebevollm\u00e4chtigte im Sinne des \u00a7 48 Abs. 2 FGO erheben. In F\u00e4llen, in denen wie hier einheitliche und gesonderte Feststellungen von Eink\u00fcnften im Rahmen einer Bruchteilsgemeinschaft im Streit stehen, ergibt sich aber dadurch eine Besonderheit, dass Bruchteilsgemeinschaften keine kraft Gesetzes zur Vertretung berufenen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer im Sinne des \u00a7 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO haben (vgl. BFH-Urteil vom 27. November 2008 IV R 16\/06, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH\/NV &#8211; 2009, 783 m.w.N.; Steinhauff in H\u00fcbschmann\/ Hepp\/ Spitaler, AO\/FGO, \u00a7\u00a048 FGO Rdnr. 201). Anhaltspunkte f\u00fcr eine rechtsgesch\u00e4ftliche Vertretungsmacht des Kl\u00e4gers f\u00fcr die vor Klageerhebung durch Ver\u00e4u\u00dferung des einzigen Objektes aufgel\u00f6ste Grundst\u00fccksgemeinschaft bestehen ebenfalls nicht.<\/p>\n<p>32Die notwendige einheitliche Entscheidung (vgl. \u00a7 179 Abs. 2 Satz 2 AO) ist durch die Beiladung der zweiten Beteiligten der Grundst\u00fccksgemeinschaft gem\u00e4\u00df \u00a7 60 Abs. 3\u00a0FGO (vgl. zur Notwendigkeit z. B. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2002 IX B 146\/01, BFH\/NV 2002, 796) und den allseitigen Rechtsmittelverzicht gegen den Beiladungsbeschluss sichergestellt (vgl. zur M\u00f6glichkeit des Rechtsmittelverzichts Bergkemper in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, AO\/FGO, \u00a7 129 FGO Rdnr. 16 und Lange im gleichen Kommentar, Vor \u00a7\u00a7 115 bis 134 FGO Rdnr. 37 m. w. N.).<\/p>\n<p>33Die Klage ist aber unbegr\u00fcndet. Der Beklagte ist zu Recht von einem steuerpflichtigen Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft im Sinne des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausgegangen (1.) und hat den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn auf der Basis der zwischen den Beteiligten rechnerisch unstreitigen Einzelpositionen zutreffend berechnet (2.).<\/p>\n<p>341. Es besteht zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreites Einvernehmen, dass die Ver\u00e4u\u00dferung der streitbefangenen Wohnung ein steuerpflichtiges privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft im Sinne des \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG in der im Jahr 2000 geltenden Fassung darstellt. Zwischen der Anschaffung im Jahr 1991 und der Ver\u00e4u\u00dferung im Jahr 2000 liegen weniger als zehn Jahre. Die ver\u00e4u\u00dferte Wohnung war vermietet und diente daher nicht ausschlie\u00dflich eigenen Wohnzwecken (Ausnahmetatbestand in \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).<\/p>\n<p>35Es ist weiterhin zwischen den Beteiligten unstreitig, dass auch unter Ber\u00fccksichtigung der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BStBl II 2011, 76) zur teilweisen Nichtigkeit von \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. \u00a7 52 Abs. 39 Satz 1 EStG\u00a0i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999\/2000\/2002 Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Grundst\u00fccken innerhalb der zehnj\u00e4hrigen Spekulationsfrist grunds\u00e4tzlich besteuert werden k\u00f6nnen. Insoweit verzichtet der Senat im Hinblick auf das \u00fcbereinstimmende Verst\u00e4ndnis des Gesetzes auf weitere Ausf\u00fchrungen.<\/p>\n<p>362. Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers besteht aber kein Anspruch, einen geringeren Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn als 3.997 DM festzustellen. Auf die Feststellung eines Ver\u00e4u\u00dferungsverlustes besteht kein Anspruch.<\/p>\n<p>37Nach \u00a7 23 Abs. 3 EStG in der vom Gesetzgeber f\u00fcr das Streitjahr verabschiedeten Fassung ist der Gewinn oder Verlust aus Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften im Sinne des \u00a7\u00a023 Abs.\u00a01 der Unterschied zwischen Ver\u00e4u\u00dferungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Nach \u00a7\u00a023 Abs. 3 Satz\u00a04 mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen f\u00fcr Abnutzung, erh\u00f6hte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 abgezogen worden sind (hier: 33.425,00 DM). Die letztgenannte Vorschrift ist aber nach \u00a7 52 Abs. 39 Satz 4\u00a0EStG erst auf Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte anzuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31. Juli 1995 angeschafft und ver\u00e4u\u00dfert hat, findet also im vorliegenden Fall der Anschaffung im Jahr 1991 keine Anwendung.<\/p>\n<p>38Danach w\u00e4re der Gewinn der Grundst\u00fccksgemeinschaft aus der Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferung im Streitfall wie folgt zu berechnen:<\/p>\n<p>39<\/p>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>Ver\u00e4u\u00dferungspreis<\/td>\n<td>270.000,00 DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>abz\u00fcglich Anschaffungskosten<\/td>\n<td>210.169,74 DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>abz\u00fcglich Ver\u00e4u\u00dferungskosten<\/td>\n<td>20.224,42 DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn<\/td>\n<td>39.605,84 DM.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>40Dem steht im Streitfall aber die teilweise Nichtigkeitserkl\u00e4rung des Gesetzes durch das BVerfG entgegen.<\/p>\n<p>41In F\u00e4llen der hier vorliegenden Art, in denen die Steuerpflichtigen vor der Verk\u00fcndung des Steuerentlastungsgesetzes 1999\/2000\/2002 vom 24. M\u00e4rz 1999 am 31. M\u00e4rz 1999 ein Grundst\u00fcck erworben hatten und der Zweijahreszeitraum des \u00a7 23 EStG i.d.F. vor der \u00c4nderung durch das Steuerentlastungsgesetz abgelaufen war (hier bereits 1993), d\u00fcrfen nach der teilweisen Nichtigkeitserkl\u00e4rung des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. \u00a7\u00a052 Abs. 39 Satz 1 EStG durch das BVerfG (BStBl II 2011, 76) bei der grunds\u00e4tzlich verfassungsrechtlich zul\u00e4ssigen Besteuerung eines Gewinns aus Ver\u00e4u\u00dferungen innerhalb der verl\u00e4ngerten Spekulationsfrist nach dem 31. M\u00e4rz 1999 Wertsteigerungen steuerlich nicht erfasst werden, die bis zum 31. M\u00e4rz 1999 entstanden sind und nach der zuvor geltenden Rechtslage bis zu diesem Zeitpunkt steuerfrei h\u00e4tten realisiert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>42Da sich das BVerfG nicht zu einer verfassungskonformen Ausgestaltung der \u00dcbergangsregelungen ge\u00e4u\u00dfert hat (vgl. dazu Glenk in Bl\u00fcmich, EStG, Stand: August 2012, \u00a7 23 Rdnr. 18) und nicht ganz klar ist, was die Nichtigerkl\u00e4rung bedeutet (vgl. z. B. Musil in Herrmann\/Heuer\/Raupach, EStG, Stand: August 2011, \u00a7 23 Rdnr. 11 unter Rechtsfolge; Bundesfinanzhof &#8211; BFH -Beschluss vom 11. April 2012 IX B 14\/12, BFH\/NV 2012, 1130) und auch der Gesetzgeber nicht auf die Entscheidung des BVerfG durch eine (die Entscheidung klarstellend umsetzende) Gesetzes\u00e4nderung reagiert hat, ist anhand der tragenden Begr\u00fcndung des BVerfG zu ermitteln, in welcher Weise der steuerbare und der nichtsteuerbare Anteil des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns zu berechnen sind.<\/p>\n<p>43Die Entscheidung des Verfassungsgerichts beruht auf der Annahme eines Versto\u00dfes gegen die Grunds\u00e4tze des Vertrauensschutzes (BVerfG a.a.O. unter C. II. 2. b.). Die nachtr\u00e4gliche Erfassung der nach altem Recht bereits steuerfrei angesammelten Wertzuw\u00e4chse greife in den bereits grundrechtlich gesch\u00fctzten Verf\u00fcgungsbereich ein. Die konkret verfestigte Verm\u00f6gensposition werde durch die Verl\u00e4ngerung der Spekulationsfrist nachtr\u00e4glich entwertet. Der Zugriff im Realisationszeitpunkt ergreife vorhandene Verm\u00f6gensbest\u00e4nde der Steuerpflichtigen, deren Zuerwerb nicht der Einkommensteuer unterlegen habe (BVerfG a.a.O. unter C. II. 2. b. bb. a. E.).<\/p>\n<p>44Weiterhin legt das BVerfG dar, dass unabh\u00e4ngig von den verschiedenen \u00dcberschuss- oder Gewinnermittlungsarten (Dualismus der Einkunftsarten) die Besteuerung von Ver-\u00e4u\u00dferungsgewinnen und die Ermittlung von Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen durch perioden\u00fcbergreifenden Verm\u00f6gensvergleich sowohl eine Verwirklichung des Realisationsprinzips als auch des Systems der periodischen Erfassung der Jahreseinkommen darstellt (BVerfG a.a.O. unter C. II. 2. b. bb.).<\/p>\n<p>45In \u00dcbereinstimmung mit den tragenden Grunds\u00e4tzen der Entscheidung des BVerfG haben die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits \u00fcbereinstimmend eine Sch\u00e4tzung des nicht steuerbaren und des steuerpflichtigen Wertzuwachses angelehnt an die Vereinfachungsregelung des BMF-Schreibens (BStBl I 2011, 14 unter II. 1. S\u00e4tze 1 und 2) vorgenommen. Danach ist der Wertzuwachs linear zu verteilen.<\/p>\n<p>46Es ergibt sich demnach zun\u00e4chst folgende (Teil-)Berechnung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns:<\/p>\n<p>47<\/p>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>Ver\u00e4u\u00dferungspreis<\/td>\n<td>270.000,00 DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>abz\u00fcglich Anschaffungskosten<\/td>\n<td>210.169,74 DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>(Roh-)Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn<\/td>\n<td>59.830,26 DM.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>48Dieser (Roh-)Gewinn verteilt sich mit 6.037,92 DM (11\/109) auf die steuerpflichtigen und mit 53.792,34 DM (98\/109) auf die nichtsteuerbaren Wertzuw\u00e4chse.<\/p>\n<p>49Dies ist nach \u00dcberzeugung des erkennenden Senats nicht zu beanstanden. Die sch\u00e4tzungsweise Aufteilung des steuerbaren und des nicht steuerbaren Anteils des Wertzuwachses entsprechend dem Verh\u00e4ltnis der Besitzzeit wird ganz \u00fcberwiegend als eine grunds\u00e4tzlich vertretbare Form der Sch\u00e4tzung angesehen. Dies ergibt sich z.B. aus der von den Kl\u00e4gern herangezogenen Rechtsprechung des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts (EFG 2012, 1460) und des Finanzgericht Berlin-Brandenburg (EFG 2012, 1462) im vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz sowie aus den Entscheidungen des Finanzgerichts M\u00fcnster (Urteil vom 21. Juni 2013 4 K 1918\/11 E, EFG 2013, 1499) sowie des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts (Urteil vom 21. August 2013 9 K 252\/11, juris). Die Zweifel des BFH (vergleiche BFH\/NV 2012, 1130) und die wesentlich streitigen Teile der Entscheidungen der Finanzgerichte betreffen jeweils die Problematik der AfA bzw. der Frage, ob diese AfA den Zeitr\u00e4umen zuzuordnen ist, in denen sie steuerlich geltend gemacht worden sind. Diese Fragestellung betrifft das vorliegende Verfahren in Anbetracht der Regelung in \u00a7\u00a052 Abs. 39 Satz 4 EStG, wonach die AfA im vorliegenden Verfahren nicht als Position in die Berechnung einzubeziehen sind, nicht.<\/p>\n<p>50Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers besteht aber weder nach dem durch die Entscheidung des BVerfG modifizierten Gesetz noch aus dem BMF-Schreiben (BStBl I 2011, 14 unter II. 1. Satz 3) ein Anspruch auf Ber\u00fccksichtigung der gesamten Ver\u00e4u\u00dferungskosten bei dem steuerpflichtigen Teil des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns (a.). Vielmehr sind die Ver\u00e4u\u00dferungskosten im Verh\u00e4ltnis des steuerbaren und des nicht steuerbaren Teils des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns zuzuordnen (b.).<\/p>\n<p>51a. Ausgehend von den tragenden Argumenten in der Entscheidung des BVerfG ist der erkennende Senat davon \u00fcberzeugt, dass eine Interpretation der Entscheidung im Sinne des kl\u00e4gerischen Begehrens, einer vollen Zuordnung der Ver\u00e4u\u00dferungskosten im Sinne der \u00a7\u00a7 23 Abs. 3 S. 1 i.V.m. 9 Abs. 1 S. 1 und 2 EStG zum steuerbaren Teil des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns, ausgeschlossen ist (anderer Auffassung z. B. Schmidt\/Renger, Die Folgewirkungen der BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 7.7.2010 f\u00fcr die Besteuerung von Wertzuw\u00e4chsen, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 2011, 693, 695).<\/p>\n<p>52Es entspricht dem Wesen der perioden\u00fcbergreifenden Ermittlung von Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen, dass die Ver\u00e4u\u00dferungskosten regelm\u00e4\u00dfig im Zeitraum der Realisation und gegebenenfalls in dessen Vorfeld anfallen. In diesen Zeitr\u00e4umen sind sie dann bei den \u00dcberschusseink\u00fcnften nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip des \u00a7 11 EStG zu erfassen. Die Ver\u00e4u\u00dferungskosten belasten aber zuvor latent die angesammelten Wertzuw\u00e4chse. H\u00e4tten die Steuerpflichtigen die hier streitbefangene Wohnung vor der \u00c4nderung des Gesetzes ver\u00e4u\u00dfert, h\u00e4tten die gesamten Ver\u00e4u\u00dferungskosten den nicht steuerbaren Bereich einer privaten Verm\u00f6gensumschichtung betroffen (vgl. generell zur ausschlie\u00dflichen Ber\u00fccksichtigung von Eink\u00fcnften die unter die Eink\u00fcnfte des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG fallen: BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4\/82 BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 766 unter IV. 3. c. aa. (1)\u00a0). Ein Verst\u00e4ndnis der Entscheidung des BVerfG, wonach mit der Einf\u00fchrung der Steuerbarkeit der ab dem 1. April 1999 angefallenen Wertzuw\u00e4chse &#8211; selbst bei angenommenem steuerbarem Wertzuwachs von Null &#8211; ein Anspruch auf die steuerliche Ber\u00fccksichtigung der gesamten Ver\u00e4u\u00dferungskosten im Sinne einer steuerlichen Verschonungssubvention best\u00fcnde, ist von der Fundierung der Entscheidung im Vertrauensschutz nicht gedeckt. Es erg\u00e4ben sich auch absurde Unterschiede der Besteuerung, je nachdem, ob der Ver\u00e4u\u00dferer oder der Erwerber die entsprechenden Ver\u00e4u\u00dferungskosten bei jeweils gleichem Gesamtaufwand des Erwerbers \u00fcbernimmt.<\/p>\n<p>53Ein Anspruch auf Ber\u00fccksichtigung der gesamten Ver\u00e4u\u00dferungskosten im Rahmen der Ermittlung des steuerbaren Anteils des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns bzw. dann Ver\u00e4u\u00dferungsverlusts ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des BMF vom 20. Dezember 2010, BStBl I 2011, 14.<\/p>\n<p>54Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 25. Oktober 1985 VI R 15\/81, BFHE 145, 181, BStBl II 1986, 200; vom 8. August 1986 VI R 195\/82, BFHE 147, 247, BStBl II 1986, 824; vom 14. Juli 2010 X R 34\/08, BFHE 229, 502, BStBl II 2010, 916 unter Rdnr. 38) kann die Verwaltung unter bestimmten Voraussetzungen auch f\u00fcr die Finanzgerichte verbindliche typisierende oder pauschalierende Verwaltungsvorschriften erlassen. Dabei geht der BFH davon aus, dass sachgerechte, pauschalierende Sch\u00e4tzungen als Tatsachengrundlage von den Finanzgerichten zu beachten seien, solange die Betr\u00e4ge nicht wegen der Eigenart des Einzelfalls zu einem offensichtlich unrichtigen Ergebnis f\u00fchren (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 14. August 1981 VI R E. 15\/78 BFHE 134, 139, BStBl II 1982, 24). Die Fundierung dieser Verwaltungsvorschriften in \u00a7\u00a0162 der Abgabenordnung &#8211; AO &#8211; ist allerdings umstritten (vgl. z. B. Seer in Tipke\/Kruse, AO\/FGO, \u00a7 162 AO Rdnr. 11; Trzaskalik in H\u00fcbschmann\/ Hepp\/ Spitaler, AO\/FGO, \u00a7 162 AO Rdnr. 9, jeweils m. w. N.).<\/p>\n<p>55Unabh\u00e4ngig von dem Meinungsstreit zur rechtlichen Fundierung verbindlicher Verwaltungsvorschriften im hier streitbefangenen Bereich der Kostenzuordnung kann das BMF-Schreiben ungeachtet der Tatsache, dass unklar ist, ob dieses trotz anderer gegenl\u00e4ufiger Verwaltungs\u00e4u\u00dferungen (vgl. z. B. Bayerisches Landesamt f\u00fcr Steuern vom 20. April 2011 S 2256.1.1 &#8211; 4\/8 St 32, juris; siehe dazu auch Pf\u00fctzenreuther in EFG 2012, 1463) \u00fcberhaupt noch G\u00fcltigkeit beansprucht, hinsichtlich der hier streitbefangenen Aufteilung der Ver\u00e4u\u00dferungskosten jedenfalls als allgemein zu beachtende Sch\u00e4tzung keine Ber\u00fccksichtigung finden.<\/p>\n<p>56Die vollst\u00e4ndige Zuordnung der Ver\u00e4u\u00dferungskosten zum steuerbaren Teil des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns ist ausgehend von der Grund\u00fcberzeugung des Senats, dass die Entscheidung des BVerfG nicht in eine Subventionsregel umgedeutet werden darf, regelm\u00e4\u00dfig in erheblichem Umfang unzutreffend.<\/p>\n<p>57In den Anwendungsbereich der Entscheidung des BVerfG k\u00f6nnen nur F\u00e4lle kommen, bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ge\u00e4nderten Einkommensteuergesetzes (31. M\u00e4rz 1999) der betroffene Grundbesitz \u00fcber zwei Jahre im Eigentum der Ver\u00e4u\u00dferer stand. Da Ver\u00e4u\u00dferungen nach \u00fcber zehn Jahren nicht besteuert werden, m\u00fcssen also immer Wertzuw\u00e4chse aus mindestens 20% des ma\u00dfgeblichen Zeitraumes dem nicht steuerbaren Bereich zugeordnet werden. Bei Erlass der Verwaltungsvorschrift konnten nur F\u00e4lle, bei denen die Anschaffung zwischen dem 31. Dezember 1988 und dem 31. M\u00e4rz 1997 erfolgt ist (vgl. dazu Musil in Herrmann\/Heuer\/Raupach, EStG, Stand: August 2011, \u00a7 23 Rdnr. 11), betroffen sein. Das bedeutet, dass die Ver\u00e4u\u00dferungskosten zun\u00e4chst (Dezember 2010) mit nicht steuerbaren Wertzuw\u00e4chsen aus ca. 80 bis ca. 95% des Besteuerungszeitraums im Zusammenhang stehen mussten; dieser Anteil konnte auch in den Folgejahren niemals unter 20% sinken.<\/p>\n<p>58Da Ausgangspunkt der Vereinfachungsregel des BMF die Annahme einer linearen Verteilung der Wertzuw\u00e4chse ist, w\u00fcrde die Zuordnung der gesamten Ver\u00e4u\u00dferungskosten zum steuerbaren Teil nicht zu einem Ansatz der Besteuerungsgrundlagen f\u00fchren, die die gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit f\u00fcr sich haben (vgl. \u00a7 162 Abs. 1 AO; Seer in Tipke\/Kruse, AO\/FGO, \u00a7 162 AO Rdnr. 29 m. w. N.). Eine derartige &#8211; immer unzutreffende &#8211; Sch\u00e4tzung kann das Finanzgericht nicht binden.<\/p>\n<p>59Es kann hier offen bleiben, ob die Vereinfachungsregelung hinsichtlich der Ver\u00e4u\u00dferungskosten &#8211; insbesondere in F\u00e4llen geringer Kosten &#8211; als Billigkeitsregelung im Sinne des \u00a7 163 AO im Einzelfall Anwendung finden k\u00f6nnte. Wie der Senat mit den Beteiligten im Vorfeld er\u00f6rtert hat, k\u00f6nnen Fragen einer Billigkeitsentscheidung im vorliegenden Verfahren mangels Vorverfahren keine Ber\u00fccksichtigung finden.<\/p>\n<p>60b. Nach \u00dcberzeugung des erkennenden Senats sind auch die mit der Ver\u00e4u\u00dferung im Zusammenhang stehenden Kosten, hier also die Kosten des Maklers, f\u00fcr die Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung und die Gerichtskosten i.H.v. insgesamt 20.224,42 DM, entsprechend der Veranlassung durch steuerpflichtige und nicht steuerbaren Wertzuw\u00e4chse, also ebenfalls im Verh\u00e4ltnis 11\/109 zu 98\/109 zu verteilen.<\/p>\n<p>61Dies ergibt sich aus dem Veranlassungsprinzip. Das Veranlassungsprinzip hat sich als allgemeines Prinzip der Abgrenzung der Erwerbsbez\u00fcge und -aufwendungen von den Privatbez\u00fcgen und -aufwendungen durchgesetzt (vergleiche Weber, Die Abgrenzung zwischen Erwerbs- und Privatsph\u00e4ren nach dem Veranlassungsprinzip, Steuer und Wirtschaft &#8211; StuW &#8211; 2009, 184 mit umfangreichen Nachweisen). Trotz unterschiedlicher Formulierungen in \u00a7 4 und \u00a7 9 EStG wird die Zuordnung von Aufwendungen generell nach dem Veranlassungsprinzip vorgenommen (vergleiche BFH-Beschluss vom 28. November 1977 GrS 2-3\/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105; weitere Nachweise auch zu abweichenden Auffassungen bei Schmidt\/Lohschelder, EStG, 32. Auflage, 2013, \u00a7 9 Rdnr. 7). Sind Aufwendungen durch mehrere Einkunftsarten oder teilweise durch steuerpflichtige, teilweise durch nicht steuerpflichtige Einnahmen veranlasst, sind diese aufzuteilen. Ein anteiliger betrieblicher oder beruflicher Veranlassungszusammenhang f\u00fchrt grunds\u00e4tzlich zur anteiligen Ber\u00fccksichtigung im betrieblichen (vgl. Stapperfendt in Herrmann\/Heuer\/Raupach, EStG, \u00a7 4 Rdnr. 832 unter Begriff) oder beruflichen Bereich (vgl. Schmidt\/Heinicke, EStG, \u00a7 4 Rdnr. 29 und 489). Die Aufteilung ist nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmen (BFH-Urteil vom 10. Juni 2008 VIII R 76\/05, BFHE 222, 313, BStBl II 2008, 937; Wied in Bl\u00fcmich, EStG, \u00a7 4 Rdnr. 572).<\/p>\n<p>62Dies f\u00fchrt im Streitfall dazu, dass nur 11\/109 der Ver\u00e4u\u00dferungskosten als Werbungskosten Ber\u00fccksichtigung finden k\u00f6nnen. Die Ver\u00e4u\u00dferung diente der Realisation von 98\/109 des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses als nicht steuerbare Verm\u00f6gensmehrung und von 11\/109 des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses als steuerpflichtiger Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn im Sinne des \u00a7 23 EStG.<\/p>\n<p>63Entsprechend sind die mit der Ver\u00e4u\u00dferung im Zusammenhang stehenden Ver\u00e4u\u00dferungskosten quotal aufzuteilen. Diese L\u00f6sung entspricht auch dem Korrespondenzprinzip bei der Abgrenzung von Ausgaben, die teilweise mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (vgl. \u00a7 3c Abs. 1 EStG). Dies stimmt im Ergebnis auch mit der Rechtsprechung des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts (Urteil vom 21. August 2013 9 K 252\/11, juris; Revision unter IX R 40\/13 beim BFH anh\u00e4ngig) \u00fcberein, dass hinsichtlich der Zuordnung von Ver\u00e4u\u00dferungskosten die Entscheidung ebenfalls in Anlehnung an \u00a7 3c Abs. 1 EStG getroffen hat.<\/p>\n<p>64Von den 6.037,92 DM (11\/109) des steuerpflichtigen (Roh)Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns sind daher ebenfalls 11\/109 der Ver\u00e4u\u00dferungskosten von 20.224,42 DM, also 2040,99 DM abzuziehen, was, wie vom Beklagten angesetzt, zu einem (gerundeten) steuerpflichtigen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn von 3.997 DM f\u00fchrt.<\/p>\n<p>65Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 135 Abs. 1, 139 Abs. 4 FGO.<\/p>\n<p>66Die Revision ist im Streitfall nach \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da es sich um die Kl\u00e4rung eine Vielzahl von F\u00e4llen betreffender Rechtsfragen, die die Auslegung einer nicht eindeutigen Nichtigkeitsentscheidung des BVerfG und die Abgrenzung von privaten und eink\u00fcnftebezogenen Aufwendungen betrifft, handelt.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Quelle:\u00a0\u00a9 chocolat01 \/\u00a0PIXELIO Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils eines Spekulationsgewinns sind die Ver\u00e4u\u00dferungskosten verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig dem steuerbaren und dem nicht steuerbaren Teil des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns zuzuordnen. 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